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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 W 45/15·04.04.2016

PKH für Insolvenzverwalter: § 269 Abs. 6 ZPO trotz Masseunzulänglichkeit anwendbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage, deren Ansprüche bereits als Widerklage in einem Vorprozess geltend gemacht und später zurückgenommen worden waren. Im Vorprozess war ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter festgesetzt worden, den er wegen angezeigter Masseunzulänglichkeit nicht erfüllen könne. Das OLG wies die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurück, weil der Gegner die Einrede aus § 269 Abs. 6 ZPO erheben dürfe und die Klage daher keine Erfolgsaussicht habe. Zudem seien die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dargetan, weil wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung angesichts der zu erwartenden Quotenverbesserung zumutbar sei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein prozessual begründeter Kostenerstattungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter ist als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren, wenn er auf einer vom Verwalter aufgenommenen oder fortgeführten Prozessführung beruht.

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Massegläubiger können Masseverbindlichkeiten grundsätzlich frei verfolgen; eine insolvenzrechtliche Beschränkung der prozessualen Einrede aus § 269 Abs. 6 ZPO folgt daraus nicht.

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Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO lassen das materielle Bestehen einer Alt-Masseverbindlichkeit unberührt und hindern nicht die Berufung auf § 269 Abs. 6 ZPO.

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Prozesskostenhilfe nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nach einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten vorzuschießen; der Insolvenzverwalter hat die Unzumutbarkeit substantiiert darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen.

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Eine feste prozentuale Mindestschwelle der Gläubigerforderung als Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Prozessfinanzierung lässt sich aus § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht ableiten.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 6 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 210 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 8 O 69/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 01. September 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E H GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden, die am 16. Juli 2013 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

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Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung in Höhe von 510.861,69 EUR gerichtete Klage. Die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche waren bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Rechtsstreits (8 O 33/13). In diesem Rechtsstreit hatte die Antragsgegnerin die Insolvenzschuldnerin mit einer am 14. Mai 2013 erhobenen Klage in Anspruch genommen und die Insolvenzschulderin hatte am 03. Juli 2013 Widerklage wegen der Ansprüche erhoben, die Gegenstand der Klage sind, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Die Widerklage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014 von dem Antragsteller zurückgenommen. Auch die Antragsgegnerin nahm ihre Klage zurück. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 08. Oktober 2015 steht der Antragsgegnerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 16.176,92 EUR gegen den Antragsteller zu.

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Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 zeigte der Antragsteller dem Amtsgericht Lüneburg die Massenunzulänglichkeit an. Die Masse reiche nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten zu decken.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Antragsgegnerin dürfe sich auf § 269 Abs. 6 ZPO berufen. Der Antragsteller trage selbst vor, dass er die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten nicht erstatten könne, so dass die von ihm beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussicht habe.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegnerin stehe im Hinblick auf die Massenunzulänglichkeit kein durchsetzbarer Anspruch zu. Es handele sich um eine Altmasseverbindlichkeit, wegen derer nicht gegen die Masse vollstreckt werden dürfe. Es trete eine Anspruchsbeschränkung auf die der Antragsgegnerin zustehende Quote ein. Zudem habe er, der Antragsgegner, Forderungen der Insolvenzschuldnerin im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht, wodurch Neumasseverbindlichkeiten begründet worden seien. Da die Gesamthöhe der Neumasseverbindlichkeiten noch nicht feststehe, könne derzeit die auf die Altmassegläubiger entfallende Quote nicht ermittelt werden. Schließlich erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Antragsgegnerin auf § 269 Abs. 6 ZPO berufe. Zudem führe die Anwendung von § 269 Abs. 6 ZPO zu einer Verkürzung des Rechtswegs und er, der Antragsgegner, habe die Widerklage nicht erhoben.

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Durch Beschluss vom 08. März 2016 hat das Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin zuzumuten sei, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsstellers betrage die Quote zu Gunsten der Gläubiger 9 % im Falle des Obsiegens in dem Rechtsstreit.

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II.

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Das gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage hat keine Erfolgsaussicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers darf sich die Antragsgegnerin auf § 269 Abs. 6 ZPO berufen.

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Bei dem durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. Oktober 2015 festgesetzten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Bestimmung sind Masseverbindlichkeiten solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Zu den Handlungen des Insolvenzverwalters in diesem Sinne gehört auch die Prozessführung. Soweit dem Verwalter als Partei kraft Amtes die Kosten eines von ihm begonnenen oder fortgesetzten Prozesses auferlegt werden, bildet die Kostenverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit, gleichgültig ob die Kosten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vor Eintritt des Verwalters oder erst später entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2005 – IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015; Henckel, in: Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 55 Rz. 21; Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rz. 43). Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin die Widerklage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat, vermag also die Qualifikation als Masseverbindlichkeit nicht in Frage zu stellen.

