Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 U 149/14·11.04.2016

Berufung: Vergütungsanspruch nach § 649 BGB bei Kündigung eines Internet-System-Werkvertrags

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Werklohn nach Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Werkvertrags. Streitpunkt ist, ob und in welcher Höhe bei freier Kündigung Vergütung nach § 649 BGB abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet ist und welche Anforderungen an die Abrechnung bestehen. Das OLG hat der Klägerin 8.310,32 € nebst Zinsen zugesprochen, weil die Abrechnung die kalkulatorischen Grundlagen und die ersparten Aufwendungen hinreichend darlegt; die Beweislast für höhere Ersparnisse trifft den Beklagten.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird stattgegeben; Beklagter zu Zahlung von 8.310,32 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer vom Besteller nach § 649 BGB ausgeübten freien Kündigung kann der Unternehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich der nach § 649 Satz 2 BGB anzurechnenden ersparten Aufwendungen.

2

Die kurze Dauer des Vertrags schließt einen Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB nicht von vornherein aus; maßgeblich ist allein das Zustandekommen des Vertrags und die gesetzliche Anrechnung der ersparten Aufwendungen.

3

Der Unternehmer muss den Anteil der Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen sowie die vertragsbezogen ersparten Aufwendungen darlegen und die kalkulatorischen Grundlagen seiner Abrechnung hinreichend darstellen.

4

Legt der Unternehmer eine den Anforderungen genügende Abrechnung vor, trifft den Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ersparten Aufwendungen höher sind als vom Unternehmer angesetzt.

5

Eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen kann entfallen, wenn der Unternehmer vor der Kündigung keine Leistungen erbracht hat; die Vergütung bemisst sich in diesem Fall ausschließlich an den nicht erbrachten Leistungen.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 649 Satz 1 BGB§ 649 Satz 2 BGB§ 649 Satz 2 Halbs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16 O 29/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Oktober 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.310,32 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat ihre auf Zahlung werkvertraglicher Vergütung gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 8.310,32 € aus § 631 Abs. 1 BGB.

3

Dass der zwischen den Parteien zustande gekommene „Internet-System-Vertrag“ einen Werkvertrag darstellt, hat das Landgericht bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt. Dass der Beklagte diesen Vertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt hat, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Den eher angedeuteten Vortrag zur angeblichen Vereinbarung eines „Sonderkündigungsrechts“ hat der Beklagte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf das „Verschwinden“ des freien Mitarbeiters F der Klägerin nicht mehr aufrecht erhalten, erst recht keinen Beweis hierfür angetreten.

4

Für diesen Fall einer „freien“ Kündigung sieht § 649 Satz 2 BGB vor, dass der Unternehmer, hier die Klägerin, die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Dafür spielt es entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Rolle, wie lange der Vertrag Bestand hatte. Maßgeblich kann nur sein, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Das ist hier nicht zweifelhaft. Ob bis zur Kündigung des Vertrages nur wenige Stunden, einige Tage, Wochen oder Jahre verstreichen, ist für die Rechtsfolgen des Vertragsschlusses und die durch § 649 BGB eröffnete Kündigungsmöglichkeit mit den Abrechnungsnotwendigkeiten des § 649 Satz 2 BGB ohne jeden Belang. Die vom Landgericht angeführten Zitate aus Rechtsprechung und Literatur belegen lediglich den gesetzgeberischen Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 649 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Danach sind auf die vom Besteller geschuldete Vergütung die ersparten Aufwendungen des Unternehmers pp. anzurechnen. Diese Anrechnung soll erreichen, dass der Unternehmer nicht mehr erhält, als er hätte, wenn er seinerseits die von ihm geschuldete Gegenleistung gewährt hätte (vgl. etwa RGZ 74, 197, 199, wie bereits vom Landgericht angeführt). Um dieses Ziel zu erreichen, muss indes die Anrechnung so, wie dies § 649 Satz 2 BGB im einzelnen vorsieht, durchgeführt werden. Bei einem dem Unternehmer nachteiligen Vertrag mag sich als Ergebnis der Berechnung ergeben, dass kein Vergütungsrest verbleibt. Allein der Umstand, dass ein Vertrag nur wenige Stunden Bestand hatte, genügt indes nicht, von vornherein ohne Rücksicht auf § 649 Satz 2 BGB jeglichen Vergütungsanspruch zu verneinen.

5

Die Abrechnung der Klägerin entspricht den zu § 649 Satz 2 BGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Danach hat der Unternehmer, dem nach§ 649 BGB gekündigt wurde, einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Diese ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Erspart sind solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Kalkulation des Unternehmers ergeben. Dementsprechend muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrages zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung soviel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (zu allem BGH MDR 2011, 648 = ZfBR 2011, 470 m. w. Nachw.).

6

Diesen Anforderungen wird die Abrechnung der Klägerin gerecht, wie der Bundesgerichtshof in einem ebenfalls einen „Internet-System-Vertrag“ der Klägerin mit einer der vorliegenden entsprechenden Abrechnung nach Kündigung inzwischen entschieden hat (BGH NJW-RR 2015, 469 = BauR 2015, 660). Soweit in bisherigen Hinweisen bzw. Entscheidungen des Senats in anderen Verfahren eine abweichende Auffassung zum Ausdruck gekommen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

7

Eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt im vorliegenden Fall, da die Klägerin Leistungen für die Vertragsdurchführung noch nicht erbracht hatte. Die Klägerin begehrt ausschließlich eine Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen. Die Klägerin hat dazu den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter dargelegt. Dies ist – wie der Bundesgerichtshof in einem völlig vergleichbaren Fall ausdrücklich festgestellt hat (a.a.O.) – eine nachvollziehbare vertragsbezogene Abrechnung. Die Beweislast für in höherem Umfang ersparte Aufwendungen, etwa – wie der Beklagte mutmaßt – durch einen weitergehenden Einsatz freier Mitarbeiter, trifft dann den Beklagten, der für seinen Vortrag indes auch nach der entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Beweis angetreten hat. Dass die Berechnung der ersparten Aufwendungen im Übrigen entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung nicht „viel zu unkonkret“ ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.310,32 €.

10

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.