Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattung fiktiver Reisekosten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem fiktive Reisekosten des außerörtlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin berücksichtigt wurden. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe solche Reisekosten nach Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips erstattungsfähig sind. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die fiktive Kostenfestsetzung nach §97 ZPO, weil der gewählte fiktive Weg wirtschaftlicher war und die Berechnung nicht überhöht erschien. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips sind Reisekosten des am Sitz der Partei ansässigen, auswärtigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich erstattungsfähig.
Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten gilt auch bei juristischen Personen oder Unternehmen unabhängig vom Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung.
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nur bis zur Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die bei der Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten entstünden; grundsätzlich ist der kostengünstigere Weg zu wählen.
Bei der Kostenfestsetzung können fiktive Reisen des Prozessbevollmächtigten angesetzt werden, sofern die zugrunde gelegten Strecken- und Abwesenheitsbeträge nicht offensichtlich überhöht sind.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §573 ZPO erfordert besondere gesetzliche Gründe; gegen eine reine Kostenfestsetzung liegen solche Gründe regelmäßig nicht vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 137,09 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin, die die Klage durch ihre in M., dem Sitz der Klägerin, ansässigen Anwälte erhoben hat, war in zwei Verhandlungsterminen vor dem Landgericht Krefeld durch mit Untervollmacht versehene Krefelder Anwälte vertreten. Auf ihren Antrag hatte die Rechtspflegerin des Landgerichts Krefeld durch Beschluss vom 01.08.2002 zunächst Kosten einer fiktiven Reise der M. Bevollmächtigten bei der Kostenausgleichung berücksichtigt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin auf Antrag der Klägerin die Kosten einer zweiten fiktiven Reise festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte. Er vertritt die Auffassung, die Klägerin hätte ihren Prozessbevollmächtigten telefonisch und schriftlich unterrichten können, einer zweiten Fahrt nach K. hätte es nicht bedurft. Außerdem seien die Fahrtkosten überhöht.
Die Einwendungen greifen nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind nach Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, der am Sitz der Partei ansässig ist, grundsätzlich zu erstatten. Das gilt in der Regel auch dann, wenn es sich bei der auswärtigen Partei um ein Unternehmen oder um eine juristische Partei handelt, und zwar unabhängig davon, ob eine Rechtsabteilung vorhanden ist (JurBüro 2002, 485-486). Die für die Terminswahrnehmung durch diesen Bevollmächtigten entstehenden Kosten sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie geringer sind als die Kosten eines Unterbevollmächtigten. Umgekehrt sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten jedenfalls bis zur Höhe der Kosten, die für die Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten entstehen würden, erstattungsfähig. Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass grundsätzlich der kostengünstigeren Weg zu wählen ist. Das wären hier zwei Reisen des Prozessbevollmächtigten von M. nach K. zu zwei Verhandlungsterminen gewesen, die die Rechtspflegerin deshalb zutreffend als fiktive Kosten festgesetzt hat.
Die Berechnung ist auch nicht überhöht. Die Strecke von 238 km ist korrekt und die Rechtspflegerin ist auch zutreffend von 126,55 EUR Fahrtkosten ausgegangen. Hinzuzurechnen war das Abwesenheitsgeld von 56,27 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 573 Abs. 2, 3 ZPO.
M.-P.