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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-22 U 15/04·09.09.2004

Werklohn bei Stundenlohnvertrag: Indizwirkung abgezeichneter Stundenzettel

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten Werklohn für Montage-, Bauleitungs- und Störungsbeseitigungsleistungen an einer automatischen Parkanlage. Streitig war, ob ein Stundenlohn-Werkvertrag oder ein (stilles) Konsortium ohne aufwandsbezogene Vergütung bestand und in welcher Höhe Ansprüche belegt sind. Das OLG bejahte aufgrund Gesamtwürdigung, insbesondere der regelmäßig vom Geschäftsführer abgezeichneten Stundenzettel und geleisteter Abschlagszahlung, eine Stundenlohnabrede. Vergütungsfähig waren jedoch nur Positionen, die durch unterschriebene Stundennachweise bzw. sonstigen Beweis belegt waren; rechnerische Fehler bei Überstundensätzen wurden korrigiert. Die Berufung hatte daher nur teilweise Erfolg; zugesprochen wurden 28.363,68 € nebst Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Werklohn in Höhe von 28.363,68 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Werkvertrag kann auch ohne schriftliche Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zustande kommen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 286 ZPO).

2

Die regelmäßige Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bestätigt grundsätzlich Art und Umfang der erbrachten Leistungen; bei besonderen Umständen kann sie zugleich ein tragfähiges Indiz für eine vereinbarte Abrechnung nach Arbeitsstunden und die zugrunde liegende Vergütungsabrede sein.

3

Leistet der Auftraggeber auf eine Abschlagsrechnung, aus der die verlangten Stundensätze klar hervorgehen, kann dies als konkludente Annahme der Vergütungssätze gewertet werden, ohne dass hierin bereits ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt.

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Vergütungsansprüche aus Stundenlohnabrechnungen sind nur insoweit durchsetzbar, als die abgerechneten Stunden/Positionen durch unterschriebene Stundennachweise oder sonstigen geeigneten Beweis hinreichend belegt sind.

5

Hat der Auftraggeber bei Abzeichnung der Stundennachweise eine reale Prüfungsmöglichkeit, sind spätere pauschale Einwände gegen die Angemessenheit der Stunden ohne substantiierte Darlegung regelmäßig unerheblich.

Relevante Normen
§ 422 ZPO§ 810 BGB§ 139 Abs. 2 ZPO§ 631 Abs. 1 BGB§ 286 ZPO§ 291, 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 23. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.363,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu

57 %, die Beklagte trägt sie zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Der Kläger ist im Bereich des Stahl- und Anlagenbaus tätig, die Beklagte beschäftigt sich mit der Erstellung automatischer Parkanlagen.

4

Der Kläger begehrt Werklohn sowie Ersatz von Auslagen für Leistungen, die er im Zusammenhang mit der Sanierung einer automatischen Parkanlage erbracht hat. Diese befindet sich in einem Objekt, dessen Eigentümerin die D. Sp.-Imm.-Anl. GmbH ist. Sie wollte im Jahre 2000 ihre Immobilie G. G.-straße .. in F./M. sanieren. Mit den Arbeiten wurde die Firma H. AG F. beauftragt, ausgenommen die auf die automatische Parkanlage bezogenen Arbeiten, für die die Beklagte den Auftrag erhielt. Die Durchführung der Arbeiten an der automatischen Parkanlage erfolgte durch verschiedene Firmen, wobei der Kläger den Bereich Mechanik, eine Firma O. GmbH in F. die Bereiche der Elektrik und Sensorik übernehmen sollte. Ein schriftlicher Vertrag liegt zwischen den Parteien nicht vor. Ein Angebot des Klägers vom 26.3.1999, das sich auf die Montage der Mechanik einer automatischen Parkanlage in einem Projekt Q. in F. bezog, kam nicht zur Durchführung.

