Berufung zu Rückerstattungsansprüchen und Verspätungszuschlägen teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um Rückerstattung von Steuerberatervergütungen und Ersatz wegen festgesetzter Verspätungszuschläge. Das OLG Düsseldorf gab beiden Berufungen teilweise statt: Zahlungen für bestimmte Monate wurden zugunsten der Beklagten und Klägerin korrigiert, im Übrigen blieben Klage und Widerklage abgewiesen. Die Höchstgebühr nach §33 Abs.1 StBGebVO wurde verneint; pauschale Angaben zu fehlenden Unterlagen genügen nicht für Schadensersatz.
Ausgang: Beide Berufungen werden teilweise stattgegeben; im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückerstattung von für die Buchführung gezahlten Gebühren setzt voraus, dass der Zahlungsempfänger und die Rechtsgrundlage der Zahlungen sachlich dargelegt sind; bloße Verweise auf die Umsätze der späteren Gesellschaft genügen nicht.
Die Anwendung des Gebührenhöchstsatzes nach § 33 Abs. 1 StBGebVO erfordert den Nachweis besonderer Umstände, die über reinen Zeitaufwand hinausgehen; erstinstanzlich nicht vorgetragene neue Tatsachen in der Berufung bleiben unberücksichtigt.
Für Ersatz von Verspätungszuschlägen trägt der Geschädigte die Darlegungslast, dass die fristgerechte Abgabe trotz zumutbarer Mitwirkung unmöglich war; pauschale Angaben zu fehlenden Unterlagen sind nicht ausreichend.
Bei der Aufrechnung sind nur solche Rückerstattungsansprüche zu berücksichtigen, die durch konkrete Zahlungsnachweise und eine zurechenbare Rechtsgrundlage belegt sind; Zahlungen Dritter begründen nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch der zahlenden Partei.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22 O 31/12
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am14. Oktober 2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.355,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2014 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.590,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. August 2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1.Die Parteien haben in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit erst im Dezember 2007 aufgenommen hat. Dies wird bestätigt durch die Eintragung im Handelsregister, wonach in der Gesellschafterversammlung vom21. Dezember 2007 über Firma, Sitz und Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Beklagten beschlossen worden ist.
Danach ist es unstreitig, dass eine Zahlung der Beklagten für die Buchführung erstmals für Dezember 2007 erfolgt ist (Rechnung der Klägerin vom 10. Januar 2008, Anlage F 14, GA 98). Zuvor erfolgten Zahlungen für die Buchführung durch S H und H H. Nicht dargetan ist, dass S H und H H Ansprüche auf Rückerstattung zustehen und welche Höhe diese Ansprüche haben. Die Beklagte stellt zur Berechnung des Rückerstattungsanspruchs im Jahr 2007 auf ihren Umsatz ab. Maßgeblich wären aber die Umsätze der Einzelunternehmen. Danach hat die Berufung wegen eines Betrages in Höhe von 2.330,40 EUR (diesen Betrag hat das Landgericht als Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2007 berücksichtigt) Erfolg.
2.Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Der Vortrag in der Berufungsbegründung rechtfertigt es nicht, von dem Gebührenhöchstsatz gemäß § 33 Abs. 1 StBGebVO auszugehen. Allein der Zeitaufwand lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass besondere Umstände vorliegen, die die Höchstgebühr rechtfertigen. Zudem ist der Vortrag neu und daher in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Für das Jahr 2008 verbleibt es danach bei dem von dem Landgericht festgestellten Rückerstattungsanspruch in Höhe von 1.672,00 EUR, mit dem die Beklagte aufgerechnet hat. Auch stehen der Beklagten die im Wege der Widerklage geltend gemachten Rückerstattungsansprüche in Höhe von je 710,40 EUR für die Jahre 2009 und 2010 zu.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1.Zu Unrecht hat das Landgericht der Beklagten nicht (weitere) 670,00 EUR Schadensersatz wegen der gegen sie festgesetzten Verspätungszuschläge zugesprochen. Dass Steuererklärungen verspätet abgegeben wurden und deshalb Verspätungszuschläge festgesetzt worden sind, ist unstreitig. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, die belegen, dass ihr die fristgerechte Einreichung nicht möglich war. Ihr Vortrag zu fehlenden Unterlagen ist zu allgemein gehalten. Welche Unterlagen zur Abgabe welcher Steuererklärungen fehlten, legt sie nicht dar. Auch hat sie nicht dargelegt, dass sie die Beklagte unter Hinweis auf die Folgen verspäteter Steuererklärungen zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert hat.
2.Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Für das Jahr 2007 lässt sich ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten nicht begründen. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Berufung der Klägerin wird Bezug genommen. Dies gilt entsprechend für den Januar 2008, die in diesem Monat erfolgte weitere Zahlung in Höhe von 250,00 EUR stammte nicht von der Beklagten.
III.
Die angefochtene Entscheidung war danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Berufungsstreitwert: 9.118,43 EUR (Berufung Klägerin = 5.423,20 EUR, Berufung Beklagte = 3.695,23 EUR).