Zentralregulierung: Kaufpreisforderungen stehen dem Lieferanten gegen Anschlusshäuser zu
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter eines Einkaufsverbands wurde auf Bewilligung der Auszahlung hinterlegter Kaufpreiszahlungen in Anspruch genommen. Streitpunkt war, ob die Kaufverträge über den Verband als Großhändler oder unmittelbar zwischen Lieferantin und Anschlusshäusern zustande kamen. Das OLG Düsseldorf bestätigte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, weil der Verband ohne Rechtsgrund als (Mit‑)Gläubiger bei der Hinterlegung geführt wurde. Aus Bestellformularen und den Rahmenvereinbarungen ergab sich eine Zentralregulierung: Vertragspartner der Lieferantin waren die Anschlusshäuser; der Verband übernahm nur Abrechnung/Delkredere. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Bewilligung der Auszahlung hinterlegter Kaufpreise wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB besteht, wenn ein Nichtberechtigter durch Hinterlegung als möglicher Anspruchsinhaber begünstigt wird und der Berechtigte dadurch die Auszahlung nicht erlangen kann.
Ob Anschlusshäuser bei Warenbestellungen als Vertreter eines Einkaufsverbands (§ 164 Abs. 1 BGB) handeln, richtet sich maßgeblich nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Bestellunterlagen; fehlt ein Hinweis auf Handeln im fremden Namen, kommt der Vertrag regelmäßig im eigenen Namen zustande.
Rahmenverträge, die eine ausschließliche Rechnungslegung über einen Verband vorsehen, begründen für sich genommen keine Zwischenhändlerstellung; sie sprechen vielmehr für eine Zentralregulierung, wenn der Verband lediglich Abrechnung und Zahlungsverkehr übernimmt.
Zentralregulierung ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass Lieferantenrahmenbedingungen vereinbart werden, der Verband den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwingend bündelt und das Delkredererisiko für die Mitglieder übernimmt, ohne eine Handelsmarge aus einem Streckengeschäft zu erzielen.
Kündigt der Lieferant eine als Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestaltete Abrechnungsvereinbarung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB), kann er sich wegen offener Kaufpreisforderungen unmittelbar an die Mitglieder halten, soweit diese noch nicht an den Verband geleistet haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.10.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückge-wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf die Bewilligung der Auszahlung von hinterlegten Kaufpreisen in Anspruch.
Die Klägerin handelt unter anderem mit Tapeten. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F..., das am 01.11.2002 eröffnet worden ist. Die Gesellschafter, Kommanditisten und sogenannten assoziierten Mitglieder dieser Gesellschaft (Anschlusshäuser) sind Fachunternehmen für den Verkauf und die Verlegung von Fußböden, Boden- und Wandbelägen etc. Die Klägerin und die F... schlossen mit Wirkung ab dem 01.01.2000 einen sogenannten "F... – Liefer- und Konditionsvertrag". In diesem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, dass die Rechnungslegung für sämtliche Leistungen/ Vergütungen der Klägerin gegenüber den Anschlusshäusern ausschließlich über die F... erfolgen sollte. Die Anschlusshäuser bestellten sodann die Waren unmittelbar bei der Klägerin. Die Klägerin lieferte die Waren direkt an die Anschlusshäuser aus. Mit der Auslieferung fertigte die Klägerin jeweils eine an die F... gerichtete Rechnung, die die entsprechende Auftragsnummer, die Kundennummer des Anschlusshauses, dessen Namen, die Angaben zum Lieferschein, die ausgelieferten Waren und die offenen Rechnungsbeträge beinhaltete. Die F... stellte dann unter Beifügung der Rechnung der Klägerin eine eigene Rechnung für das jeweilige Anschlusshaus aus und zog den entsprechenden Betrag im Banklastschriftverfahren ein. Ende J... stellte die F... wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da die F... nicht mehr zur Begleichung der offenen Rechnungsbeträge bereit und in der Lage war, kündigte die Klägerin die geschlossenen Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung am ...... Anschließend forderte sie die Anschlusshäuser auf, die noch offenen Rechnungsbeträge an sie zu zahlen. Ein Teil der Anschlusshäuser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei unklar, ob die Klägerin oder die F... Gläubigerin der entsprechenden Forderungen sei. Einige dieser Anschlusshäuser hinterlegten daher insgesamt 58.742,53 EUR wegen Unsicherheit über die Person des Gläubigers bei verschiedenen Amtsgerichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten antragsgemäß zur Bewilligung der Herausgabe der hinterlegten Beträge verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB. Die F... sei ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin neben dieser als mögliche Gläubigerin bei der Hinterlegung eingetragen worden. Durch die Warenbestellungen der Anschlusshäuser seien keine Kaufverträge zwischen der Klägerin und der F... geschlossen worden. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Anschlusshäuser als Vertreter der F... aufgetreten seien. Die Aussagen der hierzu vernommenen, von dem Beklagten benannten Zeugen seien unergiebig. Auch aus den schriftlichen Vereinbarungen und sonstigen Umständen ergebe sich eine solche Vertreterstellung der Anschlusshäuser nicht. Die Waren seien nicht im Streckengeschäft von der F... an die Anschlusshäuser weiterverkauft und übereignet worden.
