Berufung gegen Abweisung einer Vollstreckungsabwehrklage nach Insolvenz erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten, die Zwangsvollstreckung aus älteren Urteilen wegen erteilter Vollstreckungsklauseln für unzulässig zu erklären und erhoben hilfsweise Vollstreckungsgegenklage. Das OLG wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück: Eine Klauselklage nach § 768 ZPO war nicht statthaft, und die Vollstreckungsgegenklage blieb unbegründet. Die titulierten Forderungen seien jedenfalls teilweise Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Betrug) und daher nach § 302 Nr. 1 InsO a.F. nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Ein Erfüllungseinwand greife nur bei vollständiger Tilgung sämtlicher beitreibbarer titulierten Forderungen, was nicht behauptet wurde.
Ausgang: Die Berufung wurde per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; die Klage blieb ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage nach § 768 ZPO gegen eine Vollstreckungsklausel ist nur in den dort enumerativ geregelten Fällen statthaft; der Einwand, es existiere ein anderer vollstreckbarer Titel, fällt nicht darunter.
In Insolvenzverfahren, die nach der Übergangsregelung noch dem alten Recht unterfallen, sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO a.F. ohne weitere formelle Voraussetzungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Die Rechtskraft eines früheren Urteils sperrt Parteivorbringen, das darauf zielt, im Folgeprozess das kontradiktorische Gegenteil der bereits rechtskräftig zugesprochenen Rechtsfolge feststellen zu lassen.
Wer einen Vertrag in Kenntnis fehlender Leistungsfähigkeit schließt und zeitnah nicht erfüllt, kann den Vertragspartner konkludent über seine Zahlungsfähigkeit täuschen und dadurch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB begründen.
Der Einwand der Erfüllung führt im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erst bei vollständiger Erfüllung aller titulierten und beitreibbaren Forderungen zur Begründetheit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17 O 306/09
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juni 2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Landgericht (insoweit in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung) wird auf bis 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
1.
Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus den zu dem Teilurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. August 1993 und dem Versäumnis- und Schlussurteil vom 1. Dezember 1993 (beide ergangen in dem Verfahren LG Wuppertal 17 O 316/92) jeweils erteilten Vollstreckungsklauseln für unzulässig zu erklären, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gemäß § 768 ZPO ist nur in den dort vorgesehenen enumerativ aufgezählten Fällen statthaft (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 768 Rdn. 1). Der Einwand, es existiere bereits ein vollstreckbarer Titel - Ausfertigung aus der Insolvenztabelle - gehört nicht dazu.
Im Übrigen lässt sich den Insolvenzakten (145 IK 171 und 172/01 AG Wuppertal) entnehmen, dass dem Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle nicht erteilt worden ist. Vielmehr ist sein die Klägerin zu 1) betreffender Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. April 2009 (145 IK 271/01) zurückgewiesen worden.
2.
Die hilfsweise nach § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a)
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die titulierte Forderung des Beklagten gegen die Kläger nicht im Wege der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286, 301 InsO in der bis zum 30 November 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erloschen ist
Da das die Klägerin zu 1) betreffende Insolvenzverfahren am 17. September 2001 und das den Kläger zu 2) betreffende am 11. Juli 2001 eröffnet worden sind, sind auf diese Verfahren nach der Überleitungsvorschrift in Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BGBl. I 2001, 2710, 2715) die bis zum 30. November 2001 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Gemäß dem danach maßgeblichen § 302 Nr. 1 InsO a. F. waren von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ohne Weiteres ausgenommen, ohne dass sonstige Voraussetzungen - etwa entsprechende Angaben in der Anmeldung, eine Anmeldung überhaupt oder die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, im Tenor des Vollstreckungstitels - hätten vorliegen müssen (vgl. OLGR Celle 2003, 195).
Die Auffassung der Kläger, die Schuldnerschutzgedanken, die zu der Änderung der §§ 174 und 302 InsO geführt hätten, müssten auch in den noch nach altem Recht zu führenden Insolvenzverfahren Berücksichtigung finden, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Übergangsregelung getroffen und dort keine Rückwirkung der im Interesse des Insolvenzschuldners vorgesehenen Gesetzesänderungen vorgesehen; hieran sind die Gerichte gebunden. Im Übrigen musste den anwaltlich beratenen Klägern spätestens dann deutlich geworden sein, dass sie Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgesetzt waren, als während des laufenden Insolvenzverfahrens im Jahr 2003 die Urteile in dem Verfahren 17 O 316/92 LG Wuppertal verkündet worden waren. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger noch Rechtsmittel einlegen oder sonst die Feststellung begehren können, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht vorgelegen habe. Auf ein besonderes Schutzbedürfnis können die Kläger sich mithin nicht mit Erfolg berufen.
b)
Die in dem Verfahren 17 O 316/92 LG Wuppertal titulierten Forderungen beruhen wenigstens zum Teil auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Kläger (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) und werden daher von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dies lässt sich den Feststellungen des Landgerichts Wuppertal zu den in dem genannten Verfahren gefällten Urteilen hinreichend deutlich entnehmen.
aa) Dabei kann dahinstehen, in wieweit sich die Kläger vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung der im Jahr 2003 ergangenen Urteile im vorliegenden Verfahren überhaupt darauf berufen können, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung habe nicht vorgelegen.
Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen als solche nicht in Rechtskraft. Doch unterliegen die vorgetragenen Tatsachen einer Präklusion auch in dem Sinne, dass sie in einen späteren Prozess nicht mit dem Ziel eingeführt werden können, dass das "kontradiktorische Gegenteil" der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen werde (vgl. BGHZ 123, 137, 139). Die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch darf nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGHZ 123, 137, 140). Die Ausschlusswirkung der Rechtskraft geht über die im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen hinaus und erfasst grundsätzlich auch nicht vorgetragene Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsstreit entstanden sind (BGHZ 98, 353, 358 f; 123, 137, 141; BGH, NJW 1995, 1757, 1758; NJW-RR 1996, 827). Maßgeblich ist insoweit das ganze einem Klageantrag zugrundeliegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zusammengehört. Ausgeschlossen sind mithin Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH, NJW-RR 1996, 827).
Das Landgericht hat hier in dem Verfahren 17 O 316/92 durch Teilurteil vom 19. August 1993 und durch Versäumnis- und Schlussurteil vom 1. Dezember 1993 die Kläger des hiesigen Verfahrens u.a. zu Schadensersatz wegen der Nichtzahlung der Mieten verurteilt und diesen Anspruch beruhend auf der Feststellung, dass die Parteien aufgrund ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse von Anfang an nicht in der Lage waren, die eingegangenen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, neben § 286 BGB auch auf §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt. Damit ist das Landgericht inzident davon ausgegangen, dass den Klägern auch Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs anzulasten war. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass zu dem durch die Nichtzahlung der Mieten verursachten Schaden auch der gehöre, der sich aufgrund der Kündigung und Verwertung der Lebensversicherung ergeben habe.
Das Vorbringen der Kläger, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung liege nicht vor, jedenfalls beruhe der Schaden nicht in der ausgeurteilten Höhe auf einer solchen, beinhaltet damit zugleich das Vorbringen, die rechtskräftigen Urteile des Landgerichts beruhten auf unrichtigen Feststellungen. Dies ist mit der Rechtskraftwirkung der Urteile in dem Verfahren 17 O 316/92 Landgericht Wuppertal nicht in Einklang zu bringen.
bb) Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB lassen sich indes auch in diesem Verfahren feststellen.
(1) Die Kläger haben den Beklagten getäuscht und damit einen Irrtum bei ihm erregt.
Wer einen Vertrag schließt, erklärt damit grundsätzlich schlüssig auch seine Erfüllungsbereitschaft und –fähigkeit. Erklärungsinhalt ist, dass nach der begründeten Erwartung zum Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlungsfähigkeit bestehen werde (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 263 Rdn. 33 m.w.N.). Unstreitig haben beide Kläger im Juli 1987 einen Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, obwohl sie nicht in der Lage waren, die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihre schlechte wirtschaftliche Lage war beiden Klägern bewusst; auch dies haben sie im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Gegen die Klägerin zu 1) liefen in dem fraglichen Zeitpunkt bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der Kläger zu 2) hatte, wie sich aus den Feststellungen des gegen ihn ergangenen Strafurteils (20 Ls 24 Js 473/90 Amtsgericht Velbert) ergibt, bereits aus dem vorangegangenen Mietverhältnis Schulden. Beide Kläger täuschten den Beklagten mithin mindestens bedingt vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil – die unentgeltliche Nutzung der Immobilie – zu verschaffen, über ihre Zahlungsfähigkeit und erregten bei diesem einen entsprechenden Irrtum. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei einem Dauerschuldverhältnis, in dem die Fälligkeitstermine wie bei Mietzinsforderungen zeitlich gestreckt sind, im Abschluss des Vertrages nicht die konkludente Erklärung gesehen werden kann, zu allen künftigen Terminen zahlungsfähig zu sein. Erklärt sein soll in derartigen Fällen nämlich auch eine "clausula rebus sic stantibus", also ein Vorbehalt für den Fall sich ändernder Verhältnisse (Fischer, a.a.O., Rdn. 34). Die Kläger haben indes den Mietvertrag am 16. Juli 1987 geschlossen und alsbald die Mieten für August bis November 1987 nicht gezahlt, ohne geltend gemacht zu haben, dass dies auf einer - nicht vorhersehbaren - Änderung ihrer Verhältnisse beruht hätte.
(2) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Mietvertrag nicht abgeschlossen und die Immobilie den Klägern nicht zur Verfügung gestellt hätte, wenn er um die Zahlungsunfähigkeit der Kläger gewusst hätte.
