Architektenhaftung: Entwurfsplanung muss Brandschutzvorschriften einhalten
KI-Zusammenfassung
Eine BGB-Bietergemeinschaft verlangte von einem Ingenieurbüro Schadensersatz wegen Mehrkosten, weil eine kostenoptimierte Tunnel-Alternativplanung Brandschutzrichtlinien des Eisenbahnbundesamtes nicht berücksichtigte. Das OLG Düsseldorf bejahte einen Anspruch aus § 635 BGB a.F., da auch eine Entwurfsplanung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten und zu den kalkulierten Kosten realisierbar sein muss. Eine vertragliche Risikoübernahme des Auftraggebers für Planungsfehler lag nicht vor; Unkenntnis der Richtlinie entlastete die Planer nicht. Die Mehrkosten waren ersatzfähig, da sie gegenüber der Bauherrin vertraglich nicht abgerechnet werden konnten und keine „Sowiesokosten“ darstellten.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung der Mehrkosten wegen mangelhafter Planung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei einer nur zur Kostenoptimierung beauftragten Entwurfsplanung ist regelmäßig eine unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften realisierbare und kostenkalkulationsgerechte Planung geschuldet.
Die bloße Freigabe oder Akzeptanz einer Alternativplanung durch den Bauherrn schließt einen Planungsmangel nicht aus, wenn die Planung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften nicht zu den berechneten Kosten umsetzbar ist.
Eine Übernahme des Umsetzbarkeits- und Mehrkostenrisikos für Planungsfehler durch den Auftraggeber setzt eine ausdrückliche, rechtsgeschäftliche Risikoabrede voraus; bloße Risikobewusstheit oder fehlende Kenntnis einzelner Vorschriften genügt nicht.
Unkenntnis des Planers von einschlägigen technischen Richtlinien oder Brandschutzvorschriften entlastet nicht, wenn er als Fachplaner gehalten ist, die maßgeblichen Vorgaben zu ermitteln und zu beachten.
Mehrkosten, die allein dadurch entstehen, dass der planerisch verfolgte Kostenvorteil wegen eines Planungsfehlers nicht erreichbar ist, sind keine „Sowiesokosten“, sondern ersatzfähiger Schaden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf geändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 604.304,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Rubrum
I.
Die Klägerin war neben der W Bau AG Gesellschafterin der A N 2.1/2.2 T Tiefbau (im weiteren: A), die an dem Vergabeverfahren der D B AG für das Bauvorhaben ICE-Strecke K-F, Bauabschnitte T-S und Bahnhof T, teilnahm. Die W Bau AG ist gemäß § 23 Ziff. 62 des Gesellschaftsvertrages wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der A ausgeschieden, die Klägerin führt als einzig verbliebene Gesellschafterin die Geschäfte der Gesellschaft fort, § 24 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung der Brandschutzrichtlinien bei der Planung eines Eisenbahntunnels und Rettungstunnels. Als sich nach Eröffnung der Angebote in dem Vergabeverfahren zeigte, dass die A ihr Angebot "nachbessern" musste, um den Auftrag zu erhalten, schlug ihr die Beklagte zu 1) zur Kostensenkung eine preiswertere Erstellung des Eisenbahntunnels T vor. Danach sollten die Tunnelwände nicht wie in der Ausschreibung der B AG vorgesehen aus Stahlbeton hergestellt, sondern als dauerhaft im Boden verbleibende Stahlspundwände erstellt werden. Die A beauftragte die Beklagte zu 1) mit der Planung dieser Alternativen. Nach Fertigstellung der Planung im März 1998 reichte die A das neue Angebot, aus dem sich eine Kostenreduzierung von 3.522.348,78 DM netto ergab, der B AG ein und erhielt den Zuschlag, nachdem sie das ursprüngliche Angebot im Vergabegespräch um insgesamt 4.948.000 DM reduzierte. Am 18.9./5.10.1998 beauftragte die A die Beklagten zu 1) mit der Ausführungsplanung gemäß dem als Optimierung bezeichneten Alternativentwurf. Im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens kam es zu Kostensteigerungen, weil das Eisenbahnbundesamt Bedenken wegen des Brandschutzes hatte. Um die Brandsicherheit gemäß der seit 1.7.1997 geltenden Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunnel" des Eisenbahnbundesamtes zu gewährleisten, musste die Klägerin zusätzliche Arbeiten ausführen, deren Kosten von 604.304,12 € sie von der Beklagten zu 1) und deren Gesellschaftern die Beklagten zu 2) und 3) erstattet verlangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Ein