Berufung gegen Räumungsurteil wegen Täuschung über Unfall am Heizkörper zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal Berufung, mit dem sie zur Räumung eines Gewerbemietobjekts verurteilt wurde. Streitpunkt war, ob die Beklagten wegen einer von der Klägerin verschleierten Unfallursache fristlos kündigen durften. Das OLG bestätigt, die Klägerin habe den Vermieter bewusst unzutreffend informiert, dadurch treuwidrige Nebenpflichten verletzt und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört; eine Abmahnung war entbehrlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Räumungsurteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Räumungsurteil bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass ein Vertragspartner seine Pflichten derart schuldhaft verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist; es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Die bewusste Täuschung über für die Vertragsabwicklung erkennbare, wesentliche Umstände stellt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar und kann einen wichtigen Kündigungsgrund begründen.
Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis durch das schuldhafte Verhalten so nachhaltig zerstört ist, dass eine Abmahnung nicht geeignet erscheint, die Vertrauensgrundlage wiederherzustellen.
Das Berufungsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; erneute Feststellungen sind nur erforderlich, wenn materielle Rechtsfehler, Verfahrensmängel oder sonstige Fehlerhaftigkeiten der Beweiswürdigung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17 O 343/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.800 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klägerin zu Recht zur Räumung des von ihr gemieteten Objekts verurteilt. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Februar 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 9. September 2009 gemäß § 4 Ziffer 1. des Mietvertrages, der in der Sache nichts anderes als § 543 Abs. 1 BGB regelt, beendet worden, so dass die Klägerin zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet ist.
Danach kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner schuldhaft seine Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ebenso wie gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist auch hier eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Voraussetzungen hier im Hinblick auf den Versuch der Klägerin, den Beklagten über ihre Verantwortung für den Unfall der Zeugin T. zu täuschen, erfüllt.
1.
Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Klägerin bei den Beklagten den Eindruck erweckt hat, der Heizkörper habe sich aufgrund unsachgemäßer Montage von der Wand gelöst, obwohl sie wusste, dass die Zeugin T. hieran ein Verschulden traf, so dass nicht die Beklagten - wie geschehen - für den Schaden aufzukommen hatten. Die Klägerin habe entgegen ihrem Vortrag nicht erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen erfahren, wieso sich der Heizkörper von der Wand gelöst habe.
Die Klägerin beanstandet demgegenüber zu Unrecht die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese darf nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2009, 727; OLGR Düsseldorf 2009, 731; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 529 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Richtig ist allerdings, dass die Klägerin den Unfall nicht selbst wahrgenommen hat und ihr auch der genaue Geschehensablauf nicht bekannt war, als sie gegenüber dem Beklagten zu 2) unstreitig angeben hat, der Heizkörper sei "einfach so" von der Wand gefallen. Die Klägerin wusste aber jedenfalls, dass die Zeugin T. dabei war, die Heizung zu putzen, als sich der Unfall ereignete. Gegen die dahingehende überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin T. gestützt hat, bringt die Klägerin mit der Berufung ebenso wenig etwas Erhebliches vor wie gegen die weitere Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Vater die Zeugin T. veranlasst, im Krankenhaus anzugeben, der Unfall sei anlässlich des Säuberns eines Regals geschehen. Dies hat sie im Übrigen ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen B. auch diesem gegenüber angegeben. Auch die Würdigung der Aussage der Zeugin M. im Sinne des Vortrags der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht nur "etwas von einem Schraubenzieher" erzählt, sondern bekundet mitgehört zu haben, wie die Klägerin einen Tag nach dem Unfall den Vorgang dergestalt schilderte, dass die Heizung einer Angestellten auf den Fuß gefallen sei, während diese die Heizung reinigte. Damit steht fest, dass die Klägerin nach dem Unfall eben nicht "nur gesagt hat, was ihr auch bekannt war". Vielmehr war ihr durchaus bewusst, dass der Heizkörper in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reinigung durch ihre Angestellte herabgefallen war. Wenn sie hieraus auch nicht zwingend auf deren Verantwortlichkeit schließen musste, war die Aussage gegenüber dem Beklagten zu 2), die Heizung sei "einfach so" herabgefallen, gleichwohl falsch und dazu angetan, eine etwaige in ihren Bereich fallende Verantwortung zu verschleiern.
Im Ergebnis hat die Klägerin auf diese Weise erreicht, dass die Beklagten die Reparatur auf ihre Kosten haben ausführen lassen.
2.
