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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-22 U 70/10·28.10.2010

UmweltHG: Haftung eines Edelstahlwerks für staubbedingte Lack- und Glasschäden an PKW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Anwohner verlangten vom Betreiber eines Edelstahlwerks Ersatz fiktiver Reparaturkosten wegen staubbedingter Lack- und Glasschäden an ihren PKW. Streitpunkt war vor allem, ob die Immissionen aus der Anlage der Beklagten stammten und ob § 6 UmweltHG eingreift. Das OLG bejahte eine Haftung aus § 1 UmweltHG und sah die Einwirkungskausalität durch Indizien (gleichartiges Schadensbild, räumlich/zeitliche Parallelität, Windrichtung, Stoffanalyse) als bewiesen an. Grenzwert- bzw. Auflageneinhaltung schließe die Gefährdungshaftung auch im Normalbetrieb nicht aus; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG erfasst nicht nur Störfälle, sondern auch Schäden, die aus dem rechtmäßigen Normalbetrieb einer Anlage resultieren.

2

Die Einwirkungskausalität zwischen einer Anlage und einer schädigenden Umwelteinwirkung kann im Anwendungsbereich des § 1 UmweltHG durch Indizienbeweis festgestellt werden; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung sachlich, räumlich und zeitlich paralleler Schadensfälle.

3

Kann bei mehreren Sachen in Anlagennähe ein nahezu identisches Schadensbild festgestellt werden und korrespondiert die Stoffzusammensetzung der Ablagerungen mit typischen Emissionen des Anlagenbetriebs, kann dies den sicheren Schluss auf die Verursachung durch die Anlage tragen.

4

Die Vermutung des § 6 UmweltHG ist für die Haftung nach § 1 UmweltHG entbehrlich, wenn die Verursachung unabhängig davon zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist; in diesen Fällen kommt es auf Entlastungsgesichtspunkte nach § 6 Abs. 2 UmweltHG nicht an.

5

Haftungsadressat des § 1 UmweltHG ist der Inhaber der emittierenden Anlage; bei betriebs- und räumlichem Zusammenhang ist der Anlagenbegriff weit zu verstehen und erfasst die gesamte Betriebsstätte einschließlich betriebstechnisch verbundener Einrichtungen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 UmweltHG§ 1 UmweltHG§ 1, 3 Abs. 1 UmweltHG§ 1006 BGB§ 6 UmweltHG§ 5 UmweltHG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.03.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten

Gründe

2

A.

3

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung ihrer PKW geltend.

4

Die Kläger wohnen seit Jahren in der Nähe eines von der Beklagten betriebenen Edelstahlwerks an der O. in K., in dem u.a. reiner Edelstahl produziert wird.

5

Seit 2001 kam es durch staubartige Ablagerungen wiederholt zu Verschmutzungen der Fahrzeuge, die die Kläger auf bzw. nahe den von ihnen bewohnten Grundstücken geparkt hatten. Auf Beschwerde der Kläger gestattete ihnen die Beklagte wiederholt, die Fahrzeuge auf ihre Kosten reinigen und polieren zu lassen.

6

Mitte April 2003 stellte die Ingenieurgemeinschaft F. und M. auf Veranlassung der Beklagten fest, die Lackierung an den waagerechten Flächen des Fahrzeugs K. (Kläger zu 8) sei großflächig am Decklack angegriffen. Dies sei nicht durch Polieren zu beseitigen; der Decklack sei zu erneuern. Am 19.06.2003 kam es zu einem Störfall auf dem Werksgelände der Beklagten, der von den Klägern jedoch nicht als Schadensursache angesehen wird. Auf Veranlassung des Haftpflichtversicherers der Beklagten erstattete Ende Februar 2004 der Sachverständige A. I. Kurzgutachten über die Schäden an den streitgegenständlichen Fahrzeugen für die Kläger zu 1), zu 2), zu 4) und zu 8). Darin heißt es:

7

"Verschmutzungsbeschreibung: Festhaftende Fe-Partikel und Staub mit hohem Kalkanteil. Ablagerungen mit Bestandteilen aus metallurgischem Bereich am ges. Fahrzeug."

8

Vorgeschlagen wurde die Reinigung mit Industriestaubreiniger und Politur. Der Haftpflichtversicherer übernahm daraufhin aufgrund des Schadensfalls vom 19.06.2003 Reinigungskosten und die Kosten für den Austausch einzelner Fahrzeugscheiben. Anfang Oktober 2003 stellte die Ingenieurgemeinschaft F. und M. Beschädigungen an der Verglasung sowie der Lackierung des Fahrzeugs K. (Kl. zu 1) fest und folgerte, zur vollständigen Behebung des Schadens sei eine Komplett-Lackierung des Fahrzeugs sowie die Erneuerung aller Verglasungsteile zu empfehlen. Mit der Zeit führten die Verschmutzungen zu Schäden an allen streitgegenständlichen Fahrzeugen, die nur durch Neulackierung bzw. Austausch der Scheiben zu beseitigen waren. Die erforderlichen fiktiven Reparaturkosten wurden im Einzelnen wie folgt beziffert (Bl. 7 GA):

9

Fahrzeug: K. Schaden: 3.763,58 €

10

(Kläger zu 1)

11

K. 3.779,73 €

12

(Kläger zu 2)