Anspruch wegen mangelhafter Planungsleistungen stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe die Beklagten zu 1) damit beauftragt, eine Alternativplanung zu erstellen, um den Auftrag für das Bauvorhaben zu erhalten. Den Vertragspartnern sei bewusst gewesen, dass es sich um einen Versuch handelte, eine Planung in Abweichung von den Vorgaben der B AG durchzusetzen. Das Risiko einer Ablehnung des Vorschlages sei die Klägerin eingegangen. Vertragszweck sei die Freigabe des Alternativvorschlages durch die B AG gewesen und dieses Ziel sei erreicht worden. Unter diesen Umständen sei die Nichtberücksichtigung der Brandschutzrichtlinie des Eisenbahnbundesamtes keine Vertragsverletzung, zumal die Richtlinie auch der Klägerin unbekannt gewesen sei und zunächst im Auftragerteilungsverfahren keine Bedenken geäußert wurden. Die Mehrkosten für die Brandschutzmaßnahmen seien kein Schaden der Klägerin, da sie für die Zusatzarbeiten von der B AG eine Vergütung verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin greift diese Entscheidung mit der Berufung an und trägt zur Begründung vor:
Die Planung der Beklagten zu 1) sei mangelhaft gewesen, da die zur Kostenreduzierung vorgeschlagene Lösung wegen der Brandschutzanforderungen nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe nicht nur die Freigabe des Sondervorschlages geschuldet, sondern eine genehmigungsfähige Planung. Aus der späteren Vereinbarung zur Ausführungsplanung, der Vertragsbezeichnung und der fehlenden Garantie für Massen, ließen sich keine geringeren Anforderungen an den geschuldeten Erfolg der in Auftrag gegebenen Planung entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Alternativvorschlag einem genehmigten Straßenbahntunnel in G entsprach, und dass dort die Einhaltung von Brandschutzvorschriften nicht moniert worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht berücksichtigt, dass auch sie – die Klägerin - die Brandschutzrichtlinie nicht kannte und es unbillig sei, die Beklagten haften zu lassen. Um den Anforderungen des Brandschutzes zu entsprechen, seien erhebliche Kosten entstanden, die sie nicht der B AG berechnen könne, weil sie, die Klägerin, das Risiko für die Durchführbarkeit des Sondervorschlages übernommen habe. Bei ordnungsgemäßer Planung hätte sie den Auftrag hingegen unter Einbeziehung der Mehrkosten erhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Änderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.10.2004 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 604.304,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Insolvenz der Gesellschafterin W Bau AG und verweisen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag darauf, dass das Genehmigungsrisiko von der Klägerin übernommen worden sei. Die Beklagten hätten darauf vertrauen können, dass der Sondervorschlag durch die B AG zunächst überprüft wird. Letztlich sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil die Mehrkosten für die Gewährleistung des Brandschutzes durch die Masseansätze der Klägerin gegenüber der B AG abgedeckt seien. Selbst wenn nicht, könne die Klägerin aber diese Zusatzkosten von der B AG vergütet erhalten.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO); die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, Art. 229, § 5 EGBGB.
Der Klägerin steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB in Höhe von 604.304,12 € zu, weil die Beklagte zu 1) eine fehlerhafte Planung erstellt hat.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es ist unstreitig, dass die Klägerin die letzte verbleibende Gesellschafterin der A ist und nach Ausscheiden der W Bau AG wegen Insolvenz die Klägerin gemäß dem Gesellschaftsvertrag die Anteile der früheren Mitgesellschafterin übernommen hat. Es ist zulässig für den Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft zu vereinbaren, dass der andere "die Gesellschaft fortsetzt", in dem er das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt (BGH NJW 1994, 796). Aus der Insolvenz des Mitgesellschafters, die gemäß § 728 Abs. 2 BGB zur Auflösung der Gesellschaft herbeiführte, folgt wegen der zulässigen gesellschaftsrechtlichen Regelung weder eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO noch steht die Insolvenz der Aktivlegitimation der Klägerin entgegen.
