Sofortige Beschwerde gegen Feststellung des Nicht‑Weiterbetreibens im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Feststellung des Landgerichts, dass er sein selbständiges Beweisverfahren nicht weiter betreibe, nachdem er eine gerichtliche Zahlungsaufforderung über bereits angefallene Sachverständigengebühren (€15.817,17) nicht erfüllt hatte. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: Die Nichtzahlung trotz Fristsetzung und Belehrung rechtfertige die Wertung des Nicht‑Weiterbetreibens. Ein später gestellter PKH‑Antrag oder ein abweichender Beschluss in einem Parallelverfahren beeinflusst diese Bewertung nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung des Nicht‑Weiterbetreibens des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen; Nichtzahlung bereits angefallener Sachverständigengebühren entscheidend.
Abstrakte Rechtssätze
Als Nicht‑Weiterbetreiben eines selbständigen Beweisverfahrens kann gelten, wenn der vorschusspflichtige Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung und Belehrung nicht die bereits angefallenen, nicht durch Vorschüsse gedeckten Sachverständigengebühren zahlt.
Hat der beauftragte Sachverständige berechtigte Rechnungen für bereits erbrachte gutachterliche Leistungen gestellt und sind diese nicht durch geleistete Vorschüsse gedeckt, kann das Gericht den vorschusspflichtigen Antragsteller zur Begleichung dieser Kosten auffordern.
Kommt der Antragsteller einer derartigen Zahlungsaufforderung binnen angemessener Frist nicht nach und wurde er auf die rechtlichen Folgen hingewiesen, ist die Annahme des Nicht‑Weiterbetreibens gerechtfertigt.
Die nachträgliche Beantragung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe berührt nicht die Pflicht, bereits vor Bewilligungsreife entstandene und nicht gedeckte Sachverständigenkosten zu tragen.
Eine Beschränkung oder Kürzung der Sachverständigenvergütung in einem Parallelverfahren begründet nicht von sich aus, dass in einem anderen Verfahren die bereits abgerechneten Sachverständigenkosten tatsächlich nicht angefallen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 1 OH 19/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 13.02.2012 und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I) Der Antragsteller betreibt seit dem Jahre 1999 beim Landgericht Wuppertal ein selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner zur Feststellung des Bestehens von Mängeln an dem Rohbau, dem gesamten Innenausbau sowie dem Kellergeschoss des Objektes N..... … in E…... Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit dem es festgestellt hat, dass der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt.Wegen des Sachverhalts verweist der Senat zunächst auf die Darstellung in seinem Beschluss vom 14.11.2011 unter I) in dem Beschwerdeverfahren I- 21 W 21/11. Das Landgericht hat im Anschluss an diese Entscheidung des Senats, mit der der landgerichtliche Beschluss vom 07.02.2011 aufgehoben wurde, eine Aufstellung der Anweisungsstelle vom 01.12.2011 über die bereits angefallenen Kosten der Beauftragung der Sachverständigen eingeholt (GA 769). Mit Beschluss vom 05.12.2011 (GA 779) hat die Kammer dem Antragsteller aufgegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen die nicht durch Vorschusszahlungen gedeckten, bereits angefallenen Sachverständigengebühren in Höhe von 15.817,17 € zu begleichen. Gleichzeitig hat die Kammer den Antragsteller darüber belehrt, dass sie - sollte der Antragsteller der Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommen – hierin ein Nicht-Weiterbetreiben des Verfahrens durch den Antragsteller sehe. Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom 05.11.2012 (GA 811ff) zu der ihm zugeleiteten Aufstellung der Anweisungsstelle Stellung genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.02.2012 (GA 835ff) hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 21.02.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.03.2012 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag. Die Antragsgegner zu 2) – 4) verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.Das Landgericht hat dem Rechtsmittel gemäß Beschluss vom 23.04.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.II)Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet und deshalb zurückzuweisen
