Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-23 U 133/01·22.04.2002

Rückforderung pauschaler Architektenvergütung nach „Partner-Vertrag“ abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung von 135.000 DM aus einem „Partner-Vertrag“ über Planungsleistungen und Vertrieb. Er berief sich u.a. auf Nichtigkeit/Anfechtung sowie eine HOAI-widrige Gebührenüberhöhung und meinte, nach Kündigung seien die Zahlungen abzurechnen. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Die Pauschalpreisabrede war wirksam; Anfechtung und HOAI-Höchstsatzverstoß waren nicht schlüssig dargetan, zudem war der Vergütungsanspruch mit vorbehaltloser Schlusszahlung bereits erfüllt.

Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Rückzahlung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf nach § 308 Abs. 1 ZPO einer Partei keine Leistung zusprechen, die nicht Streitgegenstand des Klageantrags ist; nicht eingeklagte Zahlungen dürfen bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden.

2

Eine Anfechtungserklärung muss dem Vertragspartner zugehen und den Anfechtungsgrund so erkennen lassen, dass der Empfänger die tatsächlichen Umstände des geltend gemachten Anfechtungsrechts nachvollziehen kann; eine Anfechtung „aus jedem erdenklichen Rechtsgrund“ genügt nicht.

3

Bei einer schriftlich bei Auftragserteilung vereinbarten Pauschalpreisabrede nach § 4 Abs. 1 HOAI trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HOAI, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet; hierfür ist eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung zu den Höchstsätzen erforderlich.

4

Die Frage, welches Honorar nach der HOAI geschuldet wäre, ist eine Rechtsfrage und nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln; geständnisfähig sind nur Tatsachen, nicht rechtliche Bewertungen oder Berechnungsregime.

5

Ist eine Pauschalvergütung vollständig und vorbehaltlos gemäß vertraglichem Ratenplan entrichtet, erlischt der Vergütungsanspruch durch Erfüllung (§ 362 BGB); spätere Kündigungserklärungen können ein bereits abgewickeltes Pauschalhonorarverhältnis nicht rückwirkend in ein Abrechnungsverhältnis nach § 649 BGB „umwandeln“.

6

Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von Vergütung scheitert, wenn der Leistende bei Zahlung Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte (§ 814 Abs. 1 BGB) und keinen fehlenden Rechtsgrund schlüssig darlegt.

Relevante Normen
§ 67 LBauO NW§ 134 BGB§ 15 HOAI§ 8 Abs. 1 HOAI§ Höchstpreisverordnung für Architekten§ 649 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. März 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung pauschalierter Vergütungszahlungen in Anspruch.

3

Auf Vermittlung des Herrn E..... S........, eines Vertriebspartners des Beklagten, schlossen die Parteien unter dem 15.6.1999 einen "Partner-Vertrag", durch den der Kläger den unter der Bezeichnung "S........." handelnden Beklagten mit der "individueller Planung" eines in M....... zu errichtenden Hauses beauftragte und nach dem einem noch zu bestimmenden "Generalunternehmer" sowie einem ebenfalls noch zu beauftragenden "regionalen Bau-Überwachungsbüro" durch jeweils selbständige Verträge die Erstellung und Bauüberwachung übertragen werden sollte. Der hierfür zu zahlende "absolute pauschale Festpreis" von 1 Mio. DM sollte vom Generalunternehmer garantiert und in Form von Abschlagszahlungen an die drei "Baupartner" entrichtet werden. Hiervon entfielen 15 % des Festpreises auf den Beklagten, wobei die Ingenieurleistung mit 2/3 (10 %) und die Vertriebskosten mit 1/3 (5 %) angesetzt wurden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.6.1999 verwiesen (Bl. 6 ff. GA).

4

Nach Einreichung und Stattgabe eines vom Beklagten gefertigten und vom Kläger unter dem 7.7.1999 unterzeichneten Antrags auf Genehmigungsfreistellung gemäß § 67 LBauO NW (Anlage G 3) schloss der Kläger unter dem 20.7.1999 mit der Firma "B.................." einen Bauüberwachungsvertrag (Bl. 42, 42 RS); außerdem übertrug er am 24.9.1999 der Firma K....... die Aufgaben des Generalunternehmers (Bl. 9 GA). Entsprechend dem vertraglich vorgesehenen Ratenplan zahlte der Kläger bis September 1999 nach vorheriger Rechnungsstellung insgesamt 85.000,- DM an den Beklagten persönlich und weitere 45.000,- DM an seinen Vertriebsleiter S........; der Gesamtbetrag von 135.000,- DM ist Gegenstand der Klageforderung. Außerdem entrichtete der Kläger weitere 15.000,- DM an den vom Beklagten für die Erstellung von Statik und Ausführungsplanung hinzugezogenen Dipl.-Ing. H.......

5

Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.1999 erklärte die K....... Bau GmbH die Kündigung des Generalunternehmervertrages, weil der Kläger ihr die zur Bauausführung notwendigen Pläne nicht vorgelegt hatte (Bl. 32 GA). Der Kläger beendete daraufhin auch seine Vertragsbeziehungen zur Firma V......... und beauftragte die R.......... GmbH mit der Errichtung des Gebäudes. Unter dem 14.2.2000 fertigte sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ein an den Beklagten und Herrn S........ gerichtetes Schreiben, mit dem die Erstattung der Auszahlungen von insgesamt 135.000,- DM verlangt, die Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen Preisvorschriften des Architektenvertrages geltend gemacht und vorsorglich die Anfechtung aus jedem erdenklichen Rechtsgrund erklärt wird (Bl. 10 f. GA). Nachdem der Beklagte im ersten Rechtszug den Erhalt dieses Schreibens bestritten hatte, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.2.2001 erneut die fristlose Kündigung des Vertrags und forderte den Beklagten zur Abrechnung des gekündigten Vertragsverhältnisses auf (Bl. 114 f. GA). Dem trat der Beklagte in seinem Anwaltsschreiben vom 19.3.2001 mit der Begründung entgegen, die beiderseitigen Vertragspflichten seien bereits seit mehr als 16 Montagen vollständig erfüllt (Bl. 161 GA).

