Kfz-Leasing ohne Kaufoption: Keine Rückzahlung wegen Täuschung durch Lieferant
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags die Rückzahlung geleisteter Raten und stützte sich u.a. auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie Schadensersatz. Das OLG wies die Berufung per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Eine Täuschung über Konditionen des Leasingvertrags sei weder schlüssig dargetan noch bewiesen; eine etwaige Kaufoption betreffe allenfalls ein eigenes Geschäft des Lieferanten und wirke nicht auf den Leasingvertrag. Auch Bereicherungs-, Aufklärungs- und Sittenwidrigkeitsargumente sowie ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB griffen nicht durch.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil im Streit um Rückzahlung aus Kfz-Leasingvertrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung eines Leasingvertrags wirkt grundsätzlich nur ex nunc und begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Leasingraten.
Erklärungen des Lieferanten sind dem Leasinggeber im Vorfeld eines Leasingvertrags nur zuzurechnen, soweit sie die Vertragskonditionen des Leasingvertrags betreffen und der Lieferant insoweit im Pflichtenkreis des Leasinggebers tätig wird; für Erklärungen zu einem eigenen Geschäft des Lieferanten (z.B. eigenständig eingeräumte Kaufoption) gilt dies nicht.
Eine Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt schlüssigen Vortrag und Beweis voraus, dass eine täuschungsbedingte Fehlvorstellung über den Inhalt oder die Konditionen des Leasingvertrags hervorgerufen wurde.
Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Leasingverhältnis setzt eine dem Leasinggeber zurechenbare Aufklärungs- oder Hinweispflichtverletzung voraus; fehlt es an Anhaltspunkten im Vertragstext für die behauptete Zusatzabrede, besteht regelmäßig keine Pflicht, über die begrenzte Reichweite einer etwaigen Zusage des Lieferanten gesondert aufzuklären.
Ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 138 BGB ist anhand objektiver Werte zu prüfen; individuell behauptete Preisnachlässe sind hierfür grundsätzlich kein geeigneter Ausgangspunkt, und zusätzlich bedarf es bei unternehmerischem Vertragspartner substantiierten Vortrags zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17 O 291/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 10.900,17 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ob die von ihm mit Schreiben vom 11.12.2007 ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages wirksam ist, kann dahin stehen, weil diese nur ex nunc wirken und keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten begründen würde.
2.
Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil der mit der Beklagten geschlossene Leasingvertrag nicht durch Anfechtung gem. §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nichtig ist.
a)
Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist unstreitig ohne Einräumung einer Kaufoption zustande gekommen; die Beklagte konnte der auf Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Klägers eine entsprechende Absprache nicht entnehmen. Die von dem Kläger deshalb erklärte Anfechtung ist aber unwirksam, weil nicht bewiesen ist, dass er bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden ist.
Die Beklagte müsste sich etwaige, die Vertragsgestaltung mit ihr betreffende Erklärungen der Lieferantin im Rahmen der Vertragsanbahnung allerdings grundsätzlich zurechnen lassen; diese ist nicht "Dritter" i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Folge, dass der Kläger bei arglistigen vertragsbezogenen Falschangaben des Lieferanten die Anfechtung des Leasingvertrages unabhängig von Kenntnis oder Kennenmüssen der Beklagten erklären kann. Der Lieferant, der wie hier mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend klärt, etwa die Höhe der Leasingraten und die vorgesehene Laufzeit sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, mithin im Interessen- und Verantwortungsbereich der Leasinggeberin handelt, ist im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; er haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (BGHZ 95, 170, 177 ff.; BGH, NJW 1989, 287, 288; NJW 1985, 2258, 2260; Senat, Beschluss vom 27.11.2008, I-24 U 73/08 bei JURIS). Die Voraussetzungen, die an eine derartige Erfüllungsgehilfenstellung gestellt werden, entsprechen in einem Fall wie dem vorliegenden denen, die nach § 123 Abs. 2 BGB für die Annahme einer "Vertrauensperson" oder eines "Repräsentanten" erforderlich sind, d.h. der Lieferant gilt auch nicht als "Dritter" nach § 123 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 1989, 287, 288; Wolf/Eckert/Ball, 9. Auflage, Rdn. 1747).
