Berufung wegen Anwaltshaftung für Unterhaltsberatung – Abweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen vermeintlicher anwaltlicher Fehlberatung zu Trennungs- und nachehelichem Unterhalt geltend; das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung bleibt erfolglos. Der Senat bestätigt, dass die Klägerin keinen adäquat kausalen Schaden hinreichend darlegt. Insbesondere seien weder Vermögensnachteile noch hinreichende Belege für den Wegfall der Bereicherung oder für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgetragen.
Ausgang: Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg; Klageabweisung wegen fehlender Darlegung eines ersatzfähigen Schadens bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger bzw. die Klägerin trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Verhalten eines anwaltlichen Vertreters kausal zu einem konkreten, ersatzfähigen Schaden geführt hat.
Die im Wege der Zwangsvollstreckung erhaltenen Zahlungen begründen nicht ohne weiteres einen ersatzfähigen Schaden; maßgeblich ist, ob dem Empfänger ein dauerhafter Vermögensnachteil entstanden ist.
Bei reinen Vermögensschäden ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abhängig.
Für den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB trägt der Bereicherten die Darlegungs- und Beweislast; eine Vermutung des Verbrauchs kann nur bei hinreichender Substantiierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gelten.
Wer in einem Regressprozess Ersatz für unterlassene Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verlangt, muss die materielle Voraussetzung und die Höhe des Unterhaltsanspruchs substantiiert darlegen und beweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 230/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. September 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus anwaltlicher Pflichtverletzung zu.
Ob die Beklagte zu 1) schuldhaft ihre Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 611 ff., 675, 280 f. BGB verletzt hat, indem sie – so die Klägerin – diese nicht hinreichend über die Reichweite des Titels zum Trennungsunterhalt informiert, ihr zum Abschluss des Vergleichs vom 1. Oktober 2009 (13 F 34/09 AG Grevenbroich) geraten und nachehelichen Unterhalt nicht bereits im Scheidungsverfahren oder unmittelbar nach dessen Abschluss geltend gemacht hat, kann der Senat offen lassen. Denn jedenfalls hat die Klägerin, die den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem bei ihr eingetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff.; Senat, AnwBl 2011, 297), nicht schlüssig dargetan, dass ihr durch eine etwaige defizitäre Beratung ein hierauf adäquat kausal zurückzuführender Schaden entstanden ist.
1.
Dadurch, dass die Klägerin auch nach Rechtskraft der Scheidung die Zwangsvollstreckung aus dem wegen Trennungsunterhalts ergangenen Urteil betrieben hat, ist ihr kein Schaden entstanden.
Durch die Vollstreckung hat die Klägerin Geldbeträge erhalten, die ihr materiellrechtlich nicht zustanden; ein Schaden liegt hierin nicht begründet.
Prozesskosten infolge der Inanspruchnahme auf Rückzahlung sind der Klägerin bislang nicht entstanden. Die lediglich abstrakte Gefahr, von der Landeskasse infolge einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Zahlung von Prozesskosten in Anspruch genommen zu werden, begründet kein Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, so dass die Feststellungsklage insoweit schon nicht zulässig ist. Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830; BGHReport 2005, 78, 79; BGH, WM 2002, 29, 32; WM 2000, 199, 202). Eine solche ist hier nicht gegeben. Eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung zu Lasten der Klägerin ist nur noch innerhalb der nächsten beiden Jahre möglich (vgl. § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO, der Vergleich wurde am 1. Oktober 2009 geschlossen). Dass sich die für die seinerzeitige Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in absehbarer Zeit wesentlich (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ändern könnten, ist nicht ersichtlich.
2.
Der Klägerin ist auch sonst durch den Abschluss des Vergleichs in dem Verfahren 13 F 34/09 AG Grevenbroich kein Schaden entstanden.
Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Klägerin tatsächlich nicht zur Rückzahlung des nach Rechtskraft der Scheidung im Wege der Pfändung und Überweisung erhaltenen Trennungsunterhalts verpflichtet gewesen wäre.
a) Grundlage des Rückzahlungsanspruchs war § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin war insoweit, als sie auch nach Rechtskraft der Scheidung noch laufenden Trennungsunterhalt vollstreckt hat, auf Kosten ihres Ehemanns zu Unrecht bereichert.
Dass sie diesem Anspruch mit Erfolg den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) hätte entgegenhalten können, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder er sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat (BGHZ 175, 182 = NJW 2008, 1663 ; BGH, FamRZ 2000, 751; BGHZ 118, 383, 386 = FamRZ 1992, 1152, 1153 f.). Für den Wegfall der Bereicherung trägt die Bereicherte, d.h. hier die Klägerin, die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, FamRZ 1998, 951, 953; 1992, 1152, 1154). Dabei hat die Rechtsprechung allerdings Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (vgl. BGH, FamRZ 2000, 751; 2, BGHZ 118, 383, 386 = FamRZ 1992, 1152; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 42).
Die Klägerin hat im hier fraglichen Zeitraum - ab Januar 2007 - zwar ihren Angaben nach nur über geringe Einkünfte verfügt. Schon zu Art und Höhe ihrer Einkünfte im Einzelnen hat sie aber weder substantiiert vorgetragen noch Belege vorgelegt. Zudem fehlt es an hinreichendem Vortrag zu ihrer Vermögenslage vor und nach dem Zufluss der Leistungen. Offen ist, in welcher Höhe etwa Verbindlichkeiten bestanden und inwieweit diese im fraglichen Zeitraum getilgt wurden. Da zugunsten des Bereicherten Beweiserleichterungen nur dann eingreifen, eine tatsächliche Vermutung für den Verbrauch der Überzahlungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Bereicherten beurteilen lassen und feststellbar aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet worden sind, genügt der Vortrag der Klägerin für die Annahme einer Entreicherung nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht pauschal darauf zurückziehen, den Beklagten seien ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt.
b) Aus dem Vortrag der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe Ende 2006 erklärt, zunächst freiwillig weiter Unterhalt zahlen zu wollen, lässt sich schließlich nicht auf eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss schließen. Denn es lag ersichtlich keine rechtsverbindliche, beweisbare Verpflichtungserklärung des Ehemannes vor, die dessen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Trennungsunterhalts hätte entgegen gesetzt werden können.
3.
Der Klägerin ist schließlich auch kein Schaden dadurch entstanden, dass die Beklagten zunächst keine rechtlichen Schritte zum Erlangen von nachehelichem Unterhalt eingeleitet haben. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2007 weder dem Grund noch der Höhe nach dargetan.
II.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2011 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Die Klägerin hat auch auf den Hinweis des Senats nach wie vor nicht schlüssig dargetan und belegt, dass sie damals, vertreten durch die Beklagten dem Bereicherungsanspruch ihres geschiedenen Ehemanns erfolgreich den Einwand des Wegfalls der Bereicherung hätte entgegen halten können. Der von ihr in Bezug genommene Vortrag aus dem Verfahren 13 F 34/09 AG Grevenbroich (Vollstreckungsgegenklage) betrifft lediglich die Zeit ab Anfang 2009; zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in dem hier fraglichen Zeitraum ab Januar 2007 fehlt nach wie vor substantiierter Vortrag. Dass die Klägerin sich den vereinnahmten Trennungsunterhalt auf die ihr zustehenden Sozialleistungen hat anrechnen müssen, haben die Beklagten bestritten; auch hierzu hat die Klägerin keine Belege vorgelegt.
2.
Dadurch, dass die Beklagten einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht verfolgt haben, wäre der Klägerin ein Schaden nur und soweit entstanden, wie die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben waren. Hierzu trifft die Klägerin in dem hier anhängigen Regressverfahren die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser ist sie nach wie vor nicht nachgekommen. Dass die Beklagten "in der Lage" gewesen wären, "den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin abzuleiten und zu berechnen", genügt nicht. Das mag ein Fehler gewesen sein. Die Klägerin hätte dies aber im vorliegenden Regressprozess im Einzelnen vortragen müssen.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.