6

Der Kläger hat geltend gemacht, der Vertrag vom 15.6.1999 sei wegen unzulässiger Architektenbindung nichtig und zudem aufgrund arglistiger Täuschung anfechtbar, weil der Beklagte dem Bauordnungsamt der Stadt M........ eine abgelaufene Haftpflichtversicherungspolice vorgelegt habe. Außerdem sei der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen absoluter Gebührenüberhebung nach der Höchstpreisverordnung für Architekten unwirksam, weil der Beklagte wesentliche Teile der einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI nicht oder jedenfalls nicht in Eigenleistung erbracht habe, die vom Beklagten persönlich erbrachten Leistungen nur mit 5 Punkten zu bewerten seien und sich hieraus auf der Grundlage der Mindestsätze lediglich ein Honoraranspruch in Höhe von 4.581,13 DM ergebe; diesem gegenüber werde die Aufrechnung mit der Höhe nach noch zu prüfenden Schadensersatzansprüchen erklärt. Spätestens nach der Kündigung vom 12.4.2000 habe der Beklagte seine Leistungen abrechnen müssen; für die Höhe des sich hieraus ergebenden Werklohnanspruchs sei er - der Beklagte - beweispflichtig.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 135.000,- DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 25.4.2000 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat vorgetragen, der Vertrag vom 15.6.1999 sei weder nichtig noch anfechtbar. Eine sonstige Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren sei nicht ersichtlich, weil er - der Beklagte - die vor Ausspruch der Kündigung sämtliche geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sowie vertragsgemäß in Rechnung gestellt und der Kläger diese Rechnungen pünktlich ausgeglichen habe.

12

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 95.418,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.4.2000 stattgegeben, weil aufgrund der Kündigung vom 12.4.2000 eine Abrechnung der als lediglich vorläufig anzusehenden Abschlagszahlungen erforderlich sei und der Beklagte keine den vertraglichen Anforderungen entsprechende und die §§ 649 BGB, 8 Abs. 1 HOAI berücksichtigende prüfbare Honorarsschlussrechnung vorgelegt habe. Dies führe gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Sachvortrag des Klägers zu einem vom Beklagten verdienten Honoraranspruch von 4.581,13 DM als richtig zu unterstellen sei; nach Anrechnung dieses Betrages auf die vom Kläger geleisteten Zahlungen von insgesamt 100.000,- DM ergebe sich daher der zuerkannte Rückforderungsanspruch. Hierbei seien auch die Zahlung an den Statiker H...... zu berücksichtigen, da diese sich ebenfalls als solche an den Beklagten darstelle.

13

Mit seiner Berufung gegen diese Entscheidung hält der Beklagte an seinem Klageabweisungsbegehren fest. Er macht insbesondere geltend, die angefochtene Entscheidung sei schon im Ansatzpunkt verfehlt, weil er - der Beklagte - eine Kündigung vom 12.4.2000 nicht erhalten habe und zudem das Vertragsverhältnis der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgewickelt gewesen sei. Im übrigen bestehe selbst bei Annahme eines gekündigten Vertrages kein Rückzahlungsanspruch, weil ihm - dem Beklagten - auf der Grundlage der HOAI ein Anspruch von mehr als 132.800,- DM zuzüglich Stundenlohnarbeiten zustehe.

14

Der Beklagte beantragt,

15

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er trägt vor, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten habe nach DIN 276 zu geschehen und dürfe nicht willkürlich erfolgen. Die Gesamtkosten für das aufwendige Bauvorhaben beliefen sich auf tatsächlich 1.504.000,- DM. Selbstverständlich liege eine Überschreitung der HOAI vor, weil ihm - dem Kläger - vom Beklagten keine Fünfzigstel-Pläne oder Detailpläne übergeben worden und die Planung im Maßstab 1 : 100 mangelhaft sei. In Wirklichkeit habe der Beklagte 135.000,- DM kassiert und nicht eine einzige Ausführungszeichnung vorgelegt; außerdem habe er die nötige Kostenfortschreibung nicht getätigt und keine Ergebnisse im Rahmen der einzelnen Leistungsphasen zusammengefasst, geschweige denn den Bauherrn adäquat beraten. Darüber hinaus sei er - der Kläger - nach wie vor der Auffassung, dass der Vertrag vom 15.6.1999 nichtig sei, weil nach dem Verständnis des Beklagten in den dort aufgeführten 10 % "Ingenieurleistungen" lediglich die Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI enthalten seien. Wer auf diese Art und Weise mit seinem Vertragspartner umgehe, habe es darauf angelegt, diesen arglistig zu täuschen, ihm nämlich vorzumachen, er könne die gesamten Ingenieurleistungen für 10 % haben; so gehe es nicht.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht in ihrem den Beklagten beschwerenden Teil auf erheblichen Verfahrensfehlern im Sinne des § 539 ZPO a.F. (unten A.); die nach § 540 ZPO a.F. ungeachtet dessen zulässige Sachentscheidung führt zur vollständigen Abweisung der Klage (unten B.).

22

A.

23

Die den zusprechenden Teil des Urteilsausspruchs betreffenden Ausführungen unter Ziffer II.2. der Gründe des erstinstanzlichen Urteils (Seiten 129 ff. GA) sind gleich in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 539 ZPO.

24

1.

25

Das Landgericht hat dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht verlangte Ansprüche zuerkannt. Gegenstand des Klagebegehrens war lediglich die Erstattung unstreitiger Zahlungen, die der Kläger an den Beklagten persönlich (90.000,- DM) sowie an dessen "Vertriebspartner" S........ (45.000,- DM) erbracht hat und die sich auf insgesamt 135.000,- DM beliefen. Die Leistung von 15.000,- DM an den Statiker H...... war dagegen nicht Streitgegenstand; der Kläger hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, dass er den Beklagten insoweit nicht in Anspruch nehmen wolle und diese Zahlung "nicht Gegenstand des Verfahrens" sei (Schriftsätze vom 11.12.2000, Seite 2, Bl. 57 GA, und vom 7.3.2001, Seite 3 unter Ziffer 3., Bl. 108 GA). Demgegenüber hat das Landgericht den zuerkannten Teil der Klageforderung in der Weise ermittelt, dass es zwar die auf 50.000,- DM bezifferte Zahlung an Herrn S........ unberücksichtigt gelassen, im übrigen aber die verbleibenden Zahlungen für "Architektenleistungen" von insgesamt 100.000,- DM zugrunde gelegt und lediglich um den vom Kläger ermittelten Betrag von 4.581,13 DM herabgesetzt hat (UA Seiten 11 f., Bl. 131 f. GA). Hierin war jedoch nach den ausdrücklichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung auch die Zahlung von 15.000,- DM an den Statiker enthalten, deren Erstattung der Kläger gerade nicht verlangt hat.

