Kfz-Händlerversicherung: Vollkasko bei Überführung mit Kurzzeitkennzeichen durch Käufer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Kfz-Händlerin im Wege der Drittschadensliquidation die Abtretung eines Kaskoversicherungsanspruchs aus einem Unfall während der Überführung eines verkauften Pkw mit auf den Händler ausgestelltem Kurzzeitkennzeichen. Das OLG bejahte nach den Sonderbedingungen der Kfz-Handel-/Handwerkversicherung Kaskoschutz auch dann, wenn der Käufer die Überführungsfahrt selbst durchführt. Die Beklagte müsse sich zudem an der landgerichtlichen Feststellung festhalten lassen, dass eine Vollkasko für Kurzzeitkennzeichen bestand; neuer Vortrag hierzu sei in der Berufung präkludiert. Ein Ausschluss wegen grober Fahrlässigkeit scheide allein wegen Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen mangels genereller Unvertretbarkeit aus; zugesprochen wurde Abtretung (abzgl. Selbstbehalt) nebst Verzugszinsen.
Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich; Berufung der Beklagten zurückgewiesen und Abtretung des Kaskoanspruchs zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Sonderbedingungen einer Kfz-Handel-/Handwerkversicherung können Überführungsfahrten mit auf den Händler zugeteiltem Kurzzeitkennzeichen auch dann erfassen, wenn der Käufer die Fahrt selbst durchführt; die Überlassung des Kennzeichens kann eine „eigene Verwendung“ des Versicherungsnehmers darstellen.
Für die Einordnung eines Fahrzeugs als „eigenes“ oder „fremdes“ Fahrzeug im Sinne solcher Sonderbedingungen ist ein wirtschaftlicher Eigentumsbegriff maßgeblich; nach Übergabe im Barverkauf scheidet das Fahrzeug regelmäßig aus dem Risikobereich des Händlers aus.
Steht der Schaden beim Dritten an, während der korrespondierende Versicherungs- oder Ersatzanspruch beim Versicherungsnehmer verbleibt, kann der Geschädigte im Wege der Drittschadensliquidation die Abtretung des Anspruchs nach § 285 Abs. 1 BGB verlangen.
Neuer Tatsachenvortrag zum Inhalt des Versicherungsschutzes ist in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn die Frage bereits erstinstanzlich im Mittelpunkt stand und ohne Nachlässigkeit hätte vorgetragen werden können.
Die Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines Kaskoleistungsausschlusses; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die das Risiko als erkennbar unvertretbar erscheinen lassen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am
14. Januar 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert.
Die Beklagte, vertr. d. ihren Geschäftsführer, Herrn E. G., wird verurteilt, ihren Zahlungsanspruch gegen die A., vertr. d. d. Vorstand Dr. R. H., H. C., Dr. K.-W. G., Dr. K.-H. L., Dr. I. S., Dr. W. T.,
Dr. A. T., Dr. F. W., O. 86, 4 D., aus dem Vollkaskoschaden vom 21.12.2001 hinsichtlich des PKW der Marke Fiat 156, Fahrgestellnummer ZAR ..., in Höhe von 11.379,23 € abzüglich der Selbstbeteiligung i.H. von 1.022 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinsatz seit dem 21.5.2003, an die Klägerin abzutreten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Die Beklagte betreibt einen Gewerbebetrieb, der die Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hat. Fahrzeuge, die aus der Vermietung herausgenommen werden, veräußert sie. Die Beklagte unterhielt bei der Streitverkündeten eine Kraftfahrt-Versicherung für Kfz-Handel und – Handwerk, für deren vertragliche Einzelheiten auf den zu den Akten gereichten Versicherungsschein (Bl. 71 ff. d. GA) nebst Sonderbedingungen für den Kfz-Handel und Handwerk Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d. GA). Die vorgelegten Vertragsunterlagen beziehen sich auf die Zeit vom 1.7.2002 bis zum 1.1.2003.