5

Die Anlage des Objekts Große G.-straße sollte im Dezember 2000 betriebsbereit sein. Insbesondere aufgrund von Schwierigkeiten im Bereich der elektronischen Steuerung konnte eine Fertigstellung und Abnahme durch die Bauherrin erst im April 2001 erfolgen. Ausweislich einer Aktennotiz vom 5.3.2001 des Geschäftsführers der Beklagten musste ein für den 5.3.2001 vorgesehener Abnahmetermin abgesagt werden, weil die Software der Steuerung ein automatisches Ein- und Ausparken nicht ermöglichte. Eine weitere Aktennotiz vom 21.3.01 erwähnt, dass aufgrund der fortbestehenden Softwareproblematik "Herr L. und Herr S. ureigenste Aufgaben von Optipark wahrnehmen, die O. nach Vertrag mit U. erfüllen sollte" (Bl. 93 d. GA).

6

Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung entsprechend seinem Konto-Auszug vom 2.10.2001 in Höhe von noch 128.671,58 DM (65.788,73 €). Der Klageforderung liegen acht Rechnungen mit Daten vom 4.3., 10.3., 15.3.2001 sowie 1.4.2001 über einen Gesamtbetrag von 215.357,46 DM zugrunde. Für die Einzelheiten der Abrechnung wird auf die zu den Akten gereichten Rechnungen nebst Stundennachweisen, die teilweise vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurden, Bezug genommen (Bl. 22 –33 d. GA).

7

Der Kläger erhielt auf seine Forderung zwei Abschlagszahlungen in Höhe von 10.000 DM und 30.000 DM sowie eine Zahlung über 46.685,88 DM, die betragsmäßig der Abschlagsrechnung vom 4.3.01 entspricht.

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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich zur Erfüllung ihres Auftrages mehrerer Subunternehmer bedient. Er selbst sei von der Beklagten zunächst mit der Bauleitung im Bereich der Mechanik, der Durchführung der Montage der Paletten und Stahlträger beauftragt worden. Aufgrund erheblicher Probleme im Bereich der Elektronik sei er von der Beklagten ab Dezember 2000 gebeten worden, "Schadensbeseitigung" zu leisten. Von Januar bis März 2001 habe er zahlreiche Störungen im Elektrik- und Softwarebereich behoben, die die Firma O. nicht beseitigen konnte. Er habe seine ursprüngliche vertragliche Leistung mängelfrei erbracht und dafür gesorgt, das die Fehler im Gewerk der Firma O. behoben und die Abnahmefähigkeit der Anlage herbeigeführt werden konnte.

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Der Kläger hat weiter behauptet, vor Baubeginn sei die Parkanlage im Frühjahr 2000 zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten sowie dem Zeugen H. besichtigt worden. Man sei dabei übereingekommen, dass dem Auftrag die Preise des Angebots vom 26.3.1999 zugrunde gelegt werden sollten. Ihm sei im Dezember anlässlich der Probleme mit den Elektronikfehlern durch die Beklagte zugesagt worden, er werde sein Geld erhalten.

10

Die Beklagte hat behauptet, sie sei allein im Verhältnis zur Bauherrin als Auftragnehmerin aufgetreten. Im Verhältnis zum Kläger und dem Unternehmer Hannen habe ein Konsortium bestanden. Die Zahlungen seien keine Vorschusszahlungen an einen Subunternehmer gewesen, sondern die dem Kläger aufgrund des Konsortialvertrags zustehenden Zahlungen. Die Auftragsdurchführung sei für die Mitglieder des Konsortiums ein Verlustgeschäft gewesen, so dass der Kläger keine Zahlungen mehr beanspruchen könne. Im übrigen hat die Beklagte die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach bestritten.

11

Das Landgericht hat gem. dem Beweisbeschluss vom 18.3.2003 (Bl. 157 d. GA) durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.5.2003 (Bl. 178 ff. d. GA) sowie vom 18.11.2003 (Bl. 225 ff. d. GA) Bezug genommen.

