Teilungsversteigerung: Auszahlung Übererlös nur Zug-um-Zug gegen Löschung Vormerkung
KI-Zusammenfassung
Nach Teilungsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks verlangte der Kläger die Zustimmung zur Auszahlung seines Anteils am hinterlegten Übererlös. Die Beklagten machten ein Zurückbehaltungsrecht wegen Löschung einer Rückauflassungsvormerkung und einer Sicherungsgrundschuld geltend. Das OLG verneinte einen Anspruch der Beklagten auf Löschung der Grundschuld, bejahte aber den Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich der Vormerkung wegen Konfusion. Daher wurde die Auszahlung in Höhe von 93.169,15 € nur Zug-um-Zug gegen Zustimmung zur Löschung der Vormerkung zugesprochen; im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zug-um-Zug-Bedingung bzgl. Grundschuld entfällt, Vormerkung bleibt Gegenleistung; weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlt der Sicherungsgeber bei einer Sicherungsgrundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung regelmäßig auf die Forderung, bleibt die Grundschuld als Fremdgrundschuld bestehen und es entsteht ein Anspruch auf Rückgewähr aus dem Sicherungsvertrag.
Wird eine Sicherungsgrundschuld im Teilungsversteigerungsverfahren als bestehen bleibendes Recht berücksichtigt, lässt dies die Bruchteilsgemeinschaft am Rückgewähranspruch unberührt; der Sicherungsnehmer kann den Rückgewähranspruch dann regelmäßig nur durch Abtretung der Grundschuld erfüllen.
Der Auseinandersetzungsanspruch nach §§ 749, 752 BGB kann bei einer gemeinschaftlich berechtigten Grundschuld auf Teilung in Natur (Zerlegung in Teilgrundschulden) gerichtet sein; ein Anspruch auf Löschung besteht insoweit nicht ohne Weiteres.
Vereinigen sich durch Erbfall gesicherter Anspruch und Verpflichtung in einer Person (Konfusion), erlischt der gesicherte Anspruch; eine akzessorische Vormerkung fällt in diesem Fall ebenfalls weg, sodass das Grundbuch unrichtig ist (§ 894 BGB).
Für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang; wechselseitige Ansprüche aus der Auseinandersetzung bzw. Auflösung einer Gemeinschaft sind regelmäßig konnex.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2 O 251/10
Bundesgerichtshof, V ZR 101/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg - 2 O 251/10 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, der Auszahlung eines Betrags von 93.169,15 € zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg - 96 K 87/07 - zuzustimmen, Zug-um-Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Löschung der in Abt. II Nr. 6 des Grundbuchs von D….. Bl. …, Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Gebäude und Freifläche, ….. Str. …, Größe … qm, Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Gebäudefläche, ….. Str. 22, Größe … qm zugunsten des Klägers eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten des Streitverkündeten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 12% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88%. Die Kosten des Streitverkündeten tragen die Beklagten zu 88%; eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien waren gemeinsam mit der am Rechtsstreit nicht beteiligten Frau I. W..... Miteigentümer zu je 1/3 des im Grundbuch von D….. Bl. …, Gemarkung ….., Flur 6, Flurstück …, Gebäude und Freifläche, ….. Str. ..., Größe … qm, Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Gebäudefläche, ….. Str. …, Größe … qm eingetragenen Grundstücks. Der 1/3 Anteil der Beklagten wurde von diesen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten.
Das Grundstück, dessen Verkehrswert durch Sachverständigengutachten auf 820.000,- € beziffert wurde, wurde auf Betreiben des Klägers im Wege der Teilungsversteigerung versteigert. Die Beklagten erhielten aufgrund eines Bargebots von 375.000 € das Grundstück mit Beschluss vom 30.07.2009 zugeschlagen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger, vertreten durch den Streitverkündeten als Prozessbevollmächtigten, erfolglos Rechtmittel ein. Der Übererlös betrug gemäß Teilungsplan vom 30.09.2009 369.507,47 €. Als bestehende Rechte wurden in Abteilung 3 eine Grundschuld für die ….. (nunmehr …..) über 102.258,38 € nebst 12 % Zinsen und in Abteilung 2 eine Rückauflassungsvormerkung auf den früheren 1/3-Anteil der E. K….. bezüglich eines 1/6-Anteils für K. K….. festgestellt.
Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld zugunsten der (jetzigen) ….. diente der Sicherung eines seinerzeit an die Miteigentümer gewährten Darlehens, das durch die frühere Miteigentümergemeinschaft vollständig zurück gezahlt wurde, so dass die Grundschuld nicht mehr valutiert.
