Berufung zurückgewiesen: Keine Haftung des Grundstücksinhabers bei unbefugtem Betreten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stürzte nachts auf dem Grundstück des Beklagten beim Suchen seines Hundes und verlangte Ersatz nach §§ 823, 847 BGB. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück: Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht. Das Betreten war unbefugt, eine Notstandslage lag nicht vor und das Eigenverschulden des Klägers überwiegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Ersatzansprüche wegen überwiegenden Eigenverschuldens und fehlender Verkehrssicherungspflicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundstückseigentümer haftet nicht generell für Gefahren gegenüber unbefugt eintretenden Personen; Verkehrssicherungspflichten gegen unbefugten Zutritt sind nur in engen Grenzen anzunehmen, etwa bei außergewöhnlichen Gefahren oder naheliegender bestimmungswidriger Benutzung.
Das Verfolgungsrecht des Besitzers (§ 867 BGB) berechtigt nicht zum eigenmächtigen Betreten fremden Grund und Bodens.
Eine Notstandslage im Sinne des § 904 BGB liegt nur bei einer gegenwärtigen Gefahr für das geschützte Rechtsgut vor; das bloße Verirren eines Haustiers begründet einen solchen Notstand nicht ohne Weiteres.
Überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten schließt eine Haftung des Grundstückseigentümers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzel-richters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18.7.2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten weder Ersatz seines materiellen Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB, noch Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB verlangen. Die Verantwortlichkeit für die Folgen seines Sturzes auf dem Grundstück des Beklagten vom 20./21.9.1998 trifft allein den Kläger; eine Haftung des Beklagten dafür unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung ist nicht gegeben. Jedenfalls ist das Eigenverschulden des Klägers derart überwiegend, dass dahinter eine mögliche Mithaftung des Beklagten ohnehin zurückträte.
Die Verletzungen des Klägers sind entstanden, als dieser seinerzeit in unbefugter Weise das Grundstück des Beklagten betrat, um dort nach seinem Hund zu suchen. Das Verfolgungsrecht des Besitzers, das ihm gemäß § 867 BGB zustand, berechtigte ihn nicht zum eigenmächtigen Betreten des fremden Grundstücks (vgl. Staudinger-Bund, Kommentar z. BGB, 13. Aufl., § 867 Rdnr. 7). Eine Notstandslage i.S. von § 904 BGB war nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, welche gegenwärtige Gefahr dem Hund des Klägers, der sich auf das Grundstück des Beklagten verirrt hatte, gedroht haben soll.
Der Beklagte war gegenüber dem sein Grundstück unbefugt betretenden Kläger nicht verpflichtet, Sicherungsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser nicht in den seitlich des Hauses befindlichen Treppenschacht stürzte. Dem Besitzer eines Grundstücks obliegt nicht schlechthin eine Pflicht auch zur Sicherung unbefugten Verkehrs (BGH, Urt. v. 22.10.1974, VersR 1975, 87). Eine solche ist vielmehr nur dann in engen Grenzen anzunehmen, wenn im Bereich des Pflichtigen ausserordentliche Gefahren lauern (BGH, Urt. v. 19.1.1965, VersR 1965, 515; OLG Hamm, Urt. v. 15.2.1993, VersR 1994, 326; Staudinger-Hager, 13. Aufl., § 823 BGB Rdnr. E 43), oder eine bestimmungswidrige Benutzung nicht ganz fernliegt (BGH, Urt. v. 21.2.1978, VersR 1978, 561; OLG Celle, Urt. v. 6.7.1983, VersR 1983, 1163; OLG Hamm, Urt. v. 19.6.1995, VersR 1996, 1517; Staudinger-Hager, 13. Aufl., § 823 BGB Rdnr. E 44). Es können keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung verlangt werden (BGH, Urt. v. 21.2.1978, VersR 1978, 561).
Im Hinblick auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall folgendes festzustellen: Aus der Sicht des Beklagten war eine unbefugte Benutuzung seines Grundstücks - wie durch den Kläger geschehen - derart fernliegend, dass er damit nicht zu rechnen brauchte. Sein Einfamilienhaus liegt - wie der Beklagte in der Berufungser-widerung unwidersprochen vorträgt - in ländlich einsamer Gegend. Die an sein Grundstück angrenzende Umgebung ist somit weder besonders belebt noch gibt sie Veranlassung zum Betreten des Grundstücks des Beklagten. Schon erst recht nicht zur Nachtzeit - und nur zu der stellt der bei Tageslicht deutlich sichtbare Treppenschacht eine nicht erkennbare Gefahrenquelle dar - musste der Beklagte mit einem Unbefugten auf seinem Grundstück rechnen, der dann auch noch über den Vorgartenbereich hinaus in Richtung des hinteren Teils des Grundstücks auf dieses eindringt. Aus der Sicht des Klägers bestand kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, das (unbefugt) betretene Terrain in gesichertem Zustand vorzufinden. Ob die zum Gehweg gepflanzte Hecke und der auf der Rasenfläche befindliche Magnolienbaum für ihn Hindernisse darstellten, die nur mit gewissen Schwierigkeiten zu überwinden waren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls musste dem Kläger, auch wenn an den Bepflanzungen leicht vorbeizukommen war, klar sein, dass er sich auf ein Privatgrundstück begab, das weder zum Betreten durch seinen Hund noch durch ihn freigegeben war. Wenn er des weiteren die Tatsachen, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten unbekannt waren und er in der Dunkelheit kaum sehen konnte, wohin er trat (auch der Zeuge W. hat bekundet, dass er den Zaun, über den er gestolpert ist, nicht gesehen habe, Bl. 80 GA), nicht zum Anlass nahm, sich bei der Nachbarin, die der Kläger besucht hatte, eine Lichtquelle zu besorgen oder sich ganz vorsichtig Schritt für Schritt vorzutasten, handelte er erkennbar auf eigene Gefahr. Dass sich der Kläger (wie er auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 16.1.2001, Bl. 149 d.A. vorträgt) Schritt für Schritt vergewissert haben will, wohin er seinen Fuß setzte, kann nicht zutreffen, weil dann nicht erklärlich ist, wie es zu dem Sturz in den Treppenschacht kommen konnte.
Da somit eine Haftung des Beklagten zu verneinen ist, bestehen die vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 15.500 DM.
Dr. W. M.-P. F.