12

Mit Urteil vom 23.12.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, mit der Beklagten als seiner Auftraggeberin einen zunächst auf die Mechanik beschränkten und später auf das Gesamtprojekt erweiterten Bauleitervertrag geschlossen zu haben. Die vernommenen Zeugen hätten aus eigenem Erleben heraus keine Angaben zu den Vertragsabreden der Parteien machen können. Beweisanzeichen, die sicher auf die vom Kläger behauptete Vertragskonstruktion hätten schließen lassen, lägen nicht vor. Auch der Schriftverkehr sei in diesem Sinne nicht ausreichend. Eine Vernehmung des Klägers als Partei sei nicht geboten gewesen, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung gesprochen habe. Die vom Kläger beantragte Einsichtsnahme in die Handelsbücher der Beklagten komme nicht in Betracht; in soweit fehle es an den Voraussetzungen der § 422 ZPO, § 810 BGB.

13

Gegen das dem Kläger am 2.1.2004 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit der am 2.2.2004 eingelegten Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.4.2004 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Zur Begründung führt der Kläger aus, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu seinem Ergebnis gelangt. Aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesamtumstände und dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich feststellen, dass sein Vortrag zutreffe. Gegen eine Konsortialvereinbarung spreche insbesondere, dass die Beklagte Abschlagszahlungen geleistet habe. Er sei ab Januar 2001 von der Beklagten "jeweils einzeln" mit dem "Troubleshooting" bezüglich der Elektrik und Sensorik der Parkanlage beauftragt worden. Das Landgericht habe seine Hinweispflichten gem. § 139 Abs. 2 ZPO verletzt. Es habe weder die Beklagte aufgefordert, ihren Vortrag zum Konsortium zu ergänzen, noch ihn aufgefordert, Negativbeweise hierfür zu erbringen. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht davon abgesehen, dem Kläger die Einsicht in die Handelsbücher der Beklagten zu ermöglichen. Auch habe das Landgericht zu Unrecht von einer Parteivernehmung des Klägers abgesehen.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des am 23.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.788,73 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 28.6.2002 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ein Werkvertrag vorliege, der die Abrechnung nach Stunden ermöglicht. Selbst wenn ein Konsortium nicht bestehen würde, bedeute dies noch nicht, dass zwischen den Parteien ein Stundenlohnvertrag vorliege.

19

Dem Kläger stünde als Leistungsanteil aus dem Konsortium ein Betrag von 60.000 DM zu, die weitergehende Zahlung beruhe auf einem Versehen ihrer Buchhaltung. Soweit Stundenzettel unterschrieben worden seien, habe dies dazu gedient, dem Kläger die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Firma O. zu ermöglichen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Unterschrift unter den Stundenzetteln bestätige allenfalls den Anfall der Stunden, begründe aber keinen Zahlungsanspruch. Aufträge zu einem "Troubleshooting" habe sie nicht erteilt, allein deshalb, weil der Kläger zum Objekt gefahren sei und dort gearbeitet habe, könne er keine Bezahlung auf Stundenlohnbasis verlangen. Im übrigen sei, soweit dem Kläger eine übliche Vergütung zustünde, allenfalls ein Stundenlohn von 30 DM gerechtfertigt.

20

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 2.4.2004 (Bl. 288 ff. d. GA), den klägerischen Schriftsatz vom 9.7.2004 (Bl. 322 ff. d. GA) sowie auf die Berufungserwiderung vom 19.5.2004 (Bl. 311 ff. d. GA) Bezug genommen.

21

B.

22

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es werden Rechtsverletzungen i.S. des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gerügt.

23

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

24

Dem Kläger steht ein Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von noch 28.363,68 € zu.