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Da es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit handelt, darf sich die Antragsgegnerin auf § 269 Abs. 6 ZPO berufen. Masseverbindlichkeiten können frei verfolgt werden; die Massegläubiger unterliegen nicht den Beschränkungen der Rechtsverfolgung, denen die Insolvenzgläubiger ausgesetzt sind (Henckel, aaO, § 53 Rz. 24; Hefermehl, aaO, § 53 Rz. 46). Danach kann auch die Berechtigung des Gläubigers des Kostenerstattungsanspruch, sich gegenüber einer nochmals angestellten Klage auf § 269 Abs. 6 ZPO zu berufen, nicht eingeschränkt sein.

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Nichts anderes gilt in dem Fall der Masseunzulänglichkeit. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Antragstellers, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Alt-Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Denn schon mit der Zustellung von Klage und Widerklage ist der Kostenerstattungsanspruch aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1988 – IX ZR 7/88, NJW-RR 1988, 1487; Hefermehl, aaO, § 209 Rz. 24a). Auch ist es zutreffend, dass infolge der Masseunzulänglichkeit gemäß § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot zu Lasten der Antragsgegnerin begründet worden ist, sie also aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstrecken darf. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin nach wie vor auf § 269 Abs. 6 ZPO berufen darf. Denn § 210 InsO hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BGH, Beschl. v. 17.03.2005 – IX ZB 247/03, NZI 2005, 328). Die Masseverbindlichkeit selbst bleibt durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit unberührt, sie kann lediglich mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (BGH, Urt. v. 03.04.2003 – IX ZR 101/02, NZI 2003, 369; BAG, Urt. v. 11.12.2001 – 9 AZR 459/00, NZA 2002, 975). Das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs, der Grundlage für die prozessuale Einrede des § 269 Abs. 6 ZPO ist, wird somit durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Frage gestellt.

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Soweit der Antragsteller – unter Verweis auf eine nicht tragende Erwägung des OLG Dresden (Beschl. v. 02.12.2008 – 9 U 1545/08, BeckRS 2009, 03010) und die Kommentierung von Hefermehl (aaO, § 208 Rz. 62) – geltend macht, dasder Kostenerstattungsanspruch nicht allein seine Durchsetzbarkeit verliere, sondern auch eine Anspruchsbeschränkung auf die dem Massegläubiger zustehende Quote eintrete, trifft diese Ansicht nicht zu. Wie bereits dargelegt, hat § 210 InsO nach der Rechtsprechung des BGH keine materiell-rechtliche Wirkung. Dies zeigt sich auch darin, dass im Falle einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Massegläubiger seinen Anspruch wieder frei verfolgen kann, ebenso wie im Fall einer „reich“ gewordenen Masse eine Rückkehr zum regulären Verfahren stattfindet, in dem der Massegläubiger keinen Beschränkungen unterworfen ist. Das schließt es aus, der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne einer Beschränkung des Anspruchs einzuräumen.

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Desweiteren würde es dem Zweck von § 269 Abs. 6 ZPO widersprechen, wenn sich die Antragsgegnerin nicht auf diese prozessuale Einrede berufen dürfte. Das Gesetz will den Prozesspartei davor schützen, sich mit dem früheren Prozessstoff erneut gerichtlich auseinandersetzen zu müssen, wenn sie nicht einmal ihre Kosten aus dem durch Klagerücknahme erledigten Rechtsstreit erhalten hat (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 269 Rz. 80). Dieser Schutzzweck steht nicht damit in Zusammenhang, ob und aus welchen Gründen die Kosten aus dem Vorprozess nicht erstattet werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin ist es gleichgültig, ob ihr die Kosten infolge der angezeigten Masseunzulänglichkeit oder aus anderen Gründen nicht erstattet werden. Wäre zum Beispiel das Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten des Verfahren deckenden Masse nicht eröffnet worden, so könnte sich die Antragsgegnerin ohne Zweifel auf § 269 Abs. 6 ZPO gegenüber einer Klage der Insolvenzschuldnerin berufen. Es erschließt sich nicht, warum diese Berechtigung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeschränkt sein sollte.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung der Antragsgegnerin auf § 269 Abs. 6 ZPO treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller – wenn nicht einer oder mehrere Gläubiger den Prozess finanzieren – die prozessuale Einrede nicht beseitigen kann, weil ihm § 209 InsO eine gleichrangige Befriedigung der Alt-Massegläubiger vorgibt. Derartige Schwierigkeiten sind aber allein in der Sphäre des Antragsstellers bzw. der Insolvenzschuldnerin angesiedelt und lassen daher keine Schlüsse zu Lasten der Antragsgegnerin zu.

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Schließlich trifft auch die Wertung des Antragsstellers, durch die Anwendung von § 269 Abs. 6 ZPO werde der ordentliche Rechtsweg unzulässig verkürzt, nicht zu. Im Gegenteil würde es ein unzulässiges Sonderopfer der Antragsgegnerin bedeuten, wenn ihr die Berufung auf § 269 Abs. 6 ZPO abgeschnitten würde. Wie bereits dargelegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Wirkung haben, dass die prozessuale Rechtsstellung der Antragsgegnerin verschlechtert wird. Auch in sonstigen Fällen muss eine vermögenslose Partei hinnehmen, dass die sie die prozessuale Einrede gemäß § 269 Abs. 6 ZPO nicht ausräumen kann. Denn gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Auswirkung auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, und Sinn und Zweck des § 269 Abs. 6 ZPO gebieten es, die Bestimmung auch bei einer solchen Partei anzuwenden, die die Kosten der Prozessführung nicht zu tragen vermag (RG, Urt. v. 28.10.1889 – IV 188/89, RGZ 24, 421).

