Aufhebung des Verweisungsbeschlusses – Vergütungsanspruch für Entwurfsvermessung zivilrechtlich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts. Streitgegenstand war die Zuständigkeit für einen Honoraranspruch aus der Erstellung eines Lageplans. Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Vergütungsanspruch für eine genehmigungsfähige Entwurfsvermessung privatrechtlich nach §§ 631 ff. BGB i.V.m. §§ 96 ff. HOAI zu beurteilen ist und hob den Verweisungsbeschluss auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beklagten auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss aufgehoben; Anspruch als zivilrechtlich dem ordentlichen Gericht zugehörig anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG ist maßgeblich, ob die als richtig unterstellten Tatsachenbehauptungen Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.
Ein Vergütungsanspruch für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Entwurfsvermessung richtet sich nach §§ 96 ff. HOAI in Verbindung mit §§ 631 ff. BGB und ist privatrechtlicher Natur.
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann sowohl hoheitlich als auch privatrechtlich tätig werden; die Einordnung richtet sich nach dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang.
Hoheitliche vermessungstechnische Leistungen, die der Beurkundung für das Liegenschaftskataster dienen, sind von der Entwurfsvermessung nach §§ 96 ff. HOAI zu unterscheiden; deren Vergütung ist im zivilrechtlichen Wege zu verfolgen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7 O 497/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Verweisungsbeschluss der 7. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 01.07.2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts statthafte Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Der eingeschlagene Rechtsweg zum Landgericht Düsseldorf ist nicht unzulässig.
Maßgebend für die nach § 17a GVG zu treffende Rechtswegentscheidung ist, ob die als richtig zu unterstellenden Tatsachenbehauptungen der Kläger Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (BGHZ 108, 284; 102, 280; 97, 312). Hier beanspruchen die Kläger privatrechtlichen Werklohn für die Erstellung eines Lageplans mit Nachweis der Abstandflächen, Grundflächen und Geschossflächen nach Maßgabe der §§ 631ff. BGB i.V.m. §§ 96ff. HOAI. Für die Geltendmachung diese Honoraranspruches ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, und zwar unabhängig davon, ob die Kläger (auch) mit der Erstellung eines amtlichen Lageplans i.S.d. § 3 Abs. 3 BauPrüfVO beauftragt waren.
Im Ausgangspunkt zu Recht geht das Landgericht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sowohl hoheitlich nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO als auch auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts tätig werden kann. Ob die Leistungen des Vermessungsingenieurs öffentlich-rechtlich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 ÖbVermIngBO i.V.m. § 1, 10 ÖbVermIngKO oder nach den für den Werkvertrag geltenden Vorschriften gemäß §§ 631 Abs. 1 BGB, 96ff. HOAI zu vergüten sind, hängt davon ab, welche Leistungen er nach den vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber erbringen soll (ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, NJW-RR, 1996, 269). Im Streitfall war nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Auftragsschreibens des Architekten P..... vom 06.01.1999 (Bl. 22 GA) die Erstellung eines Lageplans mit dem gemäß § 3 Abs. 1 BauPrüfVO für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Inhalt geschuldet. Gegenstand der vermessungstechnischen Leistung der Kläger war demnach (jedenfalls) eine genehmigungsfähige Entwurfsvermessung i.S.d. § 96 Abs. 2 HOAI; nur solche Tätigkeiten rechnen die Kläger im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren ab (Rechnung vom 09.04.2002, Bl. 24 R GA). Ihr Vergütungsanspruch rechtfertigt sich aus § 96 Abs. 1 S. 1 HOAI i.V.m. §§ 97 – 97b HOAI. Er ist privatrechtlicher Natur.
Das alles hat mit hoheitlicher Tätigkeit des Vermessungsingenieurs nichts zu tun, die dieser gemäß § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO nur in dem Umfang wahrnimmt, in dem für das Liegenschaftskataster relevante vermessungstechnische Feststellungen an Grund und Boden durch entsprechende Beurkundung mit öffentlichem Glauben zu versehen sind (hierzu: OVG NW, Urteil vom 09.03.1992 – Az.: 2 A 654/89 – , dort S. 10f. Bl. 39f. GA). Aus § 96 Abs. 1 S. 2 HOAI folgt, dass solche Leistungen von denen der hier abgerechneten Entwurfsvermessung i.S.d. §§ 96ff. HOAI zu unterscheiden sind. Ihre Vergütung wird im vorliegenden Verfahren nicht verlangt; ob sie beauftragt waren und – ggfls. durch die Vorlage eines amtlichen Lageplans (§ 3 Abs. 3 BauPrüfVO) - erbracht worden sind, ist für die Rechtswegentscheidung ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint - § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.770,22 EUR (1/3 von 5.310,67 EUR).