25

1. Die Parteien haben einen Werkvertrag, der die Abrechnung zu Stundensätzen vorsieht, abgeschlossen.

26

Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Vertragsabschlusses ist hinreichend substantiiert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.11.2002 vorgetragen, dass der Beklagte ihn im Frühjahr 2000 mündlich gebeten habe, die Bauleitung im Bereich der Mechanik zu übernehmen, während die Bereiche Elektrik und Sensorik an die Firma O. GmbH vergebe wurden. Man sei dann übereingekommen, das nie zur Durchführung gelangte Angebot vom 26.3.1999 hinsichtlich der Preise zugrunde zu legen. Dieser Vortrag genügt hinsichtlich der Darlegung einer Vergütung zu Stundensätzen.

27

a) Dabei ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass der Kläger mit Wissen der Beklagten Arbeiten ausgeführt hat, die der Montage und Inbetriebnahme der automatischen Parkanlage an dem Parkhaus Objekt "Große G.-straße" in F. dienten. Ein schriftlicher Werkvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Beweisaufnahme hat auch – in soweit ist die Entscheidung des Landgerichts zutreffend - keinen unmittelbaren Beweis für den mündlichen Abschluss eines Werkvertrages erbracht. Keiner der Zeugen konnte Auskünfte über vertragliche Beziehungen der Parteien machen. Die Zeugen H. und K. haben ausdrücklich bekundet, zu den vertraglichen Absprachen keine Angaben machen zu können. Auch die Zeugin L., die Tochter des Klägers, hat lediglich bekundet, dass nach ihrem Wissen der Kläger Subunternehmer war. Sie hat dies aber aus der Art der Rechnungserteilung geschlossen und ebenfalls bekundet, zu der Art der Parteivereinbarungen keine "definitive" Aussage treffen zu können (Bl. 226 d. GA). In gleicher Weise hat auch der Zeuge L., der Sohn des Klägers, angegeben, zu den vertraglichen Beziehungen "abstrakt" nichts sagen zu können.

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b) Neben den Zeugenaussagen sind jedoch die weiteren tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von dem Kläger behauptete Vergütungsabrede zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, § 286 ZPO.

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aa) Besonderes Gewicht für die Überzeugungsbildung des Senats kommt dabei den kontinuierlich abgezeichneten Stundenlohnzetteln bei. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betrifft zwar regelmäßig nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen (BGH NJW-RR 1995, 80, 81; OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 215, 216), kann jedoch zumindest im Einzelfall auch weiter gehen (vergl. HansOLG, BauR 2000, 1491, 1492: Abzeichnung von Stundenzetteln auch Anerkenntnis hinsichtlich einer grundlegenden Abrechnung nach Arbeitsstunden). Vorliegend bestehen Besonderheiten, so dass die Abzeichnung der Stundenzettel auch zugleich einen Rückschluss auf die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsabrede zulässt.

