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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 105/03·05.11.2003

Leasingvertrag: Schadensersatz wegen unterlassener Reparaturen am Verkaufsmobil

ZivilrechtSchuldrechtMiet- und LeasingrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Leasinggeberin) verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Rückgabe eines Leasingfahrzeugs mit Hähnchengrill. Streitgegenstand ist, ob neben dem vereinbarten Restwert ein weitergehender Ersatzanspruch wegen unterlassener Reparaturen besteht. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung überwiegend statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6.842,18 EUR, da erhebliche Pflichtverletzungen und dadurch verminderter Händlereinkaufswert feststanden.

Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 6.842,18 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt der Leasingnehmer vertragliche Wartungs- und Reparaturpflichten in erheblichem Umfang, kann der Leasinggeber Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen.

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Eine vertragliche Regelung über Restwert und Andienungsrecht schließt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Leasinggebers wegen Pflichtverletzungen des Leasingnehmers nur aus, wenn dies ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart ist.

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Zur Bemessung des Schadens kann das Gericht nach § 287 ZPO die Differenz zwischen Händlereinkaufswert in beschädigtem und in unbeschädigtem Zustand schätzen; diese Differenz kann der Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten entsprechen.

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Gutachterliche Feststellungen zu Umfang und Art der Mängel werden durch bloßes Bestreiten ohne konkrete Gegenbelege nicht in Zweifel gezogen und können der Beweisgrundlage für die Schadensschätzung dienen.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 288 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17 O 280/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels - das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.842,18 EUR nebst Zinsen in Hö-he von 12,25 % für die Zeit vom 27. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die zulässige Berufung der Klägerin hat ganz überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat ihr zu Unrecht den beanspruchten Schadensersatz verweigert.

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1.

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Die Summe von 6.842,18 EUR steht der Klägerin als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 17. Juni 2000 wies das streitige Leasingfahrzeug, ein Verkaufsmobil mit Hähnchengrill, erhebliche Schäden auf, die bei einer Reparatur Kosten von netto 14.028,50 DM hervorgerufen hätten. Unter Anrechnung von Vorteilen (neu für alt 941,20 DM) sowie der Gutachterkosten von 707,-- DM abzüglich der Gutschrift von 412,16 DM führt das zu der oben genannten Summe von 13.382,14 DM (= 6.812,18 EUR).

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a)

7

Der Leasingvertrag der Parteien einschließlich der Leasingbedingungen sieht nur eine konkrete Regelung für den Fall vor, dass der Händlereinkaufswert nicht mindestens dem vereinbarten Restwert entspricht. Gemäß Nr. 16 Ziffer 3 Absatz 2 der Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer dann verpflichtet, dem Leasinggeber den Differenzbetrag zu erstatten.

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b)

9

Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben, sondern das Fahrzeug wies trotz des oben genannten reparaturbedürftigen Zustands einen höheren Händlereinkaufswert auf als den vereinbarten Restwert. Die Differenz zwischen beiden Werten kommt der klagenden Leasinggeberin zugute, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs ist und eine andere, zugunsten des beklagten Leasingnehmers gehende Regelung nicht vereinbart ist (zur Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Ausgestaltung vgl. Senat ZMR 2003, 422 = NJW-RR 2003, 775 unter 1. a) aa).

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c)

11

Dies greift auch der Beklagte im Grundsatz nicht an. Er ist jedoch mit dem Landgericht der Meinung, dass die Vertragsgestaltung einen weiteren Ersatzanspruch der Klägerin ausschließe. Dem kann der Senat nicht folgen:

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Entscheidend ist die Verpflichtung des Leasingnehmers, Wartungs- und Reparaturarbeiten pünktlich und unverzüglich ausführen zu lassen. Dies haben die Parteien gemäß Nr. 12 Ziffer 1 Satz 1 der Leasingbedingungen in zulässiger Weise vereinbart. Diese Verpflichtung hat der Beklagte, wie das oben genannte Gutachten deutlich ausweist, in erheblichem Umfang verletzt. Seine Behauptung, es seien nur Gebrauchsspuren aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden, wird durch das Gutachten widerlegt, in dem unter anderem eine gerissene Windschutzscheibe, eingedrückte Teile (Tür, Heckblech, Dachrandprofile, Wartungsklappe, Abdeckbleche, Seitenwand, Rückwand), beschädigte Teile (Verkaufsklappe, Hecktürschloss, Türschweller, Türfeststeller, Fußschalter für Hygieneschrank, Umrissleuchte, Gehäuse der HQI-Strahler, Außenspiegel) und fehlende Teile (Scheiben für Grill, Abdeckung Hygieneschrank, Grillspieße, Begrenzungsleuchten) aufgeführt sind. Angesichts der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen genügte das bloße Bestreiten des Beklagten nicht, um die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

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Bei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, dass der vom Sachverständigen geschätzte Händlereinkaufswert ohne die dort festgestellten Mängel erheblich höher ausgefallen wäre. Die Höhe dieser Differenz schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf die Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten.

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Würde nun der Klägerin verweigert, die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert bei beschädigtem Zustand und dem erhöhten Händlereinkaufswert in unbeschädigtem Zustand gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, so würde dieser erhebliche finanzielle Vorteile dadurch erlangen, dass er das Fahrzeug entgegen seinen Verpflichtungen, notwendige Reparaturen sogleich ausführen zu lassen, in erheblich beschädigtem Zustand zurückgegeben hat. Eine solche Besserstellung des Leasingnehmers trotz erheblicher Pflichtverletzungen ist aber weder aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Leasingvertrages einschließlich der Leasingbedingungen noch aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Leasingrechts gerechtfertigt:

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Der Grundsatz, dass der Leasinggeber je nach Gestaltung des Leasingvertrages im Wege der Voll- oder Teilarmortisation sein eingesetztes Kapital armortisiert zurückerhält, hat nicht zur Folge, dass er einen durch Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen finanziellen Nachteil gegenüber diesem nicht durchsetzen dürfte. Auch die Ausgestaltung des Leasingvertrages und der Leasingbedingungen zwischen den Parteien führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Der hier gegebene Fall ist nicht ausdrücklich geregelt, so dass es - wie oben ausgeführt - bei dem allgemeinen Grundsatz verbleibt, dass dem Leasinggeber ein den Restwert übersteigender Händlereinkaufswert gebührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist durch die Leasingbedingungen nicht ausgeschlossen.

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Zwar mögen die Vereinbarung eines verbindlichen Restwertes am Ende der Leasingzeit, das Andienungsrecht des Leasinggebers zum vereinbarten Restwert sowie die weiter vereinbarte Ausgleichsverpflichtung des Leasingnehmers bei Nichterreichen des Restwertes auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, mehr als ein Ausgleich bis zum Restwert könne auf den Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit nicht zukommen. Diese Betrachtung ließe aber außer Acht, dass er selbstverständlich die ihm obliegenden Pflichten aus dem Leasingvertrag zu erfüllen und bei Verletzung dieser Pflichten für einen eventuellen Schaden einzustehen hat. Die Vertragsbedingungen geben keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass diese sich aus dem allgemeinen Recht ergebende Rechtsfolge hier nicht eingreifen sollte.

17

2.

18

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit der Tatsache, dass die Klägerin die Inanspruchnahme von Bankkredit belegt hat, ab 1. Januar 2002 gilt § 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

20

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

21

Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.842,18 EUR.

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E T ROLG ROLG

  1. E T
  2. ROLG ROLG