Frankier- und Abholservice: Keine Zustellungspflicht des Konsolidierers; Aufrechnung scheitert
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte aus einer Frankier- und Abholservice-Vereinbarung restlichen Werklohn sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte rechnete mit Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüchen wegen angeblich nicht zugestellter Jahresabrechnungen auf und berief sich auf eine Zustellungspflicht sowie AGB. Das OLG wies die Berufung zurück: Geschuldet war nur Abholung, Frankierung/Sortierung und Einlieferung bei der Post; eine Zustellungspflicht bestand nicht und AGB waren nicht wirksam einbezogen. Die Erfüllung der Einlieferung wurde aufgrund bindender landgerichtlicher Beweiswürdigung als bewiesen angesehen; Gegenforderungen bestanden daher nicht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Werklohnzahlung erfolglos; Urteil bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer als „Frankier- und Abholservice“ ausgestalteten Vereinbarung ergibt sich regelmäßig nur die Pflicht zur Abholung, Bearbeitung und Einlieferung von Briefsendungen bei einem Postdienstleister, nicht jedoch eine Pflicht zur Zustellung an die Empfänger.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht schon dadurch wirksam in einen Vertrag einbezogen, dass in Vertragsunterlagen lediglich eine Internetadresse des Verwenders abgedruckt ist; es bedarf eines hinreichenden Hinweises auf die Geltung der AGB bei Vertragsschluss.
Schuldet der Unternehmer lediglich die Beförderung bis zur Einlieferung bei einem Postdienstleister, ist der Postdienstleister bei der anschließenden Zustellung nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers; Verluste im Machtbereich des Postdienstleisters sind dem Unternehmer nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
Macht der Besteller Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung geltend, trägt der Unternehmer nach § 363 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die (rechtzeitige) Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Krefeld vom 14.05.2008 – 11 O 9/08 – wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Beklagte ist ein überregional tätiges Flüssiggashandelsunternehmen. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 01.09.2008, Az. 4 IN 288/08, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin, der D. B. AG (im Folgenden: Schuldnerin), bestellt worden. Die Schuldnerin war im Jahre 2007 als sogenannter Konsolidierer im Postversand tätigt. Bis zum 31.12.2007 stand der Streithelferin das alleinige Recht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefen zu. Die Schuldnerin lieferte Briefsendungen im größeren Umfang im Wege der Teilleistung bei der Streithelferin ein und erhielt hierfür einen Teilleistungsrabatt, welchen sie anteilig an ihre Kunden weitergab.
Mit Schreiben vom 01.12.2007 (Anlage K1, Bl. 15 GA) unterbreitete die Schuldnerin der Beklagten ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung zum Frankier- und Abholservice. Danach bot die Schuldnerin an, täglich Briefsendungen bei der Beklagten abzuholen und diese kostenlos zu frankieren, wobei der Beklagten ein weiterer Rabatt von 13% auf das jeweilige Porto bei der Abrechnung in Abzug gebracht werden sollte. In dem Angebotsschreiben heißt es wörtlich:
"Wir holen Ihre Briefe täglich, zu den mit Ihnen vereinbarten Zeiten und Ihnen zur Verfügung gestellten DIREKTexpress Brieftaschen oder grauen Postboxen ab und liefern diese täglich bundesweit bei der Post ein. Ihre Briefe werden dann wie gewohnt an den Empfänger zugestellt."
Die Beklagte unterzeichnete unter dem 12.12.2006 den dem Angebotsschreiben beigefügten Vereinbarungsvordruck und sandte diesen an die Schuldnerin zurück (Anlage K2, Bl. 17 GA). Auf dem Angebotsschreiben der Schuldnerin und dem übersandten Vereinbarungsvordruck ist die Internetseite der Schuldnerin abgedruckt. Einen Hinweis auf die Geltung der AGB der Schuldnerin enthalten diese Schriftstücke nicht. Für weitere Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Angebotsschreiben und den in Ablichtung zur Gerichtsakte Vereinbarungsvordruck (Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen.
Am 23.01.2007 holte die Schuldnerin 30.797 Standardbriefe der Beklagten bei der Firma I. Information GmbH in Düsseldorf ab, welche von der Beklagten mit dem Druck und der Kuvertierung von Massensendungen beauftragt worden war. Es handelte sich um die Jahresabrechnungen der Beklagten an ihre Kunden.
