Berufung wegen Wandelung nach Autokauf zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Wandelung eines Gebrauchtwagens wegen angeblichen arglistigen Verschweigens der Vormutzung als Mietwagen. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, da kein arglistiges Verschweigen vorlag und dem Käufer Gelegenheit zur Einsicht in den Fahrzeugbrief gegeben war. Aufgrund hoher Laufleistung und bereits berücksichtigter Mängel bestand keine gesonderte Aufklärungspflicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Wuppertal zurückgewiesen; Wandelungsanspruch wegen fehlenden arglistigen Verschweigens und keiner Aufklärungspflicht nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Wandelung wegen arglistigen Verschweigens nach §§ 463 S. 2, 459 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer eine erhebliche, wertbildende Tatsache bewusst verschweigt und der Käufer hierdurch in entscheidendem Maße getäuscht wurde.
Wurde der Fahrzeugbrief im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorgelegt oder war seine Einsichtnahme möglich, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, ergänzend ausdrücklich auf in diesem Dokument erkennbare Eintragungen hinzuweisen.
Nicht jede atypische Vornutzung (z.B. Vermietung) begründet einen Sachmangel oder eine Aufklärungspflicht; maßgeblich ist die Tauglichkeit des Fahrzeugs für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch und die Werteinflussgröße der Vornutzung.
Bei schon erkennbarer hoher Laufleistung, vorhandenen Mängeln oder einer bereits im Preis berücksichtigten Vorbenutzung entfällt in der Regel die Pflicht des Verkäufers, die frühere gewerbliche Nutzung gesondert offen zu legen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht aus §§ 463 S. 2, 459 BGB ein Wandelungsanspruch nicht zu. Ein hier allein in Betracht kommendes arglistiges Verschweigen eines Fehlers liegt nicht vor. Der Umstand, daß das vom Kläger erworbenen Gebrauchtfahrzeug als Erstbesitzer eine Autovermietung hatte, ist dem Kläger nicht arglistig verschwiegen worden. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vortrag ausreichend Möglichkeit, von der Eintragung der E. Autovermietung GmbH im Fahrzeugbrief Kenntnis zu nehmen. Er ist von dem Verkäufer darüber mündlich aufgeklärt worden, daß das Fahrzeug zwei Vorbesitzer hat. Während der Kläger in der Klageschrift noch vorgetragen hat, er habe erst, nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen war, Gelegenheit gehabt, in den Kfz-Brief einzusehen (Bl. 2 GA), so hat er diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 30. November 1999 (Bl. 24 d. GA) dahingehend berichtigt, daß der Beklagte den Kfz-Brief bei den Vertragsverhandlungen in den Händen hatte. Dabei habe er "dem Kläger lediglich gezeigt, daß zwei Vorbesitzer vorhanden waren". Damit steht aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers fest, daß der Kfz-Brief im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen eingesehen werden konnte, was im übrigen allein deshalb, weil die Nummer des Kfz-Briefs auf dem Kaufvertrag eingetragen wurde, anzunehmen ist. Weitergehend wurde dem Kläger sogar die Eintragung gezeigt. Bei dieser Sachlage war der Beklagte nicht mehr gehalten, mündlich noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß als Erstbesitzer die E. Vermietung eingetragen war. Der Kläger hätte hiervon ohne weiteres Kenntnis nehmen können, wenn er den ihm vorgelegten Kfz-Brief daraufhin näher betrachtet hätte. Dem Fahrzeugbrief waren die Vorbesitzer ohne Schwierigkeiten eindeutig zu entnehmen.
Darüber hinaus bestand vorliegend auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Umstandes, daß der Erstbesitzer eine Autovermietung war.
Die Nutzung durch eine Mietwagenfirma weicht zwar von der normalen, privaten Nutzung ab (vergl. Reinking /Eggert, Autokauf, 6. A. 1998, Rn. 1609,1611). Diese Abweichung führt dazu, daß regelmäßig eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bestehen dürfte (vergl. OLG Köln, NJW-RR 1990, S. 1144, 1145 bei entgegenstehender Zusicherung der Nutzung - auch - als Mietwagen). Allerdings stellt nicht jede atypische Vorbenutzung einen Mangel dar (BGH MDR 1976, 1012,1013 zur Vornutzung als Taxe). Es kommt auf die Tauglichkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch an (BGH a.a.O.). Die Aufklärungspflicht besteht, um den Käufer davor zu schützen, daß er von wesentlichen wertbildenden Faktoren keine Kenntnis nimmt. Dann ist vorliegend aber zu berücksichtigen, daß der Wagen nicht aus "erster Hand" verkauft wurde und nur das erste halbe Jahr der insgesamt 2 1/2 Jahre dauernden Vornutzung als Mietwagen betrieben wurde. Zudem hatte er zum Verkaufszeitpunkt bereits eine hohe Laufleistung. Darüber hinaus hatte das Fahrzeug Mängel, die bereits bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. Dem Käufer war damit klar, daß er hier kein übliches Privatfahrzeug erwarb; hinter der Laufleistung und den Schäden tritt die ursprüngliche Nutzung als Mietfahrzeug deutlich zurück. Darüber hinaus legte die hohe Laufleistung auch die Nachfrage nach den konkreten Nutzern und deren Nutzungsbedingungen nahe. Damit bestand jedenfalls für das konkrete Fahrzeug keine Aufklärungspflicht zu dem Erstbesitzer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 16.800 DM.