13

K. 2.540,63 €

14

(Kläger zu 3)

15

K. 2.686,- €

16

(Kläger zu 4)

17

K. 1.910,39 €

18

(Kläger zu 5)

19

K. 3.763,58 €

20

(Kläger zu 5)

21

K. 3.175,54 €

22

(Kläger zu 6)

23

K. 3.201,74 €

24

(Kläger zu 7)

25

K. 3.274,31

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(Kläger zu 8))

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Die Kläger haben behauptet, die Verschmutzungen an den Fahrzeugen seien auf Emissionen des von der Beklagten betriebenen Edelstahlwerks zurückzuführen. Sie sind der Ansicht gewesen, die Beklagte hafte auf Schadensersatz in Höhe der vorbenannten Beträge. Die Beweislastregel des § 6 Abs. 1 UmweltHG sei zu ihren Gunsten einschlägig.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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an den Kläger zu 1) 3.763,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an die Kläger zu 2) 3.779,73 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an den Kläger zu 3) 2.540,63 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an den Kläger zu 4) 2.686,- € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an den Kläger zu 5) 1.910,39 € sowie 3.763,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an den Kläger zu 6) 3.175,54 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an die Kläger zu 7) 3.201,74 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, an den Kläger zu 8) 3.274,31 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; an die Kläger wegen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten 2.641,21 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. an den Kläger zu 1) 3.763,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  2. an die Kläger zu 2) 3.779,73 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  3. an den Kläger zu 3) 2.540,63 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  4. an den Kläger zu 4) 2.686,- € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  5. an den Kläger zu 5) 1.910,39 € sowie 3.763,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  6. an den Kläger zu 6) 3.175,54 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  7. an die Kläger zu 7) 3.201,74 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
  8. an den Kläger zu 8) 3.274,31 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;
  9. an die Kläger wegen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten 2.641,21 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31

Die Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie hat behauptet, ihre Anlage sei für die Emissionen nicht ursächlich. Sie habe die Anlage stets bestimmungsgemäß betrieben, insbesondere sämtliche Emissionsbegrenzungen eingehalten. Die Werte für Schwebstaub und Staubniederschlag seien eingehalten worden. Auf ihrem Werksgelände seien außerdem noch weitere Unternehmen tätig, die als potenzielle Emittenten in Betracht kämen. Es handele sich um die E. W. GmbH, die Gesellschaft für S. mbH und die Gesellschaft für D. und U. mbH (Bl. 35 GA). Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die beschädigten Pkw im Eigentum der Kläger stehen.

34

Mit seinem am 25.03.2010 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 88 ff. GA), hat das Landgericht Krefeld der Klage in der Hauptsache bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsschadens und in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten samt Zinsschaden vollumfänglich stattgegeben.

35

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

36

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden den Klägern aus § 1 UmweltHG zu.

37

Die Beklagte betreibe ein Edelstahlwerk und damit eine Anlage im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Die Beklagte sei Haftungsadressatin, da sie Inhaberin und Betreiberin der gesamten Industrieanlage sei. Es sei daher unerheblich, dass auf der Anlage, insbesondere dem Schlackeplatz, noch andere Unternehmen tätig seien.

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Die Ablagerungen auf den Fahrzeugen stellten Umwelteinwirkungen gem. §§ 1, 3 Abs. 1 UmweltHG dar. Die Fahrzeuge und damit Sachen nach § 1 UmweltHG seien beschädigt worden. Das Eigentum der Kläger an den Fahrzeugen werde nach § 1006 BGB vermutet. Der Besitz werde bereits dadurch deutlich, dass die Kläger die Fahrzeuge ausweislich des Sachverständigengutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Krefeld 3 OH 7/04 zur Begutachtung vorgestellt hätten.

39

Die Schäden an den Fahrzeugen beruhten auf den Emissionen der Anlage. Dies sei, unabhängig von der Beweislastregel des § 6 UmweltHG, zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Es bestehe Einigkeit darüber, dass die Ablagerungen kausal für die eingetretenen Schäden seien. Fraglich sei einzig, wer der Emittent sei, d.h. ob der abgelagerte Staub von der Anlage der Beklagten stamme. Dieser Nachweis sei geführt worden; er beruhe auf mehreren Indizien.