Am 24.01.2007 lieferte die Schuldnerin insgesamt 83.746 Standardbriefe beim Briefzentrum der Streithelferin in F. ein (Einlieferungsliste, K3, Bl. 18 GA).
Unter dem 31.01.2007 stellte die Schuldnerin der Beklagten einen Betrag von 26.781,83 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2007 in Rechnung (Bl. 41 ff. GA). Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag an die Schuldnerin. Von dem Gesamtbetrag entfielen 14.819,1450 EUR netto auf die Bearbeitung der 30.797 Jahresabrechnungen.
In der Folgezeit stellte die Beklagte fest, dass ein Teil der Abschlussrechnungen nicht an die Empfänger gelangt war. Sie dokumentierte insgesamt 800 Kundenbeschwerden.
Unter dem 30.06.2007 stellte die Schuldnerin der Beklagten einen Betrag von 36.281,82 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 30.06.2007 in Rechnung (Anlage K4, Bl. 19 GA). Nach Abzug einer von der Beklagten erhaltenen und verrechneten Kaution und von Teilzahlungen der Beklagten verblieb aus dieser Rechnung ein noch nicht ausgeglichener Restbetrag von 18.070,30 EUR.
Die Beklagte zahlte diesen Restbetrag trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Die Schuldnerin schaltete daraufhin vorgerichtlich ihre späteren Prozessbevollmächtigten ein, wodurch ihr Kosten in Höhe von 961,28 EUR entstanden.
Die Schuldnerin hat behauptet, sie habe ihre Leistungen stets mangelfrei erbracht. Sie habe am 24.01.2003 83.746 Standardbriefe der Beklagten beim Briefzentrum der Streithelferin in F. eingeliefert, nachdem sie diese ordnungsgemäß frankiert und bearbeitet gehabt habe. In dieser Menge seien auch die am Vortag abgeholten 30.797 Abrechnungsschreiben enthalten gewesen. Diese seien durch die Streithelferin ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Schuldnerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.073,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2007 zu zahlen. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie 961,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2007 als außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.073,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2007 zu zahlen.
- die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie 961,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2007 als außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die 30.797 Jahresabrechnungen seien nicht beim Briefzentrum der Streithelferin in Fulda eingeliefert worden. Die eingelieferten 83.746 Standartbriefe seien von der Streithelferin ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Jahresabrechnungen der Beklagten nicht in dieser Menge enthalten gewesen seien könnten. Hinsichtlich der ca. 8.000 Rechnungen, die sie über einen Bankeinzug ausgeglichen habe, habe sie mehrere Tausend Kundenbeschwerden erhalten, weil den Kunden zuvor keine Rechnung zugegangen sei. Nach dem Versand von Mahnungen hätten sich erneut mehrere Tausend Kunden darüber beschwert, dass sie keine Rechnung erhalten hätten. Im April habe sie die Jahresrechnungen ein zweites Mal drucken lassen und diese unmittelbar über die Streithelferin versandt. Hierdurch seien Kosten von insgesamt 20.718,93 EUR entstanden, wovon 17.033,50 EUR auf die Frankierung und 3.685,43 EUR auf den Druck entfielen.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung aufgerechnet, zum einen mit einem Rückerstattungsanspruch in Höhe von 14.819,14 EUR für die im Januar 2007 geleistete Vergütung für die Jahresabrechnungen, zum anderen mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der ihr im April 2007 erneut entstandenen "Frankierkosten" von 3.685,43 EUR.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Schuldnerin habe nicht nur die Frankierung und den Transport zur Streithelferin, sondern auch die Zustellung an die Empfänger geschuldet.
Die Schuldnerin hat zunächst Klage beim Landgericht Ulm erhoben. Mit Beschluss vom 25.01.2008 ist der Rechtsstreit an das Landgericht – Kammer für Handelssachen – in Krefeld verwiesen worden (Bl. 74/75 GA).
