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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 U 80/15·31.08.2015

Wiedereinsetzung abgelehnt; Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das abweisende Landgerichtsurteil ein, versäumte jedoch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist und beantragte Wiedereinsetzung. Er rügte ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten und den unterbliebenen Zugang eines Fristverlängerungsantrags. Das Oberlandesgericht verweigerte die Wiedereinsetzung wegen ungenügender Fristenkontrolle und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.

Ausgang: Wiedereinsetzung abgelehnt; Berufung des Klägers wegen nicht gewahrter Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten beruht und dessen Verschulden dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

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Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, muss das mutmaßliche Ende der Frist im Kanzleikalender eingetragen und nach Eingang einer gerichtlichen Mitteilung überprüft werden; fehlt eine Mitteilung, ist rechtzeitig beim Gericht nachzufragen, um das tatsächliche Fristende zu klären.

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Fehlen organisatorische Vorkehrungen, durch die eine rechtzeitige Nachverfolgung oder Nachfrage sichergestellt wäre, begründet dies ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das dem Mandanten anzulasten ist.

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Ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt und kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 437/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 01. Juni 2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 161.884,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2011 sowie 2.990,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zu zahlen. Die landgerichtliche Entscheidung, durch die die Klage abgewiesen worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.06.2015 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 25.06.2015, Berufung eingelegt. Die am 03.08.2015 (Montag) ablaufende Frist zur Berufungsbegründung hat er nicht gewahrt. Er hat mit Schrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2015 die Berufung begründet und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Kläger vor, dass unmittelbar nach Eingang des landgerichtlichen Urteils bei seinen Prozessbevollmächtigten die Fristen für Berufungseinlegung und Berufungsbegründung notiert worden seien. Der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt F habe für die Zeit vom 18.07. bis 01.08.2015 seinen Urlaub geplant, weshalb er mit Schriftsatz vom 16.07.2015 Fristverlängerung um einen Monat bis zum 03.09.2015 beantragt habe. Dieser Schriftsatz sei am 09.07.2015 vorbereitend diktiert worden. Allerdings sei der Schriftsatz nicht unmittelbar abgeschickt worden, da die Sache möglicherweise noch vor dem Urlaub hätte bearbeitet werden können. In Vorbereitung seines Urlaubs sei Rechtsanwalt F am Morgen des 16.07.2015 mit seiner Sekretärin, Frau T, sämtliche Fristen anhand des handschriftlich geführten Kanzleikalenders durchgegangen. Da Rechtsanwalt F die Berufungsbegründung vor seinem Urlaub nicht mehr habe fertig stellen können, habe er bei dieser Besprechung den Fristverlängerungsantrag, dessen Datum aktualisiert worden sei, unterschrieben und dessen sofortige Versendung per Post angeordnet. Den Schriftsatz habe Frau T in der Unterschriftenmappe in ihr Büro mitgenommen, dort in einen Briefumschlag gegeben und frankiert und in das Postausgangskörbchen gelegt, das täglich geleert werde. So sei auch der Fristverlängerungsantrag vom 16.07.2015 noch am selben Tage in den Briefkasten eingeworfen worden. Daraufhin sei in dem Fristenkalender sowohl die Berufungsbegründungsfrist als auch die einwöchige Vorfrist für die Berufungsbegründung als erledigt abgehakt worden. Um die vermeintlich auf den 03.09.2015 verlängerte Berufungsbegründungsfrist bearbeiten zu können, habe Rechtsanwalt F am 21.08.2015 das Aktenstudium begonnen. Ihm sei aufgefallen, dass eine positive Bescheidung des Verlängerungsgesuches in der Akte nicht enthalten war. Am 24.08.2015 habe sich durch Nachfrage bei Gericht herausgestellt, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht zu den Prozessakten gelangt sei.

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II.

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Dem Kläger war gemäß § 233 ZPO keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Auf der Grundlage seiner Darstellung ist ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, nicht ausgeräumt.

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Die Fristversäumnis beruht auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger. Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen ist es erforderlich, dass das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung eines auf Fristverlängerung gerichteten Antrags im Fristenkalender eingetragen wird. Spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu der Fristverlängerung muss diese Eintragung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird. Geht keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte, der eine Fristverlängerung beantragt hat, rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen. Auch die Nachfrage bei Gericht ist organisatorisch sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – VII ZB 15/14, MDR 2015, 115; Beschl. v. 24.11.2009 – VI ZB 69/08, MDR 2010, 401; Beschl. v. 20.06.2006 – VI ZB 14/06, BRAK-Mitt 2006, 273). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Fristenkontrolle ungenügend organisiert. Die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist ist unmittelbar nach dem Absenden des Fristverlängerungsantrags gestrichen worden, ohne dass Vorkehrungen getroffen worden sind, dass vor Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist durch entsprechende Nachfrage bei Gericht das wirkliche Fristende in Erfahrung gebracht und in der Handakte vermerkt wird. Im Falle solcher Vorkehrungen wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Bei einer Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem 03. August 2015 hätte noch ein rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt oder die Berufung begründet werden können.

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Danach war die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 ZPO zur Berufungsbegründung ist nicht gewahrt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 161.884,40 EUR.