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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 132/08·25.05.2009

Berufung gegen Abweisung von Mietforderungen wegen Unbrauchbarkeit des Musterhauses zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen die Abweisung ihrer Klage auf Mietzahlung für Feb.–Jun. 2007. Zentral war, ob das Mietobjekt wegen Sturmschäden für die vertragliche Verwendung als Musterhaus untauglich war und ob die Klägerin die Mängel beseitigt oder die Mieterin zur Selbstvornahme verpflichtet gewesen sei. Der Senat wies die Berufung als aussichtslos zurück: Die Mietsache war bis einschließlich Juni 2007 nicht nachweislich mängelfrei, die Klägerin hat die Beseitigung nicht bewiesen und eine Pflicht der Beklagten zur Selbstvornahme lag nicht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Mietforderung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Mietsache infolge von Mängeln nicht zur vertraglich geschuldeten Nutzung geeignet, bleibt der Anspruch auf Mietzins gemäß § 536 Abs. 1 BGB aufgehoben, solange die Tauglichkeit nicht wiederhergestellt ist.

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Träger der Darlegungs- und Beweislast für die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit ist der Vermieter; er muss substantiiert nachweisen, dass die Mängel vollumfänglich beseitigt sind.

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Eine Anrechnung wegen Unterlassens der Schadensabwendung nach § 254 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Mangelbeseitigung leicht und zumutbar ist und sonst erhebliche Schäden drohen; bei umfangreichen fachhandwerklichen Arbeiten oder geforderter Perfektion entfällt die Pflicht zur Selbstvornahme.

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Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie in der Sache aussichtslos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 535 Abs. 2 BGB§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB§ 254 BGB§ 536 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7 O 229/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.05.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klä-gerin auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.560,74 €.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.03.2009 Bezug genommen, gegen dessen Gründe die Klägerin innerhalb der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist Einwände nicht erhoben hat. Der Senat hat dort ausgeführt:

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"Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte schuldet keine Mietzahlung für die Monate Februar bis Juni 2007. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Berufungsführerin günstigere Entscheidung.

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1. Zeitraum 1. bis 12.02.2007:

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Für diesen Zeitraum bestand kein Mietzinsanspruch der Klägerin aus § 535 Abs. 2 BGB, da die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch - Verwendung als Musterhaus - nach dem Vorbringen beider Parteien bis zum 12.02.2007 aufhoben war, § 536 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch nach der Darstellung der Klägerin sind die wesentlichen Arbeiten zur Beseitigung der Sturmschäden nicht vor dem 12.02.2007 abgeschlossen worden.

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2. Zeitraum 13. bis 28.02.2007:

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Auch für diesen Zeitraum war der Mietzinsanspruch der Klägerin gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB aufgehoben, da das Mietobjekt infolge noch nicht vollständig beseitigter Sturmschäden für die vertraglich vorgesehene Verwendung als Musterhaus gänzlich untauglich war. Der unstreitig festgelegte Vertragszweck - Verwendung als "mustergültiges Haus" zur Werbung von Kaufinteressenten - erforderte auch nach Auffassung des Senats einen tadellosen und einwandfreien Zustand des Werbeträgers. In zutreffender Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass nach dem 12.02.2007 noch Mängel des Mietobjekts verblieben waren. Zum einen war der Anschluss zwischen dem rot gestrichenen Treppenturm und der Decke des Erdgeschosses, wie aus den Fotografien ersichtlich, in einem für jeden das Musterhaus besichtigenden Interessenten auffallendem Maße unsauber gearbeitet. Ebenso präsentierten sich den (möglichen) Kunden der Beklagten im Flur die Anschlüsse zwischen den Seitenwänden und der Tapete im Deckenbereich in einem optisch auffälligen Maße unfertig oder misslungen. Zudem waren auf weißen Wandflächen rote Farbspritzer verblieben. Diese Mängel hoben die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts vollständig auf.

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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, die vorhandenen Mängel in der Folgezeit bis zum Monatsende beseitigt zu haben, aus den Gründen der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erbracht.

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Die Erwägung der Klägerin, die Beklagte sei als Mieterin aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht selbst zur Beseitigung der Mängel im Wege der Selbstvornahme verpflichtet gewesen, geht fehl. Der Mieter muss sich allerdings ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB das Unterlassen der Schadensabwendung dann anrechnen lassen, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und andernfalls der Eintritt erheblicher Schäden droht (vgl. RGZ 100, 42/44; Senat WuM 2003, 386; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Auflage § 536 a Rn.17; Bub/Treier: Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage III. B. Rn.1390; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage § 538 Rn.79). Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor: Die Mangelbeseitigung erforderte handwerkliche Leistungen nicht geringen Umfangs, die mit Blick auf den Verwendungszweck des Mietobjekts nicht nur fachgerecht, sondern perfekt auszuführen waren. Zudem hatte die Klägerin eigens einen Innenarchitekten, nämlich den Zeugen K., mit der Mangelbeseitigung betraut. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin auch die noch nötigen Restarbeiten von dem Zeugen K. ausführen lassen werde. Ein eigenes Tätigwerden der Beklagten zur Beseitigung der Mängel war danach nicht veranlasst.

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3. Zeitraum 01.03. bis 30.06.2007:

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Auch für die Folgezeit nach Ende des Monats Februar 2007 ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB aufgehoben. Wie ausgeführt, hat die Klägerin für die Zeit bis zum 28.02.2007 nicht bewiesen, die am 13.02.2007 noch vorhandenen Mängel beseitigt zu haben. Dies gilt in gleicher Weise für die Folgemonate bis einschließlich Juni 2007. Durchgreifende Zweifel an einer vollständigen Schadensbeseitigung ergeben sich auch daraus, dass die Klägerin nach dem 13.02.2007 bis Ende Juni 2007 die Beklagte zu keinem Zeitpunkt offiziell darüber in Kenntnis gesetzt hat, die restlichen Mängel seien nun vollständig beseitigt. Da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Mangelbeseitigung nicht geführt hat, bedarf es keiner Auseinandersetzungen mit den Ausführungen der Berufungsbegründung zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung."

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.