1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Der Antragsteller wehrt sich gegen die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Feststellung, dass er das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreibe. Dieser Ausspruch stellt angesichts der sich aus § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebenden Rechtsfolge der Beendigung der verjährungshemmenden Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens bei Nicht-Weiterbetreiben des gerichtlichen Verfahrens eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar. Auch ansonsten ist die sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Mit Eingang der Beschwerdeschrift am 06.03.2012 wurde die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die mit der ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.02.2012 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen begann, gewahrt.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts des Nicht-Weiterbetreibens ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Beschluss vom 14.11.2012 zunächst dargelegt, dass die Nichtzahlung des unter dem 05.03.2010 und 14.05.2010 angeforderten „Kostenvorschuss“ nicht den Rückschluss auf ein Nicht-Weiterbetreiben rechtfertigt. Hierzu ist der Senat insbesondere mit Blick auf die unter II. 2. d) näher behandelte Tatsache gelangt, dass es sich insofern lediglich in Höhe eines Teilbetrages von rund 9.000,-- € um einen echten Vorschuss handelt, ansonsten (also in Höhe eines Betrages von rund 16.000,-- € ) um Kosten bereits angefallener Sachverständigengebühren handelt. Die von der Anweisungsstelle beim Landgericht Wuppertal unter dem 01.12.2011 gefertigte Aufstellung weist konkret aus, dass den von dem Sachverständigen im Verlaufe des selbständigen Beweisverfahrens bereits gestellten Rechnungen in Höhe von bislang insgesamt 21.952,67 € lediglich Zahlungen von umgerechnet 6.135,50 € gegenüber stehen, so dass letztlich ein Betrag in Höhe von 15.817,17 € an bereits angefallenen Sachverständigengebühren noch offen ist. Unter 3. des Beschlusses vom 14.11.2011 hat der Senat die Kammer vor diesem Hintergrund angewiesen, den Antragsteller zur Begleichung der bereits angefallenen Sachverständigengebühren aufzufordern und zwar unter Fristsetzung und Belehrung darüber, dass bei Nichtzahlung hierin ein Nicht-Weiterbetreiben des Verfahrens gesehen wird. Genau dies hat die Kammer mit Beschluss vom 05.12.2011 getan, indem sie den Antragsteller unter Übersendung der Aufstellung der Anweisungsstelle unter Setzung einer Frist von 4 Wochen aufgefordert hat, die bereits angefallenen Sachverständigengebühren (soweit sie nicht durch bereits gezahlte Vorschüsse gedeckt sind) zu zahlen, und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass sie eine Nichtzahlung als Nicht-Weiterbetreiben werten werde. Da der Antragsteller dieser Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hierin ein Nicht-Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens sieht. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Sie verkennen, dass das Landgericht zu Recht nicht auf nicht gezahlten Vorschuss abgestellt hat, sondern darauf, dass bereits angefallene und nicht durch schon erbrachte Vorschüsse gedeckte Kosten in Form von berechtigten Sachverständigengebühren abgestellt hat. Ob und inwieweit im Hinblick auf das amtsgerichtliche Verfahren Amtsgericht Düsseldorf 54 C 5096/04, in dem der Sachverständige Prof. Dr. D..... ebenfalls als Sachverständiger im Bezug auf dasselbe Objekt, das auch Gegenstand des hier in Rede stehenden selbständigen Beweisverfahrens ist, tätig gewesen ist und Sachverständigengebühren geltend gemacht hat, nunmehr durch die Stellungnahme des Sachverständigen vom 02.01.2012 (GA 807 ff.) in hinreichender Weise nachvollziehbar und plausibel die Notwendigkeit eines weiteren Vorschusses dargelegt ist, kann dahinstehen. Denn das Landgericht hat für seine Feststellung des Nicht-Weiterbetreibens eben nicht darauf abgestellt, dass Vorschussanforderungen nicht beglichen worden sind, sondern darauf, dass der Antragsteller keine Zahlungen in Bezug auf bereits angefallene Sachverständigengebühren in Höhe von 15.817,17 € geleistet hat. Im Übrigen hat sich der Antragsteller weder im Schriftsatz vom 05.01.2012 noch innerhalb der Beschwerdebegründung