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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-22 U 84/00·07.12.2000

§ 826 BGB: Haftung faktischen Geschäftsführers wegen unzureichender Risikoaufklärung

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte mit der Berufung Schadensersatz wegen Verlusts einer Einlage von 20.000 DM aus Options-/Warentermingeschäften. Streitentscheidend war, ob mehrere Beteiligte als (faktische) Geschäftsführer für eine sittenwidrige Schädigung durch unzureichende Risikoaufklärung haften. Das OLG bejahte eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) aus § 826 BGB und verurteilte sie als Gesamtschuldner zur Rückzahlung nebst Zinsen nach § 849 BGB. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) lehnte der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte für maßgeblichen Einfluss oder konkretes Handeln ab; Verjährung lag nicht vor.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung nur der Beklagten zu 3) und 4) zur Zahlung, im Übrigen (gegen Beklagte zu 1) und 2)) ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung nach § 826 BGB kann auch denjenigen treffen, der trotz formaler Abberufung aufgrund tatsächlicher beherrschender Stellung als faktischer Geschäftsführer die Geschäftspolitik maßgeblich bestimmt oder fortgesetzt billigt.

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Allein die Stellung als Mehrheitsgesellschafter begründet keine Einstandspflicht für eine unzureichende Risikoaufklärung; entscheidend sind tatsächliche Einflussnahme und Leitungsfunktion im operativen Geschäft.

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Die Risikoaufklärung gegenüber unerfahrenen Kunden bei Options-/Warentermingeschäften muss klar, unmissverständlich und in hervorgehobener Weise vor den besonderen Verlustgefahren warnen; bloß mündliche Aufklärung genügt regelmäßig nicht.

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Aufklärungsunterlagen sind unzureichend, wenn sie Risiken verharmlosen, Warnhinweise optisch und inhaltlich im Erläuterungstext untergehen oder durch Gewinnbeispiele relativiert werden.

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Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen Entziehung von Geld kann der Geschädigte Verzinsung nach § 849 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Zeitpunkt nach der schädigenden Vermögensentziehung verlangen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 849 BGB§ 823 Abs. 2 i.V. mit § 89 Börsengesetz§ 823 Abs. 2 i.V. mit § 246 StGB§ 823 Abs. 2 i.V. mit § 263 StGB§ 823 Abs. 2 i.V. mit § 266 StGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13.4.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.12.1997 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 50 %, zu 50 % tragen sie die Beklagten zu 3.) und 4.) als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) und 4.) tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 50 % selbst, zu 50 % tragen sie die Beklagten zu 3.) und 4.) als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 2/3, zu 1/3 trägt sie der Beklagte zu 3.).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 2/3 selbst, zu 1/3 trägt sie der Beklagte zu 3.).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Rechtliche Würdigung:

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Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) haften dem Kläger neben dem Beklagten zu 4.) gesamtschuldnerisch für die geleistete Einlage von 20.000 DM aus § 826 BGB.

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I. Der Beklagte zu 3.) ist auch nach seiner Abberufung für das Geschäftsgebaren der ... & ... S. und P. GmbH verantwortlich. Er ist nach der Überzeugung des Senats neben dem Beklagten zu 4.) als (faktischer) Geschäftsführer anzusehen.

