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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 U 164/14·21.09.2015

Berufung wegen Falschberatung/Steuerberaterhaftung zurückgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeraterhaftung (Steuerberater)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 75.000 € Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen angeblicher Falschberatung durch eine frühere Steuerberaterin. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück, da keinhaftungsbegründendes Beratungsverhältnis über die Anlage bestand. Eine rein steuerrechtliche Fehlberatung begründet nicht ohne Weiteres Ersatz für die Investitionsverluste. Eine offensichtliche Unplausibilität des Modells war nicht ersichtlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung durch einen Steuerberater setzt voraus, dass zwischen Mandant und Berater ein Beratungsvertrag über die konkrete Anlage (Anlageberatung) bestanden hat oder sich ein solcher aus den Gesamtumständen ergibt.

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Die Annahme eines Beratungsverhältnisses über Anlagefragen erfordert substantiierten Vortrag, der den Rückschluss zulässt, die Parteien wollten den begehrten Rat zu Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen.

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Wer einen Schaden aus einer steuerrechtlichen Fehlberatung geltend macht, muss den konkreten wirtschaftlichen Nachteil substantiiert darlegen; die Liquidation von Investitionsverlusten verlangt einen Gesamtvergleich der Vermögenslage mit und ohne die behauptete Fehlberatung.

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Ein Steuerberater verletzt seine vertraglichen Nebenpflichten zur Schadensverhütung nur, wenn die fehlende Plausibilität eines Anlagemodells für ihn ohne weiteres erkennbar war und keiner vertieften Prüfung bedurfte.

Relevante Normen
§ 7g EStG§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 247 BGB§ 280 Abs. 1, 675, 398, 1922 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6 O 52/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer– Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten in Anspruch.

4

Der Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolger einer im Jahr 2011 verstorbenen Steuerberaterin, die zu Lebzeiten für den Ehemann der Klägerin in steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig gewesen war. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe sich Ende 2006 mit jeweils 25.000,-- Euro an drei Leasinggesellschaften beteiligt. Dabei sei er durch den – unstreitig zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen – Ehemann seiner Steuerberaterin, der in der Steuerberatungspraxis mitgearbeitet habe, falsch beraten worden, was die Plausibilität des zugrunde liegenden Anlagemodells und die Möglichkeit einer steuerlichen Anerkennung von Ansparrücklagen gemäß § 7g EStG durch das Finanzamt betreffe. Wäre ihr Ehemann zutreffend beraten worden, hätte er eine Beteiligung an den Gesellschaften unterlassen.

5

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage den Ersatz der Einlage ihres Ehemanns in die Beteiligungen von insgesamt 75.000,-- Euro geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.11.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 18.11.2014 wie folgt zu erkennen:

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1.

9

Der Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag von 75.000,-- Euro nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 30.12.2006 bis 31.12.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.01.2012

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Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des H S aus seinen Beteiligungen an der I GmbH & Co. Einhunderteinundsiebzigste Rendite L KG über nominal 135.000,-- Euro, der I GmbH & Co. Einhundertzweiundsiebzigste Rendite L KG über nominal 135.000,-- Euro und der I GmbH & Co. Einhundertdreiundsiebzigste Rendite L KG über nominal 135.000,-- Euro

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hilfsweise

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Zug um Zug gegen Übertragung der Geschäftsanteile des H S an der I GmbH & Co. Einhunderteinundsiebzigste Rendite L KG über nominal 135.000,-- Euro, der I GmbH & Co. Einhundertzweiundsiebzigste Rendite L KG über nominal 135.000,-- Euro und der I GmbH & Co. Einhundertdreiundsiebzigste Rendite L KG über nominal 135.000,-- Euro

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zu zahlen.

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2.

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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungen der Ansprüche des H S aus den unter Ziffer 1. näher bezeichneten Geschäftsanteilen in Verzug befindet.

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3.