Anlass für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung war, dass der Kläger mit notariellem Vertrag vom 15.12.1981 seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau E. K….., die ebenso wie er zum damaligen Zeitpunkt einen Anteil an dem oben genannten Grundstück von 1/6 hielt, seinen Miteigentumsanteil übertrug. E. K..... wurde dadurch Eigentümerin eines 1/3-Anteils. Weiterhin vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau in diesem Vertrag, dass in bestimmten Fällen eine Rückübertragung des Anteils des Klägers erfolgen solle. Zur Sicherung eines aus einer etwaigen Rückübertragung resultierenden Auflassungsanspruchs bewilligten und beantragten der Kläger und seine Frau die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Veräußerer, also den Kläger, zu Lasten des 1/3-Anteils der Erwerberin, also der Ehefrau, in Bezug auf einen 1/6-Miteigentumsanteil. In das Grundbuch wurde daraufhin in Abteilung 2 eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung für den Kläger eingetragen. Die Ehefrau des Klägers verstarb und wurde vom Kläger als Alleinerben beerbt, der dadurch Eigentümer eines 1/3-Anteils des Grundstücks wurde. Die Rückauflassungsvormerkung zu seinen Gunsten wurde nicht gelöscht.
Da eine Einigung der Beteiligten über die Verteilung nicht zustande kam, wurde der Erlös hinterlegt.
Der Kläger hat zunächst die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung eines 1/3-Anteils des Versteigerungserlöses (123.169,15 €) begehrt. Nachdem die Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 30.000,- € die geforderte Zustimmung erteilt haben, haben die Parteien in dieser Höhe den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben sich gegenüber dem unstreitigen Anspruch des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs auf Zustimmung des Klägers zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung sowie der Grundschuld berufen.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat durch ihre Einzelrichterin mit am 18.04.2011 verkündetem Urteil die Beklagten antragsgemäß verurteilt, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt war, allerdings nur Zug um Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rückauflassungsvormerkung und der zu Gunsten der ….. eingetragenen Sicherungsgrundschuld. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, dass den Beklagten hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung weiterer 93.169,15 € aus § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zustehe. Hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkung stehe den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus § 894 BGB zu, da das Grundbuch durch die Vereinigung der zu sichernden Forderung und der Schuld in der Person des Klägers als Erben seiner Frau unrichtig sei. Der zu sichernde Anspruch sei durch Konfusion erloschen. Aufgrund der Akzessorietät der Vormerkung sei diese damit ebenfalls erloschen. Auch hinsichtlich der Grundschuld bestehe ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zustimmung zur Löschung. Es sei davon auszugehen, dass die Zahlungen der ehemaligen Miteigentümergemeinschaft zumindest auch auf die Grundschuld erbracht worden seien mit der Folge, dass die früheren Miteigentümer eine Eigentümergrundschuld erworben hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es daher einer Rückübertragung der Grundschuld von der Gläubigerin auf die Parteien nicht. Vor der Versteigerung des Grundstücks habe den Beklagten gemäß § 749 Abs. 1 BGB gegen den Kläger als Miteigentümer und Mitinhaber der Eigentümergrundschuld ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und damit im Ergebnis auf Löschung der Eigentümergrundschuld zugestanden. Nach der Ersteigerung des Grundstücks durch die Beklagten sei der Kläger Inhaber einer – jedenfalls für ihn – fremden Grundschuld geworden, der keinerlei Sicherungsabrede zugrunde liege. Aus diesem Grunde stehe den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung oder auf Übertragung zu.
Gegen dieses ihm am 03.05.2011 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 03.06.2011 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er mit am 03.08.2011 eingegangenem Schriftsatz nach entsprechender Fristverlängerung begründet hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Auskehrung weiter. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei der Kläger nicht im Gegenzug zur Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verpflichtet. Wegen des entfallenen Sicherungszwecks sei die ….. zur Rückübertragung der Grundschuld verpflichtet. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 29.09.2010 ergebe, gehe die ….. davon aus, dass sie noch Gläubigerin der Grundschuld sei. Die Grundschuld stehe jedoch nicht, wie das Landgericht meint, materiellrechtlich nur noch den Beklagten zu, da sie in Abteilung III des Grundbuchs als bestehen bleibendes Recht nach Maßgabe der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen behandelt werde. Die Beklagten hätten sich vor Erlass des Zuschlagsbeschlusses um die Löschung dieses Rechtes kümmern müssen. Entsprechend hätten die Beklagten im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens gegen den Zuschlagsbeschluss argumentiert. Nur deshalb, weil dem Bargebot der Beklagten beide bestehend bleibenden Grundrechte, nämlich die Grundschuld und die Auflassungsvormerkung, rechnerisch hinzuaddiert worden seien, habe das Amtsgericht wie auch das Landgericht Duisburg den Zuschlagsbeschluss für rechtmäßig befunden. Mit der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung habe das Landgericht sich fehlerhafterweise nicht befasst. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung stehe den Beklagten auch kein (Gegen)Anspruch auf Zustimmung des Klägers zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung zu. Auch insoweit hätte es den Beklagten oblegen, sich vor Erlass des Zuschlagsbeschlusses um die Löschung dieses Rechts zu kümmern. Stattdessen hätten sie auch diesbezüglich die Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschusses im Rechtsmittelverfahren auf das Bestehen dieses Rechts gestützt. Schließlich scheitere hinsichtlich beider eingetragenen Rechte ein Zurückbehaltungsrecht an der fehlenden Konnexität der Rechtsverhältnisse. Die Beklagten seien auch hinsichtlich der Teilerledigung verpflichtet gewesen, die Kosten zu tragen.