2.
Die Planung der Optimierung des Angebots durch die Beklagten war mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB, weil sie die Brandschutzrichtlinie außer Acht gelassen hatte und deshalb nicht zu den kalkulierten Minderpreisen realisierbar war.
a)
Geschuldet war eine Planung unter Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften einschließlich der Brandschutzvorschriften und damit eine realisierbare Planung bei geringeren Kosten als nach der Planung der B AG. Der Leistungserfolg konnte nur eintreten, wenn die Planung der Beklagten zu 1) alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhielt und zu der auf der Basis der Planung berechneten – und der B AG angebotenen Vergütung – ohne nachträglich Mehrkosten der Klägerin umsetzbar war. Dem entsprach die Planung der Beklagten zu 1). Sie hat unstreitig die Brandschutzrichtlinie des Eisenbahnbundesamtes nicht eingehalten und konnte nicht gemäß ihren Berechnungen kostengünstig umgesetzt werden.
Auf die von den Parteien des Rechtsstreits diskutierte Genehmigungsfähigkeit der Planung kommt es nicht entscheidend an. Ob der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet, ist abhängig von dem Inhalt seines Auftrages. Ist der Architekt mit der Erstellung einer Genehmigungsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 HOAI beauftragt, dann schuldet er als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH BGH-Report 2003, 59, 60; BauR 1999, 1195). Eine solche Genehmigungsplanung schuldete die Beklagte zu 1) indes nicht. Sie schuldete zunächst auch keine Ausführungsplanung. Während die Klägerin in der ersten Instanz behauptet hat, der ursprünglich mündliche Vertrag sei im September/Oktober 1998 lediglich dokumentiert worden, räumt sie jetzt ein, dass die Beklagte zu 1) zunächst nur die Erarbeitung eines Vorschlages schuldete, den sie im März 1998 erstellte und der im Juni von der B AG durch die Auftragsvergabe an die Klägerin akzeptiert wurde. Die Planungsaufgabe der Beklagten zu 1) betraf daher zunächst eine Entwurfsplanung. Der Leistungserfolg wurde nicht schon deshalb mangelfrei erreicht, weil die B AG der Klägerin den Auftrag tatsächlich auf der Grundlage der Alternativplanung erteilte. Vielmehr setzten die Parteien dieses Rechtsstreits voraus, dass die Alternativplanung die öffentlich rechtlichen Vorschriften einhielt und auch zu den veranschlagten geringeren Kosten umsetzbar war. Die Beklagte zu 1) wusste, dass der Klägerin nicht allein mit der Erteilung des Auftrages gedient war. Hinzukommen musste, dass die Klägerin den Auftrag auch in der vorgesehenen Weise zu den vorgesehenen Kosten ausführen konnte, und nicht mit Zusatzkosten belastet wurde. Die Klägerin wollte eine Entwurfsplanung, die Kosten einsparte, die sie dann unter Berücksichtigung der eingesparten Kosten der Bauherrin anbieten konnte, so dass die Ausführung zu den zu geringeren Kosten auch durchführbar war.