40

Die Beklagte habe zunächst selbst eingeräumt, dass es bei den fraglichen Industrieanlagen zu Verschmutzungen komme. Sie habe sich auch wiederholt, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Reinigung der Fahrzeuge bereit erklärt, so dass sie selbst einen gewissen Zusammenhang zwischen den Verschmutzungen und ihrer Anlage sehe. Entscheidend sei aber, dass ein auffälliges sachliches, räumliches und zeitliches Zusammentreffen paralleler Schadensfälle in der Nähe der Anlage vorliege, das den Klägern den Beweis erleichtere. Hier sei die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Emissionen der Beklagten hoch, die Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit einer Alternativquelle aber verschwindend gering. Es seien zehn Kläger mit neun Fahrzeugen betroffen, die ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Anlage der Beklagten abgestellt hätten. Nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 27.07.2005 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 7/04 wiesen die Fahrzeuge ein nahezu gleiches Schadensbild auf, namentlich Anhaftungen von Staubpartikeln, Oxidationsspuren und Materialfraß sowie tropfenförmige Oberflächenanätzungen an den Scheiben. Der Sachverständige habe auch verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die fraglichen Abstellorte innerhalb der vorherrschenden Windrichtung (Süd/West) lägen. Die Schäden seien alle innerhalb des gleichen Zeitraums aufgetreten, und zwar beginnend im Jahr 2001. Die Zusammensetzung der Staubpartikel lege außerdem nahe, dass sie von der Anlage der Beklagten stammten. Die hohen Calcium- und Siliziumanteile seien vergleichbar mit denen, die in der Edelstahlproduktion freigesetzt würden. Außerdem sei auffällig, dass die Partikel Nebenbestandteile aufwiesen, die typische bei der Edelstahlerzeugung zur Desoxidation verwendete Elemente darstellten. Weiterhin sei der bei der Edelstahlproduktion entstehende gebrannte und ungebrannte Kalk stark ätzend, was mit den Anätzungen der Scheiben korrespondiere. Insgesamt bestehe, wie auch vom Sachverständigen dargelegt, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Emissionen von der Anlage der Beklagten stammten. Eine Alternativquelle der Emissionen sei nicht aufgezeigt worden. Andere auf der Anlage tätige Unternehmen stellten keine Alternativquelle dar, da es sich insgesamt um eine und dieselbe Anlage handele.

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Es sei unerheblich, ob die Beklagte Grenzwerte und Auflagen einhalte oder nicht, weil § 6 UmweltHG und damit auch sein Absatz 2 hier nicht einschlägig seien. Der Einwand der Beklagten, die zulässigen Emissionen seien hinzunehmen, gehe ins Leere, weil das UmweltHG auch den rechtmäßigen Normalbetrieb ausweislich §§ 5, 6 Abs. 2 bis 4 UmweltHG erfasse.

42

Der Zinsanspruch beruhe bezüglich der Hauptforderung auf §§ 291, 288 BGB. Die Verzinsung beginne ab Rechtshängigkeit am 22.07.2009. Für einen Beginn der Verzinsung am 01.01.2009 sei nichts vorgetragen worden.

43

Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe folge aus § 1 UmweltHG. Der Zinsanspruch beruhe auf §§ 288, 291 BGB. Die Zinspflicht beginne am 04.11.2009.

44

Gegen dieses der Beklagten am 07.04.2010 zugestellte Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 14.04.2010 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 26.05.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

45

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren, gerichtet auf Abweisung der Klage, weiter. Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch der Kläger ergebe sich nicht aus § 1 UmweltHG. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 UmweltHG greife nicht, weil es an einer konkreten Eignung der Anlage der Beklagten für die Verursachung des eingetretenen Schadens fehle. Die Kläger könnten sich nicht auf das Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren 3 OH 7/04 LG Krefeld stützen, da sich die sachverständigen Ausführungen fast ausschließlich in Vermutungen ergingen (Bl. 114 GA). Der Sachverständige habe offene Fragen nicht klären können und sich insbesondere zu normalen bzw. üblichen Windrichtungen nicht geäußert.

46

Die Tatsache, dass insgesamt acht Kläger (und nicht zehn mit neun Fahrzeugen, wie vom Gericht ausgeführt) vermeintliche Schäden "quasi über Nacht" geltend machten, führe nicht zu einer Beweiserleichterung wegen Indiziennachweises. Denn es stünde nicht fest, wann die Schäden zeitlich eingetreten seien. In Bezug auf den räumlichen Zusammenhang sei unsubstantiiert vorgetragen worden.

47

Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass auf dem Werksgelände auch die D. E. GmbH (vormals E. W. K. GmbH) und die Firma T. K. M. S. a. S. GmbH (vormals D. Gesellschaft für D. und U. mbH & Co. KG) tätig seien und daher mögliche potenzielle Emittenten der im Gutachten aufgeführten Stäube und Staubinhaltsstoffe darstellten.

48

Hinsichtlich der Frage des Eigentums an den Kfz habe sich das Landgericht nicht auf § 1006 BGB stützen können, denn die Sachlage im Februar/März 2005 sei für den Zeitpunkt der Schadensersatzklage im Jahre 2009 nicht relevant.

49

Die Beklagte beantragt,

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das am 25.03.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

51

Die Kläger beantragen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

53

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigen sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie sind der Ansicht, der Indizienbeweis sei erbracht worden aufgrund räumlich, zeitlich und sachlich paralleler Schadensfälle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige, dass das zeitlich zusammenfallende Auftreten gleichartiger Schäden unter äußeren Umständen, die sich als "auffälliges Zusammentreffen" darstellten, rückblickend vom Schadensfall her auch den Kausalitätsnachweis erbringen könne. Das UmweltHG erstrecke die Gefährdungshaftung auch auf den rechtmäßigen Normalbetrieb. Auf die genaue Eingrenzung des Zeitpunkts des Schadenseintritts komme es daher nicht an. Die Kläger behaupten in diesem Zusammenhang, beim Normalbetrieb der Anlage der Beklagten würden Emissionen ausgesondert werden, die auf Dauer zu Schäden an den Kfz führten. Die Schadensintensität nehme durch bloßen Zeitablauf zu.

54

Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte sei als Inhaberin der Anlage die richtige Anspruchsgegnerin. Es sei unerheblich, ob die Anlage aus einer oder mehreren Betriebsstätten bestehe. Diesbezüglich behaupten die Kläger, die Beklagte sei Inhaberin des Schlackeplatzes.