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruhe und das Landgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen habe. Er trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Begründung vor: Die Bestellungen durch die Anschlusshäuser seien durch diese sehr wohl als Vertreter im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB im Namen der F... erfolgt. Bei seiner abweichenden Bewertung habe das Landgericht weder die Entstehungsgeschichte der F..., die stets als Großhändlerin aufgetreten sei, noch deren übliche Geschäftsabläufe berücksichtigt. Der gesamte Geschäfts- und Zahlungsverkehr in der langjährigen Geschäftsbeziehung der Klägerin zur F... und zu deren Anschlusshäusern sei gemäß den vertraglichen Vereinbarungen immer im Dreiecksverhältnis Anschlusshäuser – F... – Klägerin abgewickelt worden. Hieran müsse die Klägerin sich auch jetzt festhalten lassen. Die Auskehrung der hinterlegten Beträge an die Klägerin stellten sowohl für diese als auch für die Anschlusshäuser Direktgeschäfte dar, die nach den mit der F... getroffenen Vereinbarungen für beide unzulässig seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 15.10.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzende Ausführungen.
B.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
I.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Bewilligung zur Auszahlung der von den Anschlusshäusern bei verschiedenen Amtsgerichten hinterlegten Geldbeträge von dem Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB verlangen kann. Die Klägerin ist Gläubigerin der Kaufpreisforderungen gegen die im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Anschlusshäuser. Durch die Hinterlegung der entsprechenden Beträge mit der Angabe, dass auch die F... als Anspruchsberechtigte in Betracht komme, ist der Beklagte ungerechtfertigt bereichert, und zwar auf Kosten der tatsächlich berechtigten Klägerin, welche die hinterlegten Beträge nicht ausgezahlt erhält. Die Anschlusshäuser haben bei der Klägerin Waren in eigenem Namen bestellt mit der Folge, dass die Kaufverträge direkt zwischen der Klägerin und den Anschlusshäusern zustande gekommen sind. Die F... ist nicht als Großhändlerin eingeschaltet worden, sondern sie hat nur die Aufgaben eines Zentralregulierers wahrgenommen.
1. Aus dem Wortlaut der schriftlichen Bestellungen der Anschlusshäuser bei der Klägerin ergibt sich, dass diese in eigenem Namen die Waren direkt bei letzterer bestellt haben. Auf den Schriftstücken findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Anschlusshäuser die aufgeführten Waren im Namen der F... kaufen wollten. Unerheblich ist, dass einige Bestellungen verschiedener Anschlusshäuser keine Preise für die bestellten Waren enthielten. Hier wurden die üblichen oder die zuvor ausgehandelten Preise zugrunde gelegt. In jedem Fall wurden allein aufgrund dieser Bestellungen der Anschlusshäuser die Kaufverträge geschlossen und die Waren ausgeliefert.
2. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass mündlich anlässlich mehrerer Besprechungen zwischen Vertretern der Klägerin, der F... und der Anschlusshäuser ausdrücklich klargestellt worden ist, dass alle Bestellungen der Anschlusshäuser bei der Klägerin im Namen der F... erfolgten. Das Landgericht hat hierüber Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, die Zeugenaussagen seien insoweit allesamt unergiebig. Die Zeugen haben nur ihre –unterschiedlichen- Rechtsauffassungen wiedergegeben.
3. Die zwischen der F... und ihren Anschlusshäusern getroffenen Vereinbarungen, die ohnehin das Verhältnis der Klägerin zu den Anschlusshäusern und der F... nicht unmittelbar betreffen, standen einem Warenkauf der Anschlusshäuser bei der Klägerin auch nicht entgegen; sie enthalten sogar Regelungen für einen solchen Fall.
a) Eine direkte Geschäftsabwicklung zwischen den Anschlusshäusern und den Lieferanten sehen die von der F... und den Anschlusshäusern vereinbarten "F... Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen" vor, und zwar unter Nr. 4 Abs. 1:
"Soweit es das laufende Geschäft betrifft, übernimmt die F... im Auftrage der Kommanditisten und Gesellschafterfirma/ -firmen für deren Geschäfte mit den gelisteten F...-Lieferanten diesen gegenüber das volle Obligo im Sinne einer Zahlungsgarantie ..."
und unter Nr. 5 Abs. 2:
"Die vom F...-Kommanditisten oder der Gesellschafterfirma bei den F...-Lieferanten in eigenem Namen, aber ´für Rechnung der F...´ bezogenen Waren werden bereits jetzt vom F...-Kommanditisten oder der Gesellschafterfirma/ -firmen an die F... zur Sicherheit übereignet."
Diese beiden Regelungen machen nur dann Sinn, wenn den Anschlusshäusern vertragliche Beziehungen mit den Lieferanten grundsätzlich erlaubt waren. Dass daneben in diesen AGB in Nr. 5 Abs. 1 auch ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der F... für die seitens der Anschlusshäuser von den Lieferanten über die F... bezogenen Waren enthalten ist, zeigt nur, dass die F... hiernach sowohl als Zentralreguliererin als auch als Großhändlerin tätig werden konnte.
b) Durch den Abschluss von Kaufverträgen mit der Klägerin in eigenem Namen haben die Anschlusshäuser auch nicht gegen das zwischen ihnen und der F... vereinbarte Verbot von Direktgeschäften verstoßen. Die "F... Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen" enthalten hierzu in Nr. 6 folgende Regelung:
"Alle Einkäufe bei den F...-Lieferanten sind durch die Lieferanten über die F... direkt abzurechnen. Werden bei solchen Einkäufen die Rechnungen direkt an die Kommanditisten oder die hierdurch mit der F... in Geschäftsbeziehung stehenden Gesellschafterfirmen gestellt, so liegt ein sogenanntes ´Direktgeschäft´ unter Ausschaltung der F... vor. Solche Direktgeschäfte sind untersagt."
Aus dieser Regelung ergibt sich in Zusammenhang mit der oben wiedergegebenen Bestimmung in Nr. 5 Abs. 2 der AGB nicht, dass es den Anschlusshäusern verboten war, Kaufverträge in eigenem Namen mit den Lieferanten abzuschließen. Vielmehr musste bei solchen Geschäften allein die Rechnungslegung gegenüber der F... erfolgen.
4. Auch nach den vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der F... war letztere nicht Zwischenhändlerin und damit nicht die Kaufvertragspartnerin der Klägerin.
a) Das folgt schon aus dem zwischen der Klägerin und der F... geschlossenen "F...-Liefer- und Konditionsvertrag" vom 01.01.2000. Hierin wurde zur "Abrechnungsverpflichtung" vereinbart:
"Es besteht Einigkeit, dass dieser Liefer- und Konditionsvertrag die unabdingbare Verpflichtung beinhaltet, dass die Rechnungslegung für sämtliche Leistungen/ Vergütungen die gegenüber den F... Gesellschafterfirmen/ Kommanditisten und allen damit verbundenen Unternehmen/ Filialen erbracht werden, ausschließlich über die F... im Rahmen der hier getroffenen Vereinbarungen erfolgen."