Der Kläger und der Streithelfer beantragen,
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg – 2 O 251/10 – vom 18.04.2011 zu verurteilen, der Auszahlung eines Betrages von 93.169,15 € zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg – 96 K 87/07 –, hinterlegt in dem Verfahren Amtsgericht Duisburg 17 HL 432/09 – zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das sie für richtig halten. Darüber hinaus vertreten sie die Auffassung, dass die Bewertung eines eingetragenen Rechts als bestehendes Recht im Versteigerungsverfahren für die zivilrechtliche Beurteilung kein Präjudiz dafür sei, ob das Grundbuch nach zivilrechtlichen Maßstäben richtig oder falsch sei.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der Kläger sich gegen die Verurteilung der Beklagten lediglich Zug-um-Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Löschung der Grundschuld wendet. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung eines Drittels des Übererlöses, soweit nicht schon erfüllt, ist unstreitig.
2) Die Beklagten können sich gegen diesen Anspruch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB wegen eines Gegenanspruchs auf Zustimmung des Klägers zur Löschung der Grundschuld aus §§ 749 Abs. 1, 752 BGB berufen. Ein solcher Anspruch steht den Beklagten nicht zu.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor der Durchführung der Teilungsversteigerung zwischen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bestand. Das von den Parteien gemeinschaftlich gehaltene Recht war allerdings nicht, wie vom Landgericht angenommen, eine Eigentümergrundschuld, sondern ein Anspruch gegen die ….. auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld. Die Parteien hatten mit der Miteigentümerin W..... zur Sicherung des gemeinsam bei der Rechtsvorgängerin der Grundschuldsgläubigerin aufgenommenen Darlehens eine Sicherungsgrundschuld an ihrem Grundstück bestellt. Das gesicherte Darlehen ist inzwischen vollständig zurückgezahlt. Im Falle der Befriedigung des Gläubigers richtet sich bei einer Identität von Schuldner der Forderung und Eigentümer des Grundstücks das weitere Schicksal der Sicherungsgrundschuld danach, worauf die Zahlungen geleistet worden sind. Leistet der Schuldner auf die Grundschuld, erwirbt er sie entsprechend §§ 1191, 1192, 1142, 1143 BGB als Eigentümergrundschuld (BGH NJW-RR 2003, 11 m.w.N.). Leistet der Schuldner dagegen auf die Forderung, dann erlischt diese (§ 362 BGB), die Grundschuld bleibt als Fremdgrundschuld zugunsten des Gläubigers bestehen und der Schuldner erwirbt gegen den Gläubiger aus dem Sicherungsvertrag einen nunmehr unbedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, deren Sicherungszweck durch die Tilgung der gesicherten Forderung entfallen ist. Letzterer Fall ist vorliegend gegeben. Die Zuordnung der Zahlung ergibt sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, insbesondere dem Sicherungsvertrag, oder aus einer einseitigen Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB). Sie erfolgt entweder ausdrücklich oder ist im Auslegungswege zu ermitteln. Maßgeblich ist primär der erklärte Wille des Zahlenden (BGH NJW-RR 1989, 1036, 1037 mwN; WM 1997, 1012, 1013), sekundär sein aus den Umständen zu ermittelnder Wille, im Übrigen die Interessenlage (BGH NJW-RR 1987, 1350, 1351; NJW 1999, 2043, 2044). Bei gewerbsmäßigen Sicherungsnehmern wie Kreditinstituten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass Zahlungen auf die Forderung, nicht aber auf die Grundschuld erfolgen (OLG Hamm NJW-RR 1999, 741, 743 mwN; BGH NJW-RR 1993, 386). Dass es sich vorliegend anders verhalten haben soll, wird von den Parteien nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die Bruchteilsgemeinschaft an dem Rückübertragungsanspruch ist in ihrem Bestand durch die Teilungsversteigerung nicht berührt worden. Da die Grundschuld im Rahmen der Teilungsversteigerung als bestehendes Recht nach § 52 ZVG festgestellt wurde, hat die Teilungsversteigerung auf den Fortbestand dieser Bruchteilsgemeinschaft keinen Einfluss. Allerdings kann die Grundschuldsgläubigerin den Rückgewähranspruch aufgrund der Versteigerung nicht mehr durch Verzicht oder Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen. Denn eine Löschungsbewilligung würde nunmehr allein den Beklagten als Alleineigentümer zugutekommen. Die Bank kann daher den gegen sie bestehenden Anspruch nur durch Abtretung der Grundschuld an alle ehemaligen Miteigentümer als aus dem Sicherungsvertrag Berechtigte erfüllen (BGH NJW 1993, 386).