55

Die Kläger sind außerdem der Ansicht, auf den Nachweis des Eigentums im Zeitpunkt der Klageerhebung komme es nicht an, da der Schadensersatzanspruch beim Eigentümer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung entstanden sei und dort verbleibe, wenn nicht eine Rechtsnachfolge eintrete, die hier nicht vorliege.

56

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 26.05.2010 (Bl. 117 ff. GA) sowie ihren Schriftsatz vom 16.9.2010 (Bl. 154 ff. GA) sowie die Berufungserwiderung der Kläger vom 22.06.2010 (Bl. 131 ff. GA) Bezug genommen.

57

B.

58

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

59

I.

60

Den Klägern stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in der aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Höhe gem. § 1 UmweltHG zu.

61

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände steht unter Berücksichtigung der Gutachten des Sachverständigen S. fest, dass die Kraftfahrzeuge der Kläger durch Umwelteinwirkungen, die von der Anlage der Beklagten ausgingen, beschädigt wurden.

62

Die Beklagte betreibt ein Edelstahlwerk, in dem u.a. reiner Edelstahl produziert wird, und damit eine Anlage zur Stahlerzeugung im Sinne der Nr. 30 des Anhangs 1 zum UmweltHG.

63

Von der Anlage der Beklagten sind Umwelteinwirkungen ausgegangen, durch die die Kfz der Kläger beschädigt wurden.

64

Durch die Beschädigungen der streitgegenständlichen Fahrzeuge, die als solche unstreitig sind, wurden Rechtsgüter der Kläger verletzt. Denn die Fahrzeuge standen jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen S. im Februar 2005 im Eigentum der Kläger. Das Landgericht hat hierbei zutreffend auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (Bl. 90 R, 2. Abs. GA). Der Zeitpunkt der Begutachtung ist deswegen maßgeblich, weil die Kläger den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehren, indem sie sich auf die Feststellungen des Sachverständigen S. zur Schadenshöhe beziehen (Bl. 7 GA). Darüber hinaus haben die Kläger ihren Weiterbenutzungswillen (vergl. BGH NJW 2006, 2179; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. A., § 249 Rn. 27 m.w.N.) jedenfalls in dem etwa siebenmonatigen Zeitraum zwischen Antragstellung im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 1 zu 3 OH 7/04) und dem Begutachtungszeitpunkt durch den Sachverständigen S. (Bl. 75 ff. zu 3 OH 7/04 sowie Anlagen zum Gutachten vom 27.07.2005) dargelegt. Ein späterer Verkauf bzw. eine Abmeldung der Fahrzeuge, wie sie nunmehr mit dem Schriftsatz vom 16.9.2010 vorgetragen wird, hat daher keinen Einfluss auf den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch und die Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung. Die Kläger haben zutreffend nur die Nettoreparaturkosten – ohne Mehrwertsteuer – beansprucht.

65

Die Richtigkeit der Reparaturkostenermittlung durch den Sachverständigen S. hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch im Rahmen der Berufungsbegründung bestritten; das Landgericht hat sie zutreffend in dem Urteil vom 25.3.2010 als unstreitig behandelt. Soweit die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 16.9.2010 zu einer Wertverbesserung bzw. dazu, dass der Verkehrswert der Fahrzeuge unter den Reparaturkosten liege, vorträgt, ist dieses Vorbringen sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO als auch nach § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

66

Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gutachter für die einzelnen Fahrzeuge im Rahmen der Berechnung Abzüge "NFA/Vorteilsausgleichung von Ersatzteilen" vorgenommen hat, dass eine Wertverbesserung Bestandteil der gutachterlichen Schadensfeststellung war.

67

Die von dem Sachverständigen festgestellten Ablagerungen an den Fahrzeugen sind das Ergebnis einer Umwelteinwirkung i.S. des § 3 UmweltHG. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass Umwelteinwirkungen zu den Ablagerungen an den Fahrzeugen geführt haben, d.h. Ablagerungen über die Luft auf die Kfz verbracht wurden und dort zu Schäden geführt haben.

68

Damit steht sowohl die "Verletzungskausalität" - zwischen der Umwelteinwirkung und der Rechtsgutsverletzung - als Bestandteil der mehrdimensionalen haftungsbegründenden Kausalität des § 1 UmweltHG (vgl. Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, 2. A., §§ 1, 3 Rn. 113 sowie Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, § 1 UmweltHG Rn. 52) als auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden fest.

69

Die Parteien streiten hinsichtlich der Verursachung allein über die "Einwirkungskausalität", d.h. den Ursachenzusammenhang zwischen der von der Beklagten betriebenen Anlage und den Umwelteinwirkungen, die letztlich zu den Fahrzeugschäden geführt haben.

70

Auch diese steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren (3 OH 7/04, LG Krefeld) fest.

71

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Nachweis der Einwirkungskausalität durch den Indizienbeweis unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen S. erbracht worden.

