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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-22 U 54/10·28.10.2010

Werklohn bei Metallbau: Einheitspreise aus Bestellung und Abzug wegen Drittfertigung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn für Schweiß- und Metallbauarbeiten an Wannen und Schachtverschlüssen und berief sich auf nachträgliche Preisabsprachen wegen Mehraufwands. Streitpunkt war, ob höhere Einheitspreise bzw. eine zusätzliche Vergütung für „Durchschweißen“ vereinbart wurden und ob die Beklagte wegen nicht gefertigter Leisten Abzüge/Schadensersatz geltend machen kann. Das OLG bestätigte, dass nur die in der Bestellung genannten Einheitspreise geschuldet sind, weil die Klägerin eine abweichende Vergütungsvereinbarung nicht bewiesen hat. Zudem durfte die Beklagte die Kosten der anderweitigen Fertigung der geschuldeten Leisten werklohnmindernd berücksichtigen; die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; kein weiterer Werklohn über den zugesprochenen Betrag hinaus.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine von einer schriftlichen Bestellung abweichende Vergütungsvereinbarung bedarf im Prozess substantiierten Vortrags und des Beweises durch den Unternehmer, wenn der Besteller die vereinbarten Einheitspreise bestreitet.

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Rechnet der Unternehmer einzelne Positionen entsprechend der schriftlichen Bestellung ab und erhöht nur ausgewählte Einheitspreise wegen behaupteten Mehraufwands, kann dies als Indiz gegen eine von Anfang an abweichende Preisabrede gewertet werden.

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Um eine nachträgliche Preisänderung oder Zusatzvergütung für geänderte Ausführungsart zu begründen, ist der Abschluss einer entsprechenden Änderungsvereinbarung darzulegen und zu beweisen; fehlt es daran, verbleibt es bei der vereinbarten Vergütung.

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Umfasst der Auftrag nach Bestellung und zugehörigen Zeichnungen auch bestimmte Teilleistungen, kann der Besteller bei Nichtausführung und erforderlicher Drittfertigung die dadurch entstandenen Kosten als Gegenanspruch anrechnen lassen; die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Ist der Besteller vorsteuerabzugsberechtigt, sind bei der Schadensberechnung für Ersatzaufwendungen grundsätzlich die Nettobeträge maßgeblich, soweit Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer abziehbar ist.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. März 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Vergütungsansprüche für die Ausführung von Schweiß- und Metallbauarbeiten an Wannen und Schachtverschlüssen geltend.

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Unter dem 27.06.2006 bestellte die Beklagte bei der Klägerin unter Bezugnahme auf ein telefonisches Angebot vom 22.04.2006 Schachtverschlüsse und Wannen. In der Bestellung wird wegen der Schachtverschlüsse in Position 1 Bezug genommen auf eine Zusammenstellungszeichnung; als Preis ist ein Einheitspreis in Höhe 480,00 € pro Stück angegeben. Hinsichtlich der Wannen (Position 2) wird Bezug genommen auf eine Zeichnung und ein Preis von 38,00 € pro Stück genannt. Die Position 3 betrifft wiederum Schachtverschlüsse, für die nunmehr ein Einheitspreis von 520,00 € angegeben ist, die Position 4 betrifft Wannen mit einem Einheitspreis von 42,00 € pro Stück. Zur Position 3 heißt es sodann:

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"Die Zeichnungen über Leisten mit den Nummern C 1802-012-05 + C1802-012-106 haben wir den Zeichnungen, welche dieser Bestellung beiliegen, entnommen. Die genauen Abmessungen für diese Teile liegen noch nicht fest. In den nächsten Tagen erwarten wir die korrigierten Zeichnungen unseres Kunden. Nach Eingang senden wir Ihnen die Zeichnungen zu."

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Für die übrigen Positionen lagen der Bestellung verbindliche Zeichnungen bei.

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Nach Ausführung der Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 06.11.2006 24.499,20 € in Rechnung. Dabei legte sie für die Herstellung der Schachtverschlüsse in Position 1 der Bestellung einen Einheitspreis von 600,00 € pro Stück und für die Herstellung der Schachtverschlüsse in Position 3 einen Einheitspreis von 640,00 € pro Stück zugrunde. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27.11.2006 Kürzungen und Verrechnungen an und zahlte am 13.12.2006 einen Teilbetrag in Höhe von 12.574,81 €.

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Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Beklagten auf die Bestellung vom 27.06.2006 mitgeteilt, sie könne einzelne Teile wie Leisten aus Kunststoff nicht fertigen, da sie nur eine Blechverarbeitung betreibe. Daraufhin habe die Beklagte ihr die angekündigten Zeichnungen nicht mehr übersandt. Sie, die Klägerin, habe vereinbarungsgemäß nur die Teile gefertigt, die sie angegeben habe. Bei der Bestellung sei vereinbart worden, die zusammenzufügenden Teile durch Punktschweißen zu verbinden. Nachdem die Endkundin der Beklagten gefordert hätte, die Teile durchzuschweißen, sei wegen des höheren Zeitaufwands eine Preiserhöhung mit der Beklagten vereinbart worden. Der in der schriftlichen Bestellung genannte Preis sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.924,39 € sowie 678,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat eingewandt, bereits bei der Bestellung entsprechend den der Klägerin überlassenen Zeichnungen vereinbart zu haben, dass ein Durchschweißen der Teile erfolgen solle und die Schachtverschlüsse vollständig einschließlich der Leisten hergestellt werden, und zwar zu dem in der Bestellung genannten Preis. Bereits aus den der Klägerin überlassenen Zeichnungen sei eindeutig ersichtlich gewesen, dass die Wannen umlaufend dicht zu schweißen gewesen seien, also ein Durchschweißen beauftragt worden sei. Auf die Notwendigkeit des Durchschweißens sei die Klägerin bei einem nach der Bestellung vor Ort geführten Gespräch nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Preiserhöhung sei dabei nicht verlangt worden. Die Fertigung der Leisten und Führungsleisten sei – wie sich aus den zur Bestellung gehörenden Zeichnungen ergebe – vom Auftrag umfasst gewesen. Die Herstellung habe die Klägerin aber bei einem Telefonat Anfang August 2006 unmissverständlich und endgültig abgelehnt. Sie habe diesen Leistungsteil daher anderweitig ausführen lassen müssen. Für die Herstellung von Führungsleisten aus PTEE habe sie 1.369,60 € aufgewandt, für Leisten 3.840 €, für das Posphatieren der Leisten 174,90 € und für Montagekosten 1.080,00 € jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. In Höhe dieser Kosten sei die Rechnung der Klägerin zu mindern, hilfsweise sei Schadenersatz zu leisten.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.005,49 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe für ihre Leistungen nur der in der Bestellung vom 27.06.2006 aufgeführte Preis zu. Sie habe nicht bewiesen, dass eine abweichende Vergütung vereinbart worden sei. Sie habe bereits der Bestellung nicht, wie es kaufmännischer Praxis entsprochen hätte, schriftlich widersprochen. In ihrer eigenen Rechnung greife sie die Preise aus der Bestellung zu 2 Positionen auf, bei zwei weiteren habe sie die Preise um je 120,00 € wegen nachträglichen Mehraufwands erhöht. Dies mache nur dann Sinn, wenn ursprünglich die genannten Preise auch vereinbart gewesen seien. Eine nachträgliche Preisänderungsvereinbarung habe die Klägerin nicht bewiesen. Die vor der Kammer vernommenen Zeugen hätten keine Preisabsprachen zwischen den Parteien mit angehört. Der Zeuge R. habe indirekt bekundet, es habe Gespräche über eine Preiserhöhung gegeben, der Geschäftsführer der Beklagten sei jedoch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen. Die Klägerin hätte die Schachtverschlüsse auch hinsichtlich der Leisten herstellen und montieren müssen. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der schriftlichen Bestellung in Verbindung mit den Zeichnungen und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. Die Vergütung der Klägerin sei daher um den Aufwand für die anderweitige Ausführung der Teilleistungen hinsichtlich der Leisten zu verringern. Der Geschäftsführer der Beklagten habe glaubhaft versichert, dass die Klägerin zur Ausführung dieser Leistungen nicht bereit gewesen sei. Die Höhe des der Beklagten zustehenden Schadenersatzanspruchs ergebe sich aus den vorgelegten Rechnungen. Der Schaden werde in dieser Höhe von der Kammer gemäß § 287 ZPO geschätzt. Die Klägerin habe die Schadenshöhe lediglich pauschal bestritten. Bei Berücksichtigung der richtigen Einheitspreise sei demnach von einer Rechnung der Klägerin in Höhe von 20.044,80 € incl. Mehrwertsteuer auszugehen. Da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei, seien 6.464,50 € als Nettoaufwand abzuziehen, so dass ein Anspruch in Höhe von 13.580,30 € verbleibe, auf den 12.574,81 € gezahlt worden seien. Der Restanspruch der Klägerin betrage daher 1.005,49 €. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nur wegen dieses Restbetrages angefallen, so dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe von 130,50 € gegeben sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wendet ein, das Landgericht habe zunächst übersehen, dass in den ihr von der Beklagten übergebenen Zeichnungen für die durchzuführenden Schweißarbeiten nicht die Lage der Schweißnähte am Bauteil und ihre jeweilige Form angegeben gewesen seien, obwohl dies durch die DIN EN-Normen eindeutig verlangt werde. Die Klägerin habe deshalb aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Lage und Art der Schweißnähte, die Nahtqualität und das Schweißverfahren selbst festlegen dürfen. Die Dichtigkeit der Wanne könne nicht nur durch das sogenannte Durchschweißen, sondern auch durch ein Punktschweißen in Verbindung mit einer darauffolgenden Beschichtung der Wanne erreicht werden. Eine bestimmte Ausführungsart sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer davon ausgehen müssen, dass jedenfalls zunächst nur ein Auftrag über ein Punktschweißen erteilt worden sei. Der Auftrag mit der Ausführungsart Durchschweißen sei erst nachträglich erteilt worden, für diesen Auftrag sei kein Preis vereinbart worden, weshalb die übliche Vergütung zu zahlen sei. Hinsichtlich der Leisten habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die zur Fertigung der Leisten notwendigen Zeichnungen nach dem ersten Treffen wieder an sich genommen und sie danach keine Zeichnungen für die Leisten mehr erhalten habe. Die Fertigung der Leisten sei ihr deshalb unmöglich gewesen. Die Beklagte habe sie außergerichtlich auch nie dazu aufgefordert, die Leisten zu fertigen, sie sei daher nicht in Verzug geraten. Sie habe die Erfüllung auch nicht etwa verweigert, sondern lediglich geltend gemacht, dass hinsichtlich der Leisten kein Vertrag zustande gekommen sei. Schließlich sei der Beklagten durch die anderweitige Anfertigung kein Schaden entstanden; sie, die Klägerin, habe die fehlende Werkleistung nicht in Rechnung gestellt, so dass die Beklagte, wenn sie, die Klägerin, die Leisten hergestellt hätte, diese Leistung in gleicher Weise wie nunmehr als Schaden geltend gemacht hätte, bezahlen müssen. Schließlich sei der Abzug der Mehrwertsteuer nicht nachvollziehbar.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 10.918,90 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 547,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält die Feststellungen des Landgerichts für zutreffend. Insbesondere macht sie geltend, es komme nicht darauf an, ob die Dichtigkeit der herzustellenden Wanne auch mit einer Beschichtung erreicht werden könne, da vertraglich vereinbart worden sei, dass die Klägerin die "Körper dicht schweißen" solle. Die Herstellung der Leisten sei im Rahmen der schriftlichen Bestellung beauftragt worden, was sich aus der Bestellung nebst den untergeordneten Einzelteilzeichnungen ergebe. Die fehlenden Zeichnungen seien unstreitig mit Schreiben vom 12.07.2006 der Klägerin übersandt worden. Die Klägerin habe die Fertigung der Leisten endgültig abgelehnt, sie habe noch in der Klageerwiderung erklärt, es sei kein Vertrag über die Herstellung der Leisten zustande gekommen. Da die Leisten vertragswidrig nicht hergestellt und nicht nur der vereinbarte Komplettpreis, sondern sogar ein höherer Preis abgerechnet worden sei, sei die Rechnung der Klägerin um den Aufwand zu mindern, den sie, die Beklagte, für eine Drittfertigung habe aufwenden müssen. Bei der Minderung seien die vollen Bruttobeträge zu berücksichtigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 02.06.2010 (Bl. 252 ff. GA) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 15.07.2010 (Bl. 266 ff. GA) Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ihr steht ein über den vom Landgericht zuerkannten Werklohnanspruch hinausgehender Vergütungsanspruch für die Durchführung von Schweißarbeiten nicht zu.

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Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht anzuwenden.

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Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin unter Zugrundelegung der vereinbarten Einheitspreise der Bestellung vom 27.06.2006 lediglich eine Vergütung in Höhe von 20.044,80 € zusteht. Auf diese Forderung hat die Beklagte 12.574,81 € gezahlt, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.469,99 € verbleibt.

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Die Berufung war danach zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.918,90 €

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Eine Zulassung zur Revision ist nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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S.-L. F. S.