Der Zedent, der Zeuge M., erwarb am 21.12.2001 von der Beklagten einen gebrauchten Alfa Romeo 156 zum Preis von 17.900 €. Eine Probefahrt erfolgte nicht. Der Kaufpreis wurde in bar entrichtet. Da das Fahrzeug nicht mehr mit einer Zulassung versehen war, erfolgte durch die Beklagte die Beschaffung eines Kurzzeitkennzeichens. Der entsprechende Fahrzeugschein ist auf die Beklagte ausgestellt. Das mit Sommerreifen versehene Fahrzeug wurde bei zumindest am Erwerbsort winterlichen Wetterverhältnissen von dem Zedenten gefahren, um es zu seinem Wohnort nach Münster zu verbringen. Es kam zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Das Fahrzeug wurde auf Veranlassung der Beklagten durch ein Abschleppunternehmen zu dieser zurückgebracht. Sie beauftragte und bezahlte ein Schadensgutachten. Danach betragen die Kosten einer Instandsetzung 11.379,23 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.4.2003 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.5.2003 aufgefordert, mitzuteilen ob der Kaskoschaden reguliert werde und bis zum gleichen Tag einen Betrag über 10.357,23 € zu überweisen. Eine Schadensregulierung erfolgte nicht. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 5.5.2003 eine Regulierung ab. Die Streitverkündete teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28.5.2003 mit, dass "für die Zulassungsfahrt" lediglich Haftpflicht-Versicherungsschutz bestanden habe.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Streithelferin zu Unrecht eine Schadensregulierung abgelehnt habe. Sie hat die Abtretung des ihrer Ansicht nach gegen die Streitverkündete bestehenden Schadensersatzsanpruchs der Beklagten verlangt.
Sie hat behauptet, die Beklagte habe zugesagt, dass der PKW für die Rückfahrt vollkaskoversichert sei. Hilfsweise macht sie in soweit einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E. G., zu verurteilen, im Namen der Beklagten zu erklären, dass deren Zahlungsanspruch gegen die A., vertreten durch den Vorstand, Dr. Dr. R. H., H. C., Dr. K.-W. G., Dr. K.-H. L., Dr. I. S., Dr. W. T., Dr. A. T., Dr. F. W., O. 86, 4 D., aus dem Vollkaskoschaden vom 21.12.2001 hinsichtlich des PKW der Marke Fiat 156, Fahrgestellnummer ZAR ..., in Höhe von 11.379,23 € nebst 5 % Zinsen hieraus, abzüglich der Selbstbeteiligung i.H. von 1.022 € über dem Basiszinsatz seit dem 21.5.2003, an die Klägerin abgetreten wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass das zu Verfügung gestellte Kurzzeitkennzeichen nicht mit Vollkaskoschutz versehen gewesen sei, dies sei vom Grundsatz her nicht möglich. Aufgrund eines Rahmenabkommens mit der Streitverkündeten habe Vollkaskoschutz nur für dauerhaft auf sie zugelassene Fahrzeuge bestanden. Dem Zedenten sei bei der Übergabe des Fahrzeuges mitgeteilt worden, das kein Vollkaskoschutz bestehe.
Die Streitverkündete hat unter Vorlage des Vertrags vom 10.10.2002 (Bl. 71 ff. d. GA) die Ansicht vertreten, dass ein Vollkaskoschutz zugunsten des Klägers nicht bestanden habe.
Das Landgericht hat im Termin vom 17.12.2003 Beweis durch die Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 114 ff. d. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.1.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel- und Handwerk sei ein Versicherungsschutz nicht gegeben, weil der PKW nach Übergabe an den Zedenten ein für die Beklagte fremdes Fahrzeug geworden sei und die Fahrt nach Münster nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf gestanden habe. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat das Landgericht der Klage teilweise stattgeben. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Versicherungsschutz nicht erfolgt sei. Die Klägerin müsse sich jedoch ein 50 %iges Mitverschulden anrechnen lassen, da der Unfall nur durch einen Fahrfehler oder durch fahrlässiges Fahren mit ungeeigneter Bereifung verursacht worden sein könne. Gegen dieses der Klägerin am 21.1.2004 und der Beklagten am 19.1.2004 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 20.1.2004 und die Beklagte am 16.2.2004 Berufung eingelegt.