72

aa) Deshalb kommt des vorliegend nicht auf die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 6 UmweltHG an. Insoweit unterscheidet sich der Rechtstreit von den vom Senat mit Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181 f.) und vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26 f.) entschiedenen Fällen, denen sog. Störfälle zugrunde lagen. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ist nur im Rahmen der Ursachenvermutung des § 6 Abs. UmweltHG, mithin bei Störfällen, von Bedeutung (vergl. § 6 Abs. 2 UmweltHG). Bei einer Haftung für Schäden, die aus dem Normalbetrieb resultieren, kommt den Anspruchstellern zwar nicht die Beweiserleichterung des § 6 UmweltHG zugute; der rechtmäßige Betrieb schließt auf der anderen Seite die Gefährdungshaftung nicht aus und führt bei einem entsprechenden Nachweis der Schadensursächlichkeit zum Schadensersatz.

73

Die Vorschrift des § 1 UmweltHG begründet eine allgemeine Gefährdungshaftung, die nicht nur Störfälle erfasst, sondern auch den rechtmäßigen Normalbetrieb (Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, Bd. III, § 1 UmweltHG Rn. 17; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, § 1 UmweltHG Rn. 1) .

74

Die Einwirkungskausalität kann auch über den Anscheinsbeweis (vergl. hierzu Senatsurteil v. 17.8.2001, NJW-RR 2002, 26, 27) oder im Wege des Indizienbeweises nachgewiesen werden. Von besonderer Bedeutung ist beim Indizienbeweis der Nachweis sachlich, räumlich und zeitlich paralleler Schadensfälle (vergl. Senatsurteil v. 10.12.1993, NJW-RR 1994, 1181, 1182).

75

Dabei sind einzelne Indizien nicht nur für sich, sondern auch in einer Gesamtschau dahingehend zu würdigen, ob sie einen sicheren Schluss auf die Einwirkungskausalität zulassen. Bei einer entsprechenden Bewertung der festgestellten Tatsachen ist die Kausalität vorliegend nicht zweifelhaft.

76

bb) Zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte (zulässige) Emissionen aus ihrer Anlage nicht bestreitet (Bl. 34 GA). Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. sind solche Emissionen, wie sie im Werk der Beklagten entstehen, grundsätzlich geeignet, die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden zu verursachen. Sowohl gelöschter als auch ungelöschter Kalk sind stark ätzend (S. 12 des Gutachtens v. 27.7.2005).

77

Die generelle Eignung des Betriebs der Beklagten, Verschmutzungen, die zu Beschädigungen führen können, hervorzurufen, steht auch aufgrund der Betriebsstörung vom 19.6.2003 fest. Die Beklagte hat dieses Schäden anerkannt und nach eigenem Vortrag reguliert (Bl. 35 GA, vergl. auch Anlage K 4, Bl. 20 GA).

78

Insbesondere aber hat sie im selbständigen Beweisverfahren selbst ausgeführt, "dass in dem hier ausgewiesenen Industriegebiet Verschmutzungen auch durch den Betrieb der Anlagen der Antragsgegnerin stattfinden" (Bl. 34 d. Beiakte). Damit steht fest, dass generell der Betrieb der Anlage immer wieder zu Verschmutzungen der Umgebung führt.

79

cc) Dass die Beklagte über die Betriebsstörung vom 19.6.2003 hinaus selbst der Auffassung ist, dass ein Zusammenhang zwischen den Verschmutzungen der Fahrzeuge und ihrer Anlage besteht, zeigt auch der Umstand, dass sie sich wiederholt zur Reinigung der Fahrzeuge bereit erklärt hat, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger (Bl. 4 GA) sind die Kosten für eine Fahrzeugwäsche und sodann auch für erforderliche Polituren von der Beklagten nicht nur im Rahmen der Betriebsstörung vom 19.6.2003 getragen worden. Regelmäßig kann zwar die Übernahme von Reinigungskosten für Fahrzeuge nicht als Verursachungsindiz gewertet werden (vergl. Senatsurteil vom 17.08.2001, 22 U 9/01, Rn. 6, zitiert nach Juris, - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2002, 26). Bei einer wiederholten und umfassenden Kostenübernahme kommt einem solchen Umstand aber eine indizielle Bedeutung zu, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist.

80

dd) Von entscheidender Bedeutung ist aber, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde, dass die Kläger ein auffälliges räumliches, zeitliches und sachliches Zusammentreffen paralleler Schadensfälle bewiesen haben.

81

Dieser Indizienbeweis – auf den der Senat im Grundsatz in Bezug auf § 823 BGB bereits in seinen Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181, 1182) sowie vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26, 27) hingewiesen hat – kann auf den verschiedenen Stufen der Verursachungshaftung der §§ 1 ff. UmweltHG greifen: Der Stufe der abstrakten Eignung von Emissionen aus einer bestimmten Anlage zur Schadensverursachung, der konkreten Eignung zur Schadensverursachung unter den Gegebenheiten des Einzelfalls bis hin zur individuellen Kausalität (vergl. hierzu Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, 1992, § 6 Rn. 83).