Das Landgericht Krefeld hat Beweis durch die Vernehmung von Zeugen erhoben. Für weitere Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 20.02.2008 (Bl. 91 GA), den Änderungsbeweisbeschluss vom 02.04.2008 (Bl. 113 GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2008 (Bl. 123 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Schuldnerin 18.073,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2007 sowie 961,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 als außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin nicht durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Die Schuldnerin habe die Zustellung durch die Streitverkündete nicht geschuldet, sondern ihre Verpflichtung erfüllt, wenn sie die frankierten und vorsortierten Briefe spätestens einen Tag nach der Abholung bei der Streithelferin abliefere. Diese Verpflichtung habe sie bezüglich der am 23.01.2007 in D. abgeholten 30.797 Jahresabrechnungen erfüllt. Dies stehe aufgrund der Vernehmung der von der Schuldnerin benannten Zeugen fest.
Die Beklagte wendet sich gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 14.05.2008 zugestellte Urteil mit ihrer am 23.05.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen und am 11.08.2008 begründeten Berufung. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe verkannt, dass die Schuldnerin auch die Zustellung der von ihr übernommenen Briefsendungen geschuldet habe. Sie ist der Ansicht, eine solche Verpflichtung folge aus dem Wortlaut des Angebotsschreibens vom 12.12.2006 sowie den Bestimmungen zu Nr. 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 lit. b) und Nr. 6 der AGB der Schuldnerin. Ferner rügt sie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Sie ist der Ansicht, dass die durchgeführte Beweisaufnahme keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten darstelle, weil die Aussagen nicht schlüssig und nicht überzeugend seien.
Die Streithelferin hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 14.05.2008 – 11 O 9/08 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen könne, da diese nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Nach dem überzeugenden Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Schuldnerin, ihrer Verpflichtung entsprechend, die frankierten und vorsortierten Briefe der Beklagten bei der Streithelferin eingeliefert habe.
Das Berufungsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 13.10.2004 (Bl. 246 GA) erklärt, dass die Wiederaufnahme des Prozessverfahrens abgelehnt wird. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.10.2009 (Bl. 255 GA) erklärt, dass sie den Rechtsstreit aufnimmt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 hat dann der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Ablehnung erklärt, den Rechtsstreit für den Kläger aufzunehmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.02.2007 hat die Beklagte die von ihr erklärte Aufnahme des Rechtsstreits mit Zustimmung des Klägers widerrufen. Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten seine erklärte Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits widerrufen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Kläger ist Partei des Rechtsstreits. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Aufnahme des Rechtsstreits ist der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger Partei kraft Amtes. Die zunächst erklärte Ablehnung hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 mit Zustimmung der Beklagten widerrufen. Die Beklagte hat ihrerseits mit Zustimmung des Klägers die von ihr erklärte Aufnahme des Rechtsstreits widerrufen.
2.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Frist zur Berufungsbegründung ist mit Verfügung vom 07.07.2008 antragsgemäß bis zum 14.08.2008 verlängert worden.
3.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.073.30 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Frankier- und Abholservice-Vereinbarung vom 12.12.2006.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Schuldnerin die von ihr im Juni 2007 ordnungsgemäß erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 30.06.2007 korrekt abgerechnet hat und die Beklagte einen Betrag von 18.073,30 EUR bislang nicht bezahlt hat.
Die Forderung der Schuldnerin ist in Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages nicht durch Aufrechnung der Beklagten gemäß §§ 387 ff BGB erloschen.
Die Beklagte hat im Prozess die Aufrechnung mit zwei gleichartigen Gegenforderungen erklärt. Sie stützt die Aufrechnung einerseits auf einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 14.819,14 EUR für im Januar 2007 von der Schuldnerin nicht erbrachte Leistungen und andererseits auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.685,43 EUR für im April 2007 erneut entstandene "Frankierkosten". Beide Gegenforderungen bestehen nicht.
a) Rückerstattung von 14.819,14 EUR.
aa) Die Beklagte hat gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von 14.819,14 EUR aus §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte verlangt von der Schuldnerin die Rückerstattung der im Januar 2007 für die Beförderung von 30.797 Jahresabrechnungen geleisteten Vergütung. Sie verlangt danach Schadensersatz statt der Leistung, so dass § 281 BGB einschlägig ist. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Schuldnerin den vorgenannten Betrag als Vergütung für die Bearbeitung der 30.797 Jahresabrechnungen mit der Zahlung der Beklagten auf die Rechnung vom 31.01.2007 erhalten hat. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, dass von dem Gesamtrechnungsbetrag von 26.781,83 EUR ein Teilbetrag von 14.819,14 EUR (netto) auf die Bearbeitung der Jahresbeitragsrechnungen entfalle, nicht entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die Schuldnerin hat ihre der Beklagten geschuldeten Leistungen erbracht.