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Dabei ist von entscheidender Bedeutung die zwischen den Parteien praktizierte Abrechnungsweise. Der Geschäftsführer der Beklagten hat regelmäßig vom Kläger erstellte Stundenzettel abgezeichnet. Ein solcher Stundennachweis ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn auch die Abrechnung nach Stunden erfolgen soll. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufstellung solcher Nachweise einen Arbeitsaufwand darstellt, der regelmäßig bei einer wie auch immer gearteten Pauschalisierung bzw. einer Abrechnung allein nach Überschussanteilen vermieden werden soll. Die Beklagte, deren Geschäftsführer über mehrere Monate vom Kläger erstellte Stundenaufstellungen unterschrieben hat, hat zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen diese eine Abrechnung vorbereitende Maßnahme erhoben. Wäre tatsächlich entsprechend dem Beklagtenvortrag ein stilles Konsortium geschlossen worden, hätte nahegelegen, die Abzeichnung von Stundenaufstellungen abzulehnen, zumal die Vergütung nicht nach Aufwand bestimmt werden sollte. Nach dem Vortrag der Beklagten sollte allein maßgeblich ein nicht näher bezeichneter Verteilungsmaßstab sein, der durch die tatsächlichen Zahlungen begrenzt sein sollte. Bei Vorliegen einer solchen Absprache ergibt eine von einem Konsortialpartner abgezeichnete Stundenaufstellung keinen Sinn. Die Erklärungsversuche der Beklagten sind dabei nicht tragfähig. Soweit danach der Kläger erklärt haben soll, er benötige die Bestätigung der von ihm geleisteten Stunden im Hinblick auf von ihm beabsichtigte Behinderungsschadensersatzforderungen gegen die Firma O., ist dies nicht überzeugend, weil die Stundenzettel ausschließlich die insgesamt geleisteten Arbeiten, nicht nur den Mehraufwand beschreiben und insbesondere keine Darstellung der im einzelnen erfolgten Arbeiten enthalten. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger (auch) mit der Behebung von Schwierigkeiten der Anlageninbetriebnahme beauftragt war, die sich bereits im November 2000 abzeichneten. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kann nicht außer Betracht bleiben, dass für die von der Beklagten behauptete Abrede eines stillen Konsortiums keine Anhaltspunkte bestehen und einer solchen Absprache nicht nur die unterzeichneten Stundennachweise, sondern auch die erbrachten Zahlungen entgegenstehen. Die Beklagte hat zunächst behauptet, dem Kläger stehe "mehr als die von der Beklagten weitergereichten DM 86.682,88" nicht zu (Bl. 50 d. GA). Mit Schriftsatz vom 20.1.2003 ist dann erstmals ausgeführt worden, dass der Kläger von "dem mit dem Bauherren vereinbarten Gesamtpreis einen Anteil von 60.000 DM" (Bl. 116 d. GA) erhalten sollte. Es liegt nahe, dass diese Zahl auf der Angabe des Klägers, dass die Parteien zunächst von einem Volumen von circa 60.000 DM ausgegangen sind (Bl. 76 d. GA), beruht. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte auf eine Rechnung vom 4.3.2001, die ausdrücklich die "Kosten lt. beiliegendem Stundenbericht" in Bezug nimmt, genau eine Abschlagszahlungen in der geforderten Höhe geleistet hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte kein Privatmann, sondern eine gleichfalls im Baugeschäft tätige Firma ist. Die Stundenzettel sind von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst abgezeichnet worden. Bei dieser Sachlage bezieht sich die Anerkennungswirkung der Abzeichnung von Stundenzetteln auch auf die der Abrechnung zugrunde liegende Vertragsabrede.

31

Die Parteien haben dabei zumindest stillschweigend die Preise aus dem Angebot vom 26.9.1999 vereinbart. Der Kläger hat mit der Abschlagsrechnung vom 4.3.01 auf der Grundlage des abgezeichneten Stundenzettels Rechnung erteilt. Die Beklagte hat den geforderten Betrag nicht beanstandet, sondern exakt den Rechnungsbetrag beglichen. Dabei stellt die Zahlung auf eine Abschlagsrechnung insgesamt zwar kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, weil ihr der abschließende Charakter einer geprüften Schlussrechnung fehlt (vergl. auch Senatsentscheidung vom 11.2.2000, BauR 2001, 806, 807 f.). Allerdings ist hier hinsichtlich der Preise zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber selbst auf die Abschlagsrechnung Zahlung geleistet hat und dabei wusste, dass der Kläger zu solchen Stundensätzen – die in der Rechnung hinsichtlich der Überstundenvergütung allerdings falsch berechnet sind - eine Abrechnung wünscht. Der Basisstundensatz war der Beklagten bereits aus dem – nicht durchgeführten – Angebot des Klägers vom 26.3.1999 bekannt. Dieser Stundensatz ist auf der Abschlagsrechnung vom 4.3.2001 ausdrücklich aufgeführt. Dabei ist die Rechnung übersichtlich, die geforderten Stundensätze lassen sich mit einem Blick erkennen. Daraus folgt, dass die Beklagte durch die Zahlung auf die Abschlagsrechnung die Vergütungssätze entsprechend dem nicht durchgeführten Angebot vom 26.3.1999 jedenfalls im Wege der konkludenten Annahme akzeptiert hat.

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2. Die klägerische Forderung ist jedoch der Höhe nach nur teilweise begründet.