Mit ihrer nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 21.4.2004 bei Gericht am 13.4.2004 eingegangenen Berufungsbegründung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel hinsichtlich des Hauptantrages weiter. Sie macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1987, 856) geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass für eine Überführungsfahrt "mit roten Kennzeichen" eine Kaskoversicherungsschutz dann nicht bestehe, wenn sich der PKW nicht mehr im Eigentum des Versicherungsnehmers befinde. Dabei würden für das Kurzzeitkennzeichen die gleichen Grundsätze wie für das rote Kennzeichen gelten. Weiter habe das Landgericht zu Unrecht auf eine Mitschuld des Zedenten abgestellt. Nach der Beweisaufnahme lasse sich ein Fahrfehler nicht feststellen, zudem sei gegenüber einer Kaskoversicherung ein Anspruch in voller Schadenshöhe gegeben, da diese in vollem Umfang hätte eintreten müssen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 14.1.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal
die Beklagte, vertr. d. ihren Geschäftsführer, Herrn E. G., zu verurteilen, zu erklären, dass ihr Zahlungsanspruch gegen die A., vertr. d. d. Vorstand Dr. R. H., H. C., Dr. K.-W. G., Dr. K.-H. L., Dr. I. S., Dr. W. T., Dr. A. T., Dr. F. W., O. 86, 4 D., aus dem Vollkaskoschaden vom 21.12.2001 hinsichtlich des PKW der Marke Fiat 156, Fahrgestellnummer ZAR ..., in Höhe von 11.379,23 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinsatz der EU Bank seit dem 21.5.2003, abzüglich der Selbstbeteiligung i.H. von 1.022 €, an die Klägerin abgetreten wird,
hilfsweise,
die Beklagte zur Zahlung weiterer 5.689,62 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinsatz der EU Bank seit dem 21.5.2003 zu verurteilen,
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.1.2004 die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Mit ihrer mit Schriftsatz vom 16.3.2004, bei Gericht am 17.3.2004 eingegangenen Berufungsbegründung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie ist der Ansicht, die Beweisaufnahme habe eine ausreichende Aufklärung des Zedenten ergeben. Hinsichtlich ihres Hauptantrages berücksichtige die Klägerin nicht, dass die Überführung nicht mit einen roten Kennzeichen, sondern einem Kurzzeitkennzeichen erfolgt sei. Sie behauptet, ein Rahmenvertrag habe erst ab dem 1.7.2002 bestanden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe die Streitverkündete Doppelkarten für Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich nur für Haftpflichtversicherungen herausgegeben. Das Kurzzeitkennzeichen, das der Zedent erhalten habe, sei ausschließlich mit einem Haftpflichtschutz versehen gewesen.
Für das Vorbringen der Parteien im übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 7.4.2004 (Bl. 198 ff. d. GA), ihren Schriftsatz vom 28.5.2004 (Bl. 228 ff. d. GA)
sowie auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 16.3.2004 (Bl. 185 ff. d. GA), ihren Schriftsatz vom 30.4.2004 (Bl. 222 d. GA) und ihren Schriftsatz vom 15.6.2004 (Bl. 240 f. d. GA) Bezug genommen.
B.
I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet worden.
II. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, während die der Beklagten unbegründet ist.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Abtretung eines Kaskoversicherungsanspruches aus dem Unfall vom 21.12.2001 verlangen, den diese gegen die Streitverkündete hat. Die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation sind gegeben, da die Klägerin den Schaden hat und der Beklagten der korrespondierende Ersatzanspruch zusteht.
a)Nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel- und Handwerk (im folgenden "Sonderbedingungen") besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung auch für Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, die auf den Händler als Versicherungsnehmer ausgestellt sind, aber vom Käufer durchgeführt werden.