26

Dieser Mangel ist auch im zweiten Rechtszug nicht geheilt worden. Zwar hat der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragt. Die hierfür vorgetragenen Gründe lassen jedoch nicht einmal andeutungsweise erkennen, dass sich der Kläger die Ausführungen des Landgerichts zu eigen machen und die Zahlung an den Statiker jedenfalls nunmehr nach §§ 523, 263 ZPO zum Gegenstand seines Erstattungsbegehrens machen will. Die Berufungserwiderung geht auf die erstinstanzliche Entscheidung tragende Begründung mit keinem Wort ein; sie beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags zu tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die mit den Darlegungen des Landgerichts nichts zu tun haben.

27

2.

28

Auch im übrigen beruht die angefochtene Entscheidung in ihrem zuerkennenden Teil auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften der ZPO.

29

a)

30

Nach der - der Prüfung nach § 539 ZPO zugrunde zu legenden - materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Landgerichts unter Ziffer II.2. der Entscheidungsgründe soll der zuerkannte Teil des Klagebegehrens aufgrund der Kündigung des Klägers vom 12.4.2000 begründet sein. Ein Auftraggeber müsse zwar im Rückforderungsprozess über Abschlagszahlungen auch bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages die Voraussetzungen für einen Saldoüberschuss schlüssig vortragen; der Architekt habe aber eine den vertraglichen Anforderungen entsprechende und die Vorschriften der §§ 649 BGB und 8 Abs. 1 HOAI berücksichtigende prüffähige Honorarschlussrechnung vorzulegen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4.1.2001 als ausreichend und die Abrechnungen des Beklagten als ungenügend angesehen.

31

Hieraus hat das Landgericht die prozessuale Schlussforderung gezogen, dass der Sachvortrag des Klägers zu einem vom Beklagten verdienten Honorar von 4.581,13 DM gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zutreffend zu unterstellen sei. Zu weitergehenden Hinweisen hat es sich nicht für verpflichtet gehalten, weil die Parteien in der Sitzung vom 14.12.2000 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGH BauR 1999, 635 ff. und OLG Düsseldorf BauR 1999, 1477 ff. auf die Anforderungen an die Darlegungslast hingewiesen worden seien. Diese Verfahrensweise war gleich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

32

b)

33

Das angefochtene Urteil stellt eine nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil das Landgericht den Beklagten auf die ihm erstmals im Urteil mitgeteilte Rechtsauffassung nicht hingewiesen hat. Dass die Darlegungsobliegenheiten eines Architekten zur Berechtigung seines Honoraranspruchs auch und gerade im Rückforderungsprozess über Abschlagszahlungen nach Vertragskündigung der gerichtlichen Hinweispflicht unterliegen, wird auch vom Landgericht nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus der vom ihm selbst herangezogenen Entscheidung des BGH (BauR 1999, 635, 639 = BGHZ 140, 365, 371 ff. = NJW 1999, 1867, 1868). Die im Termin vom 4.12.2000 erteilten Hinweise waren zur Erfüllung dieser gerichtlichen Obliegenheit von vornherein ungeeignet, weil zu diesem Zeitpunkt der nach Ansicht des Landgerichts die Schlüssigkeit des Rückzahlungsbegehrens erst herbeiführende Schriftsatz des Klägers vom 4.1.

34

2001 (Bl. 75 ff. GA) überhaupt noch nicht vorlag. Im übrigen richteten sich jene Hinweise nach dem Sitzungsprotokoll (Bl. 67 GA) allein an den Klägervertreter; sie erschöpften sich zudem inhaltlich darin, dass der Kläger für seinen Rückzahlungsanspruch darlegungspflichtig sei. Der Beklagte hatte unter diesen Umständen keinerlei Anlass zu der Annahme, dass sein Vortrag nicht den Erwartungen des Landgerichts entsprach. Schon deshalb ist es ohne Bedeutung, dass das Landgericht als Beleg für seine Rechtsauffassung zugleich auf gerichtliche Entscheidungen verwiesen hat; im übrigen sind solche Hinweise auch unabhängig davon unzureichend (BGH aaO.). Außerdem vermochte der Beklagte keinem dieser Urteile zu entnehmen, was er im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landgerichts noch hätte vortragen müssen. Das Urteil des BGH vom 27.10.1994 (aaO.) befasste sich allein mit der Abrechnung gekündigter VOB-Verträge; die Entscheidung des 5. Senats des OLG Düsseldorf vom 1.9.1999 (BauR 1999, 14 77) enthält ebenfalls keine Ausführungen dazu, was ein Architekt zur Herbeiführung der - vom Landgericht verneinten - Prüffähigkeit seiner Abrechnung vortragen muss. Jedenfalls der Erwiderung des Beklagten vom 8.2.2001 (Bl. 97 ff. = 101 ff. GA) hätte das Landgericht entnehmen müssen, dass dieser seinen Vortrag zur Höhe des nach der HOAI geschuldeten Honoraranspruchs als ausreichend ansah; es hätte ihn deshalb entweder unter Gewährung von Schriftsatzfrist auf seine erstmals im Urteil aufgeführten Bedenken zur "Prüffähigkeit" der Abrechnung hinweisen oder die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen (vergl. BGH aaO.)

35

c)

36

Darüber hinaus durfte das Landgericht den vom Kläger im Schriftsatz vom 4.1.

37

2001 errechneten Betrag von 4.581,13 DM nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zustanden ansehen, weil sich jene Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Tatsachen bezieht. Die Ermittlung eines Vergütungsanspruchs für Architekten- und Ingenieurleistungen stellt jedoch eine nach Maßgabe der HOAI vorzunehmende Rechtsfrage dar, die als solche nicht geständnisfähig ist und vom Landgericht auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen - und gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme festzustellenden - Anknüpfungstatsachen in eigener Verantwortung hätte beantwortet werden müssen. Es war jedenfalls auch nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht berechtigt, entsprechend der Berechnungsweise des Klägers vom 4.1.2001 die teilweise völlig unstreitigen Architektenleistungen außer Betracht lassen oder dem Beklagten sogar - nicht einmal streitbefangene (oben 1.) - Vergütungsansprüche für die Tragwerksplanung abzuerkennen, die das Landgericht selbst als vom vertraglichem Leistungsumfang des Beklagten erfasst ansieht und dessen mangelfreie Ausführung sowie ordnungsgemäße Abrechnung nicht einmal der Beklagte in Abrede gestellt hat.

