Steuerberaterhonorar: deklaratorisches Anerkenntnis schließt Einwendungen aus
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte griff im Berufungsverfahren seine Verurteilung zur Zahlung restlichen Steuerberaterhonorars sowie die Abweisung seiner Widerklage an. Streitentscheidend war u.a., ob ein Gesprächsergebnis mit Zahlungs-/Verrechnungsabrede als deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirkt und ob eine Pauschalhonorarabrede formwirksam war. Das OLG wies die Berufung zurück, bejahte für 1993–1996 ein deklaratorisches Anerkenntnis mit Einwendungsausschluss und berechnete den Restanspruch unter Anrechnung von Zahlungen. Für 1998/1999 wurde nach StBGebV abgerechnet, weil die Pauschalvereinbarung mangels Schriftform unwirksam war; Schadensersatzansprüche aus § 627 Abs. 2 und Verzug wurden verneint.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die stattgebende Klageentscheidung und die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Parteien eine bestehende Streit- oder Ungewissheitslage über Inhalt oder Umfang eines Schuldverhältnisses endgültig bereinigen und festlegen wollen.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt für die Zukunft alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen aus, die der Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste.
Die bloße Zahlung auf eine Rechnung stellt für sich genommen regelmäßig kein Schuldanerkenntnis dar; maßgeblich sind die Umstände, aus denen sich ein Bindungswille zur endgültigen Streitbeilegung ergibt.
Ein deklaratorisches Anerkenntnis einer Honorarforderung ist keine Gebührenvereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 1 StBGebV und keine Pauschalvergütungsvereinbarung i.S.d. § 14 Abs. 1 StBGebV; Formvorschriften dieser Normen erfassen es daher nicht.
Eine Pauschalvergütungsvereinbarung für laufende Steuerberatertätigkeiten bedarf der Schriftform nach § 14 Abs. 1 StBGebV; bei Formunwirksamkeit ist das Honorar nach der StBGebV zu berechnen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
I.
Die Kläger haben noch einen Honoraranspruch gegen den Beklagten in geltend gemachter und vom Landgericht zuerkannter Höhe von 9.584,03 DM.
1. Den Klägern steht für Leistungen in der Zeit von 1993 bis Ende 1996 ein Honoraranspruch in Höhe von 19.232,18 DM zu. Soweit der Beklagte Einwendungen gegen diesen Anspruch erhebt, ist er hiermit infolge seines (deklaratorischen) Anerkenntnisses dieser Forderung anlässlich des Gesprächs am 30.12.1997 ausgeschlossen.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag eigener Art (BGH NJW 1976, 1259), mit dem eine vorhandene Schuld bestätigt wird und der den Zweck verfolgt, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1980, 1158; OLG Düsseldorf GI 1991, 331). Dabei ist die Annahme eines derartigen Vertrages lediglich gerechtfertigt, wenn die Parteien einen Anlass zu dessen Abschluss infolge eines Streits oder einer Ungewissheit über den Inhalt des Schuldverhältnisses hatten (OLG Düsseldorf GI 1991, 331). Die Bezahlung eines in Rechnung gestellten Honorars stellt für sich allein kein Schuldanerkenntnis dar, weil der Schuldner auf diese Weise regelmäßig nur eine Schuld erfüllen, nicht aber einen Anspruch des anderen Teils anerkennen will (OLG Düsseldorf GI 1993, 149). Ein derartiges Schuldanerkenntnis schließt alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnen musste (BGH NJW 1998, 1492; OLG Düsseldorf GI 2001, 176).
Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Grundsätze den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens des Beklagten als deklaratorische Schuldanerkenntnis und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Zwischen den Parteien waren über die Abrechnung des ersten Zeitraums (bis Ende 1996), für den zunächst eine Honorarvereinbarung getroffen worden war, Meinungsverschiedenheiten entstanden, die Gegenstand des Gesprächs am 30.12.1997 waren. Wenn als Ergebnis dieses Gesprächs ein bestimmter Betrag festgestellt wurde, hinsichtlich dessen die Parteien anschließend eine konkrete Vorgehensweise zur Erfüllung (Scheckzahlung bzw. Verrechnung mit erwarteten Steuerrückzahlungen) absprachen, so kann das nur als ein bestätigendes Anerkenntnis der Honorarforderung der Kläger verstanden werden. Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht, dass dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt wegen der Dringlichkeit zu erledigender Steuerberaterleistungen "nicht daran gelegen sein konnte", weiter mit den Klägern über die Berechtigung der Honorarforderung zu "diskutieren". Daraus folgt nicht, dass die auf das Gespräch vom 30.12.1997 vom Beklagten geleisteten Zahlungen nur als Abschlagszahlungen zu verstehen sind. Der Beklagte räumt mit diesen Ausführungen ein, dass ein Zweck der Zahlungen war, den damaligen Streit über die Honorarforderungen der Kläger zu beenden. Gerade das ist aber die typische Situation eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, mit dem der Anerkennende auf weitere Einwendungen gegen die Forderung verzichten möchte. Im übrigen betrafen die Gespräche der Parteien und die anschließende Zahlung des Beklagten den gesamten Zeitraum, für den die erste Honorarvereinbarung galt (bis Ende 1996). Die Gespräche und der Erfüllungsversuch haben auch aus diesem Grund nicht lediglich den Charakter einer Abschlagszahlung in laufender Geschäftsbeziehung, sondern betreffen den Abschluss eines Abrechungszeitraums.