Das erwiesene Verhalten der Klägerin stellt eine erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar. Denn die Parteien eines Vertragsverhältnisses sind gehalten, wechselseitig Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der anderen Partei zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hierzu gehört es auch, den Vertragspartner wahrheitsgemäß über solche Umstände zu informieren, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erkennbar von Bedeutung sind. Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen, indem sie bei dem Beklagten bewusst den Eindruck erweckt hat, der Heizkörper sei ohne jedes Zutun ihrerseits herabgefallen. Der Beklagte musste aufgrund der Schilderung der Klägerin nicht nur annehmen, es liege ein Mangel des Mietobjekts vor; vielmehr sah er sich damit auch in der Verantwortung für die Verletzung, welche die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin T., erlitten hatte.
Das für eine Fortsetzung des Mietvertrages erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist durch das unredliche Verhalten der Klägerin nachhaltig zerrüttet. Hierbei handelt es sich um einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund (vgl. hierzu BGH, NZM 2010, 901; NZM 2004, 430; WM 1978, 271 m.w.N.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rdn. 1030 m.w.N.). Die weitere Abwicklung des Vertrages ist aus Sicht der Beklagten erheblich erschwert, wenn sie nicht mehr darauf vertrauen können, von der Klägerin wahrheitsgemäße Angaben über den Zustand des Mietobjekts und mögliche Ursachen von Mängeln zu erhalten. Dies wiegt besonders schwer, weil zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Unstimmigkeiten über vorhandene Mängel am Mietobjekt bestanden. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Beklagten bis heute weder die von diesen verauslagten Reparaturkosten erstattet noch auch nur eine Beteiligung hieran angeboten hat, obwohl zwischenzeitlich feststeht, dass ihre Angestellte den Unfall mit verursacht hat.
Dass sich die Täuschung der Klägerin nur auf einen relativ geringen Schaden bezog, ist unerheblich. Denn dies ändert nichts daran, dass die Beklagten befürchten müssen, auch in vergleichbaren künftigen Fällen - möglicherweise erst recht, wenn mehr auf dem Spiel stünde - nicht wahrheitsgemäß informiert zu werden. Insgesamt ist damit die Durchführung des Vertrages durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage wegen des Verhaltens der Klägerin derart gefährdet, dass sie den Beklagten auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Klägerin eine Verlängerungsoption zustand (§ 3 des Mietvertrages), das Mietverhältnis mithin ggf. noch bis zum Jahr 2017 fortdauern würde, so dass die Beklagten andernfalls nicht nur für einen kurzen Zeitraum an dem Vertrag festgehalten würden.
Mit ihrem Argument, es liege eine "Verdachtskündigung" vor, vermag die Klägerin demgegenüber nicht durchzudringen. Von einer solchen kann nur die Rede sein, wenn allein wegen eines nicht ausgeräumten Verdachts gekündigt wird. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Vielmehr steht fest, dass die Klägerin die Beklagten getäuscht hat.
Eine Abmahnung der Klägerin war schließlich entbehrlich, da eine solche bei der hier vorliegenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht geeignet ist, das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen (BGH NZM 2004, 430; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rn. 1030)
II.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2011 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Die Klägerin macht zunächst geltend, ein Verschulden der Zeugin T. und damit auch ein ihr selbst zurechenbares Verschulden betreffend den Unfall mit dem Heizkörper könne nicht gegeben sein, weil es bei ordnungsgemäßer Montage aus technischen Gründen nicht möglich sei, den Heizkörper durch einfaches Hantieren an diesem von der Wand zu lösen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Beklagten nicht wahrheitsgemäß über die dem Unfall vorausgehenden Abläufe und die Beteiligung ihrer Mitarbeiterin informiert und ihm dadurch nicht die Möglichkeit gegeben hat, sich auf zutreffender Tatsachengrundlage ein Bild von den Geschehnissen und den möglichen Ursachen und Verantwortungsbeiträgen zu machen. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in eine redliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses zu erschüttern und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin im Ergebnis ein Verschulden an der Unfallursache trifft oder nicht.
Der Senat bleibt auch dabei, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, inwieweit eine Abmahnung geeignet gewesen sein sollte, das durch ihr vorsätzliches Fehlverhalten erschütterte Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Wenn es um die Wiedergabe von Vorgängen geht, die sich außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs abgespielt haben, ist es regelmäßig kaum möglich, die Angaben des Vertragspartners zu überprüfen; auch im vorliegenden Fall haben die Beklagten nur durch einen Zufall erfahren, dass sich die Dinge anders abgespielt haben als von der Klägerin geschildert. Umso wichtiger ist es, sich auf den Vertragspartner verlassen, diesem vertrauen zu können. Dieses notwendige Vertrauensverhältnis ist hier - auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes im Sinne der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nachhaltig erschüttert. Hieran hätte eine Abmahnung nichts mehr zu ändern vermocht. Dass der Mietvertrag noch eine mehrjährige Laufzeit gehabt hätte, lässt es für die Beklagten umso weniger zumutbar erscheinen, an diesem festgehalten zu werden.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.