38

d)

39

Schließlich hat das Landgericht auch nach seiner Rechtsauffassung offensichtlich entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten übergangen.

40

Die Berufung rügt zu Recht, dass das Landgericht als anspruchsbegründendes Ereignis die Kündigung des Klägers vom 12.4.2000 angesehen hat. Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 18.1.2001 (Seite 3, Bl. 86 GA) eine Vertragskündigung bestritten und hieran - selbst nach im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.3.

41

2001 sowie der ihm beigefügten Anlage vom 15.2.2001 mitgeteilten Verständnis des Klägers (Bl. 107, 114 f. GA) - auch in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 15.2.2001 festgehalten. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht den Erhalt der Kündigungserklärung vom 12.4.2000 nicht als unstreitig behandeln.

42

Außerdem hatte sich der Beklagte wiederholt darauf berufen, im Zeitpunkt der letzten Teilzahlung sämtliche zum Pauschalpreis geschuldeten Leistungen bereits vollständig erbracht zu haben (Schriftsätze vom 18.1.2001, Seiten 3 und 5, Bl. 86 und 88 GA, sowie vom 8.2.2001, Bl. 101 f. GA). Mit diesem - auch im Tatbestand des Urteils festgehaltenen (UA Seite 5, Bl. 145 GA) - Vortrag setzen sich die Entscheidungsgründe in keiner Weise auseinander, obwohl es sich um einen offensichtlich entscheidungserheblichen Umstand handelte; auch das Landgericht legt nicht dar, welcher weitergehenden Erläuterungen es nach Erbringung sämtlicher Vertragsleistungen für eine "Berücksichtigung der §§ 649 BGB und 8 Abs. 1 HOAI" bedürfe und weshalb die schlichte Anforderung des vereinbarten Pauschalhonorars keine "den vertraglichen Anforderungen entsprechende Honorarabrechnung" darstellen soll.

43

B.

44

Diese Verfahrensfehler hindert den Senat jedoch nicht an einer sachlichen Prüfung des zuerkannten Klageanspruchs (§ 540 ZPO); danach erweist sich die Berufung als begründet. Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber aus keinem Rechtsgrund zur Erstattung von Honorarzahlungen verpflichtet.

45

I.

46

Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat seine Zahlungen weder ganz noch teilweise ohne Rechtsgrund im Sinne dieser Vorschrift erbracht.

47

1.

48

Der Vertrag der Parteien vom 15.6.1999 ist aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Gründe unter Ziffer I.2., Bl. 127 GA) nicht nach § 134 BGB i.V. mit Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG nichtig, da die Parteivereinbarungen nicht in Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb steht. Hiervon geht offenbar nunmehr auch die Berufungserwiderung aus; die gegenteiligen Ausführungen der Klageschrift sind auch insoweit einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich.

49

2.

50

Das Rechtsgeschäft ist auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Beklagte es nicht wirksam angefochten hat.

51

a)

52

Die Anfechtungserklärung im Anwaltsschreiben des Klägers vom 12.4.2000 ist schon deshalb unwirksam, weil die Erklärung der Anfechtung nach § 143 Abs. 1 und 2 BGB dem Vertragspartner gegenüber zu erfolgen hat und der Kläger den Zugang dieses Schreibens nicht nachgewiesen hat. Im übrigen genügt eine Anfechtung "aus jedem erdenklichen Rechtsgrund" nicht einmal den inhaltlichen Mindestanforderungen, weil der Empfänger ihr nicht entnehmen kann, aus welchen tatsächlichen Umständen der Erklärende sein Anfechtungsrecht herleiten will (Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 143, Rn. 3 mwN.).

53

b)

54

Die mit der Klageschrift erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach den insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Entscheidungsgründe unter I.1., Bl. 126 f. GA) unbegründet, weil die bloße Vorlage einer überholten Versicherungspolice bei der Baubehörde weder eine Täuschung des Vertragspartners im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB darstellt noch überhaupt für dessen längst erfolgte Vertragserklärung ursächlich gewesen sein kann. Weitergehende, auf ein Verhalten des Beklagten rückführbare Vorstellungen bei Vertragsabschluss und deren Unrichtigkeit hat der insoweit beweispflichtige Kläger auch im zweiten Rechtzug nicht dargelegt.

55

c)

56

Die abschließenden Ausführungen der Berufungserwiderung vom 4.12.2001 über eine aus dem Inhalt der Vertragsurkunde abgeleitete arglistige Täuschung (Seiten 6 f., Bl. 187 f. GA) liegen schon deshalb der Sache, weil allein die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts zur Herbeiführung der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB nicht genügt. Sollte der Vortrag dagegen als Anfechtungserklärung auszulegen sein, wäre sie schon nach § 124 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, weil dem Kläger der Inhalt der Vertragsurkunde vom 15.6.1999 bereits seit seiner Unterschriftsleistung bekannt war und die einjährige Jahresfrist bei Zugang der Berufungserwiderung vom 4.12.2001 längst abgelaufen war. Im übrigen lassen deren sachlich kaum noch nachvollziehbaren Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte für eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB erkennen. Der Kläger konnte der dem von ihm unterzeichneten Vertragswortlaut entnehmen, für welche "vorstehenden Ingenieurleistungen" der Beklagte eine Vergütung in Höhe von 10 % des Festpreises erwartete; er - der Kläger - legt nicht einmal dar, insoweit von abweichenden Vorstellungen ausgegangen zu sein. Weitergehende täuschungsgeeignete Angaben sind in der beanstandeten Vertragsklausel nicht enthalten; spätere Prozessausführungen des Beklagten zu Auslegung und rechtlicher Bedeutung der Vertragserklärungen für die Berechnung des Honoraranspruchs begründen kein Anfechtungsrecht.

57

3.

