Berufung gegen Urteil wegen Bauleiterhaftung nach § 823 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Grundurteil, in dem ihm Haftung für Schäden wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Bauleiter auferlegt wurde. Das OLG bestätigt, dass seine Bestellung nach § 59a BauO NRW sowie die zivilrechtliche Übernahme der Bauleitung Pflichten begründen und er diese verletzt hat. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und wird abgewiesen; die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung zum öffentlich-rechtlichen Bauleiter nach § 59a BauO NRW begründet Verkehrsicherungspflichten, deren Verletzung deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen kann.
Der gesetzliche Umfang der Pflichten eines Bauleiters ist durch die einschlägigen Normen (z.B. § 59a BauO NRW) bestimmt und kann nicht durch parteivereinbarte Beschränkungen einseitig reduziert werden.
Fehlt eine hinreichende Überwachung von Reparatur- und Ausschachtungsarbeiten, kann dadurch eine erhöht gefahrträchtige Lage geschaffen werden, deren Eintritt eines Schadens kausal auf die Verletzung der Überwachungspflicht zurückzuführen ist.
Die zivilrechtliche Übernahme der Bauleitungsaufgaben (vgl. § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) begründet vertragliche Pflichten; die Bestellung eines weiteren Bauleiters durch den Auftraggeber entbindet den erstbestellten Bauleiter nicht zwingend von seinen Pflichten.
Ist eine Berufung nach Aktenlage unbegründet, kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2004 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Berufung hat aus den im Hinweisbeschluss vom 07.01.2005 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 03.02.2005 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
1.
Entgegen seinen Ausführungen haftet der Beklagte aufgrund der Verletzung ihm obliegender Verkehrsicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Mit seiner Bestellung zum öffentlich-rechtlichen Bauleiter gemäß § 59 a BauO NRW ergeben sich für ihn die sich mit dieser Position verbundenen Verkehrsicherungspflichten.
Nach dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz sowie den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Pflichten eines Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW übernommen hatte. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 07.01.2005 unter Punkt A. I. 1.a. darauf hingewiesen, dass der Beklagte dies selbst auf Seite 7 der Klageerwiderung und auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 23.09.2003 mit der Wirkung eines Geständnisses vorgetragen hat und er daran gebunden ist. Die Bezeichnung des Beklagten als Bauleiter in den für die Behörde bestimmten Planungsunterlagen gibt die von ihm zugestandene Übernahme der Tätigkeit als Bauleiter gemäß § 59 a BauO NRW wieder. Im übrigen läßt auch die Höhe der Vergütungsabrede für die Übernahme der Bauleitung von monatlich 16.500 DM zuzügl. MWSt. in einem zur Verfügung gestellten Büro in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben darauf schließen, dass dem Beklagten Bauleitungspflichten in größerem Umfang übertragen wurden.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass von ihm als Bauleiter lediglich die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften geschuldet war. Der Umfang der Pflichten des Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW ist im Gesetz definiert und wird nicht durch die Parteien bestimmt. Eine Einschränkung dieser Funktion ist nicht möglich.
2.
Soweit der Beklagte einen Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schadenereignis verneint, ist seiner Argumentation nicht zu folgen. Bereits im Beschluss vom 07.01.2005 wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch seine mangelhafte Überwachung sowohl der Reparaturarbeiten als auch der weiteren Ausschachtungsarbeiten die Gefahrenlage erst geschaffen hat, bei der Fehlleistungen anderer erfahrungsgemäß vorkommen. Wäre er den ihm obliegenden Überwachungspflichten schon bei den Reparaturarbeiten, später bei den weiteren Ausschachtungsarbeiten nachgekommen, hätte der zweite Schadensfall ohne Schwierigkeiten vermieden werden können. Ohne die Überwachungstätigkeit war bei derart gefahrträchtigen Arbeiten indes eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen.
3.
Eine Haftung des Beklagten ist auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu bejahen. Nach dem vorliegenden schriftlichen Vertrag vom 16.03.2000, der die mündliche Vereinbarung vom 14.03.2000 wiedergibt, wurde dem Beklagten auch zivilrechtlich die Bauleitung übertragen. Der Aufgabenbereich eines zivilrechtlichen Bauleiters ist in § 15 Abs. 2 Leistungsphase 8 HOAI niedergelegt und entspricht im wesentlichen denen des öffentlich bestellten Bauleiters (vgl. BGH BauR 1977, 428 f.) Eine Einschränkung der ihm übertragenen Funktion als zivilrechtlicher Bauleiter hat der Beklagte nicht dargelegt. Allein die zivilrechtliche Bestellung eines zweiten Bauleiters durch die Bauherrin hat nicht zur Folge, dass der Aufgabenbereich des Beklagten eingeschränkt war.
4.
Der Senat ist nicht gehindert durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Die Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht im Sinne einer offensichtlichen Unbegründetheit in Auge springt. Die fehlende Erfolgsaussicht ist dann zu bejahen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aktenlage zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbegründet ist (vgl. KG MDR 2004, 647 mwN; Gummer/Heßler, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 522 Rdnr. 36). Dies ist hier aus den genannten Gründen der Fall.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich Bedeutung liegt vor, wenn die der Rechtssache zugrundeliegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Rein wirtschaftliche Bedeutung zwischen den Parteien genügt allerdings nicht (vgl. BGH NJW 2002, 2957; Gummer/Heßler, aaO, § 522 Rdnr. 37; § 543 Rdnr. 11 mwN).
Bei den im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen ging es zunächst darum die Tatsachen zu klären, in welchem Umfang der Beklagte mit der Bauleitung zivilrechtlich beauftragt und öffentlich rechtlich bestellt worden war. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsauslegung, die aus den vorhandenen Unterlagen sowie dem Vortrag der Parteien für den zu entscheidenden Fall zu entnehmen war und die nicht auf weitere Fälle übertragen werden kann. Unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung treten hier nicht auf.
Die zweite klärungsbedürftige Frage waren Umfang und Verletzung der dem hier bestellten und beauftragten Bauleiter obliegenden Verkehrssicherungspflichten bzw. Vertragspflichten im zivilrechtlichen Bereich. Diese Fragen sind jedoch in zahlreichen Aufsätzen, Kommentierungen und Urteilen, die der Senat bereits im Hinweis vom 07.01.2005 zitiert hat, geklärt. Der Senat hat die dazu bereits entwickelten Anforderungen in seiner Entscheidung zugrunde gelegt und das Verhalten des Beklagten darunter subsumiert.
Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) ist ebenfalls nicht erforderlich. Dies behauptet auch der Beklagte nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 93.631,68 €.