Die vorgelegten Sonderbedingungen sind im Wortlaut nicht identisch mit den Sonderbedingungen vom 14.10.1970 (vergl. Stiefel / Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. A. , S. 921). Die Streitverkündete verwendet ein eigenes, teilweise abgewandeltes Vertragswerk. Die Sonderbedingungen finden sowohl auf Haftpflicht- wie auch auf Kasko-Versicherungen Anwendungen (Ziff. II 1 a, d der Sonderbedingungen), treffen jedoch als Rahmenbedingungen keine Aussage dazu, welche Versicherungen tatsächlich abgeschlossen wurden. Durch die Sonderbedingungen wird nur bestimmt, welche Versicherungsfälle von den vereinbarten Verträgen erfasst sein können.
aa) Dabei besteht für vom Kunden selbst überführte Fahrzeuge kein Versicherungsschutz nach Ziff. I 1 a, b der Sonderbedingungen. Für die Frage, ob ein Fahrzeug ein im Sinne der Sonderbedingungen eigenes oder fremdes Fahrzeug ist, kommt es nicht auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff an. Maßgeblich ist ein wirtschaftlicher Eigentumsbegriff (vergl. Stiefel / Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. A. , S. 930). Ein Fahrzeug, das vom Händler im Wege des Barverkaufs an den Kunden übergeben wird, scheidet aus seinem Risikobereich aus und wird zu einem fremden Fahrzeug (Stiefel / Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. A. , S. 937). Aufgrund des Besitzüberganges kommt auch eine Einbeziehung nach Nr. I 4 der Sonderbedingungen nicht in Betracht (Stiefel / Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. A. , S. 937). Der dort geregelte Sonderfall erfasst bereits zugelassene Fahrzeuge, nicht solche, die erst durch Zulassung verkehrsfähig werden (vergl. auch Ziff. I Nr. 1 c der Sonderbedingungen der Streithelferin).
bb) Versicherungsschutz besteht jedoch – was zunächst auch das Landgericht in Betracht gezogen hat - nach Ziff. I 1 c der Sonderbedingungen. Dabei ist das Fahrzeug des Zedenten nicht mit einem roten Versicherungskennzeichen versehen worden, sondern mit einem Kurzzeitkennzeichen. Ein solches Kennzeichen hat die früher ausschließlich verwandten roten Kennzeichen nur teilweise ersetzt. Das rote Kennzeichen findet weiterhin Verwendung im Händlerbereich, es ermöglicht eine mehrfach Nutzung (vergl. § 28 StVZO), während die Kurzzeitkennzeichen für eine einmalige Nutzung vorgesehen sind (§ 28 Abs. 4 StVZO).
Die von der Streitverkündeten verwandten Sonderbedingungen regeln die Voraussetzungen einer Einbeziehung in den Vertrag bei der Verwendung von roten Kennzeichen und von Kurzzeitkennzeichen ausdrücklich. Für rote Kennzeichen ist bestimmt, dass fremde Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Verkauf versichert sind, wenn sie mit roten Kennzeichen versehen sind. Die Kurzzeitkennzeichen stehen diesen gleich, wenn es sich um "von der Zulassungsbehörde auf eigenen Namen und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeitkennzeichen" handelt. Die Überlassung eines solchen Kennzeichens an den Käufer, um diesen die Heimfahrt zu ermöglichen, ist eine im Sinne der Sonderbedingungen "eigene Verwendung" des Versicherungsnehmers. Sie liegt auch dann vor, wenn die Überführung des verkauften Fahrzeuges durch den Käufer selbst erfolgt. Der Geschäftsbetrieb eines Kfz-Handels ist nicht nur auf den eigentlichen Verkaufsvorgang beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf eine Dienstleistung, die dem Kunden die Überführung seines gekauften Fahrzeuges ermöglicht. Diese Auslegung der von der Streitverkündeten verwandten Sonderbedingungen ist insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz möglicher Verkehrsopfer geboten. Die Anwendung des § 158 c VVG setzt voraus, dass eine Pflichtversicherung besteht. Wird die eigene Verwendung des Kurzzeitkennzeichens aber so verstanden, dass nur Überführungen, die der Händler selbst vornimmt, vom Versicherungsschutz erfasst werden, bedeutet dies, dass in allen Fällen, in denen der Händler dem Kunden über seine Sammelversicherung ein Kurzzeitkennzeichen verschafft, ein unversichertes Fahrzeug in den Straßenverkehr entlassen wird. Da die Sonderbedingungen gleichermaßen für die Vollkasko- als auch Haftpflichtversicherung gelten, bestünde dann kein Schutz möglicher Unfallgegner. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typischerweise bei Händlern der Nachweis der Pflichtversicherung über eine sogenannte Sammelbestätigung erfolgt. Diese ist bei der Zulassungsstelle hinterlegt. Eine Prüfung, ob der Händler oder der Kunde das Kurzzeitkennzeichen benutzt, findet nicht statt.