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a) Von der Überzeugungsbildung des Senats im Sinne eines Vertragsschlusses erfasst werden nur Rechnungen, denen vom Geschäftsführer der Beklagten abgezeichnete Stundenzettel zugrunde liegen.

34

Dabei handelt es sich um folgende Rechnungen vom 4.3.2001 mit den Rechnungsnummern

35

01.03.01 über 36.811,01 DM (Bl. 22 d. GA),

36

01.03.02 über 46.685,88 DM (Bl. 24 d. GA),

37

01.03.03 über 34.411,92 DM (Bl. 26 d. GA),

38

01.03.04 über 34.621,02 DM (Bl. 28 d. GA).

39

Die den Rechnungen zugrunde liegenden Stundennachweise sind ausreichend spezifiziert. Dabei ist für die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses regelmäßig erforderlich, dass die Stundenzettel die Arbeiten nachvollziehbar und detailliert beschreiben (OLG Frankfurt NJW RR 2000, 1470, 1471; OLG Karlsruhe, BauR 1995, 114, 115). Diese Anforderung betrifft jedoch Fallkonstellationen, bei denen der Auftraggeber bzw. ein Sachverständiger ohne Bezeichnung der Arbeiten nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der aufgelisteten Stunden zu überprüfen. Der Leistungsinhalt der Arbeiten des Beklagten war jedoch ganz wesentlich die Leitung der Baustelle hinsichtlich der Erstellung der Parkanlage. Über diesen Leistungsteil musste die Beklagte allein deshalb Erkenntnisse hinsichtlich des Arbeitsaufwandes haben, weil sie nach ihrem Vortrag auch die "kaufmännische Abwicklung" gegenüber dem Bauherrn vorzunehmen hatte. Dabei ist auch nicht zweifelhaft, dass der ursprünglich begrenzte Auftrag des Klägers erweitert wurde und dieser dann letztlich die Abnahmefähigkeit der Anlage sicher stellen sollte. Diese ergibt aus der Aussage des Zeugen H., der für die Firma H., der das Bauvorhaben im übrigen anvertraut war, als Bauleiter tätig gewesen war. Der Zeuge H. hat den Kläger als denjenigen beschrieben, der von dem Geschäftsführer der Beklagten als "Montageleiter" vorgestellt worden war. Der Kläger sei dabei "stets sehr schnell erreichbar" gewesen und war "in der Regel der erste", der bei Problemen mit der technischen Anlage angerufen wurde. Auch der Zeuge R., der Angestellter der Gebäudebetreiberin ist, hat ausgesagt, der Kläger sei "mehr oder weniger immer vor Ort" gewesen und sei hinzugerufen worden, wenn Probleme mit der Parkanlage bestanden. Dabei sei er teilweise noch vor 7.00 Uhr morgens und bis 21.00 Uhr abends vor Ort gewesen, wenn auch nicht täglich. Der Zeuge K., der allerdings nur 3 Tage an dem Objekt gearbeitet hat, hat ausgesagt, dass der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten entsprechende Vorgaben bekam, was in welcher Reihenfolge gemacht werden solle. Auch der Zeuge Lenz hat bestätigt, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten – von der Baustelle zurückkehrend – den Tagesablauf besprachen. Sein Vater sei während eines 2 – wöchigen Aufenthaltes zu Hause etwa jeden zweiten Tag gerufen worden und dann nach F. gefahren. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Beklagten zum einen regelmäßig über die konkrete Tätigkeit des Klägers informiert war, sie teilweise auch selbst abgerufen hat und mit ihm zusammen vor Ort war. Der Kläger hat dabei bauleitende und beratenden Tätigkeiten ausgeübt. Unter diesen Umständen kommt den unterschriebenen Stundennachweisen auch ohne genauere Beschreibung der erbrachten Einzelleistungen die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses bei. Die Beklagte war in der Lage, die Angemessenheit der vom Kläger geleisteten Stunden zu überprüfen. Sie hat die Stundennachweise im Bewusstsein , dass diese Stunden auch tatsächlich angefallen und notwendig sind, unterzeichnet. Dabei sind die Aufstellungen regelmäßig, d.h. monatlich, von dem Geschäftsführer der Beklagten – wenn auch ohne eigenständige Orts- und Datumsangabe – abgezeichnet worden. Daraus ergibt sich, dass dies der von den Parteien gewünschte Abzeichnungsmodus war. Den Parteien steht im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, wie sie die Stundennachweise praktizieren wollen und welche Wirkungen diesen beikommen soll.

