Berufungsrücknahme nach Hinweis – Haftung wegen defizitärer Beratung und Reserveursache
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm nach Hinweis des 24. Zivilsenats ihre Berufung zurück; der Senat hatte die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos ansehen wollen. Streitgegenstand war Schadensersatz wegen mangelhafter rechtlicher Beratung bei Beendigung eines Mietverhältnisses. Das Gericht sah keine Haftung, weil eine Reserveursache (Eigenbedarf des Erwerbers) den Schaden auch ohne das behauptete Fehlverhalten herbeigeführt hätte und der Beklagte dies hinreichend nachwies.
Ausgang: Klägerin nimmt Berufung nach Hinweis des Senats zurück; Senat hatte beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Die hypothetische Kausalität ist keine Frage der Kausalität, sondern eine Frage der Schadenszurechnung.
Ob eine Reserveursache beachtlich ist und den Schädiger entlastet, ist eine wertende Entscheidung, die fallgruppenabhängig unterschiedlich zu beantworten sein kann.
Die Haftung wegen defizitärer rechtlicher Beratung kann entfallen, wenn nach festgestellter überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reserveursache den gleichen Schaden herbeigeführt hätte.
Die Darlegung und der Nachweis der hypothetischen Geschehensabläufe (Reserveursache) obliegen dem Anspruchsgegner; hierbei können die Erleichterungen des § 287 ZPO gelten.
Die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist kostenrechtlich privilegiert (verminderte Gebühren)
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4 O 356/11
Tenor
Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts v. 08.02.2013; die Klägerin hat ihre Berufung nach dem Hinweis des Senats zurückgenommen.
Leitsätze:
Bei der hypothetischen Kausalität handelt es sich nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung.
Ob eine Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet werden kann.
Die Haftung wegen defizitärer rechtlicher Beratung kann entfallen, wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar nicht begründet war, aber der Erwerber, der die Mietwohnung vom Vermieter gekauft hat, wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 19. März 2013 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB wegen defizitärer Vertretung im Rahmen einer Geschäftsbesorgung (§§ 675, 611 ff. BGB) betreffend die Beendigung des Mietverhältnisses der Klägerin mit dem vormaligen Vermieter B. zu. Das Landgericht hat richtig unterstellt, dass der Umzug der Klägerin und die ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen auch dann angefallen wären, wenn der Beklagte – dies wird im Sinne der Klägerin als zutreffend unterstellt – dem von Herrn B. geltend gemachten Eigenbedarf erfolgreich entgegen getreten wäre und die Klägerin zunächst in der Wohnung hätte verbleiben können. Denn in diesem Fall hätte Herr B. die Wohnung an die Zeugin N. gleichwohl veräußert und diese hätte ihren Eigenbedarf geltend gemacht, was die Klägerin dann zum Auszug aus der Wohnung gezwungen hätte. Somit ist der Klägerin kein Schaden entstanden.
1.
Entgegen der vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Einordnung stellt die von ihm vorgenommene Bewertung allerdings keine Frage der Kausalität dar. Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität – ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH NJW 2003, 295, 296) - nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache (hier die behauptete, vertragswidrige Zustimmung des Beklagten für die Klägerin zur Aufhebung des Mietverhältnisses) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.). Sind mehrere denkbare Verursachungsbeiträge jeweils von einer bestimmten Rechtsperson zu verantworten, ist für die Rechtsfigur der Reserveursache kein Raum (BGHZ 78, 209, 213; NJW 2006, 2767 a.a.O.). Von dieser Voraussetzung kann hier indes nicht ausgegangen werden, weil die Reserveursache nicht von der Beklagten, sondern von Frau N. hervorgerufen worden wäre. Danach begegnet hier die Berücksichtigung der Reserveursache – deren Nachweis unterstellt – keinen Bedenken.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die hypothetische Geschehenskette zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 1981, 628, 630; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1039 m.w.N.) und diese auch zu beweisen vermochte. Insoweit gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1039 m.w.N.). Es kann jedoch im Sinne des Beklagten festgestellt werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach den besonderen Umständen des Streitfalls der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn der Beklagte im von der Klägerin gewünschten Sinn der Eigenbedarfskündigung des Herrn B. entgegen getreten wäre. Dies ist vom Landgericht mit zutreffender Begründung nach Würdigung der erhobenen Beweise bejaht worden. Die Zeugin N. hat