Die geschuldete Planung unter Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften bei gleichzeitiger Kostenersparnis ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch aus dem zwischen den Parteien später geschlossen Architektenvertrag über die Ausführungsplanung. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages war der Auftrag an die Klägerin durch die B AG bereits erteilt. Die Formulierungen in diesem Vertrag verdeutlichen aber, dass die Beklagten zu 1) unverändert eine umsetzbare Planung unter Einhaltung der Bauvorschriften schuldete. Hierzu ist festzuhalten: Die Beklagte wusste, dass die Klägerin der Streitverkündeten gemäß der Alternativplanung ein kostengünstigeres Angebot machen wollte. Sie wusste auch, dass der Erfolg der Planung nur eintreten konnte, wenn die Klägerin diese zu der geringeren angebotenen Vergütung umsetzen konnte. Dies wiederum setzte voraus, dass der Entwurf den Bauvorschriften entsprach und so wie geplant umgesetzt werden konnte. Die Entwurfsplanung muss grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 HOAI Rdnr.91 ff mit weiteren Nachweisen). Sinn und Zweck des geschuldeten Vorschlages, des Entwurfes, war eine den Bestimmungen entsprechende Planung, deren Ausführung geringere Kosten verursacht, als die Planung im Vergabeverfahren. In dem Vertrag vom 18.9./15.10.1998 haben die Parteien bestätigt, dass die Einhaltung der Vorschriften bei kostengünstiger Ausführung Vertragsgegenstand war. Dies ist unter § 4.2 des Vertrages noch einmal verdeutlicht. Denn dort heißt es, dass die Planungen der Beklagten zu 1) "in Übereinstimmung mit den für den Standort gültigen Bauvorschriften, Bestimmungen und Planungen der für den Standort zuständigen Behörden, Versorgungsbetrieben und Planungsgesellschaften erstellt werden" muss. Damit ist in dem späteren Vertrag fortgeschrieben, was schon für den Entwurf galt. Die Planung der Beklagten zu 1) musste nicht nur kostengünstig sein, sondern sie musste kostengünstig bei gleichzeitiger Einhaltung der Bauvorschriften sein.
b) Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben die Anforderungen an die Planung nicht herabgesetzt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich daraus, dass zu erwarten war, die B AG werde vor der Auftragsvergabe die Alternativplanung überprüfen, keine Vereinbarung über geringere Qualitätsanforderungen an die Planung der Beklagten zu 1). Der Umstand, dass der Bauherr Pläne vor ihrer Verwirklichung prüft, reduziert weder die Planungsanforderungen noch die Verantwortlichkeit des Planenden.
c)
Für die Frage des Planungsfehlers ist es unerheblich, dass die Beklagten ebenso wie die Klägerin die Richtlinien zum Brandschutz bei Auftragsvergabe nicht kannten. Es war Sache der Architekten, sich kundig zu machen.
3.
Die Klägerin hat das Risiko einer fehlerhaften Planung und von Zusatzkosten wegen Nichtbeachtung der Bauvorschriften nicht vertraglich übernommen.
a)
Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko der Umsetzbarkeit der Planung übernimmt. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass dem Auftraggeber Risiken der Planung bekannt sind. Es bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zur Übernahme des eigentlich vom Architekten zu tragenden Risikos (BGH BauR 2002, 1872, 1873, 1874 = BGHReport 2003, 59, 60). Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage, § 15 Rdnr.91). Die Beschreibung des Vertragsziels in § 1 des später abgeschlossenen schriftlichen Architektenvertrages zur Ausführungsplanung beinhaltet keine Risikoübernahme für die Durchführbarkeit der Planung zu den berechneten Kosten. In dieser Vertragsregelung sind als Vertragsgegenstand die Ingenieurleistungen zur Ausführungsplanung festgehalten und weiter heißt es "Ziel ist die Erlangung der Freigabe der zur Prüfung eingereichten Ausführungspläne für Tunnel sowie Tröge mit anschließenden Stützwänden". Darin kommt nicht zum Ausdruck das Vertragsziel des ursprünglich geschuldeten Entwurfs sei durch die Auftragsvergabe seitens der B AG mangelfrei erfüllt und das Risiko der Realisierbarkeit des Entwurfs und der Ausführungsplanung übernehme die Klägerin. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) anders als in dem Entwurf der Vereinbarung über die Ausführungsplanung unter 2.6. vorgesehen, keine Garantie für die Massen gemäß der eigenen Alternativberechnung übernommen hat. Durch die Streichung dieser Klausel hat die Klägerin nicht ihrerseits das Risiko von Mehrkosten übernommen, die anfallen, falls die Planung der Beklagten zu 1) geändert werden muss. Aus der Streichung der Klausel kann nur abgeleitet werden, dass die Beklagte zu 1) für den Fall, dass sich bei unveränderter Ausführung der Planung deren Massenberechnung als unzutreffend herausgestellt hätte, nicht im Wege der Garantie haften wollte. Eine darüber hinausgehende Risikoübernahme durch die Klägerin für den Fall notwendiger Planungsänderungen und dadurch bedingter Mehrkosten lässt sich dem nicht entnehmen.
