Berufung wegen Trampolinunfalls zurückgewiesen – Darlegungs- und Beweislast des Klägers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nach einem Trampolinunfall ein. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es stellte fest, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trägt und keinen ausreichenden Nachweis für einen mangelhaften Zustand des Sprungtuchs erbracht hat. Protokollierte mündliche Angaben und nachträgliche Tatsachen wurden nicht berücksichtig.
Ausgang: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt und kausal für den eingetretenen Schaden war.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung ist als öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO beweiskräftig für das dort dokumentierte Vorbringen; ohne Protokollberichtigung ist entgegenstehendes späteres Vorbringen maßgeblich ausgeschlossen.
Neues tatsächliches Vorbringen nach Abschluss der Berufungsbegründung bleibt nach § 531 Abs. 2 ZPO außer Betracht, soweit es nicht rechtzeitig und im zulässigen Verfahren vorgebracht wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 1 O 263/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (1 O 263/12) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28.07.2014 Bezug genommen. Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 27. bzw. 29.08.2014, in dem die Klägerin zu dem Senatsbeschluss vom 28.07.2014 Stellung genommen hat, gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen.
1. In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2013 hat die Klägerin – persönlich befragt – erklärt, zu dem Unfall sei es durch „Umknicken“ gekommen, hinsichtlich des Trampolins sei ihr nichts aufgefallen (Bl. 69 GA). Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO und erbringt als solche den Beweis für das mündliche Vorbringen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., vor § 159 Rn. 2). Da eine Protokollberichtigung nicht beantragt worden ist, ist es der Klägerin verwehrt, sich nunmehr darauf zu berufen, sie sei weggeknickt, nachdem das Sprungtuch des Trampolins nachgegeben hatte.
2. Die Klägerin ist als Anspruchsstellerin für das Vorliegen einer für ihre Verletzung ursächlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Dass sich das Sprungtuch des von ihr genutzten Trampolins im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, was zu ihren Lasten geht.
2.1. Die Bekundungen des Zeugen S… können die Behauptung der Klägerin schon deswegen nicht stützen, weil sich seine Schilderung auf eine am 01.02.2011 und damit auf eine nahezu ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Ereignis erfolgte Begutachtung des Sprungtuchs bezieht und er ausdrücklich erklärt hat, aus dem damaligen Befund keine Rückschlüsse auf den Zustand des Tuchs im Jahr 2010 ziehen zu können.
2.2. Ein Anscheinsbeweis greift nicht ein, da kein typischer Geschehensablauf gegeben ist, also ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang geschlossen werden kann. Vielmehr besteht bei der Benutzung eines Trampolins durchaus die Möglichkeit, wie von der Klägerin geschildert umzuknicken. Allein der Umstand, dass sie sich dabei verletzt hat, lässt deshalb keineswegs den Schluss auf eine fehlende Verkehrssicherheit des Trampolins zu.
2.3. Eben so wenig kann sich die Klägerin auf angebliche Erklärungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen F… nach seiner Vernehmung gegenüber ihrem Ehemann berufen. Wäre es auf diese Erklärungen angekommen, hätte sie dies bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, etwa in einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme, vortragen müssen. Bei dem erstmals im Schriftsatz vom 29.08.2014 dargestellten Gespräch handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleibt, zumal es nicht einmal mit der Berufungsbegründung vorgebracht worden ist. In jener hat die Klägerin vielmehr den Zeugen F… „schon aufgrund mangelnder Qualifikation“ als ungeeignet für die Überprüfung der Sprungtücher angesehen.
3. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 28.07.2014 ausgeführt hat, ist es unter diesen Umständen nicht Aufgabe der Beklagten, sich hinsichtlich des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu entlasten. Inwiefern sie ihren Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen ist, wäre zur Beurteilung ihres Verschuldens vielmehr erst relevant, wenn überhaupt das Vorliegen eines verkehrssicherungspflichtigen Zustands, den die Klägerin beweisen müsste, des Trampolins feststehen würde. Solange ein solcher nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte gegen ihr obliegende Prüfpflichten verstoßen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.