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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 W 24/03·26.05.2003

Berichtigung des Rubrums vs. Parteiwechsel: OLG Düsseldorf hebt Berichtigungsbeschluss auf

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat mit sofortiger Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Erfolg; das OLG Düsseldorf hebt den Beschluss auf und weist den Berichtigungsantrag des Klägers zurück. Streitgegenstand war die Rubrumsberichtigung eines Versäumnisurteils, weil die in der Klageschrift genannte Person von der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten abwich. Das OLG stellt fest, dass nach §319 Abs.1 ZPO kein berichtigungsfähiger Erklärungsirrtum vorliegt und eine Korrektur, die faktisch einen Parteiwechsel bewirkt, unzulässig ist; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des LG stattgegeben; Berichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt ein Auseinanderfallen zwischen der erklärten Erklärung und dem dem Gericht tatsächlich gewollten Inhalt voraus; Fehler in der Willensbildung sind nicht berichtigungsfähig.

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Die nachträgliche Berichtigung des Rubrums ist unzulässig, soweit sie faktisch einen Parteiwechsel bewirkt; ein Parteiwechsel kann nicht durch § 319 Abs. 1 ZPO herbeigeführt werden.

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Partei in einem Verfahren ist die in der Klageschrift individuell bezeichnete Person (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); das Gericht kann nicht aus sonstigen Erkenntnissen eine andere natürliche Person als Partei setzen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die dem Rechtsmittelunterlegenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind diesem aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 3 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO§ 80 InsO§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1 O 593/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05.03.2003 aufgehoben.

Der Antrag des Klägers T….. vom 25.02.2003 auf Berichtigung des Rubrums des Versäumnisurteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14.02.2003 wird zurückgewiesen.

Die der Beklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Das gemäß § 319 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 05.03.2003 statthafte und zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO liegen für die vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Berichtigung des Rubrums des Versäumnisurteils vom 14.02.2003 nicht vor.

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1.

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Das Versäumnisurteil vom 14.02.2003 war nicht unrichtig.

6

Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO setzt ein Auseinanderfallen zwischen der Erklärung und dem dieser Erklärung zugrunde liegenden Willen des Gerichts voraus. Wird hingegen das Gewollte erklärt, können Fehler in der Willensbildung nicht nachträglich durch eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert werden (statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319, Rn 4, m.w.N). Genau das ist hier allerdings geschehen.

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Die Kammer hat für die Bezeichnung des Klägers im Rubrum des Versäumnisurteils vom 14.02.2003 – zu Recht – die entsprechenden Angaben des Klägers in der Klageschrift vom 18.12.2002 übernommen. Darin liegt kein Irrtum im obigen Sinne, erst recht kein Schreibfehler, wie das Landgericht im Berichtigungsbeschluss ausführt. Der Fehler besteht vielmehr darin, dass versehentlich der Inhalt des schon mit der Klageschrift vorgelegten Eröffnungsbeschlusses des AG Leipzig vom 04.12.1998 bei Erlass des Versäumnisurteils unbeachtet geblieben ist und deshalb der Umstand keine Berücksichtigung gefunden hat, dass danach nicht der Kläger, sondern der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin bestellt worden war. Andernfalls hätte das Landgericht auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Parteistellung des Insolvenzverwalters (zuletzt: BGHZ 88, 334, m.w.N.) in rechtlicher Hinsicht nur zu der Erkenntnis kommen können, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der Klageschrift die Sachbefugnis und zugleich die Prozessführungsbefugnis fehlte und es hätte die Klage bei diesem Sach- und Streitstand als unschlüssig behandeln müssen. Dann aber hätte kein Versäumnisurteil ergehen können, so dass der Erlass desselben keinen anderen Schluss zulässt als den, dass die Kammer den Kläger in Unkenntnis des anderslautenden Eröffnungsbeschlusses als sach- und prozessführungsbefugten Insolvenzverwalter angesehen hat und auch dementsprechend behandeln wollte. Eine berichtigungsfähige Abweichung zwischen Wille und Erklärung bestand also nicht.

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2.

9

Die durch den angefochtenen Beschluss vollzogene Berichtigung des Klägerrubrums stellt nicht lediglich eine grundsätzlich zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung unter Wahrung der Parteiidentität dar, sondern erweist sich bei näherer Betrachtung als echter Parteiwechsel, der nicht wirksam durch eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO erzwungen werden kann (vgl.: OLG Düsseldorf MDR 1977, 144; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1352; OLG Frankfurt JurBüro 1980, 1893).

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Dem lässt sich vorliegend nicht mit Erfolg begegnen, es habe stets festgestanden, dass der tatsächlich mit der Verwaltung des Vermögens beauftragte Insolvenzverwalter den Prozess für die Masse haben führen wollen. Das mag sein. Partei (kraft Amtes) in einem solchen Aktivprozess ist indes nach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) nicht die Gemeinschuldnerin oder deren in die Insolvenzverwaltung fallende Vermögensmasse, sondern der Insolvenzverwalter (vgl. § 80 InsO). Ist dessen Person in der Klageschrift abweichend vom Eröffnungsbeschluss falsch bezeichnet, so wird gleichwohl der so individualisierte Kläger – nicht der tatsächlich ernannte Verwalter – Partei (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der "richtige” Verwalter kann nur bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Klägers in dessen Parteirolle eintreten. Das ist dann jedoch keine (zulässige) Parteiberichtigung, sondern ein (im Wege der Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO unstatthafter) Parteiwechsel, der sich mit den von der Rechtsprechung ohnehin recht großzügig beurteilten Fällen der Berichtigung von fehlerhaften Firmenbezeichnungen oder unrichtigen Angaben zur Gesellschaftsform (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf MDR 1977, 144; OLG Frankfurt Rechtspfleger 1990, 201f.; OLG Frankfurt JurBüro 1980, 1893; OLG Hamm WM 1975, 46f.) nicht vergleichen lässt.

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Das mögen folgende abschließenden Überlegungen verdeutlichen:

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Hätte das Landgericht vor Erlass des Versäumnisurteils erkannt, dass der in der Klageschrift als Insolvenzverwalter bezeichnete Kläger nicht mit der im Eröffnungs-beschluss genannten Person identisch ist, hätte es den Beschwerdegegner nicht ohne weiteres als Kläger ansehen und als solchen im Urteil bezeichnen dürfen. Partei ist die Person, welche als solche in der Klageschrift bezeichnet wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht diejenige, die das Gericht nach den sonstigen Umständen des Streitfalles für sach- und prozessführungsbefugt hält. Das gilt erst recht, wenn – wie hier - die dahingehenden Erkenntnisquellen des Gerichts auch in der Sache nicht verlässlich sind. So kann einem mehr als vier Jahre vor Klageeinreichung ergangenen Beschluss über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht entnommen werden, dass der dort bezeichnete Insolvenzverwalter dieses Amt auch im Zeitpunkt der Klageerhebung noch inne hat. Vorliegend bestand somit insbesondere die trotz fehlenden Vortrags nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass er aus jenem Amt ausgeschieden war und der in der Klageschrift als solcher bezeichnete Kläger das Verwalteramt zwischenzeitlich übernommen hatte. Dann aber lässt sich in Erwägung all dessen erst recht die nachträgliche Rubrumsberichtigung nicht damit rechtfertigen, der Beschwerdegegner sei nur deshalb nicht im Versäumnisurteil als Kläger bezeichnet worden, weil der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses versehentlich unberücksichtigt gebleiben sei.

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3.

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst - Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG, KV 1953.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Forbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint - § 574 Abs. 2, 3 ZPO.