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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 W 17/04·28.03.2004

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren: voller Wert der Hauptsache

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwertbemessung für ein selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln ein. Streitpunkt war, wie der Streitwert zu bemessen ist. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf 16.000 EUR fest, bestätigte dabei die Praxis, den vollen Wert der Hauptsache zugrunde zu legen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in selbständigem Beweisverfahren stattgegeben; Streitwert auf 16.000 EUR festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren bemisst sich nach dem vollen Wert der Hauptsache ohne Abschlag.

2

Bei Anträgen auf Feststellung von Baumängeln entspricht der Streitwert grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe.

3

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft.

4

Zur Entscheidung über die Beschwerde ergeht die Festsetzung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG§ 3 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 OH 27/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert (Gegenstandswert) für das selbständige Beweisverfahren in Abänderung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.02.2004 auf

16.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

2

Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG als Beschwerde statthafte Rechtmittel ist zulässig; es hat auch in der Sache Erfolg.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren nach dem vollen Wert der Hauptsache – ohne Abschlag - zu bemessen. Geht es um die Feststellung von Baumängeln, entspricht der Wert also grundsätzlich den sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe (Senat, BauR 2003, 1766, BauR 2001, 1293, BauR 2001, 995). Das ist mittlerweile ganz h. M. (zuletzt: OLG Müchen BauR 2002, 523; OLG Bamberg, 4. und 8. Zivilsenat – unter Aufgabe der bisher gegenteiligen Auffassung - , BauR 2002, 1594; zum Meinungsstand: Leupertz in: BrBp 2004, 19ff.); soweit ersichtlich hat in jüngerer Zeit nur noch das OLG Schleswig die Gegenmeinung vertreten (BauR 2003, 1078f.). Aus der vom Landgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführten Fundstelle (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3, Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren”) ergibt sich im Übrigen kein anderes Meinungsbild.

4

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung in diesem Punkt fest und verweist zur Begründung auf den Inhalt seiner bisher hierzu veröffentlichten Entscheidungen.

5

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet - § 25 Abs. 4 GKG.