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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 W 30/12·04.06.2012

Streitwertfestsetzung bei Werklohnforderung und Sicherheitsleistung nach § 648a BGB

ZivilrechtWerkvertragsrechtKostenrecht (Streitwertfestsetzung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird stattgegeben; der Streitwert der Klage wird auf 45.984,35 EUR festgesetzt. Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach Zahlungs- und Sicherungsbegehren unterschiedliche Streitgegenstände sind und daher bei der Streitwertfestsetzung zu addieren sind. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 45.984,35 EUR festgesetzt; keine Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gleichzeitigem Antrag auf Zahlung des Werklohns und auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB sind die zugrunde liegenden Streitwerte zu addieren, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.

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Zahlungsbegehren und Sicherungsbegehren verfolgen unterschiedliche Ziele und begründen daher bei der Streitwertfestsetzung gesonderte, zu berücksichtigende Streitgegenstände.

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Ist ein Verfahren gerichtsgebührenfrei, kann eine Kostenentscheidung entfallen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Fall nach § 68 Abs. 3 GKG nicht zu erstatten.

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Die sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zulässig nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG und kann zur Abänderung des Streitwerts führen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 32 Abs. 2 RVG§ 648a BGB§ 68 Abs. 3 GKG§ 574 ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 40 O 17/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 30/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung durch die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 07.03.2012 – 40 O 17/11 – abgeändert und der Streitwert für die Klage auf 45.984,35 EUR festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet.

3

I.

4

Der Senat schließt sich in der Sache der Rechtsauffassung des 21. und des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf an, dass der Streitwert zu addieren ist, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes und gestellt wird (OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 24. 08.2005 – I-5 U 170/04 – NZBau 2005, 697 und 02.12.2008 – I-5 W 48/08 – BauR 2009, 1009/1010; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.04.20011 - 21 W 4/11, vgl. auch den Senatsbeschlussvom 13.03.2012,  I-23 W 11/12).

5

Der Senat folgt der Argumentation des 5. Zivilsenats, dass hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf der einen und des Sicherungsbegehrens auf der anderen Seite unterschiedliche Streitgegenstände bestehen, mit denen der jeweilige Kläger auch unterschiedliche Ziele verfolgt, was bei der Streitwertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben darf. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des 5. Senats vom 02.12.2008 – I-5 W 48/08 – Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht.

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Danach berechnet sich der Streitwert für die Klage wie folgt:

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Klageantrag zu 1):                                          21.897,31 EUR

8

Klageantrag zu 2):                                          24.087,04 EUR

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Insgesamt:                                                        45.984,35 EUR

10

II.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist  und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG.

12

III.

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Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO bedarf es nicht, §§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m § 66 Abs. 4 GKG.