Unstreitig ist, dass die Schuldnerin am 23.01.2007 30.797 Standardbriefe (Jahresabrechnungen) der Beklagten bei der Firma I. Information GmbH abholte, frankierte und sortierte. Streitig ist, ob die Schuldnerin diese Briefe bei dem Briefzentrum der Streithelferin in F. abgelieferte und ob diese Briefe von der Streithelferin in der Folgezeit an die Kunden der Beklagten zugestellt wurden.
Der letztgenannte Gesichtspunkt ist für den Rechtsstreit unerheblich, denn die Schuldnerin schuldete nicht die "Zustellung" der Briefe. Die Streithelferin war daher bei der Zustellung der Briefsendungen nicht der Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Schuldnerin. Ein etwaiger Verlust der Briefsendungen im Machtbereich der Streithelferin ist der Schuldnerin nicht zuzurechnen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des Angebotsschreibens vom 01.12.2006 (Bl. 15 GA) keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Zustellung. In diesem Schreiben erklärte die Schuldnerin wörtlich:
"Wir holen ihre Briefe täglich, zu den mit Ihnen vereinbarten Zeiten und Ihnen zur Verfügung gestellten DIREKTexpress Brieftaschen oder grauen Postboxen ab und liefern diese täglich bundesweit bei der Post ein. Ihre Briefe werden dann wie gewohnt an den Empfänger zugestellt."
Dieser Erklärung ist zu entnehmen, dass die Leistung der Schuldnerin darin bestehen sollte, die Briefe bei dem Auftraggeber abzuholen und – nach Frankierung und Sortierung – bei der Streithelferin einzuliefern. "Wie gewohnt", also ohne Leistung der Beklagten, sollten die Briefe sodann von der Streithelferin zugestellt werden. Entsprechend diesem Verständnis ist die dem Angebotsschreiben beigefügte Vereinbarung überschrieben mit "Vereinbarung Frankier- und Abholservice". Der Begriff der Zustellung oder Beförderung findet sich weder in der Überschrift, noch in dem sonstigen Vertragstext.
Die Verpflichtung zur "Zustellung" der Briefsendungen lässt sich auch nicht den von der Schuldnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin sind nicht wirksam in den Vertrag mit der Beklagten einbezogen worden, wie sich aus den zutreffenden Gründen des Verweisungsbeschlusses des Landgericht Ulm vom 25.01.2005 (Bl. 74/75 GA) ergibt. Die Schuldnerin hat in ihrem Angebotsschreiben nicht auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Der bloße Hinweis auf eine Internetseite reicht für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtzug steht zudem im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte hatte die Unzuständigkeit des Landgerichts Ulm gerügt und geltend gemacht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Nunmehr begründet sie ihre auch in der Sache unzutreffende Rechtsansicht unter Bezugnahme auf eben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zudem lässt sich aus den AGB der Schuldnerin keine Verpflichtung zur Zustellung herleiten. Die Beklagte meint, eine solche folge aus Nr. 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 lit. b) und Nr. 6 der AGB. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die AGB der Schuldnerin unterscheiden begrifflich zwischen der Beförderung und der Ablieferung (Zustellung) von Sendungen. Nach Nr. 3 Abs. 1 AGB ist Vertragsgegenstand die Beförderung von Sendungen des Versenders von einem Ladeort oder mehreren Ladeorten zu den Briefzentren der D. P. AG spätestens einen Tag nach der Abholung der Briefsendungen beim Versender. Nach Nr. 5 Abs. 1 AGB erfolgt die sich daran anschließende Ablieferung (Zustellung) durch die Mitarbeiter der D. P. AG, wobei nach Nr. 6 - dritter Spiegelstrich - ein Zustellzeitziel nicht garantiert wird, vor allem, wenn die Zustellung durch die D. P. AG vorgenommen wird.
Hinsichtlich der hier interessierenden Briefsendungen (Standardbriefe) schuldete die Schuldnerin nach der unmissverständlichen Regelung in Nr. 3 Abs. 1 AGB lediglich die Beförderung von der Beklagten bzw. der Firma I. Information GmbH zum Briefzentrum der Streithelferin in F.