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Da sich die Antragsgegnerin auf die prozessuale Einrede gemäß § 269 Abs. 6 ZPO berufen kann, hat eine Klage keine Erfolgsaussicht. Der Antragsteller macht selbst geltend, dass er mangels Masse den Kostenerstattungsanspruch nicht erfüllen kann.

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2.Zudem liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. So liegt der Fall hier nicht.

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Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465).

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Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.

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Nach dem Forderungsverzeichnis gibt es eine (überschaubare) Anzahl von Gläubigern, deren festgestellte Forderung jeweils 50.000,00 EUR übersteigt (Ziffer 402, 609, 703 und 755, zusammen belaufen sich diese Forderungen auf ca. 281.000,00 EUR). Der Ansicht des Antragstellers, diesen Gläubigern sei eine Finanzierung des Prozesses unzumutbar, weil ihre Forderungen zu gering seien, folgt der Senat nicht. Eine feste Grenze dahin, dass nur solchen Gläubigern eine Prozessfinanzierung zugemutet werden dürfe, deren festgestellte Forderung mehr als 5 % der insgesamt festgestellten Forderungen beträgt, ist nicht anzuerkennen.

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Diese Gläubiger erhielten auch eine erheblich höhere Quote, wenn die Klage Erfolg hätte.

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Der Antragsteller will einen Betrag in Höhe von ca. 510.000,00 EUR durchsetzen. Das Prozess- und Vollstreckungsrisiko ist dabei mit 30 % zu bewerten. Der Abschlag von 50 %, den der Antragsteller vornimmt, erscheint zu hoch. Er legt keine konkreten Umstände dar, wonach die Vollstreckungsaussichten zweifelhaft sind. Von der Erfolgsaussicht der von ihm entworfenen Klage geht er selbst aus, nachdem er die Einwendungen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat. Danach ist von einer hypothetischen Erhöhung der Insolvenzmasse um 357.000,00 EUR auszugehen. Nach der Berechnung des Antragstellers würde sich mithin ein Massebestand in Höhe von ca. 405.000,00 EUR ergeben.

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Der Vortrag des Antragstellers zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind, ist nicht eindeutig. Auf Seite 5 der Antragsschrift beziffert der Antragsteller die Kosten mit 42.204,25 EUR, als Anlage ASt 7 legt er aber auch eine „exemplarische Schlussrechnung“ vor, in der er – ohne nähere Darlegung – die Kosten auf 95.256,99 EUR beziffert, wovon 76.209,43 EUR auf die Insolvenzverwaltervergütung entfallen. Hierzu fehlt es an der erforderlichen Darlegung anhand der nach der InsVV vorgesehenen Parameter der Vergütungsberechnung. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, ob er für die Berechnung der Vergütung von einem vollständigen Obsiegen in dem Rechtsstreit – und einer entsprechenden Anreicherung der Masse, die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung ist – ausgeht, oder ob er den Risikoabschlag auch seiner Berechnung der hypothetischen Vergütung zugrunde gelegt hat.

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Doch auch nach seinen Angaben verbliebe ein Betrag in Höhe von ca. 310.000,00 EUR zur Verteilung, was zu einer Insolvenzquote von ca. 14 % führen würde. Ob die UC AG tatsächlich bei der abgesonderten Befriedigung ausfällt und es deshalb zu einer schlechteren Quote kommt, kann nicht berücksichtigt werden. Denn zu dem zu erwartenden Ausfall hat der Antragsteller nichts dargelegt.

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Die vorstehend aufgeführten Gläubiger, die ohne Klage jedenfalls leer ausgingen, würden danach ca. 39.000,00 EUR erhalten. Danach ist es ihnen zumutbar, die Kosten der Rechtsverfolgung, die der Antragsteller mit 21.176,73 EUR beziffert, zunächst aus dem eigenen Vermögen zu decken.

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III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar weicht die Auffassung des Senats zur Anwendung des § 269 Abs. 6 ZPO von der vorstehend zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden ab. Es fehlt aber im Hinblick auf die Ausführungen zu § 116 ZPO an der Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage. Zudem war die Erwägung des OLG Dresden zu § 269 Abs. 6 ZPO nicht tragend, da es dessen Anwendung schon aus anderen Gründen verneint hatte. Schließlich dürfte wegen der Frage der Erfolgsaussicht der Klage die Rechtsbeschwerde ohnehin nicht zugelassen werden (BGH, Beschl. v. 13.12.2005 – VI ZB 76/04, NJOZ 2006, 843).