b)
Soweit das Landgericht meint, eine Risikoübernahme sei anzunehmen, weil die Klägerin die Brandschutzvorschriften nicht gekannt habe und keinen Auftrag zur Planung unter Einhaltung dieser Vorschriften erteilt hat, ist dem nicht zuzustimmen. Es ist nicht Sache des Auftraggebers, die öffentlichen –rechtlichen Vorschriften zu kennen und darauf im Einzelnen hinzuweisen, sondern es ist Sache des Architekten sich kundig zu machen und auf die Einhaltung aller Vorschriften zu achten. Das haben die Parteien in § 4.2. des nachträglichen Architektenvertrages ausdrücklich festgehalten, gilt aber auch für den ursprünglichen Entwurfsaufttrag.
c)
Auch aus der Höhe des Honorars der Beklagten zu 1), lässt keinen Anlass für eine Risikoübernahme der Klägerin. Den Vorschlag haben die Beklagten zunächst kostenfrei erarbeitet und dann als Vergütung den Auftrag zur Ausführungsplanung gegen Zahlung von 365.000 DM erhalten. Ob die Vergütung für die allein die Sonderplanung betreffende Ausführungsplanung tatsächlich gering ist, wie das Landgericht meint, mag dahinstehen. Jedenfalls lässt die Honorarhöhe ohne sonstige Umstände keine Rückschlüsse zu, zumal selbst die Beklagten, anders als das Landgericht von der Höhe des Honorars nicht auf eine Haftungsentlassung schließen.
4.
Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass sie kein Verschulden an der mangelhaften Planung trifft, § 282 BGB.
Ihre Unkenntnis von der Brandschutzrichtlinie entlastet die Beklagten nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die Richtlinie ebenfalls nicht kannte und erst während der Ausführung der Arbeiten auffiel, dass die Voraussetzungen des Brandschutzes nicht eingehalten waren. Die Beklagten waren als Fachingenieure beauftragt und mussten sich kundig machen, welche Vorschriften für den Brandschutz galten. Sie handelten fahrlässig, soweit sie ohne weitere Nachfrage und Prüfung darauf vertrauten, die für einen Straßenbahntunnel genehmigte Planung genüge auch den Anforderungen eines Eisenbahntunnels. Die Beklagten wussten, dass sie eine Bauausführung vorsahen, die in dieser Weise bisher nicht umgesetzt worden war. Deshalb hätten sie Anlass gehabt, die einzuhaltenden Brandschutzvorschriften besonders sorgfältig zu prüfen. Die Brandschutzrichtlinie galt seit Juli 1997. und wäre bei entsprechender Nachfrage den Beklagten auch mitgeteilt worden.
Auch wenn die Planung seitens der B AG vor der Auftragsvergabe an die Klägerin überprüft wurde, ohne dass die Nichteinhaltung des Brandschutzes zunächst erkannt wurde, entfällt das Verschulden der Beklagten nicht. Daraus, dass andere Fehler machen, lässt sich fehlendes Verschulden nicht herleiten.
5.
Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB lässt sich weder daraus herleiten, dass sie bei Auftragsvergabe die Brandschutzrichtlinie nicht kannte und gegenüber der Beklagten zu 1) nicht klarstellten, es müsse unter Einhaltung der Richtlinie geplant werden. Der Senat vermag den Ausführungen des Landgerichts auch insoweit nicht zufolgen. Der Einwand des Mitverschuldens greift nicht durch, wenn die Verhütung des eingetretenen Schadens nach dem Vertragsinhalt dem in Anspruch genommenen Schädiger oblag. Die Beklagten können der Klägerin deshalb nicht entgegenhalten, diese hätte sich selbst über die zu beachtenden Bauvorschriften unterrichten und dann sie, die Beklagten, informieren müssen. Ein etwaiges Verschulden der B AG, die den Fehler der Planung nicht entdeckte, braucht sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, da die B AG nicht ihre Erfüllungsgehilfin im Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 1) war, §§ 254, 278 BGB.
