Ingenieurhaftung: Planungsfehler bei Dimensionierung von Rohrbündelwärmetauschern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Ingenieurvertrag Schadensersatz wegen Schäden nach Einbau geplanter Rohrbündelwärmetauscher im Klärwerk. Streitpunkt war, ob die Wärmetauscher grundsätzlich ungeeignet waren oder ob ein Planungs-/Auslegungsfehler vorlag. Das OLG bestätigte eine Pflichtverletzung der Beklagten, weil die Dimensionierung (Abstand der Umlenkbleche) fehlerhaft war und dadurch Vibrationen zur Rohrdurchschmiedung und Kontamination des Heizsystems führten. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Zahlungs- und Feststellungsanspruch blieben bestehen, wobei Ersatz für „Sowiesokosten“ nur als Mehrkosten in Betracht kommt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zum Schadensersatz und zur Feststellung der Ersatzpflicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ingenieurvertrag über planungs- und ausschreibungsbezogene HOAI-Leistungen ist regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen, wenn ein konkreter Planungserfolg geschuldet ist.
Der Fachplaner verletzt seine werkvertraglichen Pflichten, wenn die von ihm geplante Dimensionierung eines technischen Bauteils für den vorgesehenen Einsatz fehlerhaft ist und hierdurch ein Schaden eintritt.
Der Planer hat im Rahmen der übernommenen Planung sicherzustellen, dass die ausgeschriebene Ausführung für den vorgesehenen Betrieb geeignet ist, und erforderlichenfalls technische Parameter mit dem Hersteller abzuklären.
Steht ein planungsbedingter Auslegungsfehler als Schadensursache fest, kann dahinstehen, ob zusätzlich ein herstellerseitiger Konstruktionsfehler vorliegt, sofern die Planungsverantwortung den Schadenseintritt für den konkreten Einsatz hätte verhindern müssen.
Kosten der ohnehin geschuldeten (sowieso anfallenden) Beschaffung/Erneuerung sind grundsätzlich nicht als Schaden ersatzfähig; ersatzfähig sind insoweit nur die Mehrkosten, die ohne die Pflichtverletzung nicht entstanden wären.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14e O 43/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 44/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 25% und die Beklagte 75%; dies gilt nicht für die Kosten der Beweisaufnahme und die Kosten der Streithilfe, die vollständig von der Beklagten zu tragen sind.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt seit den 1970er Jahren im Stadtteil D-V das Klärwerk D-S.
Unter anderem weil die Klägerin weniger wartungsintensive Wärmetauscher wünschte, beabsichtigte sie eine Baumaßnahme zum Austausch der beiden im Klärwerk vorhandenen Plattenwärmetauscher. Zu diesem Zweck beauftragte sie die Beklagte durch Ingenieurvertrag vom 13./19. März 2007 (Anlage CC2) mit im Einzelnen abrufbaren Leistungen aus dem Leistungsbild des § 73 HOAI in der seinerzeit gültigen Fassung aus dem Jahr 2002. Auf der Grundlage der Planung der Beklagten und des von ihr erstellten Leistungsverzeichnisses nebst anliegender Systemskizze schrieb die Klägerin die Lieferung von zwei Rohrbündelwärmetauschern aus und erteilte dem Streithelfer den Zuschlag. Der Streithelfer, der seinerseits die Rohrbündelwärmetauscher bei der H GmbH bestellte, lieferte diese und übernahm auch deren Einbau und Verrohrung. Kurz nach Inbetriebnahme der Rohrbündelwärmetauscher kam es zu Problemen. Die Rohre schmiedeten sich an ihren Umlenkblechen durch. Durch die entstandenen undichten Stellen drang in der Ummantelung der Rohrbündel geführtes Brüdenwasser, welches durch die Kondensation von mit Dampf gesättigter Luft entsteht und feste Partikel enthält, m.a.W. schmutziges Wasser ist, in die Rohre und damit das Heizungssystem der Anlage. Dies führte dort zu Verunreinigungen und Schäden. Anfang 2009 ließ die Klägerin die Rohrbündelwärmetauscher durch neue Plattenwärmetauscher ersetzen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten den entstandenen Schaden ersetzt verlangt und darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden begehrt. Sie hat hauptsächlich geltend gemacht, Rohrbündelwärmetauscher seien für den Einsatz in ihrem Klärwerk bereits grundsätzlich ungeeignet gewesen. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, die eingebauten Rohrbündelwärmetauscher seien jedenfalls, was ihre Auslegung betreffe, fehlerhaft geplant gewesen. Die Beklagte hat sich demgegenüber zunächst auf eine mangelhafte Wartung der Rohrbündeltauscher durch die Klägerin berufen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat sie – auch im Berufungsverfahren - einen im Herstellerbereich anzusiedelnden Konstruktionsfehler der Rohrbündelwärmetauscher geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 11.03.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 229.010,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2009 zu zahlen, und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der fehlerhaften Planungs- und Ausschreibungsleistungen gemäß dem Ingenieurvertrag vom 13./19. März 2007 noch entstehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 229.010,04 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Ingenieurvertrag vom 13./19. März 2007.