Diese Auslegung der Sonderbedingungen ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.5.1961 (BGHZ 35, 153 = NJW 1961, 1399 ff.) geboten. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung den Versicherungsschutz aus einer Sammelversicherung für verkaufte Fahrzeuge, die mit einem roten Kennzeichen versehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Obhut bejaht. Die Überlassung einer roten Zulassungsnummer an den Erwerber als Kundendienstleistung führe dazu, dass "sich der Wagen solange weiter in seinem Verantwortungsbereich und damit auch (zu einem sich aus dem Wesen des Kraftfahrzeugshandels ergebenden Zweck) weiter in seiner Obhut" befinde (BGH NJW 1961, 1399, 1401). Nichts anderes gilt bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens, so dass die Überlassung an den Kunden zum Zwecke der Überführung eine "eigene Verwendung" des Fahrzeughändlers ist.
Die Streithelferin muss nach ihren Sonderbedingungen Versicherungsschutz auch dem Käufer, der das Fahrzeug mit einem vom Händler beschafften und auf diesen zugelassenen Kurzzeitkennzeichen überführt, gewähren.
b) Die Beklagte hat mit der Streitverkündeten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der auch bei Kurzzeitkennzeichen eine Vollkaskoversicherung vorsieht.
aa) Hiervon ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auszugehen. Im Tatbestand des Landgerichts ist aufgenommen, dass die Beklagte "ihre Fahrzeuge bei der Streithelferin vollkaskoversichert" hatte (Bl. 156 d. GA). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich ausdrücklich darauf berufen, dass der von der Streitverkündeten vorgelegte Vertrag derjenige ist, der dem Streitverhältnis zugrunde zu legen ist (Bl. 169 d. GA). Dieser Vertrag enthält zwar als Vertragsbeginn den 1.7.2002 (mit Ausstellungsdatum 10.10.2002), war jedoch in Verbindung mit dem Schriftsatz der Beklagten als Erklärung dahingehend zu verstehen, dass ein gleichartiger Versicherungsschutz bereits am 21.12.2001 bestand. Der Vertrag enthält ausweislich des Beitragsbestandteils (Bl. 73 d. GA) auch für Kurzzeitkennzeichen "zur Eigenverwendung" eine Fahrzeug-Vollversicherung (Beitrag KF), was im übrigen den Vortrag der Beklagten widerlegt, ein solcher Abschluss sei nicht möglich. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten – ebenso wie der der Streithelferin - zwar erklärt, es handele sich bei dem vorgelegten Vertrag nicht um dasjenige Versicherungsverhältnis, "das im streitgegenständlichen Zeitraum in Kraft war" (Bl. 115 d. GA). Sie haben dabei aber nicht erläutert, was für ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand und auf welcher Grundlage die Versicherungsbestätigung vorgenommen wurde, die zum Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens erforderlich ist (vergl. § 29 a Abs. 1, 1 a StVZO). Der Geschäftsführer der Beklagten hat erklärt, er könne nicht sagen, ob sich zum hier maßgeblichen Zeitraum der Versicherungsumfang "anders dargestellt habe" (Bl. 115 d. GA). Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagten bereits mit Verfügung vom 21.10.2003 (Bl. 43 d. GA) , darüber hinaus mit Verfügung vom 18.11.2003, aufgegeben worden war, den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vorzulegen. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht bereit ist, die tatsächlichen Versicherungsverhältnisse offen zulegen. Selbst wenn die Beklagte zunächst irrtümlich angenommen haben sollte, der Vertrag vom 10.10.2002 sei maßgeblich, wäre durch den Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 eine Erklärung zu den tatsächlichen Verhältnissen oder jedenfalls dazu, warum diese nicht belegt und klargestellt werden können, möglich gewesen. Das Landgericht hat das prozessuale Verhalten der Beklagten gem. § 286 ZPO zutreffend dahingehend gewürdigt, dass von einer Vollkaskoversicherung auch der Kurzzeitkennzeichen auszugehen sei. Dies war geboten, da die Beklagte der Klägerin, die für das Bestehen einer solchen Versicherung beweispflichtig ist, durch ihr Verhalten eine Beweisführung nicht ermöglicht hat. Sie allein kann – neben der Streitverkündeten – die tatsächlichen Versicherungsverhältnisse offen legen. Dazu ist sie tatsächlich auch in der Lage, da über die Versicherung, zumindest über deren Abrechnung, Geschäftsunterlagen bestehen müssen.