aa) Diese Vereinbarung wäre überflüssig gewesen, wenn die Geschäfte über die F... als Großhändlerin hätten getätigt werden sollen. Dann wäre selbstverständlich eine Rechnungslegung gegenüber der F... als Kaufvertragspartnerin der Klägerin erfolgt.
bb) Auch aus der Bezeichnung als "Liefer"-Vertrag wird nicht deutlich, dass der Warenverkauf durch die F... an ihre Anschlusshäuser im Rahmen eines Streckengeschäfts erfolgen sollte. Vielmehr muss aufgrund des dargestellten Vertragsinhalts angenommen werden, dass hiermit die Lieferung der Klägerin an die unter dem Dach der F... zusammengeschlossenen Anschlusshäuser gemeint war.
cc) Diese Abrechnungsverpflichtung steht einem Einzug der fälligen Kaufpreisforderungen durch die Klägerin direkt bei den Anschlusshäusern auch nicht (mehr) entgegen. Aufgrund dieser Regelung war die Klägerin lediglich verpflichtet, Warenlieferungen an die Anschlusshäuser im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen über die F... abzurechnen. Dass dies in den vorliegenden Fällen nicht zunächst auch versucht wurde, ist nicht ersichtlich. Erst nachdem klar geworden war, dass die F... nach Einleitung des Insolvenzverfahrens weder willens noch in der Lage sein würde, die von den Anschlusshäusern einzuziehenden Beträge in vollem Umfang an die Klägerin weiterzuleiten, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis. Da es sich bei der von der F... übernommenen Abrechnungsverpflichtung um einen als Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestalteten Dienstvertrag handelt, war die Klägerin zu einer solchen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB auch berechtigt. Nach dieser Kündigung kann die Klägerin sich wegen der noch offenen Kaufpreiszahlungen unmittelbar an die Anschlusshäuser halten, die Waren von ihr bezogen hatten, jedenfalls soweit diese noch keine Leistungen an die F... erbracht haben.
b) Die Delkrederevereinbarung zwischen der F... und der Klägerin vom 21.06.2000 verdeutlicht nochmals, dass beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Klägerin Kaupreisforderungen aufgrund von Warenlieferungen unmittelbar gegen die Anschlusshäuser zustehen sollten. In dem entsprechenden Schreiben verpflichtete sich die F... gegenüber der Klägerin gegen Zahlung einer "Delkrederegebühr" von 0,5 % wie folgt:
"Neben den vielfältigen Aufgaben ... übernehmen wir für alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, die ihr Unternehmen unseren Gesellschaftsfirmen gegenüber erbringt und die im Rahmen des F...- Zentralregulierungssystems in Rechnung gestellt werden, die umfassende Obligohaftung."
Wird schon die Übernahme eines Delkredere allgemein im Sinne einer Einstandspflicht für eine fremde Schuld verstanden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. A., § 86 b, Rn. 6), so macht die Entstehungsgeschichte der vorliegenden Vereinbarung besonders deutlich, dass genau dies gewollt war. Die Klägerin trat nach der Insolvenz eines Anschlusshauses, der Farben Bank GmbH, mit der Forderung an die F... heran, sie möge die noch offene Kaufpreisschuld jenes Unternehmens ausgleichen. Das lehnte die F... ab. Sie war erst nach Abschluss der (rückwirkenden) Delkrederevereinbarung zu einer entsprechenden Zahlung bereit. Damit konnte die Vereinbarung nur den Sinn haben, für die Zukunft sicherzustellen, dass die F... für die Verpflichtungen der Anschlusshäuser gegenüber der Klägerin einstehen werde. Das aber setzt voraus, dass beide Parteien von einer solchen direkten Verpflichtung der Anschlusshäuser gegenüber der Klägerin ausgingen.
c) Wie die F... und die Klägerin ihre Vertragsbeziehungen sahen, wird dann nochmals verdeutlicht durch die am .... geschlossene Zusatzvereinbarung zu dem Liefer- und Konditionsvertrag. Hierin ist unter anderem rückwirkend zum 01.01.2000 festgelegt:
"Die F... übernimmt für alle Ansprüche, die A... aus Lieferungen an F... Gesellschafter zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft, d.h. die Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter gegenüber A... einzustehen. ... Die Parteien sind sich einig darüber, dass die ... Liefer- und Zahlungsbedingungen von A... ... Inhalt sämtlicher Kaufverträge sind, die in der Folgezeit in Ausführung dieser Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern von F... und A... abgeschlossen werden."
