Werklohn bei unternehmensbezogenem Geschäft: Ehefrau als Betriebsinhaberin, Vertreter haftet nur für Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Werklohn aus § 631 BGB vom Beklagten, der den Vertrag im Namen eines Montagebetriebs unterschrieben hatte. Das OLG sah das Geschäft als objektiv unternehmensbezogen an; Vertragspartnerin sei die (nicht auftretende) Ehefrau als Betriebsinhaberin, sodass der Beklagte nicht als Besteller haftet und § 179 BGB wegen Genehmigung ausscheidet. Die Berufung blieb in der Hauptsache erfolglos. Abweichend wurden jedoch die erstinstanzlichen Kosten dem Beklagten auferlegt, weil er den Kläger trotz erkennbarer Fehlvorstellung nicht über die Inhaberstellung aufklärte; die Berufungskosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen; erstinstanzliche Kosten dem Beklagten, Berufungskosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist im Zweifel der Betriebsinhaber Vertragspartner, auch wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder Fehlvorstellungen über ihn bestehen.
Die Auslegungsregel zum unternehmensbezogenen Geschäft greift nur ein, wenn das Auftreten für ein bestimmtes Unternehmen hinreichend deutlich ist; die Betriebsbezogenheit ist von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft.
Ist aufgrund Urkunde und Begleitumständen eindeutig, dass der Vertrag für ein bestimmtes Unternehmen geschlossen werden soll, ist § 164 Abs. 2 BGB (Handeln im eigenen Namen) nicht anwendbar; ein fehlender Vertretungszusatz ist dann unschädlich.
Eine Haftung nach § 179 BGB entfällt, wenn der Vertretene das Vertreterhandeln genehmigt.
Tritt bei Vertragsabwicklung nur der Vertreter auf und erkennt er spätestens anhand an ihn adressierter Rechnung/Mahnung, dass der Vertragspartner ihn persönlich für verpflichtet hält, kann ihn eine Aufklärungspflicht über die tatsächliche Inhaberschaft treffen; deren Verletzung kann einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozesskosten begründen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache keinen Erfolg; die Kosten des ersten Rechtszugs fallen allerdings dem Beklagten zur Last.
1.
Ein Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu, da der Beklagte nicht Besteller im Sinne dieser Vorschrift war.
a)
Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll; dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen (BGHZ 62, 216, 220 f. = NJW 1974, 1191; BGHZ 64, 11, 15 = NJW 1975, 1166; BGHZ 91, 148, 152 = NJW 1984, 2164; BGHZ 92, 259, 268 = NJW 1985, 136, 138; BGH NJW 1983, 1844; NJW 1984, 1347, 1348; NJW 1986, 1675; NJW 1996, 1053; BGH NJW 1998, 2897; Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 164, Rn. 2). Diese Auslegungsregel greift allerdings nur dann ein, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss somit - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Wer eine Willenserklärung im eigenen Namen abgegeben hat und sich darauf beruft, sie sei unternehmensbezogen und wirke daher gegen den mit ihm nicht personengleichen Unternehmensinhaber, hat deshalb im Streitfall die Betriebsbezogenheit des Geschäfts zu beweisen (BGH NJW 1990, 2678; NJW 1992, 1380, 1381; NJW 1995, 43, 44; NJW-RR 1995, 991; NJW-RR 1997, 527, 528; NJW 2000, 2984, 2985; Palandt-Heinrichs, aaO. und Rn. 18). Gelingt ihm dieser Nachweis, obliegt dem Vertragspartner die Beweislast für seine Behauptung, ungeachtet der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts sei eine eigene Verpflichtung des Handelnden gewollt gewesen (BGH NJW 1984, 1347, 1348; NJW 1990, 2678 f.; NJW 1991, 2627; NJW 1992, 1380, 1381 mwN.).
b)
Danach ist der Beklagte vorliegend nicht Vertragspartner des Klägers geworden.
aa)
Bei der Bestellung vom 11.11.2000 (Bl. 37 GA) handelt es sich um ein objektiv unternehmensbezogenes Geschäft. Ein solches liegt vor, wenn entweder der Ort des Vertragsschlusses oder hinreichende Zusätze in Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen oder wenn die Leistung vertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war (BGH NJW 1995, 43, 44 mwN.; NJW-RR 1997, 527, 528). Dies war vorliegend der Fall.
