Zurückweisung des PKH-Antrags und beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. Das OLG Düsseldorf verweigert PKH und beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da keine Erfolgsaussicht besteht. Maßgeblich ist die Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz; zudem sind etwaige Ansprüche verjährt.
Ausgang: Antrag auf PKH zurückgewiesen; Berufung soll mangels Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig und entfaltet keine zivilrechtlichen Ansprüche.
Die Erarbeitung gesellschaftsrechtlicher Verträge durch eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern kann ein Verbot nach dem Rechtsberatungsgesetz darstellen und zur Unwirksamkeit des Auftrags führen.
Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen beraterischer Fehler verjähren nach den einschlägigen Verjährungsregeln; die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen und eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist beabsichtigt, weil die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat, §§ 114 und 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers ist schon deshalb nicht gegeben, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach § 134 BGB unwirksam ist. Der Vertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich Art. 1 § 1 RBerG. Die Beklagte als eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern war nicht befugt, gesellschaftsrechtliche Verträge auszuarbeiten bzw. in diesem Rahmen ein Konzept zu erstellen, wie die Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind (vgl. BGH NJW 2000, 69; BGH NJW-RR 1992, 1110, 1115). Der der Beklagten erteilte Auftrag ist daher insgesamt gemäß § 134 BGB ohne rechtliche Wirkung (vgl. BGH NJW 2000, 69 m. w. Nachw.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG. Nach dieser Bestimmung in der mit Gesetz vom 31. 8. 1998 eingeführten Fassung stehen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dem nicht entgegen, dass Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit sie mit ihren beruflichen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Ob der Steuerberater infolgedessen nunmehr einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag entwerfen darf, wenn ihm die Beratung in den damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen übertragen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn die genannte Vorschrift findet auf den schon im Jahre 1994 erteilten Auftrag keine Anwendung (vgl. auch BGH NJW 2000, 69). Eine Tätigkeit der Beklagten als Wirtschaftsprüfer, zu der die gesellschaftsrechtliche Beratung einen Annex darstellen könnte und für die Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG Entsprechendes bereits in der vor 1998 geltenden Fassung vorsah, ist nicht erkennbar.
Die Beklagte haftet auch nicht trotz der Unwirksamkeit des Vertrages deshalb nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, weil ihrer Tätigkeit – ähnlich wie in dem Fall der Entscheidung BGH NJW 2000, 69 – eine ständige Geschäftsverbindung zwischen den Parteien im Rahmen eines auf die umfassende Betreuung in Steuersachen gerichteten Dauermandats zugrundegelegen hätte. Die Beklagte wurde vielmehr erstmals bei der Gründung von GbR und GmbH um Rat gefragt. Buchführungs- und ähnliche Tätigkeiten der Beklagten erfolgten zum einen erst später, zum anderen im Rahmen eines Vertrages mit der GmbH, nicht für den Kläger persönlich.
2. Auch wenn man dies anders beurteilen wollte und mit Blick auf die Verbuchung der Einlagen, also einer Buchführungstätigkeit eines Steuerberaters einen erlaubten "Rahmen" für die Tätigkeit der Beklagten annehmen wollte, der ähnlich dem Fall BGH NJW 2000, 69 eine Haftung nach Vertragsgrundsätzen rechtfertigte, so ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers wären nach § 68 StBerG verjährt. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.
3. Auch ein in Betracht zu ziehender Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG ist jedenfalls verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
a) Der zur Entstehung des Anspruchs erforderliche Eintritt eines Schadens ist mit der Verbuchung der Einlagen im Juli 1994 anzunehmen, wie bereits das Landgericht im Zusammenhang mit der Verjährung nach § 68 StBerG zutreffend ausgeführt hat.
b) Die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von diesem Schaden erlangte der Kläger spätestens mit dem Schreiben der Sequesterin K vom 2.10.1997, das mit ausführlicher Begründung die weitergehende Inanspruchnahme des Klägers wegen der teilweise noch nicht geleisteten Einlage enthielt.
Mit diesem Schreiben hatte der Kläger auch Kenntnis von der Person des Schädigers im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, sobald er Tatsachen kennt, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen, welches den Schaden verursacht haben kann; diese Kenntnis muss so weit gehen, dass der Geschädigte in der Lage ist, eine Schadensersatzklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos zu begründen (BGH NJW 1999, 2734; BGHZ 102, 246, 248 = NJW 1998, 1146). Diese Kenntnis hatte der Kläger nach Erhalt des Schreibens vom 2.10.1997, das für ihn Anlass bieten musste, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die fragliche, zur Leistung der Einlage unzureichende Verbuchung, auf die der Anspruch in diesem Schreiben gestützt wird, beruht nach der Behauptung des Klägers auf einer fehlerhaften Beratung der Beklagten. Das war dem Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt.
c) Der PKH-Antrag des Klägers ging in dem vorliegenden Rechtsstreit erst am 23.11.2001 beim Landgericht Wuppertal ein, also weit nach Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2000.
II.
Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).