40

b) Der Rechnung vom 10.3.2001 über 35.095,25 DM (Rechnungsnummer 01.03.05, Bl. 30) liegt ein von der Beklagten unterschriebener Stundennachweis nicht bei. Der Kläger hat hierzu zwar Stundenzettel eingereicht. Diese sind jedoch von ihm selbst unterschrieben und dienten der beauftragten Firma als Nachweis der geleisteten Stunden im Verhältnis zum Kläger. Sie sind daher nicht geeignet, einen Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden herbeizuführen. Der Kläger hat über die Vorlage der Stundenzettel hinaus keinen weiteren Beweis angeboten bzw. auf die Zeugen verzichtet. Er hat entsprechende Beweisangebote in 2. Instanz nicht vorgebracht und kann daher aus der Rechnung die Fremdlöhne (24.885,63 DM) nicht beanspruchen.

41

Nicht aussagekräftig sind auch die als Anlage K 31 eingereichten Belege zu den in Rechnung gestellten Hilfs- und Betriebstoffen bzw. Materialkosten. Die Rechnungen sind an den Kläger selbst ausgestellt und bezeichnen dessen Betriebssitz. Die Waren selbst sind unspezifisch und können für eine Vielzahl von Zwecken verwendet werden, das Beweisangebot bezieht sich auf die Übernahme von Zusatzarbeiten und nicht auf die Verwendung der Materialien auf Veranlassung und für die Zwecke der Beklagten.

42

Die weiter als Anlage K 31 eingereichten Lieferscheine (Bl. 109 – 112 d. GA) bezeichnen zwar die Beklagte als Empfänger. Sie nehmen teilweise auch Bezug auf das Bauprojekt bzw. auf die Firma O. und deren Subunternehmer(Bl. 109 d. GA, H.). Es handelt sich jedoch nicht um Rechnungen, so dass diese Unterlagen gleichermaßen nicht geeignet sind, die in Rechnung gestellten Materialkosten zu belegen. Der Kläger kann daher aus dieser Rechnung keine Ansprüche geltend machen.

43

c) Zur Rechnung vom 1.4.2001 (Rechnungsnummer 01.04.01, Bl. 31 d. GA)liegt zwar ein Stundenzettel, jedoch nicht unterschrieben, vor. Der Zeuge K. hat ausgesagt, für den Kläger an zwei Tagen, dem 27. und 28.12.2000, gearbeitet zu haben. An einem dritten Tag, dem 13.1.2001, habe er ebenfalls bis "weit über Mitternacht" für den Kläger gearbeitet. Er habe insgesamt 2.600 DM erhalten, was – ausgehend von einem Stundenlohn von 25 DM – 104 Stunden vor Ort entspreche. Die Arbeitstage 27./28.12.00 hat der Zeuge keinen Stundenaufstellungen zuordnen können und auch sonst nicht hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit in einer Weise eingrenzen können, die eine Zuordnung zu der klägerischen Forderung ermöglicht.

44

Hinsichtlich des 13.1.2001 hat der Zeuge die Stundenaufstellung (Bl. 32 d. GA) als zutreffend bezeichnet. Da an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage keine Zweifel bestehen, kann diese Angabe zugrunde gelegt werden. Damit sind aus der Rechnung 3 Reisestunden á 62,80 DM, 2 Stunden mit einem Aufschlag von 25 % (á 78,50 DM) sowie 14,75 Arbeitsstunden mit einem Aufschlag von 50 % (á 94,20 DM) belegt. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 1.734,85 DM zzgl. 16 % MwSt, mithin 2.012,43 DM.