Die in der Vertragsurkunde erfolgte Namhaftmachung mit "V B > Industriemontagen > Anlagen- und Maschinenbau > Stahl- und Rohrleitungsbau ..." bezeichnete bereits eindeutig den Inhaber des Montageunternehmens als Vertragspartner. Die weiteren Umstände des Falles bestätigten dies. Der Vertrag wurde in den Geschäftsräumen des Betriebs besprochen und unterzeichnet. Gegenstand der "Bestellung" war die "Herstellung und Montage von Luft- und Gasleitungen an Herdwagen und Schmiedeofen" und somit die Vornahme von Leistungen, die sich auf die dem im Briefkopf ausgewiesenen Geschäftsgegenstand des Unternehmens bezogen. Unter diesen Umständen stand auch für den Kläger fest, dass er den Vertrag nicht etwa mit dem Beklagten als Privatperson abschloss, sondern mit dem Inhaber des Monatagebetriebes. Bei einer solchen Sachlage ist die Anwendung des § 164 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil nicht mehr zweifelhaft ist, wer der Partner des Vertrages sein soll (BGH NJW 1983, 1844, 1845 mwN.). Unerheblich ist demgegenüber, dass der Name des Beklagten mit dem des Unternehmens identisch ist und dass er - der Beklagte - seiner Unterschrift keinen Vertretungszusatz beigefügt hat; ein objektiv betriebsbezogenes Geschäft liegt auch dann vor, wenn der Ehemann der Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen namensgleichen Handelsgeschäfts den Vertrag ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung abgeschlossen hat (BGH aaO.).
Die sonstigen Einwendungen der Berufung stellen den Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts nicht in Frage. Dass die vom Kläger übernommenen Leistungen nicht am Sitz des Montageunternehmens zu erbringen waren, liegt in der Natur der Sache und ist in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und aus welchen Gründen der Kläger den Beklagten für den Betriebsinhaber gehalten hat. Selbst wenn der Kläger aufgrund des Firmenlogos
oder sonstiger Umstände von einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten ausgegangen ist, kann er hieraus gegen den Beklagten persönlich keine Vergütungsforderungen, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung herleiten (vergl. unten 3.a); der Tatbestand eines unternehmensbezogenen Geschäfts wird durch die Fehlvorstellungen des Klägers über die Person des Betriebsinhabers nicht in Frage gestellt (oben a) mwN.). Erst recht kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nach Abschluss seiner Arbeiten Rechnung und Mahnung an den Beklagten persönlich adressiert und dieser hiergegen keinen "Widerspruch" erhoben hat; allein die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht dafür, dass es nicht mit dem Erklärenden, sondern mit dem Unternehmen abgeschlossen werden soll (BGH NJW 1984, 1347, 1348 mwN.; NJW-RR 1998, 1342).
bb)
Den somit ihm obliegenden Nachweis, dass die Parteien trotz der Betriebsbezogenheit des Geschäfts eine eigene Verpflichtung des Beklagten gewollt hätten (oben a) mwN.), hat der Kläger nicht erbracht. Hierzu hätte es des substantiierten Vortrags von Tatsachen bedurft, die es verständlich machen könnten, warum der Kläger gerade auf eine persönliche Verpflichtung des Beklagten Wert gelegt und diese ausdrücklich vereinbart haben sollte (vergl. BGH NJW 1990, 2678, 2679); bereits hieran fehlt es. Im übrigen ist der Wunsch, gerade mit dem Handelnden privat abzuschließen, nur dann plausibel, wenn der Vertragsgegner bei Eingehung der Vereinbarung von einem von diesem personenverschiedenen Unternehmen gewusst hat; eben dies aber wird von dem Kläger nachdrücklich bestritten. Bei dieser Sachlage lässt der Vortrag des Kläger für die besondere Vereinbarung einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten keinen Raum (vergl. BGH aaO.).
2.
Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 179 BGB sind ebenfalls nicht gegeben, weil dessen Ehefrau sein Handeln durch die Scheckzahlung vom 27.3.2001 jedenfalls genehmigt hat. Hiervon geht ersichtlich auch der Kläger aus, der den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht entgegengetreten ist.
3.
Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen dem Beklagten zur Last, während die der Berufung dem Kläger aufzuerlegen waren.
a)
Die erstinstanzlichen Kosten hat ungeachtet des § 91 ZPO der Beklagte zu tragen. Dem Kläger steht insoweit ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihn vorprozessual nicht auf die Inhaberstellung seiner Ehefrau hingewiesen hat.
aa)
Der Kläger hatte von der für ihn jedenfalls im Zeitpunkt gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs offensichtlich bedeutsamen Person seines tatsächlichen Vertragspartners keine Kenntnis.
Die Vertragsurkunde vom 11.10.2000 bot für ein Vertreterhandeln keinerlei Anhaltspunkte. Der Unterschrift des Beklagten ist kein entsprechender Zusatz beigefügt; sein Name entspricht dem des Briefkopfs ("v B"). Für mündliche Klarstellungen hat der Beklagte ebenfalls nichts vorgetragen; sein Tatsachenvortrag zum Inhalt des Gesprächs vom 11.10.2000 erschöpft sich in diffusen und in sich widersprüchlichen Angaben, die einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind. Versicherungen des Inhalts, dass "auch das in Ordnung gehe und für die Firma verbindlich sei" (Berufungserwiderung Seite 3, Bl. 120 GA), erlaubten dem Kläger schon wegen der Namensidentität zwischen Beklagtem und "Firma" keinen Schluss auf ein Vertreterhandeln. In welcher sonstigen Weise er - der Beklagte "zum Ausdruck gebracht" habe, "dass er für seine Ehefrau, Frau A.v B, handelt", lässt sich weder seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2.10.2001 (2. Seite, "Seite 3", Bl. 71 GA) noch den dort in Bezug genommenen Ausführungen im Schriftsatz vom 7.9.2001 entnehmen; dort ist von irgendwelchen dem Kläger erkennbaren Handlungen im Namen der Ehefrau überhaupt nicht die Rede (Bl. 48 ff. GA).