Das Anerkenntnis ist nicht gemäß § 125 BGB unwirksam, weil eine gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten wäre. Auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis einer Honorarforderung finden weder § 4 Abs. 1 noch § 14 Abs. 1 StBGebV Anwendung. Diese liegt auch der Entscheidung des OLG Düsseldorf - 13. Zivilsenat - in GI 2001, 176 zugrunde. Dem schließt der erkennende Senat sich an.
Bei dem deklaratorischen Anerkenntnis einer Honorarforderung handelt es sich weder um die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV noch um die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für laufend auszuführende Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 StBGebV. Das Anerkenntnis begründet nämlich keine Vergütungsforderung, sondern bestätigt lediglich eine vorhandene Schuld mit dem Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen.
Eine Unwirksamkeit des Anerkenntnisses ist deshalb nur anzunehmen, wenn die anerkannte Forderung selbst unwirksam ist (BGHZ 104, 18). Das ist aber hier selbst dann nicht der Fall, wenn das Anerkenntnis sich - teilweise - auf Rechnungspositionen beziehen sollte, die auf einer formunwirksamen Gebührenvereinbarung beruhen. Ob im vorliegenden Fall mit Blick auf die Honorarvereinbarung vom 31.7.1996 eine entsprechende Situation anzunehmen ist, ist dem Vortrag der Parteien nicht eindeutig zu entnehmen, aber auch unerheblich. Auch wenn die Pauschalvereinbarung für die Jahre 1993 bis 1996 formunwirksam, gleichwohl aber bei der Berechnung der anerkannten Forderung berücksichtigt worden sein sollte, so hätte dies nicht die Entstehung jeglicher Honorarforderung der Kläger gehindert - sie wäre nur teilweise anders, nämlich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen gewesen. Auch in einem solchen Fall muss es den Parteien unbenommen bleiben, einen Streit, der diese Ungewissheit über die Wirksamkeit einer in der Vergangenheit liegenden Honorarforderung vielleicht mit einbezieht, nach den allgemeinen Grundsätzen über das deklaratorische Schuldanerkenntnis zu beenden.
Die Kläger können unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten für diesen Zeitraum bis Ende 1996 deshalb noch verlangen:
anerkannter Betrag 19.232,18 DM
abzüglich Zahlung per Scheck - 8.828,58 DM
abzüglich Erfüllung durch Abtretung Steuerrückerstattung - 5.316,60 DM
abzüglich weiterer Zahlungen - 2.500,-- DM
es verbleiben 2.587,-- DM
2. Für Leistungen im Jahre 1997 steht den Klägern ebenfalls das geltend gemachte Honorar zu, vorbehaltlich der Abzüge wegen der Zahlungen des Beklagten. Seine mit der Berufungsbegründung noch gegen den Umfang der Steuerberaterleistungen der Kläger im Zusammenhang mit dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend gemachten Einwendungen sind nicht begründet. Betroffen ist die Rechnung vom 29.1.1998 über insgesamt 4.385,81 DM. Soweit der Beklagte hiergegen in der Berufungsbegründung seine bereits in erster Instanz aufgestellte Behauptung aufgreift, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die Tätigkeit der Kläger den abgerechneten Umfang nicht erreicht, vielmehr hätten nur 3 Besprechungen stattgefunden, nämlich am 6.10.1995 und am 5.3.1996 sowie Ende 1997, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbegründung setzt sich nicht ansatzweise mit den berechtigten Zweifeln des Landgerichts an diesem Vortrag und dem detaillierten Sachvortrag der Kläger, vor allem im Schriftsatz vom 27.9.2000, zu den einzelnen Tätigkeiten der Kläger auseinander. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten über einen Zeitraum von fast zwei Jahren (März 1996 bis 1997) keinerlei Aktivitäten in dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren stattgefunden, was für sich genommen schon nicht naheliegt. Aus der von den Klägern vorgelegten Handakte ergibt sich zudem das Gegenteil: So ist darin zum Beispiel ein Schreiben des Klägers zu 1. an das Finanzamt für Steuerstrafsachen vom 9.9.1997 enthalten, das auf ein Gespräch vom 23.7.1997 Bezug nimmt. Angesichts dieser Umstände, mit denen der Beklagte sich nicht auseinandersetzt, ist sein Sachvortrag nicht ausreichend.