(3) Dem Beklagten ist durch das Verhalten der Kläger ein Schaden entstanden, der nicht nur darin bestand, dass er keine Miete/Nutzungsentschädigung für die Überlassung seines Hauses an die Kläger erhielt, sondern auch in den adäquat hierdurch entstandenen Folgeschäden, die das Landgericht Wuppertal in dem Verfahren 17 O 316/92 im einzelnen aufgelistet hat. Insbesondere war es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung der Mieten insgesamt in Finanzierungsschwierigkeiten geriet und zur Verwertung von Sicherheiten gezwungen war.
(4) Subjektiv verlangt § 302 Nr. 1 InsO a. F. von dem Schuldner vorsätzliches Handeln, Eventualvorsatz genügt. Im Falle des § 823 Abs. 2 BGB muss sich der Vorsatz auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen (BGHZ 103, 197, 200; BGH, NJW-RR 1987, 1311). Grundsätzlich ist der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21). Der eingetretene Schaden muss allerdings zumindest dann, wenn es sich wie bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz handelt, das die Schädigungstendenz tatbestandlich voraussetzt, nicht bezüglich jeder einzelnen Schadensposition vom Vorsatz des Schuldners umfasst sein (vgl. BGH, ZInsO 2007, 814; OLG Rostock, NZI 2005, 40; 6Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 302 Rdn. 2 f.). Dementsprechend gehören zum Umfang der nicht befreiten Verbindlichkeiten auch die Forderungen auf Ersatz der Folgeschäden (vgl. MüKo-InsO/Stephan, § 302 Rdn. 8).
Wie oben bereits festgestellt, haben die Kläger den Beklagten vorsätzlich über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht. Die Kläger handelten auch mindestens bezüglich des dem Beklagten unmittelbar entstandenen Schadens - Mietausfall – bedingt vorsätzlich, weil sie diesen mit Abschluss des Mietvertrages in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit billigend in Kauf genommen haben. Die weiter adäquat kausal eingetretenen Folgeschäden müssen vom Vorsatz der Kläger nicht umfasst gewesen sein.
c) Der weitere Einwand der Kläger, sie hätten im Insolvenzverfahren bereits Zahlungen auf die titulierte Forderung geleistet, vermag der Vollstreckungsgegenklage schließlich ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Der Einwand der Erfüllung führt erst dann zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage, wenn alle titulierten und dabei beitreibbaren (§ 788 ZPO) Forderungen erfüllt sind (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 767 Rdn. 12 "Erfüllung"; OLG Brandenburg, JurBüro 2007, 548). Dass dies der Fall ist, behaupten die Kläger selbst nicht; vielmehr wollen sie den Beklagten lediglich "in erheblichem Umfang" befriedigt haben. Ob - worauf das Landgericht abgestellt hat - ihr dahingehendes Vorbringen hinreichend substantiiert ist, kommt es mithin nicht an.
II.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die Ausführungen der Kläger in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Februar 2011 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Es bleibt zunächst dabei, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung liege nicht vor, jedenfalls beruhe der Schaden nicht in der ausgeurteilten Höhe auf einer solchen, schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ansonsten die Rechtskraftwirkung der Urteile in dem Verfahren 17 O 316/92 Landgericht Wuppertal durchbrochen würde. Mit den dahingehenden Ausführungen des Senats setzen sich die Kläger nicht auseinander. Soweit die Kläger sich darauf berufen, es sei nicht feststellbar, dass "gerade die Nichtzahlung der Mieten der alleinige Umstand" gewesen sei, der zu einer Verwertung der Sicherheiten geführt habe, verkennen sie, dass es hierauf nicht ankommt. Vielmehr ist das Verhalten der Kläger schon dann adäquat kausal für den später eingetretenen Schaden geworden, wenn die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten durch das Ausbleiben der Mietzahlungen mit verursacht oder vertieft worden sind. Jedenfalls dies ist der Fall, und diese Folge ihres Handelns war für die Kläger auch vorhersehbar. In welchem zeitlichen Rahmen der Schaden entstanden ist, ist schließlich unerheblich.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
Der Streitwert war für das Berufungsverfahren und in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 GKG) auch für die erste Instanz auf bis 150.000 EUR festzusetzen.
Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den näher bezeichneten Urteilen insgesamt für unzulässig zu erklären. Sie wenden sich damit nicht nur gegen die aktuell in Höhe von 10.000 EUR durchgeführte Zwangsvollstreckung; vielmehr ist der Streitwert danach zu bemessen, in welcher Höhe insgesamt aus den Urteilen vollstreckt werden kann. Tituliert sind 187.979,37 EUR (367.655,69 DM). Abzüglich eines geschätzten Betrages, den die Kläger bereits gezahlt haben - nähere Angaben zu dessen Höhe haben sie nicht gemacht - bleibt ein Streitwert von bis zu 150.000 EUR.