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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 U 173/02·26.05.2003

Berufung und Gegenvorstellung zurückgewiesen; deliktlicher Anspruch verjährt

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen ein Urteil und erhob Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Der Senat hält die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg für unbegründet (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und weist auch die Gegenvorstellung zurück. Ein behaupteter Anspruch aus unerlaubter Rechtsberatung kommt zwar theoretisch in Betracht, ist jedoch verjährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Berufung und Gegenvorstellung des Klägers werden zurückgewiesen; Berufung aussichtslos und deliktlicher Anspruch verjährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn das Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil aussichtslos ist.

3

Unerlaubte, außerhalb einer wirksamen Vertragsbeziehung erbrachte Rechtsberatung kann einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen.

4

Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen; verjährte Ansprüche sind nicht durchsetzbar.

5

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das 22. Juli 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2003 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers hat aus den Gründen der Hinweise des Senats vom 13. Mai 2003 keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Deshalb bleibt auch die Gegenvorstellung des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ohne Erfolg. Die ergänzende Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der vom Kläger genannte Gesichtspunkt einer unerlaubten, außerhalb einer wirksamen Vertragsbeziehung erfolgten Rechtsberatung kann den vom Senat ebenfalls geprüften Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen. Auch dieser ist jedoch verjährt, wie der Senat bereits ausgeführt hat.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.050,64 €.