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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 116/09·17.01.2010

Berufung gegen Urteil über Nutzungsentschädigung bei Leasing zurückzuweisen

ZivilrechtLeasingrechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des LG ein, wonach sie wegen Vorenthaltung einer geleasten Computeranlage Nutzungsentschädigung zu zahlen hätten. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren als aussichtslos zurückzuweisen. Er bestätigt, dass kein Erwerbsrecht bestand, eine behauptete mündliche Kaufoption ohne Vertretungsmacht unwirksam ist und § 546a BGB die Nutzungsentschädigung maßgeblich nach der vereinbarten Rate bestimmt. Die Zweitbeklagte haftet als Bürgin gemäß § 765 BGB.

Ausgang: Berufung der Beklagten im Beschlussverfahren mangels Aussicht auf Erfolg als verworfen/zurückzuweisen beabsichtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss des Erwerbsrechts des Leasingnehmers im gewerblichen Finanzierungsleasing ist möglich und lässt ein nur erklärtes Erwerbsangebot ins Leere laufen.

2

Eine vom Vermittler oder Lieferanten ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Leasingnehmer erklärte Kaufoption begründet gegenüber dem Leasinggeber keinen wirksamen Erwerb; ein wirksamer Vertrag entsteht erst durch wirksame Vollmacht oder Genehmigung nach § 177 BGB.

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Die Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten Leasingrate; kalkulatorisch mitfinanzierte Leistungen (z. B. Servicekosten) sind in der vereinbarten Rate umfasst und mindern die Nutzungsentschädigung nur bei wirksamer Durchsetzung von Gewährleistungs-/Minderungsansprüchen gegen den Leistenden.

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Die Bürgin haftet nach § 765 Abs. 1 BGB neben der Hauptschuldnerin und kann in Titel und Vollstreckung hinsichtlich der Forderung wie eine Gesamtschuldnerin behandelt werden, auch wenn keine Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 546a Abs. 1, 765 Abs. 1 BGB§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 177 Abs. 1 BGB§ 179 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7 O 413/08

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von

z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der für den 09. Februar 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Gründe

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I.

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Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagten, die Erstbeklagte als Leasingnehmerin (künftig nur: Beklagte), die Zweitbeklagte als Bürgin, im Ergebnis zu Recht antragsgemäß zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 21. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 wegen Vorenthaltung der Leasingsache, einer aus elf Positionen bestehenden Computeranlage, nach beendetem Leasingvertrag (§§ 546a Abs. 1, 765 Abs. 1 BGB) verurteilt (7.172,03 € nebst Zinsen und Kosten). Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine den Beklagten günstigere Entscheidung.

4

1. Die von der Berufung zunächst zur Prüfung des Senats gestellte Auffassung, die Beklagte habe der Klägerin die Leasingsache seit dem 21. Oktober 2007 deshalb nicht vorenthalten, weil jene ihr Erwerbsrecht ausgeübt und deshalb ein Recht zum Besitz zugestanden habe, ist rechtsirrig. Die Beklagte hat feststellbar kein Erwerbsrecht erlangt, so dass ihr fernmündlich am 28. September 2007 erklärter Wille, die geleaste Computeranlage zum Preis von 1.314,00 EUR (zzgl. 19% MwSt) erwerben zu wollen, ins Leere ging.

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a) Nach der schriftlich dokumentierten Vertragslage hat die Beklagte kein Erwerbsrecht an der Leasingsache. Im Gegenteil, aus §§ 1 Satz 2, 19 Nr. 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen (künftig: ALB), die wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Erwerbsrecht der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das ist im Übrigen leasingtypisch. Der Ausschluss des Erwerbsrechts des Leasingnehmers am Ende der Leasingzeit ist entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, vgl. dazu den Erlass des BMF v. 22. 12. 1975 - IV B/2-S2170-11/72 - BB 1976, 72) die zivilrechtliche Voraussetzung dafür, dass die mit dem gewerblichen Finanzierungsleasing verbundenen und von beiden Vertragsparteien regelmäßig auch erstrebten wirtschaftlichen Vorteile eintreten. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich wird die Leasingsache im Vermögen des Leasinggebers aktiviert und verbleibt ihm die steuerrechtlich gebotene freizügige Verwertungsmöglichkeit der Leasingsache am Ende der Leasingzeit. Und nur unter dieser Voraussetzung kann der Leasingnehmer den monatlichen Nutzungsaufwand (Leasingraten) als Betriebskosten ausweisen und steuermindernd geltend machen (vgl. dazu BGHZ 95, 39 = NJW 1985, 2253; NZM 2002, 40, 42; Senat OLGR Düsseldorf 2003, 214). Daraus folgt, dass ein vereinbartes Erwerbsrecht des Leasingnehmers (anders als eine die freizügige Verwertungsmöglichkeit der Leasingsache nicht beeinträchtigende Erwerbspflicht des Leasingnehmers auf der Grundlage eines freizügigen Andienungsrechts des Leasinggebers (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2006, 217) die dem gewerblichen Finanzierungsleasing eigentümlichen wirtschaftlichen Vorteile für beide Seiten (!) beseitigen würde. Denn die Leasingsache müsste im Vermögen der Leasingnehmerin aktiviert werden.

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b) Der Behauptung der Beklagten, mit der Lieferantin sei - abweichend vom schriftlich vereinbarten Vertragsinhalt - zugunsten der Beklagten für den Zeitpunkt nach Ablauf des Leasingvertrags über die Computeranlage mündlich eine "Kaufoption" zum Preis von 10% ihres Anschaffungswerts (zzgl. MwSt) vereinbart worden, brauchte das Landgericht (unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag verspätet gewesen ist) nicht durch die Vernehmung des angebotenen Zeugen Zestnik nachzugehen. Dieses Vorbringen ist nämlich unerheblich. Deshalb kommt es im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, dass sich das Landgericht mit diesem rechtlichen Aspekt im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat.