Kommt es demnach auf die Zustellung der Briefsendungen an die Kunden der Beklagten nicht an, ist allein entscheidend, ob die Schuldnerin die von ihr abgeholten 30.797 Standardbriefe (Jahresabrechnungen) zum Briefzentrum der Streithelferin in F. befördert hat.
Dies zu beweisen, obliegt dem Kläger.
Im Nichterfüllungsprozess (Nacherfüllung, Schadensersatz, Minderung, Rücktritt) muss zwar grundsätzlich der Gläubiger die anspruchsbegründenden und der Gegner die anspruchshindernden, die anspruchsvernichtenden und die anspruchshemmenden Tatsachen beweisen. Dass der Gläubiger dabei ggf. negative Tatsachen zu beweisen hat, kehrt die Beweislast nicht um, sondern führt nur dazu, dass er einen dem Schuldner möglichen substantiierten Vortrag widerlegen muss. Geht es jedoch um die Frage, ob der Schuldner überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, entnimmt die herrschende Meinung der Vorschrift des § 363 BGB, dass die Beweislast für die - rechtzeitige - Erfüllung nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner trägt, weil es nicht um die Verletzung, sondern um die Erfüllung vertraglicher Pflichten geht (BGH NJW 1993, 1704, 1706; MüKo-Wenzel, 5. Auflage, § 363 Rn. 1 m.w.N.). Der Schuldner – hier der Kläger – muss daher, auch wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung beweisen (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, Rn. 35).
Nach Auffassung des Landgerichts ist dieser Beweis erbracht worden.
Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, wenn sie gegen Denkgesetzte oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. BGH NJW 2004, 1877). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der von der Beklagten benannte Zeuge W. keine Aussage dazu habe tätigen können, ob der Weitertransport und die Zustellung der an die Streithelferin übergebenen 84.000 Briefe vor Ort ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Behauptung der Beklagten, diese Briefe seien ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass sich die 30.797 Jahresabrechnungen nicht innerhalb dieser Menge befunden hätten, hat danach durch die Beweisaufnahme keine Bestätigung erfahren. Diesbezüglich werden in der Berufung keine Einwände erhoben.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe jedoch bei der Würdigung der Übrigen Zeugenaussagen gegen Beweisgrundsätze verstoßen. Die Streithelferin hat sich diesem Vorbringen angeschlossen.
Die Beklagte macht geltend, die Zeugen S.-R., S. und G. seien ausschließlich in der Frankierabteilung tätig gewesen, die Zeugen könnten daher aus eigener Kenntnis über das weitere Schicksal der frankierten Briefsendung nichts sagen. Dies ist richtig und vom Landgericht auch so gesehen worden. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Briefe der Beklagten nach der Frankierung und Einsortierung zur Streithelferin transportiert worden seien, im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen S. und K. gestützt. Der Zeuge S. hat nach seinem Bekunden die Briefsendung der Beklagten in der Nacht vom 23.01. auf den 24.01.2007 in der Frankierabteilung angenommen und am Morgen des 24.01.2007 mit dem Zeugen K. auf den für die Streithelferin bestimmten LKW verladen. Der Zeuge K. hat bestätigt, die unter Mitwirkung des Zeugen S. verladenen Postkisten zum Briefzentrum nach F. gefahren zu haben und dort in der Zeit von 14.45 Uhr bis 15.30 Uhr entladen zu haben. Die Aussagen der Zeugen S.-R., S. und G. hat das Landgericht insoweit als Bestätigung der Aussage des Zeugen S. verwertet, als dass die Zeugen übereinstimmend angegeben haben, dass sie die Briefe der Beklagten in der Frankierabteilung wahrgenommen, frankiert und erneut in die Postboxen einsortiert hätten.
Die Beklagte macht ferner geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich die von der Schuldnerin benannten Zeugen trotz des Zeitablauf noch an die Vorgänge hätten erinnern können. Mit diesem Umstand hat sich das Landgericht in seiner Urteilsbegründung ausführlich auseinander gesetzt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeugen ihre Erinnerung in glaubhafter Weise damit haben erklären können, dass es sich um eine ungewöhnliche Schicht gehandelt habe, da die große Sendung der Beklagten unangekündigt gewesen sei, zunächst keine Freigabe zur Bearbeitung erfolgt sei und daher die Ableistung von Überstunden erforderlich geworden sei. Ferner habe der Zeuge G. ausgesagt, dass man sich später noch einmal über diese Schicht unterhalten habe, nachdem bekannt geworden sei, dass die Beklagte Regressansprüche gegen die Schuldnerin erhoben habe.