45

d) Die Rechnung vom 1.4.2001 über 16.355,85 DM (Bl. 33 d. GA) ist weder durch Stundenzettel noch sonst belegt. Der Kläger kann hieraus keine Ansprüche geltend machen.

46

e) Zur Baukasse hat der Kläger für den Monat März 2001 eine Abrechnung vorgelegt. Die Abrechnung ist nicht aussagekräftig, weil sie lediglich den Sollstand von 344,34 DM wiedergibt und damit nicht prüfbar ist.

47

f) Die klägerische Aufstellung "Mängellisten" (Bl. 128 d. GA) ist im Hinblick auf die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zuzuordnen. Sie enthält, im wesentlichen undatiert, die Beschreibung verschiedener Mängel und den dafür erforderlichen Beseitigungsaufwand, ohne dass sich ein konkreter Bezug zu den hier streitigen Abrechnungen entnehmen lässt.

48

3. Die Rechnungen vom 4.3.2001 sind der Höhe nach zu korrigieren. Sie sind rechnerisch unzutreffend.

49

Der Kläger hat hinsichtlich des Stundensatzes nach seinem eigenen Vortrag einen zu hohen Satz zugrunde gelegt. Das Angebot vom 26.3.1999 unterscheidet zwischen einem Verrechnungssatz für normale Arbeitstunden und einem Basissatz für Überstunden. Dass bedeutet, dass die Erhöhung der Stundensätze um 25, 50 oder 70 % ausgehend von dem niedrigeren Basissatz zu berechnen ist. Dann ergeben sich für Überstunden folgende Verrechnungssätze:

50

25 %: 95,62 DM

51

50 %: 114,75 DM

52

70 %: 130,05 DM.

53

4. Im übrigen ist das Bestreiten der Beklagten zur Anspruchshöhe unerheblich. Die Beklagte hat zwar in der Berufungsbegründung die Höhe der Stundensätze beanstandet. Hierauf kommt es nicht an, da die vom Kläger begehrten Stundesätze als vereinbart anzusehen sind. Auch soweit die Beklagte erstinstanzlich die Angemessenheit der Stundenzahl bestritten hat, ist dieses Vorbringen unerheblich. Zum einen bestand für die Beklagte eine Prüfungsmöglichkeit der Angemessenheit der Stunden bei Abzeichnung, so dass ihr dieser Einwand nicht mehr möglich ist. Zum anderen ist das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Sie hat lediglich allgemein dem Kläger "fehlende Effektivität, Produktivität und Kompetenz" vorgeworfen. Das genügt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, das die Leistungsbeschreibung des Klägers nicht im einzelnen spezifiziert ist, nicht. Die Beklagte, die die beauftragte Fachfirma war, hätte darlegen können, welche Stundenzahl für die Arbeiten ausreichend ist.

54

5. Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

55

a) Rechnungen vom 4.3.2001

56

01.03.01 über 36.811,01 DM (Bl. 22 d. GA): 35.552,36 DM,

57

01.03.02 über 46.685,88 DM (Bl. 24 d. GA): 42.453,99 DM,

58

01.03.03 über 34.411,92 DM (Bl. 26 d. GA): 31.658,09 DM,

59

01.03.04 über 34.621,02 DM (Bl. 28 d. GA): 30.483,55 DM.

60

b) Rechnung vom 1.4.2001

61

2.012,43 DM

62

c) Gesamtbetrag: 142.160,42 DM

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d) abzüglich Zahlung der Beklagten in Höhe von 86.685,88 DM

64

e) Restforderung: 55.474,54 DM = 28.363,68 €

65

6. Der Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 26.10.2001.

66

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.

68

Streitwert für die Berufung: 65.788,73 €.

69

R. F. Dr. F.