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Die Lieferantin war, wie die Beklagten selbst vortragen, nicht rechtsgeschäftliche Vertreterin der Klägerin, sondern hat den Leasingvertrag nur vermittelt. Als Vermittlerin konnte deren Geschäftsführer keine die Klägerin bindenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben (vgl. Senat BB 2006, 1246 = OLGR Düsseldorf 2006, 589). Sollte der Geschäftsführer der Lieferantin der Beklagten tatsächlich eine Kaufoption namens der Klägerin angeboten haben, hätte er das ohne Vertretungsmacht getan. Ausdrücklich wird das zudem gar nicht vorgetragen, so dass, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Lieferantin die in Rede stehende Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Da die Klägerin die Erfüllung der von der Beklagten beanspruchten Kaufoption abgelehnt hat, hat sie zugleich dem möglicherweise in ihrem Namen von der Lieferantin vollmachtlos abgeschlossenen Geschäft die Genehmigung versagt, so dass es endgültig unwirksam geworden ist, § 177 Abs. 1 BGB (vgl. für den umgekehrten Fall der Genehmigung eines solchen Geschäfts durch die Leasinggeberin Senat aaO). Für den Mangel der Vollmacht haftet dann nicht die Klägerin, sondern die Lieferantin, § 179 Abs. 1 BGB.

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2. Auch die Ansicht der Beklagten, die Nutzungsentschädigung aus § 546 a Abs. 1 BGB (487,76 €/mtl) sei gemindert, ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

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a) Auf den Einwand der Beklagten, die mitfinanzierte Serviceleistung (Installationskosten von 1.185,25 € zzgl. 16% MwSt, Pos. Nr. 11 der Anlage K4) könne mangels Verkörperung der Leistung im Gegensatz zur Computeranlage selbst nicht zurückgegeben werden, kommt es bei der Bestimmung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 546 a Abs. 1 BGB nicht an. Maßgeblich ist allein, dass (auch) die Serviceleistung kalkulatorisch im Mietpreis enthalten ist und dass die Parteien die Miete in dieser Höhe für die Laufzeit des Mietvertrags bestimmt haben. Allein an diese vertragliche Mietpreisbestimmung und nicht an deren kalkulatorische Grundlagen knüpft § 546 a Abs. 1 BGB an. Dieser Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob der Finanzierungsaufwand vollständig getilgt ist. Davon kann bei einem Vollamortisationsvertrag, wie er hier vereinbart worden ist, regelmäßig ausgegangen werden. Sollte dies wie regelmäßig bei einem Teilamortisationsvertrag nicht der Fall sein, käme es darauf auch nicht an. Sinn und Zweck des § 546a Abs. 1 BGB ist es nämlich nicht nur, dem Leasinggeber im Falle des Vorenthaltens der Leasingsache den Gegenwert mindestens in Höhe der vereinbarten Leasingrate zu sichern, sondern auch, auf den Leasingnehmer gebührenden Druck zur Rückgabe der Leasingsache auszuüben. Es liegt mit Blick auf die Abhängigkeit der Nutzungsentschädigung von der bloßen Rückgabe der Leasingsache in seiner Hand, sich von dieser Verbindlichkeit jederzeit zu befreien. Nur in extremen Ausnahmefällen, die hier nicht in Betracht kommen, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB), die Nutzungsentschädigung an die Höhe der Leasingrate zu knüpfen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1081).

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b) Auch der angebliche Komplettausfall des Laptops im Wert von 1.553,00 EUR (zzgl. 16% MwSt, Pos. Nr. 02 der Anlage K4) bleibt ohne Einfluss auf Grund und Höhe der Nutzungsentschädigung, die, wie oben (sub I.2a) dargelegt, grundsätzlich gemäß § 546 a Abs. 1 BGB der vereinbarten Leasingrate entspricht. Die Beklagte übersieht hier, dass gemäß § 8 Nr. 6 ALB die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind und sie gemäß § 8 Nr. 5, 7 ALB auf die ihr von der Klägerin abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin verwiesen ist. Erst die erfolgreiche Durchführung einer gegen die Lieferantin zu richtenden Minderungsklage, die hier nicht erhoben worden ist, öffnet den Weg zu einer Herabsetzung der Leasingrate (vgl. § 8 Nr. 5 ALB) und in der Folge dann auch zur Herabsetzung einer Nutzungsentschädigung im Falle der Vorenthaltung.

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3. Die Zweitbeklagte haftet der Klägerin gemäß § 765 Abs. 1 BGB als Bürgin neben der Erstbeklagten als Hauptschuldnerin für deren Verbindlichkeiten in gleichem Umfange nach Grund und Höhe, obwohl sie beide nicht Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB sind. Dementsprechend hat das Landgericht die Beklagten auch nicht "als Gesamtschuldner", sondern "wie Gesamtschuldner" (Unterstreichung durch den Senat) zur Zahlung und in die Kosten verurteilt. Damit hat das Landgericht im angefochtenen Urteil sowohl in materiellrechtlicher als auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Parteien zwar keine Gesamtschuldner sind, dass der Klägerin der Urteilsbetrag von 7.172,03 € nebst Zinsen und Kosten aber nur einmal zusteht und sie den Titel, wie bei Gesamtschuldnern, nur einmal vollstrecken darf. Gegen diese (übliche) Verlautbarung, die dem Schutz der Beklagten dient, gibt es entgegen ihrer Rüge nichts zu erinnern.

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II.

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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

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III.

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Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).