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Bis zur Abtretung der Geschäftsanteile in Höhe von 88 % des Stammkapitals am 2.2.1996 war der Beklagte zu 3.) bereits formal in der Lage, das Geschäftspraktiken der S & P S. und P. GmbH – einschließlich der Auswahl des Geschäftsführers – zu bestimmen. Dabei ist zwar zutreffend, daß sich allein aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter nicht eine Einstandspflicht für eine ungenügende Risikoaufklärung bei Warentermingeschäften ergibt. Der Beklagte zu 3.) hat sich jedoch nicht wie ein Gesellschafter ohne Einwirkung auf den laufenden Geschäftsbetrieb verhalten. Er hat die konzeptionelle Ausrichtung der S & P S. und P. GmbH, zuletzt seit dem 11.11.1994 als Geschäftsführer, verantwortlich gestaltet. Dabei ist nicht erkennbar, daß das Geschäftgebaren der Gesellschaft durch die Abberufung des Beklagten zu 3.) verändert werden sollte. Vielmehr wurde in gleicher Weise fortgefahren, wovon der Beklagte zu 3.) nicht nur Kenntnis hatte, sondern diese Fortführung als Mehrheitsgesellschafter jedenfalls gebilligt hat. Der Beklagte zu 3.) hatte die Entscheidungsmacht über die Geschäftsführung. Dieser Umstand wird nicht dadurch beseitigt, daß er aufgrund seiner vorangegangenen Einrichtung des Geschäftsbetriebes nicht in Einzelheiten des Tagesbetriebes eingreifen mußte. Ein Wegfall dieser Entscheidungsmacht ist auch nicht aufgrund der dann am 2.2.1996 erfolgten Abtretung von 88 % der Gesellschaftsanteile des Stammkapitals anzunehmen. Die Umstände der Abtretung sind so, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte zu 3.) damit tatsächlich die Entscheidungsmacht über die S & P GmbH aufgegeben hat. Die Umstände dieser Abtretung sind von besonderer Auffälligkeit. Die Gesellschaft wurde nur wenige Tage zuvor auf den Seychellen begründet. Der Beklagte zu 3.), der angeblich nicht einmal genaue Kenntnis von den hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen hat, hat dabei seine Gesellschaftsanteile aufgegeben, ohne daß dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist. Die Gesellschaft bot mit einem Stammkapital von 5.000 US-Dollar keine hinreichende Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises von 500.000 DM, der zudem erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, am 31.12.1996, fällig sein sollte. Eine Übertragung der Gesellschaftsanteile ist unter solchen Umständen nur dann nachvollziehbar, wenn der Beklagte zu 3.) sicher sein konnte, auf den neuen Mehrheitsgesellschafter und damit auf die Geschäftspolitik der S & P GmbH weiter Einfluß nehmen zu können, zumal er für die Abtretung des verbliebenen Geschäftsanteiles von 1.000 DM am 8.7.1996 nicht einmal mehr eine Gegenleistung verlangte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen, die gemessen an der Abtretung vom 2.2.1996 einen Wert von über 11.000 DM hatten, ist sonst nicht nachvollziehbar. Dafür, daß der Beklagte zu 3.) sich nicht tatsächlich aus der Geschäftsführung zurückgezogen hat, spricht auch, daß die Gesellschaft weiterhin seinen Namen führte. Der Vortrag des Beklagten zu 3.) zu den Gründen hierfür ist widersprüchlich. Die Weiterverwendung soll auf Wunsch des Dr. T. als Vertreter der C. erfolgt sein, aus diesem Grund sei auch die Beibehaltung des Geschäftsanteiles von 1.000 DM erfolgt (Bl. 478 d. GA). Gleichwohl ist auch nach Aufgabe sämtlicher Geschäftsanteile der Namen fortgeführt worden, ohne das erkennbar ist, daß der Beklagte zu 3.) hiergegen Einwände erhoben hat.