82

Hier ist eine individuelle Kausalität des Betriebs des Stahlwerks für die Schäden an den Kraftfahrzeugen festzustellen:

83

Zunächst liegt eine sachliche Parallelität der Schadensfälle vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. wiesen alle neun untersuchten Fahrzeuge im Begutachtungszeitpunkt nahezu das gleiche Schadensbild auf (S. 6 d. Gutachtens). Es waren Anhaftungen von Staubpartikeln, Oxidationsspuren mit zum Teil deutlichem Materialfraß und tropfenförmige Oberflächenanätzungen an den Scheibenaußenseiten festzustellen (Bl. 6 des Gutachtens S. vom 27.7.2005). Die Materialanalyse einer Staubprobe ergab die durchschnittliche Zusammensetzung von 21% Calcium, 33% Silizium, ca. 29% Eisen sowie Nebenbestandteile aus Natrium, Magnesium, Aluminium, Kalium, Titan und Mangan (siehe insbesondere den Prüfbericht als Anlage zum Ergänzungsgutachten vom 21.03.2006, Bl. 140 zu 3 OH 7/04). Dabei sind die Calcium- und Siliziumanteile mit denjenigen vergleichbar, die in der Edelstahlproduktion freigesetzt werden (S. 13 des Gutachtens vom 27.07.2005). Der hier festgestellte Gehalt dieser Stoffe kommt laut Gutachten auch im Straßenstaub vor, allerdings sind hier zusätzlich die typischerweise bei der Edelstahlproduktion anfallenden Nebenbestandteile Mangan, Titan und Aluminium nachgewiesen worden. Ausweislich des Gutachtens (Bl. 9) findet im Rahmen der Edelstahlproduktion eine Bearbeitung des Roheisens statt ("Frischen/Oxidieren"). Auch Eisen wurde mit einem Anteil von ca. 29% in der untersuchten Materialprobe ermittelt. Schließlich ist, wie auch das Landgericht zutreffend ausführt hat, zu berücksichtigen, dass laut Gutachten vom 27.07.2005 die bei der Edelstahlproduktion entstehenden gebrannten und ungebrannten Kalke stark ätzend sind und insoweit eine Übereinstimmung mit dem Schadensbild an den Fahrzeugscheiben feststellbar ist.

84

Zusammenfassend steht daher für eine größere Zahl von Fahrzeugen fest, dass diese gleichartige Schäden aufweisen. Weiter steht fest, dass diese Schäden nicht durch eine allgemeine Umweltbelastung hervorgerufen wurden, sondern wegen zusätzlicher Bestandteile, die bei der Edelstahlproduktion typischerweise anfallen, auch ohne Zweifel ihre Ursache in solchen Emissionen haben.

85

Diese sachliche Übereinstimmung geht einher mit einer räumlichen Parallelität der Schadensfälle. Die Kläger wohnen alle in unmittelbarer Nachbarschaft zum Werksgelände der Beklagten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge überwiegend in unmittelbarer Nähe zum Wohnort abgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigungen nicht, wie die Beklagte mit der Berufung nahelegen möchte, auf einem singulären Ereignis – einem Störfall -beruhren. Es handelt sich vielmehr um eine den Allmählichkeitsrisiken vergleichbare Situation. Erst die mehrfache und andauernde Belastung führt dazu, dass die Verschmutzungen nicht mehr entfernt werden können. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Stärke der gleichartigen Beschädigungen vom Alter der Fahrzeuge abhängig war. Waren die Fahrzeuge älter, wiesen sie einen höheren Beschädigungszustand auf (S. 6 d. Gutachtens). War zu Anfang noch eine nahezu rückstandsfreie Beseitigung durch intensive Spezialreiniger möglich, können nach mehrfacher Durchführung dann die Anhaftungen nicht mehr auf diese Weise beseitigt werden (vergl. S. 7 unten des Gutachtens). Das zeigt, dass die Schäden nicht durch ein singuläres Ereignis hervorgerufen worden sind, sondern durch eine andauernde Belastung.

86

Entgegen der Auffassung der Berufung steht auch fest, dass die Fahrzeuge regelmäßig innerhalb der vorherrschenden Windrichtung (Süd/West) abgestellt wurden. Die Nennung von "normalen (üblichen) Windrichtungen" durch den Sachverständigen (Bl. 14 des Gutachtens vom 27.07.2005) ist im Kontext seiner Ausführungen zu sehen. Zur Bestimmung der vorherrschenden Windrichtung hat sich der Sachverständige auf die Lage der sich auf dem Werksgelände der Beklagten befindenden, mit kalkhaltigen Materialien behafteten Gegenstände, wie etwa eines Laternenmastes (besonders aussagekräftig insoweit die Fotos Nr. 5 und 6) gestützt. Anhand dieser Ablagerungen hat der Sachverständige auf die vorherrschende Windrichtung geschlossen und diese dem Standort der Fahrzeuge (Wohnort der Kläger) zugeordnet. Es steht daher fest, dass Wind an der vorherrschenden Richtung Staubpartikel in den Bereich der Fahrzeugstandorte verfrachtet hat. Insbesondere hat der Sachverständige aber auch im Rahmen einer Nachbesichtigung konkret festgestellt, dass die Wohnorte der Kläger von Staubimmissionen betroffen sind (S. 14 d. Gutachtens).