Schon der Begriff "selbstschuldnerische Bürgschaft" ist eindeutig und für jedermann verständlich. Dieser Begriff ist in der Vereinbarung dann aber noch ausdrücklich erläutert, und zwar als Verpflichtung der F..., für die Erfüllung der Verbindlichkeiten ihrer Anschlusshäuser gegenüber der Klägerin einzustehen. Aus der weiteren Vereinbarung, dass die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin Inhalt sämtlicher Kaufverträge sein sollten, die in der Zukunft zwischen den Anschlusshäusern und der Klägerin abgeschlossen würden, folgt zwingend, dass nach der Auffassung der Vertragsparteien kaufvertragliche Beziehungen nur zwischen den Anschlusshäusern und der Klägerin zustande kommen sollten. Angesichts des klaren Inhalts der Vereinbarung ist auszuschließen, dass die F... hierdurch nur eine Zahlungsgarantie aussprechen wollte.
5. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin, der F... und den Anschlusshäusern weisen damit insgesamt alle typischen Merkmale einer Zentralregulierung im Rahmen sogenannter Fremd- bzw. Vermittlungsgeschäfte durch die F... als Einkaufsverband auf.
a) Charakteristisch für eine Zentralregulierung ist, dass die Beziehungen zwischen dem Einkaufsverband und den Lieferanten durch Rahmenverträge geregelt werden, in denen einzelne Zentralkonditionen, wie Rabatte, Boni und Geschäftsbedingungen festgelegt sind. Der Einkaufsverband übernimmt den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr bezüglich der Lieferantenforderungen gegen seine Mitglieder. Diese Art der Abrechnung ist für die Lieferanten und die Mitglieder zwingend. Im Gegenzug übernimmt der Verband das Delkredererisiko für die Bonität seiner Mitglieder (vgl. Emde, Zum Verständnis des § 362 BGB im Falle der zentralen Regulierung durch Einkaufsgenossenschaften, ZfgG Bd. 49 (1998/1999), 176, 177, m.w.N.; Heeseler/Rossel, Zentralregulierung in der Insolvenz, WM 2003, 2360).
b) Diese für die Zentralregulierung wesentlichen Regelungen waren –wie dargelegt- Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, der F... und den Anschlusshäusern. Demgegenüber ist es unerheblich, dass die F... möglicherweise seit ihrer Gründung gemäß dem eingetragenen Gegenstand des Unternehmens als Großhändlerin tätig geworden ist. Entscheidend ist, wie sie gegenüber der Klägerin und den von dieser belieferten Anschlusshäusern aufgetreten ist. Hier hat sie durch die geschlossenen Vereinbarungen gezeigt, dass sie die Aufgabe eines Zentralregulierers wahrnehmen wollte, Kaufvertragspartner der Klägerin aber direkt ihre Anschlusshäuser werden sollten. Das wird schließlich nochmals besonders deutlich, wenn man die Vergütung der F... berücksichtigt. Diese erzielte gerade keine Marge in einem Streckengeschäft, sondern sie vereinnahmte lediglich die vereinbarten Boni, Gebühren, Rabatte etc., die nach Abzug eines eigenen Anteils und der Kosten ihren Anschlusshäusern rückvergütet wurden.
6. Keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Anschlusshäusern hat die Entscheidung der F..., Forderungen im Rahmen eines Factoring der A... GmbH, der der Beklagte den Streit verkündet hat, zu verkaufen. In dieses Geschäft waren weder die Anschlusshäuser noch die Klägerin einbezogen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 58.742,53 EUR.