58

Die erbrachten Zahlungen sind auch nicht deshalb ganz oder teilweise ohne Rechtsgrund geleistet, weil es sich bei dem vereinbarten Pauschalhonorar nach dem Rechtsverständnis des Klägers (Schriftsatz vom 4.1.2001, Seite 3, Bl. 77 GA) um eine "absolute Gebührenüberhebung" handeln soll. Eine "Höchstpreisverordnung für Architekten" gibt es ebenso wenig wie die mit der Berufungserwiderung ohne nähere Begründung beanstandete "Überschreitung der HOAI" (Seite 4, Bl. 185 GA). Soweit damit ein Verstoß gegen die Preisvorschrift des § 4 HOAI gemeint sein sollte, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Pauschalpreisvereinbarung ist schriftlich bei Auftragserteilung getroffen worden (§ 4 Abs. 1 HOAI). Die Darlegungslast für einen ungeachtet dessen anzunehmenden Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt auch bei einer Pauschalpreisabrede derjenige, der hieraus günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will (BGH NJW-RR 2002, 159, 160); vorliegend also der Kläger. Für den Vorwurf einer Überschreitung der in der HOAI festgesetzten Höchstsätze im Sinne von § 4 Abs. 3 HOAI bedarf es deshalb einer nachvollziehbaren Vergleichsrechnung, durch die das nach den Höchstsätzen zu zahlende Honorar für die vertraglich übernommenen Leistungen ermittelt und der vereinbarten Vergütung gegenübergestellt wird. Hieran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht.

59

Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift (Seiten 3 f. Bl. 3 f. GA) sowie im Schriftsatz vom 4.1.2001 (Seiten 2 ff., Bl. 76 ff. GA) liegen schon deshalb neben der Sache, weil darin jeweils nur die Mindestsätze zugrunde gelegt sind und sich auf diese Weise eine Höchstsatzüberschreitung nicht begründen lässt. Darüber hinaus sind in die Vergleichsrechnung nur die mit 10 % des Festpreises veranschlagten Vergütungsanteile für Architekten- und Ingenieurleistungen einzustellen; über 100.000,- DM hinausgehende Vertriebskosten bleiben deshalb außer Betracht, weil der "Vertriebspartner" S........ seine Vermittlungsleistungen tatsächlich erbracht hat und für eine "Verschleierung des Anspruchs" aus den insoweit zutreffenden und unangegriffenen Gründen der angefochtenen Entscheidung nichts ersichtlich ist. Andererseits kommt es für den Preisvergleich nicht auf die später tatsächlich erbrachten, sondern auf die vertraglich geschuldeten Leistungen an; dies gilt unabhängig davon, ob der Architekt oder Ingenieur die von ihm übernommenen Vertragspflichten selbst oder durch Erfüllungsgehilfen (wie etwa den Statiker H......) erbringt. All dies ist in den Berechnungen des Klägers nicht einmal ansatzweise berücksichtigt; schon deshalb ist auf ihrer Grundlage ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HOAI nicht feststellbar.

60

Im übrigen belegen die sachlich wie rechnerisch zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung, dass das nach den Abrechnungsvorschriften der HOAI sich ergebende fiktive Vergleichshonorar selbst bei Außerachtlassung der nach § 7 Abs. 4 HOAI unzulässigerweise pauschalierten Nebenkosten die vereinbarte Pauschalvergütung übersteigt. Substantiierte Angriffe gegen die Richtigkeit dieser Abrechnung hat auch die Berufungserwiderung nicht vorgetragen; deren Darlegungen unter Ziffer I. (Seite 2, Bl. 183 GA) erschöpfen sich vielmehr in kaum noch auseinandersetzungsfähigen Ausführungen zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Diesen ist schon deshalb der Boden entzogen, weil ein Ansatz von mehr als 1,5 Mio. DM zu weit höheren fiktiven Honorarforderungen des Beklagten führen und damit eine Höchstsatzüberschreitung erst recht ausscheiden würde. Im übrigen kommt es nach § 10 Abs. 2 HOAI nicht auf die tatsächlich entstandenen oder nach der Kündigung sämtlicher "H..........." zu erwartenden, sondern auf die auf der Grundlage des "Partner-Vertrags" vom 15.6.1999 zu prognostizierenden Kosten an. Dass schließlich die Ermittlung der anrechenbaren Kosten "nach DIN 276 zu geschehen und nicht willkürlich vorgenommen werden" kann, ist ebenso richtig wie vorliegend unerheblich, weil nicht der Beklagte Honorar, sondern der Kläger Erstattung geleisteter Zahlungen verlangt und deshalb er - der Kläger - für die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 812 Abs. 1, 4 Abs. 3 HOAI darlegungs- und beweispflichtig ist. Für einen niedrigeren Ansatz der anrechenbaren Kosten als in der Abrechnung der Berufungsbegründung ist jedoch nichts ersichtlich.

61

Dies gilt auch dann, wenn sich der Beklagte wegen irgendeiner "Bausummenüberschreitung" nicht auf die über Festpreisanteil hinausgehenden Mehrkosten berufen könnte; auch dann fallen die anrechenbaren Kosten jedenfalls nicht unter die in der Berufungsbegründung berücksichtigten Beträge zurück. Im übrigen ist für einen etwaigen Mehraufwand allein der Kläger selbst verantwortlich, wenn er sich eigenmächtig aus den Rechtsbeziehungen zu den "Baupartnern" gelöst und statt ihrer andere (teurere) Auftragnehmer hinzugezogen hat. Irgendwelche "negativen Auskünfte" der C......... über die vom Kläger unter dem 24.9.1999 ausdrücklich als Vertragspartner akzeptierte Firma K....... sind schon deshalb ohne Bedeutung, weil nicht sie, sondern die vertragswidrige Untätigkeit des Klägers zu mit Anwaltsschreiben jenes Unternehmens vom 22.12.1999 ausgesprochen Kündigung geführt hat (Bl. 32 GA); im übrigen hat der Kläger in beiden Rechtszügen nicht dargelegt, welchen Inhalt diese Auskünfte überhaupt gehabt haben sollen. Sofern damit die mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11.12.2000 (Seite 5, Bl. 60 GA) mitgeteilten Daten gemeint seien sollen, lässt sich diesen nicht einmal andeutungsweise entnehmen, weshalb jedes Unternehmen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht in der Lage gewesen sein soll. Auf die Zahl der Mitarbeiter kommt es schon deshalb nicht an, weil ein Generalunternehmer die Bauleistungen nicht in Eigenarbeit vorzunehmen hat; dass die Gesellschaft "zwischenzeitlich" den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben soll, besagt nichts über ihre Leistungsfähigkeit im Jahre 1999. Aus den gleichen Gründen ist die wiederholte Behauptung, das Haus habe auch von anderen Generalunternehmer nicht zum vereinbarten Festpreis erstellt werden können, ebenso unsubstantiiert wie unzutreffend; die dem Beklagten vorgeschlagene Firma L..... GmbH hat nicht nur die Vertragsbedingungen akzeptiert (Bl. 43, 43 RS GA), sondern ist in der vom Kläger selbst vorgelegten Auskunft der C......... vom 6.12.2000 sogar ausdrücklich als in der Geschäftsverbindung "zuverlässig" bezeichnet worden (Bl. 83 GA). Der danach allein verbleibende Umstand, dass die vom Kläger eigenmächtig beauftragte R.......... GmbH aus seinem persönlichen Bekanntenkreis stammt, rechtfertige es jedenfalls nicht, die damit verbundenen Verteuerungen auch noch dem Beklagten zum Vorwurf zu machen.

62

Soweit sich schließlich die Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang auf unvollständige oder mangelhafte Planungsleistungen des Beklagten beruft (Ziffer III., Bl. 185 ff. GA), ist dies für die Frage einer "Überschreitung der HOAI" ohne jede Bedeutung, weil in die Vergleichsrechnung - wie dargelegt - allein die vertraglich übernommenen, nicht aber die tatsächlich erbrachten Leistungen von Bedeutung sind.

63

4.

64

Schließlich steht dem Kläger entgegen seiner auch insoweit kaum noch nachvollziehbaren Rechtsauffassung auch nicht deshalb ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte ihm nach dem "Partner-Vertrag" obliegende Leistungen habe nicht erbracht habe oder Wert der erbrachten Arbeiten der geleisteten Zahlungen nicht entspreche. Es fehlt schon an auch nur annähernd nachvollziehbaren Darlegungen zur Höhe einer hieraus folgenden Erstattungsforderung; im übrigen liegen sämtliche Einwendungen des Beklagten bereits dem Grund nach neben der Sache.

65

Der Bereicherungsanspruch ist nicht schon deshalb begründet, weil der Beklagte "im Einzelnen darlegen" müsse, "was er für 135.000,- DM getan haben will" (Schriftsatz vom 11.12.2000, Seite 3, Bl. 58 GA); für den fehlenden Rechtsgrund trägt der Kläger die Beweislast. Ebenso wenig lässt sich ein Erstattungsanspruch daraus ableiten, dass der Beklagte "wesentliche Teile der einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI" gar nicht erbracht habe (aaO.); der Umfang der von einem Architekten oder Ingenieur geschuldeten Leistungen bestimmt sich nicht nach dem öffentlichen Preisrecht der HOAI, sondern allein nach den Vertragsabsprachen mit dem Auftraggeber. Eine Vorbereitung oder Mitwirkung bei der Vergabe oder eine Objektüberwachung schuldete der danach Beklagte ebenso wenig wie eine "Rechnungsfortschreibung"; diese kam vorliegend von vornherein nicht in Betracht, weil die Parteien von einem durch den "Generalunternehmer" zu garantierenden Festpreis ausgingen. Wenn sich der Beklagte für Tragwerks- und Ausführungsplanung der Mithilfe eines Dritten bedient hat, nimmt ihm dies nicht seinen Vergütungsanspruch für die vertraglich übernommenen Leistungen; aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob er die in den Schriftsätzen des Klägers vom 4.1.2001 (Seite 2, Bl. 76 GA) und 7.3.2001 (Seite 7, Bl. 112 GA) aufgeführten Planungsleistungen selbst erbracht hat oder ob die "Genehmigungsplanung auf Eigenleistungen des Beklagten beruht" (Schriftsatz vom 7.3.2001, Bl. 106 GA). Dass es sich um ein "Katalogstandardhaus" gehandelt habe und der Planungsaufwand des Beklagten deshalb gering gewesen sei, ist nach den Vertragsabsprachen der Parteien ("individuelle Planung") ebenso unsubstantiiert wie rechtlich unerheblich, weil der Rechtsgrund für vertragsgemäß erbrachte Zahlungen nicht deshalb entfällt, weil ein Auftraggeber seine Honorarzusage im Nachhinein als überhöht ansieht. Gleichermaßen bedeutungslos ist es, welche Vorhaltungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten bei dem Gespräch vom 29.2.2000 gemacht haben will (Schriftsatz vom 7.3.2001, Seite 2, Bl. 107 GA); der Kläger legt nicht dar, welche vertragsgemäß geschuldeten Leistungen der Beklagte "wenigstens seit Oktober 1999" noch hätte erbringen sollen und weshalb er - der Kläger - trotz ihres Fehlens bereits im Vormonat sämtliche Honorarforderungen des Beklagten bezahlt hat.

66

Aus den gleichen Gründen kommt es auch auf die erstmals mit der Berufungserwiderung (Seiten 4 und 6, Bl. 185, 187 GA) erhobenen Beanstandungen nicht an; auch insoweit fehlt es an jedweden Darlegungen zu Grund und Höhe eines hieraus abgeleiteten Bereicherungsanspruchs. Die dort angesprochenen Zeichnungen, Ansichten, Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1 : 100 hatte der Beklagte bereits dem vom Kläger am 7.7.1999 unterzeichneten Bauantrag beigefügt (Anlage G 3), Statik und Ausführungsplanung sind zur Zufriedenheit des Klägers von dem vom Beklagten herangezogenen Dipl.-Ing. H...... erstellt worden. Zu einer "Kostenfortschreibung" war der Beklagte weder nach dem "Partner-Vertrag" noch aufgrund des Umstandes verpflichtet, dass der Kläger dem vertraglich vorgesehenen Festpreis durch die eigenmächtig herbeigeführte Beendigung der Vertragsverhältnisse zu Generalunternehmer und Bauüberwacher die Grundlagen entzogen hat. Der weitere Vorwurf, es seien "weder Ergebnisse im Rahmen der einzelnen Leistungsphasen zusammengefasst, geschweige denn der Bauherr adäquat beraten" worden, ist mangels sachlicher Substanz nicht auseinandersetzungsfähig. Im übrigen waren dem Kläger im Zeitpunkt seiner Zahlungen sowohl die vertraglich geschuldeten wie auch die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beklagten bekannt; jedes Verlangen auf Erstattung auch nur von Teilbeträgen ist deshalb schon nach § 814 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Ob die Arbeiten des Klägers mangelhaft waren, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil es für den Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf die Fälligkeitsregelung des § 8 Abs. 1 HOAI nicht ankommt; nach der zutreffenden, dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2000 bekannt gegebenen (Bl. 67 GA) Rechtsauffassung des Landgerichts kann der Auftraggeber ihm hieraus erwachsene Nachteile nur zum Gegenstand eines Schadensersatzverlangens machen (dazu unten III.).

67

II.

68

Dem Kläger steht auch kein vertraglicher Anspruch auf Abrechnung oder Rückerstattung geleisteter "Abschlagszahlungen" zu.

69

1.

70

Die gegenteilige Rechtsauffassung der angefochtenen Entscheidung ist schon im Ausgangspunkt verfehlt; sie beruht ersichtlich auf einem Missverständnis der hierzu zitierten Entscheidungen. Selbst im Falle eines - nicht einmal nachgewiesenen (oben I.2.a) - Zugangs des klägerischen Anwaltsschreibens vom 12.4.2000 ist hierdurch weder ein fortbestehendes Vertragsverhältnis gekündigt noch der Honoraranspruch des Beklagten in ein Abrechnungsverhältnis über Abschlagszahlungen umgewandelt worden.

71

Durch den "Partner-Vertrag" vom 16.6.1999 hat sich der Beklagte als "S........." zu Erbringung der auf Seite 1 unter Ziffer 1. aufgeführten Planungsleistungen und der Beklagte zur Zahlung eines Pauschalhonorars von 100.000,- DM verpflichtet, das die Parteien mit 10 % des "Festpreises" vereinbart und auf Seite 3 des Vertragstextes (unter Einbeziehung der mit 5 % veranschlagen "Vertriebskosten") einer Fälligkeitsregelung unterworfen haben. Danach waren die "an das S......... bzw. anteilig an den Vertriebspartner" zu leistenden Zahlungen in drei nach Prozentsätzen bestimmte Raten aufgeteilt, die in ihrer Summe dem vereinbarten Gesamtbetrag von 15 % des Festpreises entsprachen. Lediglich bei den beiden ersten Raten handelte es sich somit um "Voraus- oder Abschlagszahlungen" im Sinne der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze, während die Begleichung der dritten (letzten) Rate zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Beklagten führte.

72

Einer anschließenden "Abrechnung" bedurfte es danach nicht mehr, weil der Gesamtbetrag der Vergütung feststand und jeder Einflussnahme der Parteien entzogen war. Weitergehende Zahlungen konnte der Beklagte nicht beanspruchen, da mit der vollständigen Begleichung aller Raten die Vergütungsforderung für Ingenieur- und Vertriebsleistungen abgegolten war. Umgekehrt konnte der Kläger gegenüber dem Zahlungsverlangen des Beklagten nicht geltend machen, dass andere "H..........." ihren Vertragspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen seien. Nach den wiederholten Hervorhebungen des Vertragstextes handelte es bei "S.........", "Generalunternehmer" und "regionalem Bau-Überwachungs-Büro" um "eigenverantwortliche" und "direkt für den Auftraggeber" arbeitende Vertragspartner, mit denen der Kläger jeweils selbständige Vertrage abschließen sollte und durch seine Erklärungen vom 15.6.

73

1999 (Beklagter, Bl. 6 ff. GA), 20.7.1999 (V........., Bl. 42, 42 R GA) und 24.9.

74

1999 (K......., Bl. 9 GA) tatsächlich abgeschlossen hat. Dementsprechend enthielt die differenzierende Regelung der Zahlungsempfänger auf Seite 3 des Vertragstextes eine abschließende Bestimmung der anteiligen Vergütungsansprüche jedes einzelnen "Partners"; fälligkeitsbegründende Umstände, Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, Leistungsstörungen oder sonstige Ereignisse im Rechtsverhältnis des Klägers zu einem einzelnen Vertragspartner waren im Verhältnis zu den übrigen für die beiderseitigen vertraglichen Hauptpflichten ohne Bedeutung.

75

Die der Begleichung der letzten Rate vorangegangene Rechnung des Beklagten vom 21.9.1999 stellte deshalb ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in rechtlicher Hinsicht keine Anforderung einer Abschlags-, sondern einer Schlusszahlung dar. Mit der daraufhin erfolgten "pünktlichen" und vorbehaltlosen Zahlung des Klägers war der pauschalierte Vergütungsanspruch des Beklagten nach § 362 BGB erloschen, ohne das noch es irgendwelcher "endgültiger Feststellungen" bedurfte; nachträgliche Änderungen der Vergütungshöhe durch Sonderwünsche, Eigenleistungen des Klägers oder sonstige Vertragsabweichungen kamen nicht mehr in Betracht. Die erst weit später ausgesprochenen Kündigungen vermochten deshalb den bereits vollständig entstandenen und abgegoltenen Honoraranspruch des Beklagten aus § 631 BGB nicht nachträglich in einen solchen aus § 649 BGB umzuwandeln; noch weniger konnten sie dem Kläger den Rechtsvorteil verschaffen, die längst abgewickelten Vertragsbeziehung der Parteien nunmehr rückwirkend in ein Abrechnungsverhältnis überzuleiten. Dass das Bauvorhaben bislang nicht fertig gestellt sein soll, ist hierbei entgegen der im Kündigungsschreiben vom 15.2.2001 vertretenen Rechtsauffassung des Klägers (Bl. 114 f. GA) im Verhältnis der Parteien völlig ohne Bedeutung, weil die Bauausführung durch die vom Kläger selbst hinzugezogenen Drittbeteiligten von den Vertragspflichten des Beklagten nicht umfasst wurde. Nachvertragliche Kündigungserklärungen sind jedoch für den bereits verdienten und beglichenen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ohne rechtliche Bedeutung; wenn und soweit der Auftraggeber von unberechtigten Überzahlungen ausgehen zu müssen glaubt, bleibt er vielmehr auf bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche angewiesen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (oben I.).

76

2.

77

Im übrigen wäre der zuerkannte Anspruch auch in Anwendung der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze unbegründet.

78

Irgendwelche Darlegungsobliegenheiten des Auftragnehmers treten nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung danach erst dann ein, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskehrung eines Saldoüberschusses schlüssig dargelegt hat. Hierzu bedarf es einer nachvollziehbaren Berechnung, an die lediglich insoweit keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, als dem Auftraggeber die Ermittlung bestimmter tatsächlicher Umstände trotz zumutbarer Ausschöpfung ihm zugänglicher Quellen unmöglich ist. Eine solche schlüssige Berechung hat der Kläger während des gesamten Rechtsstreits nicht vorgenommen; sie findet sich insbesondere nicht in dem vom Landgericht herangezogenen Schriftsatz vom 4.1.2001.

79

Die dortige Abrechnung war als Nachweis eines Erstattungsanspruchs bereits deshalb von vornherein ungeeignet, weil mit ihr nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers der nach "arglistiger Täuschung und Gebührenüberhöhung" verbleibende Honoraranspruch des Beklagten ermittelt werden sollte (Seite 2, Bl. 76 GA). Da jedoch beide Vorwürfe unbegründet sind (oben I.2. und I.3.), war damit zugleich auch jeder Abrechnung nach den Honorarsätzen der HOAI der Boden entzogen, weil sich die Parteien rechtwirksam auf ein Pauschalhonorar geeinigt haben. In einem solchen Fall kann die Ermittlung eines etwaigen Saldoüberschusses nur in der Weise erfolgen, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen zu den vertraglich geschuldeten in Verhältnis gesetzt und die vereinbarte Pauschalvergütung um diese Quote herabgesetzt wird. Eine solche Berechnung nimmt der Kläger nicht vor; sämtliche seiner Abrechnungen stellen völlig neue, die die Pauschalpreisabrede der Parteien ignorierende Honorarermittlungen dar. Schon deshalb fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines (auch nur anteiligen) Rückzahlungsanspruchs.

80

Im übrigen ist das gesamte Rechenwerk auch in sich unschlüssig; seine kritiklose Übernahme unter Ziffer II.2. der angefochtenen Entscheidung stellt nicht nur im Vergleich zur Auseinandersetzung mit der - ersichtlich ganz anderen Zwecken dienenden (vergl. oben I.3.) - Gegenrechnung im Schriftsatz des Beklagten vom 8.2.2001 eine einseitige Begünstigung des Klägers dar, sondern setzt sich auch mit den Darlegungen an anderen Stellen des Urteils in Widerspruch. Nach den zutreffenden Ausführungen unter Ziffer I.3. entsprechen die vom Beklagten übernommenen Leistungen nach § 15 HOAI (Leistungsphasen 1 bis 5) einem Ansatz von 52 %, während die Abrechnung des Klägers alle über 5 % hinaus gehenden Leistungen als "nicht beauftragt" ausscheidet. Die dem - wenn überhaupt - zugrunde liegende Behauptung, die Parteien hätten die Statik "aus diesem Leistungspaket herausgenommen" und der Beklagte habe die weiteren Unterlagen (Anlage G 3) nicht selbst erbracht (Seite 2, Bl. 76 GA), lag nach den ebenfalls zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung (UA Seite 12, Bl. 132 GA) neben der Sache; die vom Statiker H...... geleisteten Arbeiten stellten sich im Verhältnis der Parteien als solche des Beklagten dar. Welche sonstigen vertraglich übernommenen Leistungen der Beklagte nicht erbracht haben soll, hat der Kläger in beiden Rechtszügen nicht dargelegt (oben I.4.); damit entfällt auch jeder hieraus ableitbare Rückzahlungsanspruch. Im übrigen läge das nach dem Abrechnungssystem der HOAI geschuldete Honorar bei einem Ansatz von 52 % und der - nach dem eigenen Vortrag der Berufungserwiderung (Seite 2, Bl. 183 GA) durch § 12 Nr. 4 HOAI indizierten sowie bereits im "Partnervertrag" formwirksam vereinbarten (Bl. 9 GA) - Honorarzone IV der §§ 11, 63 HOAI weit über den vom Kläger erbrachten Zahlungen.

81

III.

82

Soweit das Landgericht einen "aufrechenbaren Schadensersatzanspruch" des Klägers verneint hat (Entscheidungsgründe unter Ziffer IV., Bl. 132 GA), hat dieser das Urteil nicht angefochten (§§ 536, 537 ZPO); es kann deshalb dahinstehen, dass eine Aufrechnung gegen bereits die im September 1999 durch Erfüllung erloschenen Honorarforderung des Beklagten (oben II.1.) schon aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen war, weil jede Aufrechnung den Bestand der Gläubigerforderung im Zeitpunkt ihrer Erklärung voraussetzt. Im übrigen ist ein Kläger im Rechtsstreit bei Fällen der vorliegenden Art auch aus prozessrechtlichen Gründen an einer Aufrechnung gehindert (vergl. Greger in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 145, Rn. 12 mwN.); will er einen weiteren prozessualen Anspruch in den Rechtsstreit einführen, so muss er ihn vielmehr - wenigstens hilfsweise - zum Gegenstand seines Klagebegehrens machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen; der Kläger hat etwaige Schadensersatzansprüche trotz der Hinweise des Landgerichts im Termin vom 14.12.2000 sowie in der angefochtenen Entscheidung auch im zweiten Rechtszug weder dem Grunde noch der Höhe nach näher präzisiert. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sämtliche Vorwürfe gegen den Beklagten auch insoweit ebenso substanzlos sind wie der sonstige Prozessvortrag des Klägers.

83

C.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.6.2001 (BGBl. I. S. 1887). Die Befugnis zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ergibt sich nunmehr aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

85

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

86

Streitwert erster Instanz: 135.000,00 DM 69.024,40 Euro

87

Streitwert für den Berufungsrechtszug

88

und Beschwer für den Kläger: 95.418,87 DM = 48.786,89 Euro

89

Streitwert und Beschwer bestimmen sich allein nach dem Wert des jeweils streitbefangenen Klagebegehrens; eine Anwendung von Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 des § 19 GKG kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auch nicht hilfsweise in den Rechtsstreit eingeführt (oben B.III.); die Ausführungen seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 4.1.2001 (Seite 4, Bl. 98 GA) beinhalten auch keine - unzulässige - Aufrechnungserklärung, sondern lediglich deren Ankündigung, weil der Kläger seine Gegenansprüche nicht beziffert und ausdrücklich erklärt hat, dass deren Höhe noch geprüft werden solle.

90

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.04.2002 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

91

D....... T..... Dr. M.......