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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 W 52/06·28.09.2006

Kostenerstattung bei Nebenintervention: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streitverkündete Nr. 2 ließ gegen eine Kostenentscheidung des LG Düsseldorf sofortige Beschwerde einlegen; das OLG weist die Beschwerde zurück. Streitgegenstand war der Erstattungsanspruch der Nebenintervenientin nach §101 ZPO. Das OLG bestätigt, dass der Nebenintervenient nicht besser gestellt wird als die von ihm unterstützte Hauptpartei; eine Vereinbarung über Kostenverzicht beseitigt den Erstattungsanspruch. Eine Kostengrundentscheidung zwischen Nebenintervenient und Hauptpartei ist unzulässig; innerer Ausgleich bleibt gesondert durchsetzbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zurückgewiesen (als unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der von dem Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit diese nach §§ 91–98 ZPO zu tragen sind.

2

Der Nebenintervenient kann keinen weitergehenden Kostenerstattungsanspruch geltend machen als die von ihm unterstützte Hauptpartei; eine zwischen den Prozessparteien getroffene Vereinbarung über Nichtgeltendmachung von Kosten beseitigt auch den Anspruch des Nebenintervenienten.

3

Nach erfolgtem Beitritt teilt der Nebenintervenient das prozessuale Schicksal der Hauptpartei; er nimmt eine lediglich unterstützende Rolle im Prozess ein.

4

Zwischen Nebenintervenient und der von ihm unterstützten Hauptpartei darf keine Kostengrundentscheidung ergehen, da zwischen ihnen kein Rechtsstreit begründet ist; ein innerer Kostenausgleich bleibt als selbstständiger materiellrechtlicher Anspruch möglich.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 1 ZPO§ 91 bis 98 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. vom 31.8.2006 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.8.2006 wird auf Kosten der Streitverkündeten zu 2. zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 Euro

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat zur Recht unter Hinweis auf die Rspr. des BGH (NJW-RR 2004, 1506) einen Kostenerstattungsanspruch der Streitverkündeten zu 2., die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, verneint.

4

Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, so weit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Dieser Kostenerstattungsanspruch entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Dem Nebenintervenienten kommt nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde.

5

Wenn zwischen den Parteien, wie es hier geschehen ist, vereinbart wird, dass keine Kostenanträge gestellt werden, entfällt der Kostenerstattungsanspruch der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei. Da der Nebenintevenient nicht besser gestellt werden kann, als die von ihm unterstützte Hauptpartei, entfällt damit auch ihr Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei.

6

Der nunmehr hilfsweise geltend gemachte Antrag der Streitverkündeten zu 2., ihre Kosten der Beklagten, also der von ihr unterstützten Hauptpartei, aufzuerlegen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei darf nie eine Kostengrundentscheidung erlassen werden, da zwischen beiden kein Rechtsstreit begründet worden ist (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 101 Rdn. 3 mit Hinweisen auf OLG Rspr.). Das schließt allerdings nicht aus, dass im Innenverhältnis des Nebenintervenienten zu der von ihm unterstützten Hauptpartei materiellrechtlich ein Kostenausgleichsanspruch bestehen kann; dieser muss aber selbstständig eingeklagt werden (Zöller-Herget, a.a.O. Rdn. 6).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.