Berufung wegen Sturz auf angeblich verschmutzter Fahrbahn zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines Sturzes mit seinem Motorroller auf einer durch Baustellenverkehr vermeintlich verschmutzten Fahrbahn; das Landgericht wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob eine verkehrsgefährdende Verschmutzung vorlag und ob Warnschilder fehlten. Das OLG bestätigte die Entscheidung, weil die Fahrbahn nach Beweiswürdigung nur besenreine Anhaftungen zeigte und keine ursächliche Gefahrfeststellung gelang.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht des Verursachers von Fahrbahnverschmutzungen umfasst die unverzügliche Beseitigung gefährdender Verschmutzungen und, solange dies nicht möglich ist, die geeignete Kennzeichnung der Gefahrenstelle durch Warnschilder (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 StVO).
Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nachzuweisen, dass die Fahrbahn in verkehrsgefährdender Weise verschmutzt war und diese Verschmutzung ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist.
Bei nur geringen, dem "besenreinen" Zustand zuzuordnenden Anhaftungen auf trockener Fahrbahn ist nicht ohne weiteres von einer für den Verkehr gefährlichen Verschmutzung auszugehen; die Möglichkeit von Rutschgefahr bei späterer Feuchtigkeit begründet keine Haftung, wenn zum Unfallzeitpunkt Trockenheit vorlag.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer verkehrsgefährdenden Verschmutzung und deren Kausalität trägt der Geschädigte; bloße Behauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag rechtfertigen keine andere Beweiswürdigung und führen nicht zur Vernehmung weiterer Zeugen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger greift mit der Berufung letztlich ohne Erfolg die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung an, die Beklagte habe die durch Verschmutzung der Fahrbahn geschaffene Gefahrenstelle durch Aufstellen von Warnschildern ausreichend kenntlich gemacht.
Die Beklagte war allerdings aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, durch den Baustellenverkehr (die Erdtransporte zwischen der Baustelle und dem Lagerplatz an der E. Straße) entstandene Fahrbahnverschmutzungen, die den Verkehr gefährden oder erschweren konnten, unverzüglich zu beseitigen sowie die Gefahrenstelle kenntlich zu machen. Diese Pflicht, die in § 32 Abs. 1 S. 2 StVO ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, umfaßte insbesondere auch die Notwendigkeit, Verkehrsteilnehmer durch Aufstellen von Warnschildern in geeigneter Weise vor den von den Verschmutzungen der Fahrbahn ausgehenden Gefahren zu warnen, solange diese nicht beseitigt waren.
Erste Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers ist jedoch, daß die Fahrbahn an der Stelle, wo der Kläger mit seinem Motorroller zu Fall gekommen ist, in verkehrsgefährdender Weise verschmutzt war. Lag eine solche Verschmutzung nicht vor oder läßt sie sich jedenfalls nicht feststellen, so ist eine fehlende oder unzureichende Beschilderung der (möglichen) Gefahrenstelle für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden.
Das Landgericht hat es aufgrund der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, daß die Fahrbahn der E. Straße an der Unfallstelle über einen als "besenrein" zu bezeichnenden Zustand hinaus verschmutzt gewesen ist. Diese Feststellung greift der Kläger mit der Berufung nicht, jedenfalls nicht mit erheblichem Vortrag an. Er läßt vielmehr ausdrücklich dahin stehen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts zutreffend sei (vgl. Bl. 107 GA unter 2.) und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch, daß sie die Straße "besenrein" gehalten habe, nicht genügt (vgl. Bl. 109 GA).
Ein vom Reinigungszustand "besenrein" abweichender Zustand ergibt sich auch nicht aus dem Lichtbild, das sich in Hülle Bl. 76 GA befindet und nach der Darstellung des Klägers den Zustand der Straße am Unfalltage gegen 18 Uhr wiedergibt (vgl. Bl. 74 GA). Danach befanden sich auf der trockenen Fahrbahn lediglich dünne Anhaftungen von Erdreich, wie sie auch nach dem Abfegen und Abtrocknen von feuchtem Erdreich regelmäßig auf dem Straßenasphalt sichtbar bleiben, nicht jedoch Straßenbaustoff (kleine runde Steinchen), wie der Kläger zuletzt bei seiner Anhörung in dem Termin am 20.07.2000 angegeben hat. Es mag zwar nicht auszuschließen sein, daß der der Fahrbahn (noch) anhaftende Belag bei Feuchtigkeit rutschig werden konnte. Es war jedoch - wie der Kläger selbst vorträgt - (vgl. Bl. 56 GA) zur Unfallzeit gegen Mittag trocken, so daß von einer Verschmutzung der Fahrbahn, durch die der Verkehr gefährdet wurde, nicht die Rede sein kann.
Schließlich streitet auch nicht der erste Anschein dafür, daß eine Verschmutzung der Fahrbahn für den Sturz des Klägers ursächlich geworden ist. Kommt der Fahrer eines Motorrollers beim verkehrsbedingt notwendigen Abbremsen seines Fahrzeugs zu Fall, so spricht auch dann, wenn sich der Unfall innerhalb einer Fahrbahn ereignet, der noch geringe Reste einer Verschmutzung anhaften, keine Vermutung für die Ursächlichkeit der Verschmutzung für den Unfall. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gestürzte - wie hier - den Motorroller erst am Vortage angeschafft hat und er mit dessen Handhabung möglicherweise noch nicht ausreichend vertraut war.
Zu einer Vernehmung der vom Kläger für das Fehlen jeder Beschilderung der Gefahrenstelle benannten Zeugen besteht danach kein Anlaß.
Der Berufung der Klägerin mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich
Beschwer des Klägers: 11.528,35 DM.
Dr. W. M. F.