Im übrigen kommt es hierauf nicht einmal an. Für den Beklagten war jedenfalls aufgrund der an ihn persönlich adressierten Rechnung des Klägers vom 30.12.
2000 (Bl. 58 GA) sowie der Mahnung vom 23.2.2001 (Bl. 15 GA) offensichtlich, dass der Kläger ihn selbst - und nicht irgendwelche von ihm vertretene Dritte - als Vertragspartner und Schuldner des Werklohnanspruchs ansah. Spätestens nunmehr hätte der Beklagte erkennen müssen, dass die von ihm praktizierte Art der Vertragsabwicklung zumindest objektiv zur Verschleierung der tatsächlichen Betriebsinhaberverhältnisse geeignet und der Kläger einem hierauf beruhenden Irrtum unterlegen war. Nach den Gepflogenheiten eines redlichen Geschäftsverkehrs entwuchs dem Beklagten hieraus die rechtliche Verpflichtung, den Kläger über Stellung seiner Ehefrau als Inhaberin des Montagebetriebs aufzuklären. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Der Beklagte ist vielmehr dem Zahlungsverlangen des Klägers vorprozessual in keiner Weise entgegengetreten; sein gesamtes vorprozessuales Verhalten war vielmehr darauf angelegt, den Kläger mit der erstmals in der Klageerwiderung erhobenen Rüge fehlender Passivlegitimation "ins Messer laufen zu lassen".
bb)
Hierfür hat der Beklagte dem Kläger einzustehen. Zwar trifft die Haftung wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichtverletzungen über § 278 BGB grundsätzlich den Vertretenen und nicht den Vertreter selbst. Anderes gilt jedoch dann, wenn der Vertreter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Rechtsgeschäft hat oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vergl. Palandt-Heinrichs, § 276 BGB, Rn. 92 ff. mwN.); in diesen Fällen kommt auch bei unternehmensbezogenen Geschäften ein Ersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung in Betracht (vergl. BGH NJW 1983, 1844, 1845).
So liegt der Fall hier. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers ist ihm gegenüber bei Vertragsanbahnung und -abwicklung allein der Beklagte aufgetreten, während seine als Hausfrau tätige Ehefrau in keiner Weise in Erscheinung getreten ist. Für seine Stellung als "faktischer Betreiber" des Unternehmens spricht auch sein weiteres Prozessverhalten. Er ist im Besitz sämtlicher Informationen und Unterlagen über alle die Errichtung des Schmiedeofens betreffenden Vertragsverhältnisse; während seiner Ortsabwesenheit waren seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu einer Stellungnahme zur Abwicklung des Rechtsbeziehungen mit dem Kläger außer Stande (Schriftsatz vom 24.8.2001, Bl. 44 GA). Unter diesen Umständen war der Beklagte spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 23.2.2001 verpflichtet, die von ihm selbst verursachte Fehlvorstellung des Klägers über seine Stellung als Betriebsinhaber auszuräumen, da die dort angedrohten "rechtlichen Schritte" die Kenntnis des tatsächlichen Vertragspartners voraussetzen.
cc)
Diese Pflichtverletzung war für die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits ursächlich; in Kenntnis der wahren Sachlage hätte der Kläger seinen Mahnbescheidsantrag von vornherein gegen die Ehefrau des Beklagten gerichtet. Für ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) ist nichts ersichtlich; auch der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht aufgezeigt, auf welchem Wege der Kläger den tatsächlichen Inhaber des nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmens hätte in Erfahrung bringen können.
b)
Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat dagegen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Ein materiellrechtlicher Kostenersatzanspruch steht ihm insoweit nicht zur Seite, weil die Rechtsmitteleinlegung nicht auf der vorgerichtlichen Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten beruht. Dieser hatte vielmehr bereits mit seiner Klageerwiderung die tatsächliche Inhaberstellung seiner Ehefrau offenbart; die Berufung ist nur deshalb eingelegt worden, weil der Kläger den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen unternehmensbezogener Geschäfte nicht zu folgen vermochte.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: bis zu 13.000,- Euro
Im Falle der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung ("abzüglich ...") ist zwar entgegen der Berechnungsweise des Landgerichts der darauf entfallende Kostenanteil dem Hauptsachestreitwert hinzuzurechnen (BGH NJW-RR 1988, 1465; NJW-RR 1992, 1404; NJW-RR 1996, 1210; NJW-RR 1999, 1385 f.). Da dies jedoch vorliegend nicht zu einem Gebührensprung führt, bedarf es keiner Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.