Bei dem fraglichen Ingenieurvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d.§ 631 BGB. Denn die Beklagte schuldete im Rahmen der Baumaßnahme der Klägerin Leistungen nach dem Leistungsbild des § 73 HOAI (2002), die alle dahingehend erfolgsorientiert waren, dass sie auf den Ersatz der im Klärwerk der Klägerin vorhandenen Wärmetauscher durch neue, weniger wartungsintensive Wärmetauscher ausgerichtet waren.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Ingenieurvertrag verletzt. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war die der Beklagten unstreitig übertragene Planungsleistung mangelhaft. Allerdings ist der Mangel nicht etwa im Bereich der Vorplanung (Leistungsphase 2 des Leistungsbildes) anzusiedeln, weil das von der Beklagten erarbeitete Planungskonzept mit der Vorgabe von Rohrbündelwärmetauschern – anstelle von Wärmetauschern anderer Art (Plattenwärmetauscher oder Spiralwärmetausche) - fehlerhaft gewesen wäre. Denn es steht nicht fest, dass Rohrbündelwärmetauscher ihrer Art nach für den vorgesehenen Zweck eines Einsatzes im Klärwerk der Klägerin bereits grundsätzlich ungeeignet gewesen wären. Der Beklagten ist aber eine mangelhafte Entwurfs- und Ausführungsplanung (Leistungsphasen 3 und 5 des Leistungsbildes) vorzuwerfen, weil die von ihr geplanten Rohrbündelwärmetauscher in ihrer Dimensionierung für den Einsatz im Klärwerk der Klägerin jedenfalls in einem Punkt falsch ausgelegt waren.
Das Landgericht hat die Frage, ob Rohrbündelwärmetauscher ihrer Art nach für den vorgesehenen Zweck eines Einsatzes im Klärwerk der Klägerin ungeeignet waren, offen gelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass Rohrbündelwärmetauscher ihrer Art nach für den Vertragszweck ungeeignet waren, lässt sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht treffen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige O hat nämlich im Gegenteil in Bezug auf Rohrbündelwärmetauscher ausgeführt, dass diese für den vorgesehenen Einsatz sehr gut geeignet gewesen seien (S. 4 des Ausgangsgutachtens vom 18.07.2011). In diesem Sinne sind seine Ausführungen zu verstehen, nach denen er ausdrücklich zwischen der prinzipiellen Eignung von Rohrbündelwärmetauschern für den Vertragszweck und der Eignung der konkret eingebauten Rohrbündelwärmetauscher unter dem Gesichtspunkt ihrer Dimensionierung unterschieden hat (S. 3 des Ergänzungsgutachtens vom 03.03.2012, Bl. 134 d.A.). Für eine Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bedurfte es keiner Entscheidung, inwieweit den fraglichen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen ist. Denn selbst wenn diese als feststehend zugrunde gelegt würden, d.h. eine gute Eignung von Rohrbündelwärmetauschern für den Vertragszweck sicher angenommen würde, würde dies keine Klageabweisung rechtfertigen, weil eine Verurteilung der Beklagten jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen gerechtfertigt ist.
Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Schadensursache in einer fehlerhaften Dimensionierung der eingebauten Rohrbündelwärmetauscher, was den gewählten Abstand ihrer Umlenkbleche betrifft, zu sehen ist, bestehen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung gebieten würden. Der Sachverständige Obermeier hat insoweit dargelegt, dass es aufgrund des zu groß gewählten Abstandes zwischen den Umlenkblechen zu Schwingungen und Vibrationen der Rohre und infolgedessen zu einer Durchschmiedung, d.h. Durchtrennung, der Rohre im Haltebereich der Bleche gekommen ist; eine mangelhafte Wartung als Schadensursache, wie von der Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht, vermochte er demgegenüber nicht festzustellen (S. 4 des Ausgangsgutachtens vom 18.07.2011, S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 04.12.2012, Bl. 219 d.A.). Der vom Sachverständigen im Einzelnen dargestellte Schadensverlauf ist ohne weiteres nachvollziehbar. Er wird von der Berufung, die lediglich eine Verantwortung der Beklagten für die falsche Positionierung der Umlenkbleche zurückweist (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 383 d.A.), letztendlich auch nicht mehr in Zweifel gezogen
Die fehlerhafte Dimensionierung der eingebauten Rohrbündelwärmetauscher ist der Beklagten vorzuwerfen. Die Beklagte hat unstreitig die Planung der Rohrbündelwärmetauscher übernommen. Ihre Planung hatte zu gewährleisten, dass die ausgeschriebenen und dann vom Streithelfer gelieferten Rohrbündelwärmetauscher für den Einsatz im Klärwerk der Klägerin richtig ausgelegt sind. Dies hatte die Beklagte gegebenenfalls mit der Herstellerfirma abzuklären. Ob daneben ein im Herstellerbereich anzusiedelnder grundsätzlicher Konstruktionsfehler der Rohrbündeltauscher dergestalt vorliegt, dass es stets unter jedem Einsatzzweck zu schadensträchtigen Vibrationen/Schwingungen kommt, ist vom Sachverständigen, dessen Ausführungen sich auf die konkrete Konfiguration der Wärmetauscher bezogen, nicht festgestellt worden und kann letztendlich dahinstehen. Die Beklagte als von der Klägerin eingesetzter Fachplaner für die technische Gebäudeausrüstung hatte mit ihrer Planung jedenfalls für den Einsatz im Klärwerk der Klägerin sicher zu stellen, dass ein Schadensverlauf der dann eingetretenen Art ausgeschlossen ist.
Ob neben dem zu groß gewählten Abstand der Umlenkbleche die Dimensionierung zusätzlich auch unzureichend war, was den Rohrdurchmesser und den Abstand der einzelnen Rohre innerhalb des Bündels betrifft, konnte das Landgericht angesichts des bereits aus den vorstehenden Gründen feststehenden Planungsfehlers der Beklagten dahinstehen lassen. Ob der Beklagten darüber hinaus, wie die Klägerin in der Berufungserwiderung anführt, eine Beratungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichtverletzung bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung (Ziffer III. der Berufungserwiderung, Bl. 429 ff. d.A.) und eine mangelhafte Objektüberwachung (Ziffer IV.2.e der Berufungserwiderung, Bl. 466 f. d.A.) vorzuwerfen ist, ist aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidung des Landgerichts ist auch der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann von der Beklagten einen Schaden in Höhe von 229.010,04 Euro ersetzt verlangen. Allerdings gehören entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht die Kosten der im Jahr 2009 eingebauten Plattenwärmetauscher zum ersatzfähigen Schaden. Denn hierbei handelt es sich grundsätzlich um Sowiesokosten; ersatzfähig sind insoweit nur die Mehrkosten, die nicht angefallen wären, wenn die Plattenwärmetauscher bereits im Jahr 2007 eingebaut worden wären. Insgesamt ergibt sich einschließlich der Kosten für den zunächst vorgenommenen Austausch des beschädigten Rohrbündelwärmetauschers 2, der Reparaturkosten und der Kosten für die Beratung durch die Firma S der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 229.010,04 Euro. Die Schadensberechnung wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Soweit das Landgericht bei der Zulässigkeit davon ausgegangen ist, dass sich die Schadensbeseitigungskosten noch nicht endgültig beziffern lassen, liegen ebenfalls keine Berufungsangriffe vor Die Feststellungsklage ist aufgrund der grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 96, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert
bis 24.03.2010: 397.232,91 Euro; ab 25.03.2010: 229.010,04 Euro
| I-23 U 44/14 14e O 43/10Landgericht Düsseldorf | ![]() | |
| Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss | ||
In dem Rechtsstreit
pp.
wird die Festsetzung des Streitwertes im Senatsurteil vom 18.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert ab dem 25.03.2010 auf bis zu 260.000,-- Euro festgesetzt wird.
Der ab dem genannten Zeitpunkt anhängige Feststellungsantrag wurde bei der ursprünglichen Streitwertfestsetzung versehentlich nicht berücksichtigt.
Düsseldorf, 09.12.2014
23. Zivilsenat