Nicht zurechnen lassen muss sich der Leasinggeber aber Erklärungen des Lieferanten, die nicht die Konditionen des Leasingvertrages, sondern allein ein eigenes Geschäft des Lieferanten mit dem Leasingnehmer betreffen. Ein solches liegt etwa vor, wenn der Lieferant dem Leasingnehmer im eigenen Namen eine Kaufoption einräumt (so in BGH, NJW-RR 2005, 1421; ebenso OLG Koblenz, BB 2004, 2099, 2100). Denn in derartigen Fällen handelt der Lieferant nicht als Hilfsperson des Leasinggebers in dessen Pflichtenkreis (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2005, 365 ff.). Auch eine Anfechtung des Leasingvertrages kann auf im eigenen Pflichtenkreis des Lieferanten abgegebene Erklärungen nicht gestützt werden.
b)
Der Vortrag des Klägers geht hier schon nicht dahin, dass ihm unmittelbar gegenüber der Beklagten eine Kaufoption zustehen sollte. Vielmehr lassen sich die von ihm behaupteten Äußerungen des - erstinstanzlich als Zeugen erst in der letzten mündlichen Verhandlung benannten und damit von dem Landgericht zu Recht nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesenen, in der Berufungsinstanz nunmehr nicht mehr benannten und nach § 531 Abs. 1 ZPO ohnehin ausgeschlossenen – K. auch dahin verstehen, dass dieser eine Kaufoption im eigenen bzw. im Namen der von ihm vertretenen Firma K. & Sohn GmbH & Co KG einräumen wollte. Eine derartige Erklärung wäre aber auf die Beziehung des Klägers zu der Beklagten ohne Einfluss (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 235 f.), so dass es auch folgerichtig wäre, dass die Kaufoption - anders als die potentiell wertbildende und damit für die Leasinggeberin erhebliche Tageszulassung - in der Bestellung und dem Leasingvertrag nicht genannt ist. Auch aus den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugin S. geht nicht hervor, dass seitens des M. K. eine Erklärung abgegeben worden ist, die der unternehmerisch tätige und geschäftserfahrene Kläger dahin verstehen durfte, dass ihm eine Kaufoption unmittelbar gegenüber der Beklagten zustehen sollte. Damit hat der Kläger eine ihn zur Anfechtung berechtigende Täuschung schon nicht schlüssig dargetan. Auf die von dem Landgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, welche Beweiskraft die Aussage der Zeugin gegenüber dem Inhalt der schriftlichen Urkunden hat, kommt es daher nicht an.
c)
Im Übrigen begegnet die Aussage der Zeugin schon deshalb Zweifeln, weil die Zeugin damit beginnt, sich an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern zu können, um anschließend gerade die hier fraglichen Absprachen im Sinne des klägerischen Vortrags wiederzugeben. Wäre der Kläger von einer verbindlichen Kaufoption nach Ablauf der Grundvertragsdauer gegenüber der Beklagten zu dem von ihm behaupteten Preis von 10.000 € bei einem gleichzeitigen Preisnachlass von 10 % ausgegangen, hätte es zudem nahegelegen, auf diese Vereinbarung bereits in der Anfrage vom 12.11.2007 im Zusammenhang mit der erbetenen vorzeitigen Ablösung und Restwertermittlung Bezug zu nehmen; dies ist indes nicht geschehen. Schließlich spricht gegen die Einräumung einer Kaufoption auch, dass die Einräumung eines Erwerbsrechts zugunsten des Leasingnehmers leasinguntypisch ist, weil die mit dem Leasinggeschäft regelmäßig erstrebten steuerlichen Vorteile bei Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers gefährdet sind (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2006, 589 f. m.w.N.).