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Die sich aus diesen Umständen ergebende tatsächliche beherrschende Stellung des Beklagten zu 3.) wird durch die Aussagen des Beklagten zu 4.) im Ermittlungsverfahren (StA Düsseldorf, 28 Js 112/95) bestätigt. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 21.11.1997 (Anlagenband Anlage 13) gab der Beklagte zu 4.) an, daß der Beklagte zu 3.) nur noch wenig in der Firma war, gleichwohl Anweisung gab, "den Vertrieb, den Handel und die personelle Besetzung in Schwung zu halten". Er wickelte die Administration und auch die Verhandlungen mit DCI-London ab und zog erheblicher Geldbeträge aus der Firma (Bl. 86 des Anlagenbandes I). In seiner weiteren Vernehmung vom 28.11.1997 gab der Beklagte zu 4.) weiter an, daß der Beklagte zu 3.) zusammen mit Dr. T. die Liquidation der Gesellschaft plante und die formale Abwicklung übernahm (Anlagenband Anlage 14). Gegen die Richtigkeit dieser Aussage bestehen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte zu 4.) ein Interesse daran haben kann, seine Verantwortlichkeit zu minimieren, keine Bedenken. Gegen eine übermäßige Belastung des Beklagten zu 3.) spricht bereits, daß der Beklagte zu 4.) hierdurch seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht beseitigen konnte. Insbesondere ergibt sich aber auch aus dem Schreiben des Beklagten zu 4.) vom 15.7.1996 (Anlage K 8) und dem vorangegangenen Schreiben des Beklagten zu 3) (Bl. 496 f. d. GA), daß der Beklagte zu 3.) weiter Einfluß auf die Firmengeschehnisse zu nehmen versuchte, auch wenn er formal dazu nicht mehr berechtigt war und der Beklagte zu 4.) jedenfalls im Juli 1997 nicht bereit war, seinen Vorstellungen Folge zu leisten. Das kann jedoch nur als vorübergehender Zustand angesehen werden, da letztlich eine Liquidation der Gesellschaft und Entlassung des Beklagten zu 4.) erfolgte. Der Briefwechsel zeigt, daß der Beklagte zu 3.) sich nicht, wie behauptet, bereits mit der Abberufung als Geschäftsführer aus der Geschäftsleitung zurückgezogen hatte.

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II. Die gegenüber dem Kläger erfolgte Aufklärung war unzureichend. Das gilt sowohl unter Berücksichtigung der vom Kläger als auch der vom Beklagten zu 3.) vorgelegten Aufklärungsbroschüre.

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Die dem Kläger übergebene Informationsbroschüre der D. (Anlagenband Anlage 26) enthält vor allem keinen eindeutigen und unmißverständlichen Hinweis, daß ein Gewinn letztlich wegen der dafür notwendigen Kursanstiege unter Berücksichtigung der anfallenden Aufschlägen auf Prämien und hohen Gebühren kaum erwartet werden kann.

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Auch die vom Beklagten zu 3.) vorgelegte Informationsbroschüre (Anlage K 9) ist unzureichend. Dabei hat der Beklagte zu 3.) bereits nicht dargelegt, daß auch nach seiner Abberufung den Kunden, insbesondere auch dem Kläger, die als Anlage K 9 eingereichte Aufklärungsbroschüre überreicht wurde. Eine nur mündliche Aufklärung ist unzureichend (vergl. BGHZ 124, 151, 154 ff. = NJW 1994, 512 f. m. w. N.; BGH WM 1746, 1747).

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Auch soweit die Broschüre übergeben worden sein sollte, bewirkt sie eine ausreichende Aufklärung eines in Optionsgeschäften unerfahrenen Kunden nicht. Das Anschreiben, das Gegenstand der Übersendung der Broschüre sein soll, verharmlost bereits die Risken, indem es die Aufklärung als Verpflichtung bezeichnet. Die Broschüre selbst enthält zwar Risikohinweise und auch Rechenbeispiele, die jedoch keine – auch optisch – deutliche Warnung vor den Gefahren des Optionsgeschäftes darstellen. Sie gehen in der Vielzahl der Erklärungen unter. Lediglich versteckt (Ziff. 5.3) wird für den "Freizeitspekulanten" erklärt, daß praktisch ausgeschlossen ist, auf Dauer Gewinne zu erzielen. Gleichwohl beschreiben die vorangegangenen, großzügig aufgemachten Beispielsrechnungen (S. 9 der Broschüre, Anlage K 9) Fälle, in denen der Kunde Gewinn macht. Zudem werden Risiken, über die aufgeklärt wird, wieder relativiert. So wird zwar beschrieben, daß die Firma D. keiner staatlichen Aufsicht unterliegt (Ziff. 1.3 der Broschüre), gleichwohl das Risiko der Nichtauszahlung als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet. Es fehlt an Bezügen zu den für die Kunden konkret anstehenden Geschäften.

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III. Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe der eingezahlten Kundegelder, mithin 20.000 DM, entstanden. Scheckeingänge in dieser Höhe sind von der S & P bestätigt worden (Anlagenband Anlagen 17, 18 a). Die Firma D. hat den Erhalt der jeweiligen Summe mitgeteilt (Anlagenband Anlagen 18 b, 22). Der Zinsanspruch des Klägers ist in dem geltendgemachten Umfang aus den §§ 849, 246 BGB begründet. Die Vorschrift des § 849 BGB findet für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vergl. BGH MDR 1983, 655) und auch für die Entziehung von Geld Anwendung (Palandt-Thomas, § 849 BGB Rn. 1; vergl. auch OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 113 – nur Leitsatz zur Verzinsungspflicht, wenn das von einem nicht termingeschäftsfähigen Kunden zum Zwecke der Durchführung von Börsentermingeschäften Geleistete herausgeben werden muß). Damit kann der Kläger die Verzinsung in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes jedenfalls ab dem geforderten Zeitpunkt, der nach der sittenwidrigen Erreichung der Einzahlung liegt, verlangen.

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Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Es ist nicht erkennbar, daß der Kläger, der seine Zahlungen im April und Juni 1996 vornahm, bereits in1996 Kenntnisse von der unzureichenden Aufklärung oder der Funktionen der Beklagten zu 1.) bis 3.) innerhalb der S & P GmbH oder der D. hatten.

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IV.

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Eine Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) besteht nicht.

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1. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.) und 2.) aus § 826 BGB kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

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Die Beklagten zu 1.) und 2.) wurden bereits in 1994 als Geschäftsführer abberufen. Die von ihren Ehefrauen gehaltenen Geschäftsanteile wurden mit notariellem Vertrag vom 12.9.1994 (Anlage K 1) vollständig abgegeben. Der Verkauf erfolgte an den Beklagten zu 3.) bzw. an einen in Deutschland ansässigen Kaufmann K.. Dabei waren die Kaufpreiszahlungen in 9 Monatsraten, beginnend mit dem Vertragsschluß bzw. insgesamt sofort fällig. Jedenfalls dem äußeren Anschein nach stellt sich dieser Verkaufsvorgang als vollständiger Rückzug aus der Gesellschaft sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter dar.

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a) Für einen weiteren Einfluß des Beklagten zu 1.) auf die Geschäftstätigkeit der S & P GmbH, entweder unmittelbar über eine Einwirkung auf diese Firma oder mittelbar über eine Tätigkeit bei der D., bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte.

