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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 W 44/10·03.03.2011

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung (§91a ZPO) wegen Auskunftsunterlassung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen eine vom Landgericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung (§91a ZPO) wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass das Landgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Entscheidend war, dass der Drittschuldner eine gebotene Auskunft zur Beitreibbarkeit gepfändeter Ansprüche unterlassen hat, wodurch die Klage voraussichtlich verhindert worden wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer nach §91a ZPO getroffenen Kostenentscheidung beschränkt sich auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers; ist ein solcher nicht erkennbar, bleibt die Entscheidung bestehen.

2

Ein Drittschuldner ist grundsätzlich zur Auskunft über die Beitreibbarkeit gepfändeter Ansprüche verpflichtet, auch wenn es sich um künftige Verbindlichkeiten handelt.

3

Das Unterlassen einer gebotenen Auskunft durch den Drittschuldner kann kausal dafür sein, dass ein Verfahren unnötig eingeleitet wird und begründet damit eine Kostenverteilung zugunsten des Auskunftsempfängers nach §97 ZPO.

4

Für die Annahme der Kausalität genügt, dass bei rechtzeitiger Information nach der Lebenserfahrung die Klage aller Voraussicht nach nicht erhoben worden wäre.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 567 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17 O 37/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die gemäß den §§ 91a, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Die vom Landgericht gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das vom Landgericht ausgeübte Ermessen lässt dabei keinen Fehler erkennen. Wie bereits mit Verfügung des Senats vom 20.01.2011 aufgezeigt, ist bei der vorzunehmenden Abwägung gerade auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Drittschuldner eine gebotene Auskunft gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs unterlässt. Eine entsprechende Auskunft hat die Beklagte aufgrund der im Verfahren 44 M 16364 nicht erteilt.

4

Die dagegen mit Schriftsatz vom 18.02.2011 vorgebrachten Gründe stehen dem nicht entgegen. Auch wenn es um gepfändete zukünftige Verbindlichkeiten geht, ist der Drittschuldner zur Auskunft verpflichtet. Insofern fehlt es auch nicht am Kausalzusammenhang. Bei rechtzeitiger Information wäre die Klage aller Voraussicht nach nämlich nicht erhoben worden. Dafür, dass sich der Kläger einer entsprechenden Auskunft verschlossen hätte, ist nichts ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Beschwerdewert: 1.000 €