bb) Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 30.4.2004 (Bl. 222 d. GA) nunmehr darlegt, vor dem 1.7.2002 seien "seitens der A. Versicherung Doppelkarten für Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich nur für die Haftpflichtversicherung" herausgegeben worden und hierzu eine Bescheinigung vorlegt (Bl. 227 d. GA), ist dieser Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Frage, welche Versicherung dem Kurzzeitkennzeichen zugrunde liegt, stand im Mittelpunkt der erstinstanzlichen Auseinandersetzung. Darüber hinaus sind weder der Vortrag noch die Bescheinigung vom 22.4.2004 ausreichend, die Versicherungsverhältnisse zu klären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherungsdoppelkarten für Kurzzeitkennzeichen üblicherweise nur Privatleute benötigen, während Betriebe, die über eine Sammelversicherung verfügen, durch eine Sammelbestätigung ihre Pflichtver-sicherung nachweisen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche "gültigen Bestimmungen zu festgelegten Stückpreisen" vereinbart waren und ob die hier streitgegenständliche Versicherung des Kurzzeitkennzeichens über eine solche, im übrigen gleichermaßen nicht vorgelegte, Versicherungsbestä-tigung erfolgte.
c) Ein Vollkaskoanspruch der Klägerin ist nicht wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Benutzung von Sommerreifen ist auch bei winterlichen Straßenbedingungen nicht generell grob fahrlässig. Der Gesetzgeber hat auf entsprechende gesetz-liche Regelungen verzichtet. Dabei bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Befahrbarkeit der Strasse mit Sommerreifen zum Zeitpunkt und am Ort des Unfallgeschehens ein erkennbar nicht mehr vertretbares Risiko darstellte.
d) Der Klageantrag des Klägerin ist zulässig. Auch wenn eine Klage unmittelbar gegen die Streitverkündete möglich sein dürfte (vergl. BGH NJW-RR 1987, 856 ff.), kann die Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation von der Beklagten die Abtretung ihres Anspruches aus dem Versicherungsvertrag mit der Streitverkündeten verlangen, § 285 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat einen Selbstbehalt, gegen dessen Höhe sich die Beklagte nicht gewandt hat, berücksichtigt. Dabei ist vor dem Verzinsungsausspruch der Selbstbehalt von der Hauptsumme abzuziehen, da sonst auf die Gesamtsumme Zinsen anfallen. In Höhe des Selbstbehaltes besteht jedoch von vorneherein kein Zinsanspruch.
e) Der Zinsanspruch beruht auf § 286 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 29.4.2003 zur Erklärung ihrer Regulierungsbereitschaft und Zahlung des geforderten Betrages eine Frist bis zum 20.5.2003 gesetzt. Diese Fristsetzung muss sich die Streithelferin, gegen die sich der abzutretende Anspruch richtet, zurechnen lassen, da sie ausweislich des Schreibens vom 28.5.2003 (Bl. 37 d. GA) schriftlich und zuvor bereits mündlich eine Schadensregulierung abgelehnt hat und sich damit gleichermaßen in Verzug befand.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es liegen keine Gründe i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.
Streitwert für die Berufung: 10.357,23 € (Fahrzeugschaden 11.379,23 € abzüglich Selbstbehalt i.H. von 1.022 €).
R. F. Dr. F.
| I 22 U 20/04 4 O 361/03 LG Wuppertal |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 22. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht F. und den Richter am Landgericht R. am 1. Oktober 2004
b e s c h l o s s e n :
Der Tenor des am 6.8.2004 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Hauptsachetenor statt "Fiat" richtig wie folgt lautet:
"Alfa Romeo".
Es handelt sich um eine offensichtliche, gem. § 319 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit.
R. F. R. Vors. Richter Richter Richter am OLG am OLG am LG