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Allein der Beklagte zu 4.) hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 21.11.1997 (Anlagenband, Anlage 13, S. 9, 12) von einem Kontakt des Beklagten zu 1.) im 1995 zu einem einzelnen Kunden der S & P GmbH berichtet. Der Beklagte zu 4.) hat auch ausgesagt, daß anfangs der Beklagte zu 1.) – wie der Beklagte zu 2.) - noch bei der S & P GmbH gelegentlich erschien (Anlagenband, Anlage 13, S. 9). Dies Kontakte fanden vor der Ernennung des Beklagten zu 4.) zum Geschäftsführer Ende November 1995 statt. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1.) auch noch zum Zeitpunkt der Einzahlungen des Klägers im April und Juni 1996 einem Geschäftsführer vergleichbar Einfluß auf die S & P GmbH nahm. Eine solche Einflußnahme kann auch nicht mittelbar über eine Tätigkeit des Beklagten zu 1.) bei der D. festgestellt werden. Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1.) für die D. – auch noch in 1996 – tätig war. Der Zeuge F. hat in seiner Vernehmung vom 6.11.1997 (Anlagenband Anlage 3) angegeben, daß der Beklagte zu 1.) habe ihm persönlich erzählt, daß er einen Beratervertrag mit der D. habe. Eine Tätigkeit des Beklagten zu 1.) für die D. während seines Aufenthaltes in den USA ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen L. in seiner Vernehmung vom 30.6.1997 (Anlagenband, Anlage 15). Der Zeuge schildert ein Treffen mit Verantwortlichen der D., an dem auch der Beklagte zu 1.) teilnahm. Dabei wußte der Zeuge, was in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten steht, daß der Beklagte zu 1.) Anschriften in O. und F. hatte. Auch in der Folgezeit bestanden, noch im Januar 1997, Kontakte mit dem Beklagten zu 1.) als Vertreter der D. L. (S. 3 der Zeugenvernehmung vom 30.6.1997). Nur so ist auch erklärlich, daß der Beklagte zu 1.), wie von ihm selbst eingeräumt, noch Ende 1997 eine Reise nach L. auf sich nahm, um Probleme mit der Rückzahlung von Kundengeldern mit D. C. zu besprechen (Bl. 503 d. GA). Diese genügt jedoch nicht für eine Haftung des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Kläger. Die vorgenannten Umstände lassen offen, welche Funktion der Beklagte zu 1.) bei der D. ausübte. Eine für die Haftung erforderliche maßgebliche Steuerung der D. durch den Beklagten zu 1.) dahingehend, daß dieser die Geschäftspolitik der Gesellschaft bestimmen konnte, kann diesen Vorgängen nicht entnommen werden. Es bleibt offen, ob der Beklagte zu 1.) einem Geschäftsführer vergleichbar bei der D. tätig war oder ob die Geschäftsführung von anderen Personen bestimmt wurde und der Beklagte nur eine einem Mitarbeiter vergleichbare Stellung hatte, aus der sich eine Haftung nach § 826 BGB nicht ergibt.

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b) Auch für den Beklagten zu 2.) kann eine die Geschäftspolitik der D. bestimmende Tätigkeit nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 2.) hat nach seinen Äußerungen, die Gegenstand der Ausführungen des Durchsuchungs- und Festnahmeberichtes vom 7.11.1997 (Anlagenband Anlage 4, S. 6) sind, bis Herbst 1996 die Vermittler der D. betreut und dafür einen monatlichen Scheck über 20.000 DM erhalten. Die Tätigkeit als Vermittler und Betreuer von Unternehmen, die Kunden für die D. warben, wird auch im Schriftsatz vom 31.1.2000 (Bl. 109 d. GA) eingeräumt. Auch in soweit bleibt jedoch offen, welcher Art seine Tätigkeit war und ob er bei der D. auf die Geschäftsführung Einfluß nehmen konnte. Für eine Einflußnahme auf die S & P GmbH in 1996 bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

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3. Auch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten kann eine Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) nicht festgestellt werden. Die Beklagten zu 1.) und 2.) hatten keinen Kundenkontakt zum Kläger. Eine Geschäftsführertätigkeit oder eine faktische Geschäftsführung kann weder für die S & P GmbH noch für die D. festgestellt werden. Damit scheiden Ansprüche aus § 826 BGB, aber auch aus einem Verschulden bei Vertragsschluß oder aus § 823 Abs. 2 i.V. mit § 89 Börsengesetz aus. Auch für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i. V. mit § 246, § 263 oder § 266 StGB, sei es als Täter oder im Rahmen einer Beihilfe, sind keine ausreichenden, die Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen erkennbar. Ein konkretes Handeln in Bezug auf den Kläger liegt durch die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht vor, so daß der Tatbestand der Untreue oder der Unterschlagung des klägerischen Geldes nicht erfüllt ist. Hinsichtlich eines Betruges oder einer Beihilfe hierzu kommt zwar die Einrichtung einer Firma, die nicht auf eine tatsächliche Geschäftsausübung bedacht ist, in Betracht. Es bleibt jedoch offen, ob die Beklagten zu 1.) und 2.) die Firma D. – eine solche Geschäftstätigkeit unterstellt – in dieser Weise geleitet oder in Kenntnis der Umstände unterstützt haben.

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V. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92, 97, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert: 20.000 DM.

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Beschwer des Klägers: 20.000 DM (hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2.)

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Beschwer des Beklagten zu 3.): 20.000 DM