Berufung in Wohnraummietsache: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht (§522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage auf Nutzungsentschädigung und Räumung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht als unzulässig abgewiesen. Entscheidend ist, dass es sich um eine Wohnraummietstreitigkeit handelt, weil die Beklagten sich schlüssig auf einen Wohnraummietvertrag berufen haben.
Ausgang: Berufung im Beschlussverfahren mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; Klage mangels sachlicher Zuständigkeit unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis oder über das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses ist gemäß § 23 Nr. 2a GVG i.V.m. § 29a Abs. 1 ZPO das Amtsgericht ausschließlich sachlich und örtlich zuständig, unabhängig vom Streitwert.
Die Zuständigkeitsnormen für Wohnraummietsachen sind weit auszulegen, um den zweistufigen, ortsnahen Instanzenzug mit Amtsgericht als Eingangs- und Landgericht als Rechtsmittelinstanz zu gewährleisten.
Eine Auseinandersetzung ist auch dann eine Wohnraummietstreitigkeit, wenn die Beklagte sich gegen einen nicht mietrechtlich begründeten Anspruch schlüssig mit Gegenrechten aus einem Wohnraummietvertrag verteidigt, da das behauptete Mietverhältnis geprüft werden muss.
Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist es nicht entscheidend, ob der Mietvertrag tatsächlich zustande gekommen ist; maßgeblich ist die substanziierte und schlüssige Behauptung eines Wohnraummietverhältnisses in der Verteidigung.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 460/06
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfah-ren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Nutzungsentschädigung und Räumung gerichtete Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
1. Gemäß § 23 Nr. 2a GVG, § 29a Abs. 1 ZPO ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraumietverhältnis oder über das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses ausschließlich sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum gelegen ist. Die vorgeschriebene sachliche Zuständigkeit in Wohnraummietsachen (§ 23 Nr. 2a GVG) beruht auf dem Gedanken eines zweistufigen ortsnahen Instanzenzuges, wie er regelmäßig nur durch die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Eingangs- und des Landgerichts als Rechtsmittelinstanz gewährleistet erscheint (vgl. Senat MDR 2006, 327 = ZMR 2006, 274 m.w.N.) und korrespondiert mit der örtlichen Zuständigkeitsnorm (§ 29a Abs. 1 ZPO), die dafür sorgt, dass derartige Streitigkeiten von den genannten Gerichten der belegenen Mietsache entschieden werden.
2. Die genannten Ziele werden aber nur erreicht, wenn die in Rede stehenden Zuständigkeitsnormen weit ausgelegt werden (Senat aaO m.w.N.).
Um Wohnraummietstreitigkeiten handelt es sich deshalb auch dann, wenn sich die beklagte Partei gegenüber dem geltend gemachten, nicht auf wohnraummietrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Anspruch in jedenfalls schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt, weil auch in diesem Fall das behauptete wohnraummietrechtliche Vertragsverhältnis geprüft werden muss (vgl. OLG Celle NJW 1954, 1370; OLG Hamburg WuM 1990, 393; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rn 10; Wieczorek/Scütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29a Rn 19; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29a Rn 24; Hk-ZPO/Kayser, § 29a Rn 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 29a Rn 8, Stichw. "Räumung"; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29a Rn 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rn 23; a. A. Zöller/Gummer, aaO, § 23 GVG Rn 8 und Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete; 6. Aufl., § 201 Rn 3, die nur den Klägervortrag berücksichtigen wollen).
- Um Wohnraummietstreitigkeiten handelt es sich deshalb auch dann, wenn sich die beklagte Partei gegenüber dem geltend gemachten, nicht auf wohnraummietrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Anspruch in jedenfalls schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt, weil auch in diesem Fall das behauptete wohnraummietrechtliche Vertragsverhältnis geprüft werden muss (vgl. OLG Celle NJW 1954, 1370; OLG Hamburg WuM 1990, 393; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rn 10; Wieczorek/Scütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29a Rn 19; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29a Rn 24; Hk-ZPO/Kayser, § 29a Rn 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 29a Rn 8, Stichw. "Räumung"; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29a Rn 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rn 23; a. A. Zöller/Gummer, aaO, § 23 GVG Rn 8 und Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete; 6. Aufl., § 201 Rn 3, die nur den Klägervortrag berücksichtigen wollen).
b) Werden diese Grundsätze auf den Streitfall angewendet, handelt es sich um eine wohnraummietrechtliche Streitigkeit. Das gilt nicht erst, wie die Klägerin jetzt meint, seit sich die Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung auf einen Mietvertrag stützen, den sie mit den früheren Grundstückseigentümern abgeschlossen haben wollen und den sie im ersten Rechtszug nicht einmal erwähnt haben. Es ging vielmehr von Anfang an um Wohnraummiete, weil sich die Beklagten bereits in der Klageerwiderung zu ihrer Rechtsverteidigung in schlüssiger Weise auf einen Wohnraummietvertrag berufen haben, den sie mit der Klägerin noch vor dem Zuschlag des Grundstücks mündlich abgeschlossen hätten. Auf die (vom Landgericht bejahte) Frage, ob der Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, kommt es zur Beantwortung der Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend an.
II. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
Z. T. S.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG