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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 108/09·06.01.2010

Investitionen des Schwiegerkindes in Schwiegerelternhaus: kein Ausgleich gegen Miteigentümer

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zu einem Aufwendungs-/Ausgleichsanspruch wegen Investitionen in ein (teilweise) im Eigentum des Schwiegervaters stehendes Haus. Der Senat verneinte Erfolgsaussichten, weil der Klägerin gegen den Beklagten weder vertragliche noch bereicherungs-, GoA- oder § 313-BGB-Ansprüche zustehen. Investitionen zur Herrichtung als Familienheim erfolgten im eigenen Interesse und ohne Ersatzforderungsabsicht; zudem blieb die Nutzungsüberlassung wegen weiterer Nutzung durch den Ehemann bestehen. Prozesskostenhilfe wurde daher versagt und eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussicht versagt; Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für eine Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

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Tätigt ein Nutzer Aufwendungen zur Herrichtung einer überlassenen Immobilie als Familienheim, fehlt es für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig am Fremdgeschäftsführungswillen; zudem ist Ersatz nach § 685 BGB ausgeschlossen, wenn keine Absicht bestand, vom Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

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Aufwendungen sind nur dann als im Voraus entrichtete Miete i.S.d. § 547 Abs. 1 BGB einzuordnen, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung geschuldet sind.

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Ein Rückgewähranspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) setzt u.a. ein Vertragsverhältnis mit dem in Anspruch Genommenen sowie eine unvorhergesehene, schwerwiegende Veränderung voraus; hat eine Partei die Veränderung selbst herbeigeführt oder ist der Fall vertraglich angelegt, scheiden Ansprüche regelmäßig aus.

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Bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche wegen wertsteigernder Investitionen in eine überlassene Sache kommen typischerweise erst in Betracht, wenn die Gebrauchsüberlassung insgesamt endet und der Eigentümer die Wertsteigerung durch anderweitige Nutzung realisieren kann; der bloße Auszug eines Ehegatten genügt nicht, wenn der andere Ehegatte weiter nutzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 114 ZPO§ 746 BGB§ 547 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 547 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 498/07

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Der für den 9. März 2010 geplante Termin findet nicht statt.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb wird sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, und der Klägerin kann aus diesem Grund auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, §§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 114 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diese günstigeren Beurteilung.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten, den Vater ihres getrennt lebenden Ehemannes, keinen Anspruch auf Ausgleich der von ihr behaupteten Investitionen in das Hausgrundstück S. Str. 59 in S., das zunächst in hälftigem Miteigentum des Beklagten und dessen Vaters stand und seit 1992 in hälftigem Miteigentum des Beklagten und ihres Ehemannes steht.

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Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Überlassung des Grundstücks an die Klägerin und ihren Ehemann aufgrund der Vereinbarung zwischen dem – insoweit auch für seinen Vater handelnden - Beklagten und ihrem Ehemann vom 1. Juni 1989 und gemäß § 746 BGB über den Eigentumswechsel hinaus als Miete zu qualifizieren ist (zur Miete zwischen Eigentümergemeinschaft und einem Teilhaber vgl. BGH NJW 1998, 372), ob diese in eine Leihe umgewandelt wurde, nachdem Mietzahlungen nie geflossen sind, und ob ein solches Rechtsverhältnis auch zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestand oder allein zwischen dieser und ihrem Ehemann, so dass die Klägerin ihr Nutzungsrecht allein von ihrem Ehemann ableitete. Unabhängig vom Bestehen oder Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin mag zwar daneben oder allein ein familienrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestehen. Hieraus können sich indes nur Ansprüche der Klägerin gegen diesen ergeben. Der Beklagte haftet – gesamtschuldnerisch oder anteilig (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 741 Rdnr. 10) – nur für Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft.

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Ein Erstattungsanspruch aus § 547 Abs. 1 S. 1 BGB oder nach Satz 2 dieser Norm i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin behaupteten Investitionen sich nicht als im voraus entrichtete Miete darstellen. Sie waren nicht kraft vertraglicher Vereinbarung geschuldet und damit nicht Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung (vgl. BGH NJW 1985, 313).

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Auch Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, die sich im Falle einer Miete oder Leihe aus den Rechtsgrundverweisungen der §§ 539 Abs. 1, 601 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 2590; WM 1982, 698; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rdnr. 6; Staudinger/Emmerich, BGB, 2006, § 539 Rdnr. 5) und bei Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin unmittelbar aus den §§ 677 ff., 670 BGB ergeben könnten, scheiden aus.

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Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin die von ihr behaupteten Aufwendungen nur zu dem Zweck, das Objekt für sich und ihre Familie als Familienheim herzurichten, und damit nur für ihre Zwecke und in ihrem Interesse getätigt haben dürfte. Dann hätte sie aber ohne den notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen, mithin ohne den Willen gehandelt, bei der Vornahme der fraglichen Aufwendungen gerade für die Eigentümergemeinschaft und in deren Interesse tätig zu werden (vgl. BGH NJW 2009, 2590; ZMR 1999, 93; NJW-RR 1993, 522; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 6). Jedenfalls ergibt sich der Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Dies greift die Berufung auch nicht an.

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Auch ein Anspruch aus § 684 S. 1 BGB, der eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 812, 818 BGB enthält (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rdnr. 8; Palandt/Sprau, a.a.O., § 684 Rdnr. 1; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12) kommt nur in Betracht, wenn es lediglich am Vorliegen der Voraussetzungen des § 683 BGB fehlt, nicht aber dann, wenn die Klägerin gar kein Fremdgeschäft, sondern ein Eigengeschäft geführt hat. Er ist im übrigen durch § 685 BGB ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12).

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Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Eigentümergemeinschaft aus § 313 BGB verneint.

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Zwar kommt auch dann, wenn ein Ehegatte Investitionen in das Haus seiner Schwiegereltern tätigt, um dieses als Familienheim herzurichten, nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich ein Rückgewähranspruch aus § 313 BGB in Betracht. Dann aber müssen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gemeinschaftlich davon ausgegangen sein, das Objekt werde von den Eheleuten dauerhaft genutzt. Es muss zudem das Scheitern der Ehe und der Auszug der Ehegatten eine so schwerwiegende Veränderung dieser Geschäftsgrundlage darstellen, dass die Parteien für den Fall, dass sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, eine Rückgewährpflicht vereinbart hätten, und es muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag derart unzumutbar sein, dass eine richterliche Vertragsanpassung zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist (vgl. BGH NJW 1985, 313; Senat Fam RZ 2005, 1091 = NJW-RR 2005, 500; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 50).

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Ein entsprechender Anspruch scheidet aber dann von vornherein aus, wenn kein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestand. Gegen ein solches Vertragsverhältnis spricht hier der Wortlaut der Vereinbarung vom 1. Juni 1989. Der Beklagte hat diese in Kenntnis der Verlobung seines Sohnes mit der Klägerin ausdrücklich nur in Bezug auf seinen Sohn formuliert, und nur dieser hat sie unterzeichnet. Der Beklagte hat sie der Klägerin nach deren Vorbringen auch nicht einmal zur Kenntnis gebracht. Daraus ist zu schließen, dass die damalige Eigentümergemeinschaft bei der Überlassung des Hauses keine selbstständigen vertraglichen Beziehungen zur Klägerin eingehen wollte. Dies entspricht auch der Auffassung der Klägerin. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass Eltern bei der Überlassung von Grundbesitz oder Kapital ein Vertragsverhältnis nur zu ihrem Kind, nicht aber auch zu dem Schwiegerkind eingehen wollen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1357 BGB. Unabhängig davon, dass die Vorschrift auf das Verlöbnis keine Anwendung findet (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1357 Rdnr. 6) und ihre Geltung für den Abschluss von Mietverträgen durch einen Ehegatten streitig ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 558; LG Braunschweig FamRZ 1986, 61; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1357 Rdnr. 14), ergibt sich hier aus den Umständen, dass eine Mitberechtigung und –verpflichtung der Klägerin nicht gewollt war.

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Aber selbst dann, wenn der Überlassungsvertrag auch im Verhältnis zur Klägerin bestanden hätte, hat diese die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Eigentümergemeinschaft aus § 313 BGB nicht dargetan.

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Unabhängig von der Frage, ob der Fortbestand der Ehe oder die dauerhafte Nutzung des Hauses nach den gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien Geschäftsgrundlage für den Überlassungsvertrag war, dürfte bereits die Voraussetzung zu verneinen sein, dass die Parteien die später eingetretene Veränderung nicht vorausgesehen haben. Denn die Vereinbarung vom 1. Juni 1989 enthält für den Fall, dass der Ehemann der Klägerin aus dem Haus auszieht, die Regelung, dass die zunächst gestundeten Mieten zu diesem Zeitpunkt fällig werden. Haben die Parteien aber damit den Fall, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Haus nicht dauerhaft gemeinsam bewohnen, bedacht und hierfür eine Regelung getroffen, so werden grundsätzlich nicht deshalb Rechte aus § 313 BGB begründet, weil die Parteien weitergehende Regelungen nicht getroffen haben (vgl. BGH NJW 2002, 3695; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 23). Dies gilt vor allem deshalb, weil den Parteien nach dem Wortlaut der Vereinbarung auch bewusst war, dass die Klägerin und ihr Ehemann "einige Umbauten und Renovierungen" vornehmen wollten.

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Ebenso ist fraglich, ob die erforderliche schwerwiegende Veränderung der Umstände bereits dadurch eingetreten ist, dass lediglich die Klägerin und ihre Kinder das Haus verlassen haben, während ihr Ehemann es aufgrund des fortbestehenden Überlassungsvertrags weiterhin nutzt. Denn jedenfalls für die Eigentümergemeinschaft stellt sich die Lage unverändert dar: Sie kann das Hausgrundstück und damit die von der Klägerin behaupteten Investitionen nicht anderweitig nutzen, solange der Überlassungsvertrag fortbesteht und der Ehemann der Klägerin die sich daraus ergebenden Rechte weiterhin ausübt. Insofern besteht gerade kein grundlegender Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 1984 – VIII ZR 152/83 (NJW 1985, 313) zugrundelag und in dem lediglich der Ersatz seiner Aufwendungen begehrende Ehemann ausgezogen war.

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Jedenfalls ist eine Vertragsanpassung nicht aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung geboten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Eigentümergemeinschaft das Risiko dafür zu tragen hat, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Investitionen nicht dauerhaft nutzt (so auch BGH NJW 1985, 313). Hat eine Vertragspartei die Veränderung der Umstände aufgrund eigener Willensentschließung selbst herbeigeführt, wie hier die Klägerin durch ihren Auszug, so bestehen grundsätzlich keine Rechte aus § 313 BGB (vgl. BGH NJW 1995, 2028; NJW-RR 1993, 880).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem das Scheitern der Ehe der Klägerin zugrundeliegt. Allerdings können aus diesem Grund im Falle ehebedingter Zuwendungen ausnahmsweise Ansprüche gegen den anderen Ehegatten gegeben sein, weil beide Ehegatten das Risiko des Scheiterns ihrer Ehe gleichermaßen zu tragen haben (vgl. BGH NJW 1997, 2747; 1982, 2236; Senat, aaO; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 50 ff. m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres im Verhältnis zu Dritten, jedenfalls dann nicht, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, wie etwa, dass beide Ehegatten die Nutzung aufgeben und der Hauseigentümer sich die Investitionen durch anderweitige Vermietung zunutze machen kann (vgl. BGH NJW 1985, 313). Solche Umstände liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vor, weil die Eigentümergemeinschaft von ihrem Ehemann aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juni 1989 Miete verlangen kann. Denn mit der Geltendmachung der bestehenden Mietansprüche würde sich die Eigentümergemeinschaft die behaupteten Investitionen der Klägerin nicht zunutze machen; die Mieten wären auch ohne die Investitionen in gleicher Höhe geschuldet. Dass die Eigentümergemeinschaft wegen der Investitionen vom Ehemann der Klägerin höhere Mieten verlangen könnte oder die Nutzungsvereinbarung mit diesem kündigen und zu einem höheren Entgelt an Dritte vermieten könnte, macht die Klägerin nicht geltend und ist wegen der Voraussetzungen des § 745 BGB für die Änderung einer Nutzungsvereinbarung der Teilhaber auch zweifelhaft (vgl. auch BGH NJW 1985, 313).

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Überdies ist es der Klägerin auch deshalb zuzumuten am Vertrag unverändert festzuhalten, weil sie die Familienwohnung erst im Jahre 2004 verlassen hat, mithin die von ihr behaupteten Investitionen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren selbst genutzt hat.

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Das Landgericht hat auch mit Recht bereicherungsrechtliche Ansprüche verneint.

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Soweit zwischen demjenigen, der Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt, und dem hierdurch Begünstigten ein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung besteht, sieht die Rechtsprechung dieses als Rechtsgrund für die Aufwendungen an (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641). Dem folgt der Senat. Bereicherungsansprüche kommen daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 oder Fall 2 in Betracht.

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Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB wegen Zweckverfehlung hat das Landgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der von der Klägerin mit den von ihr behaupteten Investitionen verfolgte Zweck, eine den individuellen Bedürfnissen gerecht werdende Familienwohnung zu schaffen, mit der Vollendung der Baumaßnahmen erreicht gewesen sei und dass der Auszug der Klägerin und ihrer Kinder hieran nichts ändere (vgl. BGH NJW 1990, 1789; 1985, 313; Senat, aaO; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

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Auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB liegen aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht vor. Der Nutzungsüberlassungsvertrag entfällt als Rechtsgrund für die Investitionen nur dann, wenn er insgesamt beendet wird, sei es dadurch, dass beide Ehegatten ausziehen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641) oder dadurch, dass die mit dem einen in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortbestehende Leihe durch einen Mietvertrag ersetzt wird (vgl. BGH NJW 1990, 1789). Allein durch den Auszug eines der Ehegatten, wie hier der Klägerin mit ihren Kindern, endet das Rechtsverhältnis indes nicht, da es mit dem verbleibenden Ehegatten fortbesteht.

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Demgegenüber vermag sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, es hätten zwei selbstständige Gebrauchsüberlassungsverträge zwischen der Eigentümergemeinschaft und ihrem Ehemann einerseits und zwischen der Eigentümergemeinschaft und ihr andererseits bestanden, und es komme allein darauf an, dass das mit ihr bestehende Rechtsverhältnis durch ihren Auszug beendet worden sei. Wenn überhaupt eine vertragliche Beziehung zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestanden hat, so handelte es sich um einen unteilbaren Vertrag, der die Klägerin und ihren Ehemann gemäß § 432 BGB zur gemeinschaftlichen Nutzung berechtigte (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 432 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 535 Rdnr. 7), mag auch lediglich der Ehemann der Klägerin zur Zahlung der Miete verpflichtet gewesen sein. Zwei rechtlich selbstständige Verträge, infolge derer jeder Ehegatte von der Eigentümergemeinschaft die Überlassung des ganzen Hausgrundstücks an sich und damit unter Ausschluss des jeweils anderen hätte verlangen können, waren ersichtlich nicht gewollt.

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Überdies fehlt es aus den vom Landgericht dargestellten Gründen an einer Bereicherung der Eigentümergemeinschaft. Diese kann erst dann eintreten, wenn die Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

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Auch soweit keinerlei Vertragsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestanden haben sollte, wären bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen diese nicht gegeben.

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Auch solche Ansprüche können nur darauf gerichtet sein, eine Bereicherung der Eigentümergemeinschaft auszugleichen, die dadurch eintritt, dass sie das Hausgrundstück vorzeitig zurückerhält und es wegen der Ertragswertsteigerung zu einem höheren Mietzins vermieten kann. Eine Rückforderung der Investitionen selbst ist jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 685 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht die Absicht hatte, ihre Aufwendungen zurückzufordern (vgl. BGH NJW 1985, 313; OLG München ZMR 1997, 235; 1995, 406; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12). Wann die allenfalls auszugleichende Bereicherung bei der Eigentümergemeinschaft eintritt, bestimmt sich aber danach, wann deren Nutzungsvereinbarung mit dem Ehemann der Klägerin endet. Bei dieser Sachlage ist es ohnehin zweifelhaft, ob der Klägerin auch ohne Vertragsverhältnis mit der Eigentümergemeinschaft ein direkter Bereicherungsanspruch gegen diese zustehen kann, oder ob ein Bereicherungsausgleich nicht nach allgemeinen Grundsätzen nur in dem jeweiligen, betroffenen Vertragsverhältnis zu erfolgen hat, d.h. im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Ehemann einerseits und im Verhältnis ihres Ehemanns zur Eigentümergemeinschaft andererseits (so RGZ 158, 394 im Fall eines Unterpächters, dem wegen vertraglichen Ausschlusses eines Aufwendungsersatzanspruchs ebenfalls nur Bereicherungsansprüche zugebilligt wurden).

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Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 994 ff. BGB. Es fehlt an der für einen Verwendungsersatzanspruch im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erforderlichen Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., vor § 994, Rdnr. 2). Denn die Klägerin war der Eigentümergemeinschaft gegenüber entweder aufgrund eigenen oder von ihrem Ehemann abgeleiteten Rechts zum Besitz berechtigt, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.

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Düsseldorf, den 7. Januar 2010

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Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat