Berufung zurückzuweisen: Kein Vergütungsanspruch für akquisitorische Planungsleistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für erbrachte Planungsleistungen; das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises eines Vertrags ab. Der Senat sieht in der Berufung keine Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Entscheidend ist, dass eine bloße Angebotsabgabe oder akquisitorische Tätigkeit keine vertragliche Bindung begründet und § 632 BGB nur bei bestehendem Auftrag greift.
Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen; Bestätigung der Abweisung der Klage mangels Nachweis eines Vertrags über Planungsleistungen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch eines Architekten oder Ingenieurs setzt das Vorliegen eines Auftrags voraus; bloße akquisitorische Tätigkeiten ohne vertragliche Bindung begründen keinen Vergütungsanspruch.
Das Zustandekommen eines Planungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen Regeln des BGB; eine Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt genügt, eine Vergütungsvereinbarung kann sich jedoch nach §§ 612, 632 BGB ergeben.
Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB betrifft nur die Entgeltlichkeit eines bereits erteilten Auftrags, nicht die Auftragserteilung selbst; aus einem bloßen Tätigwerden folgt keine schuldrechtliche Bindung.
Die bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe oder die Teilnahme am Wettbewerbs-/Vergabeverfahren begründet regelmäßig keine vertragliche Bindung oder Vergütungspflicht, sofern keine abweichende Vereinbarung nachgewiesen ist.
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt nur vor, wenn es eine zuvor getroffene Vereinbarung bestätigt; eine allgemeine Vergütungsklausel in einer Anlagenformulierung begründet keine bestätigende Vereinbarung.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
7.1.2005.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Annahme verneint, die Klägerin habe den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von vergütungspflichtigen Planungsleistungen nicht bewiesen. Mit Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zwischen dem Zustandekommen eines Vertrages und der Vereinbarung der Entgeltlichkeit unterschieden. Ergänzend kann noch auf das Urteil des Senats vom 20.8.2001 (23 U 214/00, BauR 2002, 1726 = OLGR 2002, 119 = NZBau 2002, 279) Bezug genommen werden.
Danach setzt der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs einen entsprechenden Auftrag voraus; eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet keine Vergütungsansprüche. Das Zustandekommen eines Planungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Hierzu bedarf es nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Bei Dienst- oder Werkverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese nach den §§ 612, 632 BGB auch ohne ausdrücklich Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; dies gilt auch für Verträge mit Architekten oder Ingenieuren. Die Vermutungsregelung des § 632 Abs. 1 BGB erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst; die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist. Aus dem Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs allein kann daher noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (Senat a.a.O. m. w. Nachw.).
Vor diesem Hintergrund ist die Bitte der Beklagten an die Klägerin, ein Angebot über den Umbau bzw. die Erweiterung der Fördereinrichtung für Raps-/Leinschrot abzugeben, nicht als eine auf den Abschluss eines Werkvertrags gerichtete Willenserklärung auszulegen. Die Beklagte wollte sich damit erkennbar noch nicht vertraglich binden; vielmehr sollte mit dem noch zu erstellenden Angebot der Klägerin erst die Grundlage für den künftigen Vertragsschluss geschaffen werden, zu dem es dann nicht mehr kam. Der vorliegende Fall ist mit den ansonsten in der Praxis nicht seltenen Konstellationen nicht vergleichbar, in denen ein Architekt mit einer Planung beauftragt wird. Hier sollte Vertragsgegenstand nicht (ausschließlich) die Planung durch einen Architekten oder Ingenieur, sondern die Errichtung einer Fördereinrichtung für Raps-/Leinschrot sein. Die Klägerin sollte insoweit als Bauunternehmerin tätig werden, mögen zur Errichtung der Anlage auch gewisse planerische Vorarbeiten erforderlich gewesen sein. Wer sich aber in diesem Zusammenhang als Bauunternehmer in einem Wettbewerb darum bemüht, mit der Ausführung eines Baus betraut zu werden, kann im allgemeinen nicht damit rechnen, dass er für seine Bemühungen honoriert wird, wenn er den Auftrag nicht erhält (OLG Koblenz NJW-RR 1998, 813, 814 m. w. Nachw.). Der Verkehr wertet Arbeiten wie die Fertigung von Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Modellen oder Massenberechnungen regelmäßig dahin, dass der Unternehmer dabei im eigenen Interesse tätig wird, weil er hofft, anschließend mit weitergehenden Leistungen beauftragt zu werden, die die planerischen Vorgaben umsetzen (OLG Koblenz a.a.O.). Das schließt nach dem allgemeinen Verständnis die Annahme eines Vertragsverhältnisses bereits in diesem Stadium aus (OLG Koblenz a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn man mit einbezieht, dass die Klägerin bereits zuvor in den Jahren 2000 und 2001 für insgesamt 7 Bauprojekte der Beklagten Angebote abgegeben hatte, ohne dass dem unstreitig eine vertragliche Bindung mit einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung zugrundegelegen hätte.
Die Klägerin geht im Übrigen auch selbst nicht davon aus, den vollständigen Auftrag zur Errichtung der Förderanlage, also auch den Auftrag zur Lieferung der Pos. 002 des Angebots vom 23.7.2002 (Lieferung der Neuanlage, Bl. 173 GA) erhalten zu haben. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, weshalb die Beklagte sich hinsichtlich des einen Teils des Angebots (Pos. 001: Planungsleistungen) bereits hätte vertraglich binden wollen, während dies hinsichtlich des zweiten Teils (Pos. 002) nicht der Fall gewesen sein sollte.
Vor diesem Hintergrund könnte die Klägerin eine Vergütung für die Erstellung des Angebots allein dann verlangen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich und abweichend von der bisherigen Übung so vereinbart gewesen wäre. Das hat das Landgericht nach ausführlicher Würdigung der erhobenen Beweise, gegen die die Berufung sich nicht wendet, verneint. Das Landgericht hat auch zutreffend eine Vergütungspflicht aufgrund der Anlage zum Angebot vom 23.7.2002 verneint. Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich dabei insbesondere nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Klägerin bestätigt unter I. der Anlage (Bl. 180 GA) nicht einen ihrer Auffassung nach zuvor zustande gekommenen Vertrag. Es handelt sich vielmehr schon dem Wortlaut nach um eine Klausel allgemeiner Art, mit der eine Vergütungspflicht begründet, nicht aber eine zuvor getroffene Vergütungsvereinbarung bestätigt werden sollte.
III.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).