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten für die Leistungen der Kläger im Jahre 1997 die folgende Abrechnung:
Rechnung vom 29.1.1998 4.385,81 DM
Rechnung vom 20.7.1998 + 7.603,10 DM
Rechnung vom 8.12.1998 + 6.144,63 DM
abzüglich Gutschrift wegen vereinbartem
Gebühren-Höchstsatz von 10.000,-- DM, 1.851,50 DM netto, und
Gutschrift für Rechnung vom 29.1.1998, 112,50 DM netto
beides zusammen brutto - 2.278,24 DM
abzüglich Zahlungen - 385,81 DM
- 500,-- DM
- 500,-- DM
- 500,-- DM
- 3.105,-- DM
- 10.440,-- DM
eine weitere Zahlung (Gegenstand der Klagerücknahme) - 1.044,-- DM
ergibt eine Überzahlung von -619,51 DM
3. Für 1998 und Januar 1999 haben die Kläger ebenfalls noch einen Gebührenanspruch in geltend gemachter Höhe. Sie haben für 1998 noch die Buchhaltung, für Januar 1999 die Lohnbuchhaltung, insgesamt also wegen der Kündigung des Vertrages am 3.2.1999 nur einen Teil der beauftragten Leistungen durchgeführt. Sie haben auch nur die erbrachten Leistungen berechnet, und zwar nach der StBGebV, ohne Berücksichtigung der Pauschale, die mit monatlich 900,-- DM vereinbart wurde. Dies geschah zu Recht, weil die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 StBGebV unwirksam ist. Das Schreiben der Kläger vom 7.1.1998, das das Ergebnis des Gesprächs vom 30.12.1997 zusammenfasste, ist nämlich zwar von dem Kläger zu 1., nicht aber von dem Beklagten unterschrieben. Einwendungen gegen die betreffenden Rechnungen macht der Beklagte nicht geltend.
Die Kläger können demnach für ihre Tätigkeit im Jahre 1998 und im Januar 1999 verlangen:
Rechnung vom 3.2.1999, Buchhaltung 1998 7.523,75 DM
dto., Lohnbuchhaltung Januar 1999 + 92,80 DM
ergibt zusammen 7.616,55 DM
Als Ergebnis der Berechnungen zu 1. bis 3. können die Kläger daher noch verlangen:
2.587,-- DM
- 619,51 DM
+ 7.616,55 DM
zusammen 9.584,04 DM
4. Der Zinsanspruch folgt in der vom Landgericht zuerkannten Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Widerklage ist dagegen unbegründet.
1. Eine von dem Beklagten errechnete Überzahlung liegt nach den Ausführungen zu I. nicht vor.
2. Der Beklagte hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger auf Zahlung von 5.985,83 DM aus § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Kläger haben nämlich nicht in der Weise zur Unzeit gekündigt, dass der Beklagte sich die Dienste nicht anderweitig beschaffen konnte. Der Beklagte hat ja auch einen anderen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen beauftragt. Im übrigen handelt es sich bei den Kosten für den anderen Steuerberater um "Sowieso"-Kosten. Der Beklagte hat entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung die hierfür entstandenen Kosten keineswegs bereits an die Kläger gezahlt. Diese haben vielmehr ausschließlich Tätigkeiten für die Buchhaltung für 1998 und Januar 1999 berechnet, nicht aber den von dem dritten Steuerberater erstellten Jahresabschluss und die Steuererklärungen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger 1998 und Anfang 1999 bis zur Kündigung monatlich 900,-- DM von dem Konto des Beklagten abgebucht haben mit Blick auf die Vereinbarung einer Pauschale, die in der Tat auch die von dem dritten Steuerberater erbrachten Leistungen umfassen sollte. Nach dieser Pauschalvereinbarung haben die Kläger aber zu keinem Zeitpunkt tatsächlich abgerechnet, und zwar - wie oben erwähnt - mit Recht, weil die entsprechende Vereinbarung wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses unwirksam ist.
3. Der Beklagte hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, nämlich der Anwaltskosten in Höhe von 861,61 DM wegen der verzögerten Überlassung der für den Jahresabschluss erforderlichen Unterlagen durch die Kläger. Die Kläger befanden sich nämlich mit deren Herausgabe nicht in Verzug, weil sie sich zur Recht auf ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des nicht gezahlten Honorars berufen hatten. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.658,86 EUR (= 20.846,92 DM = 9.584,03 DM für die Klage + 11.262,89 DM für die Widerklage).
Beschwer für den Beklagten unter 20.000,-- EUR.
(D...........) (Dr. M.......) (B....)