c) Gemäß § 749 Abs. 1 BGB sind die Beklagten berechtigt, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Ein solches Aufhebungsverlangen ist in der Forderung der Beklagten nach Zustimmung des Klägers zur Löschung der Grundschuld zu sehen. Die Beklagten können aufgrund ihres Auseinandersetzungsanspruchs vom Kläger gemäß § 747 Abs. 2 BGB die Mitwirkung an der Geltendmachung des gemeinschaftlichen Anspruchs gegenüber der ….. fordern. Nach erfolgter Rückabtretung hat die Auseinandersetzung dann hinsichtlich dieser Grundschuld zu erfolgen. Diese Auseinandersetzung erfolgt jedoch nicht durch Löschung der Grundschuld, mit der auch dem Umstand nicht Rechnung getragen würde, dass die Grundschuld in der Teilungsversteigerung mit ihrem vollen Nennwert angesetzt und in dieser Höhe auf das Gebot der Beklagten gemäß § 52 ZVG angerechnet wurde. Die Auseinandersetzung erfolgt vielmehr gemäß § 752 Satz 1 BGB in Natur durch Zerlegung der Grundschuld in Teilgrundschulden (vgl. BGH NJW 1993, 386). Hierauf und nicht auf Löschung der Grundschuld ist der Anspruch der Beklagten gerichtet.
3) Soweit das Landgericht die Beklagten weiterhin zur Zustimmung zur Auszahlung des klägerischen Erlösanteils nur Zug-um-Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt hat, hat die Berufung keinen Erfolg.
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass den Beklagten aufgrund eines Anspruchs auf Grundbuchberichtigung in Bezug auf die Rückauflassungsvormerkung aus § 894 BGB ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB zusteht. Das Grundbuch ist hinsichtlich der eingetragenen Vormerkung unrichtig. Der Kläger ist unstreitig Alleinerbe seiner Ehefrau E. K..... geworden. Durch den Erbfall ist er gleichzeitig Gläubiger und Schuldner des gesicherten (bedingten) Anspruchs auf Rückübertragung aus dem Kaufvertrag geworden. Kommt es durch den Erbfall als Folge des Erbgangs zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in der Person des Erben, erlischt das vorhandene Schuldverhältnis aufgrund der Konfusion ohne weiteres (Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Auflage (2009), § 1922, Rz. 6). Die Vormerkung, die den klägerischen Rückübertragungsanspruch sicherte, ist als akzessorisches Recht damit ebenfalls entfallen. Aus der Feststellung der Vormerkung als bestehendes Recht im Versteigerungsverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes, da es sich dabei nicht um eine rechtkräftige Feststellung des materiellrechtlichen Bestehens dieses Rechts handelt.
b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung besteht auch die nach § 273 BGB erforderliche Konnexität seines Anspruchs auf Zustimmung zur Auskehr des Erlöses aus der Teilungsversteigerung und des Anspruchs der Beklagten auf Grundbuchberichtigung. Anspruch und Gegenanspruch sind gemäß § 273 Abs. 1 BGB konnex, wenn sie sich aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ ergeben. Der Begriff der Konnexität ist dabei in sehr weitem Sinne zu verstehen. Der Schuldner soll eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem „natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGHZ 115, 99/103 m.w.N.). Die beiden Ansprüche brauchen daher nicht auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis, das heißt auf demselben Vertrag oder Schuldverhältnis zu beruhen. Unter Zugrundelegung dessen sind der Klageanspruch und der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung konnex. Wechselseitige Ansprüche aus der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft sind als Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensverhältnis zu sehen, denn sie haben ihren Ursprung beide in der Bruchteilsgemeinschaft bzw. deren Auflösung (vgl. Beck'scherOnline-Kommentar-Unberath, Stand 01.03.2011, § 273, Rz. 21; BGH NJW 1990, 1171 zu Ansprüchen bei Auflösung einer Gesellschaft).
c) Ihm eventuell mit Blick auf §§ 50, 51 ZVG zustehende Rechte hat der Kläger in den Prozess nicht eingeführt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die es nach § 543 ZPO gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert: 1. Instanz: 93.000,- €
2. Instanz: 115.600,- €