d)
Aus der Erwähnung der Tageszulassung in der Bestellung und der aus der erstinstanzlich vorgelegten Ablichtung des Kfz-Briefes hervorgehenden Tatsache, dass das Fahrzeug unmittelbar auf den Kläger, allerdings zunächst unter einer anderen Anschrift zugelassen worden ist, lässt sich schließlich ebenfalls nicht darauf schließen, dass dem Kläger eine Kaufoption gegenüber der Beklagten zugesagt worden ist. Auch wenn nur gegenüber der Lieferantin eine Kaufoption hätte eingeräumt werden sollen, musste die Absicht, eine Tageszulassung zu veranlassen, gegenüber der Leasinggeberin offen gelegt werden, weil es sich zumindest um einen potentiell wertbildenden Faktor handelt. Aus einer Tageszulassung lässt sich zudem auch nicht auf die Einräumung eines Rabatts schließen. Denn die Gewährung eines Rabatts ist nach Wegfall des Rabattgesetzes im Jahr 2001 auch ohne eine derartige Konstruktion möglich, und eine Minderung des Marktwertes geht mit der Tageszulassung im allgemeinen ohnehin nicht einher, weil für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer entscheidend ist, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt (vgl. BGH, NJW 2005, 1422 f.).
3.
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten schließlich auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, weil eine der Beklagten gem. § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung der Lieferantin (Aufklärungsverschulden) ebenso wenig wie eine arglistige Täuschung schlüssig vorgetragen und bewiesen ist. Es handelt sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen typischen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (vgl. zu dieser Charakterisierung BGH, NJW 1998, 1637 ff.), wie ihn der als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnde und geschäftserfahrene Kläger bereits zuvor einmal mit der Beklagten abgeschlossen hatte; auch seinerzeit war dem Kläger keine Kaufoption eingeräumt worden. Selbst wenn man als erwiesen ansähe, dass die Lieferantin anlässlich des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages mit dem Kläger über eine Kaufoption und deren nähere Ausgestaltung verhandelt und eine solche mündlich zugesagt hat, folgte daraus keine der Lieferantin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten obliegende Pflicht, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Kaufoption ihm nicht ohne weiteres auch gegenüber der Leasinggeberin zustehen würde. Der Kläger konnte ohne weiteres erkennen, dass weder die Bestellung noch der von ihm zeitgleich unterzeichnete Leasingvertrag einen Hinweis auf eine Kaufoption oder den behaupteten 10%igen Nachlass enthielten; vor diesem Hintergrund musste die Beklagte bzw. deren Lieferantin den Kläger über die eingeschränkte Reichweite einer Zusage der Lieferantin, das Fahrzeug erwerben zu können, nicht ausdrücklich aufklären.
4.
Der Leasingvertrag ist schließlich nicht wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Die Berechnung des Klägers krankt schon daran, dass sie als Anfangswert entsprechend dem behaupteten Preisnachlass einen um 10 % reduzierten Nettoneuwert einstellt. Die Prüfung eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung muss aber anhand des objektiven Werts des Vertragsgegenstandes ohne Berücksichtigung individuell vereinbarter Abschläge erfolgen. Geht man von einem Anfangswert von 44.093,97 € und im Übrigen von den Ansätzen des Klägers aus, errechnet sich ein Effektivzins von 12,35 % und damit keine derart gravierende Abweichung von dem von dem Kläger vorgetragenen üblichen Zinssatz von 8,9 %, dass eine Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt wäre; hier ist grundsätzlich auf den Maßstab des "Doppelten" zurückzugreifen (vgl. BGH, NJW 1995, 1019 ff.). Im Übrigen hat der Kläger zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit - verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils - nichts vorgetragen; da der Kläger den Vertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen hat, wäre er hierzu aber gehalten (vgl. BGH, a.a.O.).
II.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Kläger legt, was für einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch erforderlich wäre, nach wie vor keinen Sachverhalt dar, aus dem sich schließen ließe, dass er über Konditionen des Leasingvertrages und nicht über Umstände getäuscht worden wäre, die ein eigenes Geschäft des Lieferanten mit ihm betreffen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Wert des Fahrzeugs im Januar 2010 mit 10.000 € zutreffend veranschlagt war und ob die vorgesehene Tageszulassung der Einräumung eines weiteren Rabatts dienen sollte. Inwieweit sich den Kalkulationsunterlagen der Beklagten etwas für den Kläger Günstiges entnehmen lassen sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, ein rechtliches Interesse an der Einsicht im Sinne von § 810 BGB hat der Kläger nicht genügend dargetan. Ob es sich bei den Unterlagen überhaupt um Urkunden im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann daher offen bleiben.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.