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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 W 37/13·08.09.2013

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen unbestimmten Antrags verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach einem Vergleich. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein hinreichend bestimmter Antrag bei teilweiser Anfechtung vorliegt. Ein Verzicht auf Begründung rechtfertigt keinen Rechtsmittelverzicht; in der Sache wäre die Beschwerde zudem unbegründet gewesen (§ 97 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts mangels hinreichend bestimmtem Antrag als unzulässig verworfen (in der Sache zudem unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei teilweiser Anfechtung einer Vorentscheidung durch sofortige Beschwerde ist ein hinreichend bestimmter Antrag erforderlich; fehlt dieser, ist das Rechtsmittel unzulässig, da das Beschwerdegericht nur beschränkte Entscheidungskompetenz hat.

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Der bloße Verzicht der Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung begründet nicht automatisch einen Verzicht auf das Rechtsmittel; ein Rechtsmittelverzicht muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen.

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Eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO kann gestützt werden auf die Überzeugung, welche Partei voraussichtlich obsiegen würde; das Gericht kann unter Umständen weitere behauptete Mängel als unbeachtlich erachten, wenn sie das Ergebnis nicht ändern.

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Wenn eine Beweiserhebung (z. B. durch einen Sachverständigen) wegen Zerstörung oder Unbrauchbarmachung des Beweismittels nicht mehr möglich ist, schließt dies die Heranziehung eines solchen Gutachtens in der Regel aus und kann die Beweiswürdigung zu Lasten derjenigen Partei beeinflussen, die das Beweismittel nicht verfügbar hält.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 528 Satz 2 ZPO§ 569 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7 O 133/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 37/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Gründe

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Klagend und widerklagend haben Klägerin und Beklagte jeweils Zahlung in Höhe von 18.445 € von der anderen Partei begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2013 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.500 € zu zahlen. Zudem haben die Parteien vereinbart, dass die von der Klägerin gefertigte Traverse nicht mehr an die Beklagte herausgegeben werden muss. Wegen der Kosten haben sie in dem Vergleich vereinbart, dass hierüber das Gericht durch Beschluss entscheiden solle, der keiner Begründung bedürfe.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht – Einzelrichter – die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrer Klageforderung voraussichtlich obsiegt hätte. Die Traverse sei schon deshalb für die Beklagte unbrauchbar gewesen, weil sie fehlerhafte Angaben zu den Maßen gemacht habe. Auf Ausführungsfehler der Klägerin komme es daher nicht an. Auch im übrigen habe die Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, dass die Traverse nicht nur unstreitig das falsche Maß gehabt habe, sondern überdies weitere zahlreiche, von der Klägerin zu vertretende Mängel aufgewiesen habe. Die Klägerin habe die Traverse offensichtlich zur Beseitigung von Beweismitteln auseinandergebaut. Danach hätte das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin fälschlicherweise ihren Klageantrag nicht von vornherein nur darauf gerichtet habe, Zahlung Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Traverse zu beanspruchen. Abschließend hat die Beklagte ausgeführt:

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„Unter Berücksichtigung dieser Unwägbarkeiten ist es nicht sachgerecht der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hier kommt eine Kostenquotelung eventuell in dem Bereich 60 zu 40 in Betracht.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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Das gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist bereits unzulässig.

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Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt allerdings nicht daraus, dass die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung des Landgerichts verzichtet haben. Allein wegen des Verzichts auf eine Begründung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht angenommen werden, weil ein solcher in dieser Erklärung nicht hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZB 65/05).

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Zur  Unzulässigkeit der Beschwerde führt es jedoch, dass die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift keinen hinreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Auch wenn im Beschwerdeverfahren in der Regel ein Beschwerdeantrag entbehrlich ist, so ist er doch unerlässlich, wenn die Vorentscheidung nur teilweise angefochten wird (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rz. 8). Denn im Falle einer Teilanfechtung der Vorentscheidung besteht nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (§ 528 Satz 2 ZPO analog) und kommt es für Beschwerdewert und Kostenverteilung auf die Reichweite des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers an (Jänich, in: Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 569 Rz. 20). Daher bedarf es im Falle einer Teilanfechtung zwingend der Angabe, inwieweit die Vorentscheidung angefochten wird.

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Ein solch hinreichend bestimmter Antrag fehlt hier. Nach der Begründung der Beschwerde begehrt die Beklagte eine Kostenquotelung, die sie aber nicht näher bestimmt, sondern nur „eventuell“ in den „Bereich“ von 60 zu 40 konkretisiert, wobei be

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reits nicht ersichtlich ist, welche der Parteien den größeren Anteil der Kosten tragen soll.

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Letztlich kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber auch dahinstehen, da es ohnehin unbegründet ist. Die Begründung der Beschwerde verkennt, dass das Landgericht das Vorhandensein weiterer Mängel der Traverse hat dahingestellt sein lassen. Zudem hätte durch Sachverständigengutachten ohnehin kein Beweis mehr erhoben werden können, da – wie die Beklagte selbst vorträgt – die Traverse auseinandergebaut und danach eine Beweiserhebung durch den Sachverständigen nicht mehr möglich ist. Zu  Recht hat das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung auch dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, dass der Beklagten möglicherweise ein Anspruch auf Herausgabe der Traverse zustand, nachdem deren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2010 erklärt hatte, an der Anfertigung der Traverse kein Interesse mehr zu haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Wert des Beschwerdegegenstands: die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.