6.
Der A ist ein Schaden in Höhe von 604.304,12 € Mehrkosten aufgrund der geänderter Planung entstanden.
a)
Die Mehrkosten ergeben sich aus der detaillierten Aufstellung der Klägerin. Sie hat die Lohnkosten durch Stundenlohnzettel unter Angaben der jeweils ausgeführten Arbeiten im Einzelnen dargelegt. Ebenso hat sie die Materialkosten durch Unterlagen belegt, ohne dass die Beklagten der Berechnung konkret entgegengetreten wären.
Die Mehrkosten kann die Klägerin nicht der B AG in Rechnung stellen. In den Vertragsbedingungen der B AG, die Bestandteil des Bauvertrages sind, heißt es unter § 5, dass mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag beeinflussten Leistungen abgegolten sind, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich waren. Das preisliche Risiko für den Änderungsvorschlag hat nach § 8 des Vertragsprotokolls, das ebenfalls Vertragsbestandteil ist, die A übernommen und ausdrücklich unter § 6 als Bietergemeinschaft (BG) erklärt:
".., dass sie das volle Risiko der Durchführbarkeit ihrer Sondervorschläge übernimmt. Sie garantiert insbesondere die in diesen aufgeführten Einsparungen. Im Falle der Undurchführbarkeit der Sondervorschläge wird die BG zu den in den Sondervorschlägen dargestellten Kosen die in der Ausschreibung enthaltenen Leistungen ausführen."
Die B AG verweigert unter Hinweis auf diese Vereinbarungen zu Recht den Ausgleich von Mehrkosten, da die Klägerin die Mehrkosten für den Brandschutz, der Bestandteil des Sondervorschlages war, tragen muss.
Der Einwand der Beklagten es lägen keine Mehrkosten vor, weil die Klägerin in ihrem Angebot gegenüber der B AG versteckte Mengenreserven eingebaut habe, trägt nicht. Der Vortrag, den die Klägerin bestreitet, ist schon nicht substantiiert. Da die Beklagten die Massenberechnungen für das Angebot selbst gefertigt haben, müssten sie konkret vortragen, zu welchen Positionen sie eigentlich nicht benötigte Mehrmengen eingeplant haben. Zudem besagen Reserven in den vorgesehenen Planungen nicht, dass die A der B AG höhere als die nach dem Bauvertrag berechtigten Kosten in Rechnung gestellt und die Bauherrin auf diesem Wege einen Teil der Mehrkosten ausgeglichen hätte. Für ein solches vertragswidriges Verhalten der A fehlt jeglicher Anhalt.
b)
Ein Schaden der Klägerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt der "Sowiesokosten" zu verneinen. Die Beklagte zu 1) schuldete die Planung zu einer Kostenreduzierung. Dass die von der Beklagten berechneten Kosten wegen ihres Planungsfehlers nicht einzuhalten waren, betrifft gerade ihre werkvertragliche Erfolgshaftung. Ausgehend von dieser Erfolgshaftung sind sämtliche Mehrkosten zusätzliche Kosten und ein Schaden der Klägerin (vgl. BGH BauR 1984, 510, 512). Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie bei einem korrekten Vorschlag der Beklagten zu 1) der Bauherrin ein Angebot unter Einschluss der jetzt zu berechnenden Mehrkosten gemacht hätte. Dass die Klägerin auch bei einer Erhöhung des Angebots um die Mehrkosten für den Brandschutz den Auftrag seitens der B AG erhalten hätte, bestreiten die Beklagten nicht.
III.
Der Zinsanspruch ist aus Verzug gemäß §§ 284, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert der Berufungsinstanz: 604.304,12 €