mit den Erklärungen des Sachverständigen in dem Schreiben vom 02.01.2012 auseinandergesetzt.Soweit der Antragsteller sowohl im Schriftsatz vom 05.01.2012 wie auch in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, der Senat habe die Kammer aufgefordert, den Sachverständigen um eine nachvollziehbare Neuberechnung anzuhalten und die Kosten in Abzug zu bringen, die er bereits im Parallelprozess vor dem Amtsgericht Düsseldorf geltend gemacht habe, verkennt er, dass die diesbezüglichen Ausführungen insbesondere auf Seite 9 unten des Beschlusses sich auf die voraussichtlich bei einer Weiterführung des selbständigen Beweisverfahrens anfallenden Kosten beziehen und nicht auf die bereits entstandenen Kosten. Diese Sachverständigengebühren waren angefallen. Hat in einem selbständigen Beweisverfahren der beauftragte Sachverständigen für die von ihm in Ausfüllung des Gutachterauftrages erbrachten gutachterlichen Leistungen in Form von (Teil-) Gutachten berechtigte Rechnungen gestellt, und sind die solcherart bereits entstandenen Kosten nicht mehr durch die von dem Antragsteller geleisteten Vorauszahlungen gedeckt, so hat das Gericht den vorschusspflichtigen Antragsteller zur Begleichung der nicht gedeckten Kosten aufzufordern, unabhängig davon, dass es weitere kostenauslösenden Maßnahmen zur Fortsetzung des Verfahrens (z.B. durch eine ergänzende Beauftragung des Sachverständigen mit notwendigen weiteren Feststellungen) von der Zahlung eines echten Vorschusses in Höhe der mutmaßlich hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten abhängig zu machen hat. Kommt der Antragsteller einer an ihn durch das Gericht gerichteten Aufforderung zur Zahlung der bereits aufgelaufenen (und nicht durch Vorschusszahlungen gedeckten) Kosten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Annahme des Nicht-Weiterbetreibens gerechtfertigt, wenn mit der Zahlungsaufforderung der Hinweis auf einen solchen Rückschluss durch das Gericht im Falle der Nichtzahlung verbunden wurde. Irgendwelche konkreten Einwände gegen die Berechtigung der bislang seitens des Sachverständigen gestellten Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen hat der Antragsteller trotz durch entsprechende Akteneinsicht gewonnener genauer Kenntnis dieser Rechnungen nicht erhoben. Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - 54 C 5096/04 - vom 21.12.2011, durch den das Amtsgericht die Vergütung des auch in dem dortigen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen auf 1.200,-- € festgesetzt hat, ist unbehelflich. Das Amtsgericht hat in diesem Beschluss einen Anspruch des Sachverständigen auf volle Zahlung des dort mit Rechnung vom 20.05.2011 geforderten Rechnungsbetrages von 7.878,22 € mit Blick auf einen erheblichen Verstoß des Sachverständigen gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO abgelehnt. Soweit es weiter auf Seite 3 des Beschlusses ausgeführt hat, es könne für die Bemessung einer angemessenen Vergütung des Sachverständigen offen bleiben, ob der Sachverständige bei seiner Abrechnung hinreichend zwischen den in dem dortigen Verfahren und dem parallel laufenden hiesigen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nachvollziehbar und nachprüfbar differenziert habe, bietet dies keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die von dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren bislang abgerechneten Kosten überzogen und tatsächlich nicht angefallen seien. Da das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht als Beleg für die in dem Feststellungsausspruch zum Ausdruck gekommene Tatsache, dass der Antragsteller nicht (mehr) das selbständige Beweisverfahren betreibe, den Umstand der Nichtzahlung der bereits aufgelaufenen Kosten in Höhe von 15.817,17 € angeführt hat, ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang ein Kostenvorschuss für zukünftige gutachterliche Tätigkeiten angemessen wäre. Dass der Antragsteller unter dem 20.12.2011 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gestellt hat, steht der Richtigkeit der Feststellung des Nicht-Weiterbetreibens des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine etwaige Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die mit dem Landgericht frühestens am 20.12.2011 eigetreten sein kann, keine Auswirkungen hat.