Auch mit dem von der Beklagten im Weiteren angeführten Umstand, dass sich die Aussagen der Zeugen teilweise widersprochen haben, hat sich das Landgericht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt. Das Landgericht hat es als ausreichend angesehen, dass die Aussagen der Zeugen sich im Kernbereich decken, da es angesichts der vergangenen Zeit nicht verwunderlich sei, dass in Randbereichen, die Erinnerung unterschiedlich sei.
Der Umstand, dass die Aussagen des Zeugen K. und des Zeugen W. sich insoweit widersprechen, als der Zeuge K. angegeben hat, dass am 24.01.2007 insgesamt nur die von ihm transportierten 460 Kisten nach Fulda gefahren worden seien, der Zeuge W. hingegen angegeben hat, dass an diesem Tag sechs Lieferungen eingegangen seien mit insgesamt 152.000 Standardbriefe in 436 Behältern, wovon eine Lieferung ca. 84.000 Standardbriefe umfasst habe, entwertet nicht die Aussage des Zeugen K. in dem hier streitentscheidenden Punkt. Entscheidend ist, dass der Zeuge K. die 460 Kisten, in denen sich nach Aussage des Zeugen S. auch die 30.797 Briefe der Beklagten befunden haben, zur Streithelferin verbracht hat. Die Ablieferung der 460 Kisten ist durch den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Tourenbericht (Bl. 147 GA) belegt und durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Unterschrift des Zeugen K. auf dem Tourenbericht nicht mit der Unterschrift auf der Einlieferungsliste (Bl. 167 GA) übereinstimme, ist die Relevanz dieses Umstandes nicht erkennbar. Der Zeuge K. war bei der Schuldnerin als Fahrer beschäftigt. Nicht ersichtlich ist, dass er in dieser Funktion auch die Einlieferungslisten erstellte.
Die von der Beklagten geltend gemachten Anhaltspunkte vermögen weder für sich, noch in ihrer Gesamtschau durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen. Sie gebieten daher keine erneute Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Anzahl der in Verlust geratenen Jahresabrechnungen weder genau, noch grob beziffern kann. Sie berichtet von mehreren Tausend Beschwerden, von denen 800 dokumentiert worden seien. Es ist daher nicht erkennbar, das ein Totalverlust aller 30.797 Jahresabrechnungen eingetreten ist. Nur in einem solchen Fall wäre es unwahrscheinlich, dass der Fehler im Herrschaftsbereich der Streithelferin eingetreten ist, da diese die Briefsendungen nach Zielregionen weiterverteilte. Nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die von der Beklagten behaupteten 800 dokumentierten Beschwerden eine weitere Eingrenzung auf bestimmte Zielregionen erlauben, oder sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen.
Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ist für das Berufungsverfahren zu unterstellen, dass die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur Beförderung der 30.797 Briefe der Beklagten zum Briefzentrum der Streithelferin in F. erfüllt hat. Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs.1 BGB ist daher nicht feststellbar.
bb) Die Schuldnerin hat daher auch keinen Anspruch auf Erstattung von 14.819,14 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB. Die Zahlung dieses Betrags ist nicht rechtsgrundlos erfolgt, da die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur Beförderung der 30.797 Standardbriefe (Jahresabrechnungen) der Beklagten erfüllt hat.(s.o.).
b) Erstattung von 3.685,43 EUR.
Da die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag erfüllt hat (s.o.), hat die Beklagte gegen die Schuldnerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.685,43 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 281Abs. 1 BGB wegen der erneut entstandenen Druckkosten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr in Höhe von 3.685,43 EUR (30.970 x 0,10 EUR zzgl. MwSt) Druckkosten entstanden seien (Bl. 39 GA). Soweit die Beklagte ihren Anspruch dem Wortlaut nach auf die erneuten "Frankierkosten" gestützt hat, handelt es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung.
III.
Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten aus dem Betrag von 18.073,30 EUR seit dem 30.07.3007 folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
IV.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der aus der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 961,28 EUR aus § 286 Abs. 1 BGB.
Der Hinsichtlich der Anwaltskosten geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 18.073,30 EUR.
| R. | F. | K. |
.