die Wohnung des Herrn B. gekauft und bewohnt diese selbst, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht und von der Zeugin bei ihrer Vernehmung so bestätigt wurde (GA 130 R). Sie hat weiterhin angegeben, dass sie die Wohnung auch erworben hätte, wenn die Klägerin diese noch bewohnt hätte und der Eigenbedarf durch sie – die Zeugin – erst hätte geltend gemacht werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin N. den Eigenbedarf nicht mit Erfolg hätte geltend machen können, zumal die Voraussetzungen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei ihr vorlagen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin nun erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, sie hätte der Zeugin N. die Wohnung nicht ohne Widerstände überlassen, rechtfertigt dieses Vorbringen ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin nach der Anmeldung des Eigenbedarfs durch ihren vormaligen Vermieter ohne weiteres ausgezogen ist und sich nicht dagegen rechtlich zur Wehr gesetzt hat. Dieses Verhalten rechtfertigt ohne weiteres den Rückschluss, dass sie sich der Zeugin N. gegenüber ebenso verhalten hätte, zumal bei ihr der Eigenbedarf geradezu auf der Hand lag. Den möglichen Weg, durch eine Weigerung einen Zeitgewinn mit der Ausschöpfung sämtlicher gerichtlicher Mittel zu erreichen, hat die Klägerin bei Herrn B. auch nicht gewählt. Besondere Umstände, die sie gegenüber Herrn B. davon abgehalten haben, die bei der Zeugin N. aber nicht vorliegen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Vielmehr ist sie nach der Eigenbedarfskündigung vom 18. November 2009 (Anlage K2, GA 16 f.) umgehend tätig geworden und hat sich mehr als 30 Wohnungen angesehen. Trotz der von der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 2010 (Anlage K10, GA 66 f.) für die Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Eigenbedarfskündigung hat sie zwei Wochen später bereits Möbel im Wert von EUR 2.180,-- bestellt, die in die neue Wohnung geliefert werden sollten (vgl. Auftragsbestätigung des Möbelhauses Welteke vom 12. Juli 2010, Anlage K13, GA 71 f.). Die von der Klägerin ins Feld geführte Existenz einer Rechtsschutzversicherung und das für sie deshalb fehlende Kostenrisiko ändert daran ebenfalls nichts. Denn diese bestand seit dem 25. September 2009 (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23. November 2012, GA 185) und damit auch schon zum Zeitpunkt der Kündigung des Herrn B., ohne dass dieser Umstand die Klägerin zu irgendwelchen anwaltlichen und/oder gerichtlichen Maßnahmen veranlasst hätte.
Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Gründe (ihr Lebensgefährte wohnte im selben Haus in anderer Wohnung, Betreuung einer älteren, im Haus lebenden Dame, Nähe des G.-Wegs zum angrenzenden Waldgebiet) legen gleichfalls nicht nahe, dass die Klägerin einer von der Zeugin N. ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung Widerstände entgegen gesetzt hätte. Diese von ihr genannten Gründe bestanden sämtlich schon zum Zeitpunkt der Kündigung durch Herrn B., ohne dass die Klägerin daraus für sich irgendwelche Konsequenzen gezogen hätte. Im Übrigen liegt die nunmehrige Wohnung der Klägerin auf der P.-Burg 4 nur ca. 1,2 km von der vorherigen Wohnung auf dem G.-Weg 83 entfernt, so dass die Klägerin nach wie vor ihre sozialen Kontakte aus dem vorherigen Wohnumfeld pflegen kann. Das Haus P.-Burg 4 grenzt zudem direkt an das Naherholungsgebiet „B. Wald“ an, während der G.-Weg 83 hiervon einige Hundert Meter entfernt liegt. Hiervon konnte sich der Senat durch Einsicht in entsprechendes, im Internet verfügbares Kartenmaterial („google-maps“, „bing“) und dort verfügbare Routenrechner überzeugen. Die Klägerin als „begeisterte Radfahrerin“ kann deshalb auch vom neuen Domizil aus dieser Freizeitaktivität nachgehen.
2.
Im Übrigen begegnet die Höhe der von der Klägerin zur Zahlung verlangten Schadenspositionen erheblichen Bedenken. Sie hat keinen Anspruch auf Bezahlung der neuen Einbauküche über EUR 12.000,--, zumal die in der Wohnung am G.-Weg zurückgelassene Küche nicht in ihrem Eigentum stand, sie somit dort nur über die Nutzungsmöglichkeit verfügte. Ob diese entgangene Nutzungsmöglichkeit, die allenfalls den Schaden darstellen könnte, überhaupt kommerzialisierbar ist (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, Vorb v § 249 Rn. 11 ff.), ist bereits zweifelhaft. Dies kann jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu 1. offen blieben. Entsprechendes gilt dafür, dass die Klägerin sich trotz der vielfältigen Neuanschaffungen zum Ersatz von altem Mobiliar keinen Abzug alt für neu anrechnen lassen will (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 97 ff.). Dies ist nicht nachvollziehbar.
II.
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.). Im zu entscheidenden Fall entspricht dies einem Betrag von EUR 530,--.