87

ee) Der Feststellung des Ursachenzusammenhangs steht nicht entgegen, dass ein Schadenseintritt zeitlich nicht präzise bestimmt werden kann. Eine solche zeitliche Eingrenzung ist zwar regelmäßig insbesondere dann erforderlich, wenn aufgrund der Schadensvermutung des § 6 UmwHG dem Anlagenbetreiber nur die Entlastungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 UmwHG bleibt (vergl. Senatsurteil vom 10.12.1993, NJW-RR 1994, 1181). Gerade dann, wenn sich Schäden aber erst nach längerem "Normalbetrieb" zeigen, ist eine genauere zeitliche Eingrenzung nicht erforderlich, wenn aufgrund sonstiger Umstände die Verursachung durch die Anlage feststeht. Derartigen langfristigen Schäden ist gerade immanent, dass ihre Entstehung zeitlich nicht genau eingegrenzt werden kann. Den Klägern steht insoweit – anders als bei Störfällen - zwar nicht die Beweiserleichterung des § 6 Abs. 1 UmwHG zur Verfügung; andererseits ist der Nachweis einer Haftung nach § 1 UmwHG nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Schadensentstehung zeitlich nicht eingegrenzt werden kann.

88

Das Landgericht hat ausgeführt, die Schäden seien alle beginnend im Jahr 2001 und damit innerhalb des gleichen Zeitraums aufgetreten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Kläger hier gerade nicht auf einen einzelnen Störfall abstellen, sondern auf sich mit fortschreitender Zeit intensivierende Schäden, die auf dem Normalbetrieb der Anlage beruhen sollen. Im Begutachtungszeitpunkt, d.h. Februar 2005, wurde an den Fahrzeugen der Kläger nahezu das gleiche Schadensbild festgestellt (s.o.). Die Kläger sind seit Jahren Anwohner der Anlage der Beklagten. Außerdem wurde an den Fahrzeugen der Kläger zu 1) (Bl. 10 GA), zu 2) (Bl. 14 GA), zu 4) (Bl. 16 GA) und zu 8) (Bl. 18 GA) ausweislich der vorgelegten Kurzgutachten I. (Bl. 10 ff. GA) bereits im Februar 2004 festgestellt, das festhaftende Fe-Partikel und Staub mit hohem Kalkanteil und Ablagerungen mit Bestandteilen aus metallurgischem Bereich am gesamten Fahrzeug vorhanden waren. Diese Beschreibung korrespondiert mit den 2005 durch den Sachverständigen S. auf den Fahrzeugen aufgefundenen Materialien. Da die auf den von den Klägern nicht als ursächlich angesehenen Störfall vom 19.06.2003 zurückgeführten Schäden ausweislich des Schreibens der Versicherung der Beklagten vom 06.05.2004 (Bl. 20 GA) durch Reinigungsarbeiten und den Austausch einzelner Fahrzeugscheiben beseitigt wurden, ist davon auszugehen, dass die 2005 festgestellten Schäden Dauerschäden darstellen, die durch den Normalbetrieb der Anlage hervorgerufen worden sind.

89

Auch wenn ein Anfangszeitpunkt damit nicht genau feststellbar ist – einige der untersuchten Fahrzeuge sind ohnehin nach 2001 zugelassen – steht fest, dass die Fahrzeuge jedenfalls bei der Untersuchung im Jahre 2005 typische Schäden aufwiesen, die auf den Betrieb der Anlage der Beklagten zurückzuführen sind.

90

ff) In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der von den Klägerin vorgelegten Berichterstattung (Bl. 43 f., 45 GA), deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat (vergl. Bl. 50 GA), die immer wieder auftretende Ablagerung von "weißem Staub" in K. S., wo die Kläger ansässig sind, feststeht.

91

Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, dass der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 27.07.2005 ausgeführt hat, gerade zum bzw. vor seinem Besichtigungstermin sei eine Staubimmission im Wohnbereich der Kläger aufgetreten (S. 14 des Gutachtens). Diese hat der Sachverständige auf den Fotos 19 – 22 festgehalten. Darüber hinaus hat er über die Windrichtung eine Beziehung zum Werksgelände der Beklagten hergestellt (S. 14 des Gutachtens). Der Sachverständige hat daher – über die vorgenommenen Analysen hinaus – konkret festgestellt, dass eine Staubimmission erfolgt war, die zu den gerügten Schäden führen kann.

92

Dabei steht fest, dass die von dem Sachverständigen als schadensverursachend festgestellten Stäube von der Edelstahlproduktion herrühren. Ausweislich des D.-Prüfberichts (Anlage zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S. vom 21.03.2006, Bl. 140 der Beiakte) sind die untersuchten Proben vom Schlackeplatz und einem der beschädigten Fahrzeuge "hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung nur in geringen Anteilen materialgleich". Gleichzeitig hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass die in der Kfz-Probe aufgefundenen Werte an Calcium und Silizium mit denjenigen Anteilen vergleichbar seien, die bei der Edelstahlproduktion freigesetzt werden (Bl. 13 des Gutachtens vom 27.07.2005). In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass der gebrannte und der gelöschte Kalk immer bei der Stahl- bzw. Eisenmetallproduktion anfalle (Bl. 137 zu 3 OH 7/04). Dementsprechend ist er nachvollziehbar und überzeugend in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, maßgeblich für die Emissionsaktivität sei die Edelstahlproduktion.

93

3. Es steht fest, dass die schadensverursachenden Immissionen von der Anlage der Beklagten stammen.

94

Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um ein Edelstahlwerk. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten sind auf dem Werksgelände ebenfalls die D. E. GmbH (vormals E. W. K. GmbH), die Firma T. K. M. S. a. S. GmbH (vormals D. Gesellschaft für D. und U. mbH & Co. KG) und die Gesellschaft für S. mbH tätig.

95

Im Berufungsverfahren stützt sich die Beklagte hinsichtlich weiterer Verursacher nur noch auf die Anwesenheit der D. E. GmbH und der T. K. M. S. a. S. GmbH (Bl. 121 GA). Diese Firmen seien "potentielle Emittenten auf dem Werksgelände der Beklagten" (Bl. 35 GA).

96

Dieser Sachvortrag steht einer Haftung der Beklagten aus mehreren Gründen nicht entgegen.

97

a) Haftungsadressat des § 1 UmweltHG ist der Inhaber der emittierenden Anlage. Inhaber ist derjenige, der die Gefahrenquelle dauernd für eigene Zwecke benutzt, d.h. auf eigene Rechnung betreibt, die Kosten für ihre Unterhaltung aufbringt und ihren Einsatz tatsächlich beherrscht (Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, Bd. III, § 1 UmweltHG Rn. 49 m.w.N., vgl. auch Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, § 1 UmweltHG Rn. 85). Was den Umfang der Anlage betrifft, so nennt § 3 Abs. 2 UmweltHG als Regelfall der Anlage die Betriebsstätte. Erfasst werden außerdem weitere Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 UmweltHG. Der Anhang 1 zum UmweltHG nennt verschiedene Anlagetypen, die teilweise einzelne technische Anlagen beschreiben (enger Anlagenbegriff) oder eine gesamte Betriebsstätte umfassen können (weiter Anlagenbegriff). Liegen im Einzelfall keine Anhaltspunkte für den engen Anlagenbegriff vor und besteht ein räumlicher oder betriebstechnischer Zusammenhang zwischen einer technischen Anlage und übrigen Einrichtungen, so ist der weite Anlagenbegriff anzuwenden, d.h. auf die gesamte Betriebsstätte, den Regelfall nach § 3 Abs. 2 UmweltHG, abzustellen (vergl. Landmann/Rohmer/Rehbinder, a.a.O., Rn. 21 a.E.). Sind in einer Betriebsstätte technische Anlagen, die im Anhang 1 aufgeführt sind, mit solchen, die nicht von dem Anhang 1 erfasst werden, in einer Betriebsstätte vereinigt, so unterfällt die gesamte Betriebsstätte § 1 UmweltHG (Landmann/Rohmer/Rehbinder, a.a.O., Rn. 22). Vorliegend handelt es sich bei der Anlage um eine solche nach Nr. 30, d.h. eine Anlage zur Stahlerzeugung. Einrichtungen zur Schlackenaufbereitung werden vom Anhang 1 zum UmweltHG nicht erfasst. Die Bearbeitung der Schlacke steht in einem engen betriebstechnischen Zusammenhang mit der Stahlerzeugung. Etwaige Einrichtungen zur Schlackenaufbereitung unterfallen daher dem Anlagenbegriff nach Nr. 30 des Anhangs 1 zum UmweltHG. Die Beklagte ist, da es sich um ihr Werksgelände handelt (vergl. Bl. 35 GA), als Anlageninhaber der gesamten Anlage anzusehen.

98

Soweit sie weitere Unternehmen benennt, handelt es sich nicht um ein substantiiertes Vorbringen, das dieser Annahme entgegensteht. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, welche Aufgaben die von ihr in der Berufungsbegründung genannten Firmen haben. Hinsichtlich der T. K. M. S. a. S. GmbH ist bereits nicht ersichtlich, dass diese eine Stahlproduktion betreibt. Bei der D. E. GmbH handelt es sich zwar um einen Stahlproduzenten. Gleichwohl ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass diese Firma eigenständig Produktionsprozesse betreibt. Insbesondere hat sie auch nicht dargelegt, dass eine solche Produktion ebenfalls zum Anfall der hier interessierenden potentiell schädlichen Stoffe führt.

99

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die D. E. GmbH i.S. des § 1 UmweltHG (auch) Anlagenbetreiber ist und nicht nur lediglich die Werkseinrichtungen der Beklagten benutzt, ohne auf den Betrieb – insbesondere hinsichtlich der Entstehung von Emissionen – Einfluss nehmen zu können. Postalisch weisen sämtliche Firmen die gleiche Anschrift aus.

100

Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Betriebsgelände der Beklagten zwei Edelstahlwerke vorhanden sind und damit zwei Anlagen betrieben werden, bestehen ebenfalls nicht. Darüber hinaus sind Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren Zweck dienen, als gemeinsame Anlage anzusehen (Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, Bd. III, § 1 UmweltHG Rn. 29).

101

b) Die Haftung der Beklagten ist aber auch dann gegeben, wenn neben ihr weitere Firmen – hier insbesondere die D. E. GmbH - als Anlageninhabern anzusehen sein sollten. Mehrere Anlageninhaber haften – den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen entsprechend - gesamtschuldnerisch (Staudinger/Kohler, a.a.O., § 1 UmweltHG Rn. 88 f., vergl. auch Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, 2. A., §§ 1, 3 Rn. 130). Das gilt selbst dann, wenn die Schäden erst durch ein Zusammenwirken der Emissionen entstehen (Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, Bd. III, § 1 UmweltHG Rn. 29); für eine solche Fallkonstellation bestehen hier aber keine Anhaltspunkte.

102

II.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

104

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.

106

Streitwert (in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auch für das landgerichtliche Verfahren): 28.095,50 €, § 5 ZPO.

107

R. F. S.