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Der Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 2.879,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Denn der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäߠ §§ 280 Abs. 1, 675, 398, 1922 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

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Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann habe dem Ehemann seiner Steuerberaterin, der Rechtsvorgängerin des Beklagten, den Anlageprospekt mit der Bitte um Prüfung und diesbezügliche Beratung übergeben, als hinreichend substantiiert erachtet und zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in diesem Fall angetragene Beratungsverhältnis eine Anlageberatung zum Gegenstand hatte. Zwar kann sich ein entsprechendes Beratungsverhältnis mangels ausdrücklicher Beauftragung auch aus den Gesamtumständen ergeben, wenn diese den Rückschluss darauf zulassen, die Parteien wollten den begehrten Rat zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen (vgl. BGH, Urteil v. 17.09.1985 – VI ZR 73/84, NJW 1986, 180, 181; Urteil v. 13.02.1992 – III ZR 28/90; jew. m.w.Nw.). So liegt der Fall hier aber nicht. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sich ihr Ehemann nicht an einen Anlageberater, sondern an den im Büro mitarbeitenden Ehemann seiner Steuerberaterin gewandt. Die Bitte des Ehemannes der Klägerin um Prüfung konnte in dieser Situation nur so verstanden werden, dass es sich um eine Prüfung in steuerrechtlicher Hinsicht handeln sollte, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Ehemann der Steuerberaterin in Anlagegeschäften über ein gegenüber dem Ehemann der Klägerin überlegenes Fachwissen verfügt hat, und für den Rat unstreitig auch kein über die übliche Vergütung eines Steuerberaters hinausgehendes Honorar angeboten worden ist.

23

Ob die von der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Kapitalanlage behauptete Beratung ihres Ehemannes durch den Ehemann seiner Steuerberaterin in steuerrechtlicher Hinsicht, was die Möglichkeit einer Anerkennung von Ansparrücklagen nach § 7g EStG betrifft, unzutreffend war, kann dahinstehen. Denn die Klägerin macht nicht den aus einer etwaigen steuerrechtlichen Fehlberatung folgenden Schaden geltend, was einen Gesamtvergleich der Vermögenslage ihres Ehemannes mit und ohne die angeblich fehlerhafte Beratung erfordern würde, sondern sie möchte den Schaden aus der angeblichen Fehlinvestition ihres Ehemannes liquidieren. Dass diese Investition allein aus steuerrechtlichen Gründen vorgenommen wurde, wie in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, kann nicht angenommen werden. Vielmehr lag dieser Entscheidung mindestens auch – wie üblicherweise bei einer Kapitalanlage – die Renditeerwartung zugrunde, die beim Ehemann der Klägerin durch einen Freund befördert worden sein soll. Insoweit hat die Klägerin noch in der Klageschrift selbst vorgetragen, das Interesse ihres Ehemannes sei durch die Schilderungen des Freundes geweckt worden, dass das Anlagemodell hohe Renditen verspreche und zugleich steuerlich interessant sei (vgl. S. 8 f. der Klageschrift, Bl. 42 f. d.A.).

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Die Verletzung einer Nebenpflicht aus einem etwa in Bezug auf die streitgegenständliche Kapitalanlage zustande gekommenen Steuerberaterverhältnis kann schließlich nicht angenommen werden. Zwar ist ein Steuerberater im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten gehalten, seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.1995 – IX ZR 10/94, NJW 1995, 958, 959; Urteil v. 07.03.2013, NJW-RR 2013, 983, 984; Urteil v. 07.05.2015 – IX ZR 186/14, BeckRS 2015, 10928; jew. m.w.Nw.). Insoweit hätte der Ehemann der Steuerberaterin den Ehemann der Klägerin auf eine fehlende Plausibilität des Anlagemodells hinweisen müssen, wenn diese auf der Hand gelegen hätte. Dass hier für den Ehemann der Steuerberaterin die angeblich fehlende Plausibilität des ins Auge gefassten Anlagemodells aber ohne weiteres erkennbar war, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn nach eigenem Vorbringen der Klägerin bedurfte es hierfür einer ins Einzelne gehenden Überprüfung des vorgelegten Verkaufsprospekts.

25

Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Streitwert des Berufungsverfahrens              75.000,00 Euro.

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