Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 U 52/05·21.11.2005

Baumängel Sichtbeton: Organisationsverschulden verlängert Verjährung (§ 635 BGB a.F.)

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Wohnungseigentümer verlangten aus abgetretenem Recht der Bauträgerin Schadensersatz wegen mangelhafter Sichtbetonbauteile (zu geringe Betonüberdeckung, Korrosion, Abplatzungen). Die Beklagte wandte u.a. eine Schiedsgutachterklausel und Verjährung ein. Das OLG wies die Berufung zurück und bejahte wegen eines durch Art und Umfang der Mängel indizierten Organisationsverschuldens eine verlängerte Verjährung. Auf Anschlussberufung stellte es zusätzlich die Ersatzpflicht für weitere Mängelbeseitigungsschäden fest.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung erfolgreich (zusätzliche Feststellung weiterer Ersatzpflicht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schiedsgutachtenklausel in einem Erwerbervertrag erfasst nach ihrem Wortlaut grundsätzlich nur Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien und wirkt nicht gegenüber einem nicht beteiligten Werkunternehmer; eine Einbeziehung Dritter scheidet zudem ohne deren Mitwirkung aus.

2

Eine Schiedsgutachtenvereinbarung bindet einen Zessionar von Gewährleistungsansprüchen nur, wenn sie auch für das abgetretene Vertragsverhältnis (Zedent–Schuldner) vereinbart wurde.

3

Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln unterliegen einer verlängerten Verjährung, wenn der Unternehmer ein der Arglist gleichzustellendes Organisationsverschulden trifft, weil der Mangel bei ordnungsgemäßer Organisation von Überwachung und Prüfung entdeckt worden wäre.

4

Die Art und Erscheinungsform eines Mangels kann als Indiz für eine fehlende oder unzureichende Organisation der Bauüberwachung genügen und eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmers auslösen, im Einzelnen zu seiner Kontroll- und Überprüfungsorganisation vorzutragen.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Mängelbeseitigungsfolgen ist zulässig und begründet, wenn die Mängelbeseitigungskosten lediglich sachverständig geschätzt sind und erfahrungsgemäß Überschreitungen möglich erscheinen; eine Verjährungseinrede greift insoweit nicht, wenn der Mangel erst nach Ablauf der Regelverjährungsfrist entdeckt wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 635 BGB a.F.§ 638a BGB? Wait, no. Correction: § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.§ Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 4§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB n.F.§ 139 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2 O 139/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.03.2005 – 2 O 139/04 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 38.294,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtberechtigten auch alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen im Rahmen der Mängelbeseitigung der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. C... im Beweisverfahren LG Wuppertal – 2 OH 5/03 – mit Gutachten vom 13.11.2003 sowie 19.03.2004 festgestellten Baumängel an der Wohnungseigentumsanlage R…straße 9-13, S….., entstehen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

 I.

2

Die Kläger als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft R….straße 9-13 in S… begehren im vorliegenden Rechtsstreit aus abgetretenem Recht der Bauträgerin und Verkäuferin der Wohnungseigentumseinheiten von der Beklagten als ausführender Unternehmerin Schadensersatz wegen mangelhafter Herstellung der Sichtbetonbauteile ihrer Wohnungseigentumsanlage. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.03.2005 die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte 38.294,50 € nebst Zinsen als Schadensersatz zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, da die in den Verträgen der Kläger mit der Verkäuferin der Wohnungseigentumseinheiten jeweils enthaltene Schiedsgutachterklausel als AGB-Klausel unwirksam sei. Den Klägern stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Bauträgerin, der Fa. D… GmbH & Co. KG, ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. in zuerkannter Höhe zu. Dieser Anspruch sei gemäß § 8 Nr. 3 der Bauträgerverträge auf die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen, weil die Komplementärin der D..GmbH & Co. KG im Handelsregister gelöscht sei und die geschäftsführenden Kommanditisten unauffindbar seien. Die Werkleistung der Beklagten sei mangelbehaftet. Wie der Sachverständige im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 5/03 Landgericht Wuppertal festgestellt habe, seien diverse Sichtbetonbauteile der Wohnungseigentumsanlage dadurch geschädigt, dass die Überdeckungshöhe des Betons über den Stahlbewehrungen zu gering sei, wodurch es zur Korrosion des Bewehrungsstahls und dadurch zu Rissen, Betonabplatzungen und Betonaufwölbungen gekommen sei. Dieser Mangel habe auch schon bei Abnahme des Werkes im Jahr 1993 vorgelegen. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 09.01.2003 habe die Beklagte die von den Klägern verlangte Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Schadenshöhe belaufe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen C... auf 38.294,50 €. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, da vorliegend die Verjährungsfristen der Arglisthaftung bzw. des dieser gleich gestellten Organisationsverschuldens maßgeblich seien. Zwar lasse sich vorliegend eine positive Kenntnis des Mangels bei den von der Beklagten beauftragten Architekten T… und Ti.... nicht feststellen. Der aufgetretene gravierende Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk sei für die Bauleitung der Beklagten jedoch leicht erkennbar und zu verhindern gewesen, wenn nicht bei der Bewehrungsabnahme die nach der maßgeblichen DIN zur Sicherstellung, dass die erforderliche Betonüberdeckung eingehalten wird, vorgesehenen Abstandshalter gefehlt hätten. Daher habe die Beklagte als Unternehmerin vorzutragen, wie sie die Bauüberwachung im Einzelnen organisiert gehabt habe, um den Herstellungsprozess zu überwachen, bei wichtigen Bauabschnitten eine mangelfreie Herstellung sicher zu stellen und das Werk vor Ablieferung zu überprüfen. Der pauschale Vortrag der Beklagten, sie habe zwei Architekten mit der Bauleitung und Bauplanung beauftragt, reiche hierfür nicht aus. Eines gerichtlichen Hinweises auf den unzureichenden Beklagtenvortrag habe es nicht bedurft, weil zwischen den Parteien von Anfang an klar gewesen sei, dass Grundlage eines Schadensersatzanspruchs der Kläger allein die Grundsätze der Haftung wegen Organisationsverschuldens sein könnten.

4

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe die in den Verträgen der Kläger mit der Verkäuferin der Wohnungseigentumseinheiten jeweils enthaltene Schiedsklausel zu Unrecht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz als unwirksam angesehen und deshalb rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage bejaht. Bei den betreffenden Verträgen handele es sich um notarielle Verträge, auf die das AGBG grundsätzlich keine Anwendung finde; daher sei die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Kläger von der Feststellung und Entscheidung durch einen Schiedsgutachter abhängig und habe das Landgericht seiner Entscheidung auch nicht die von dem Sachverständigen C... in dem selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen zu Grunde legen dürfen. In der Sache selbst sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, sie, die Beklagte, unterliege der Haftung aus Organisationsverschulden, so dass der klagegegenständliche Anspruch nicht verjährt sei. Tatsächlich habe sie, die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin sich bei der Herstellung der Wohnungseigentumsanlage qualifizierten Personals bedient und insbesondere für eine Beaufsichtigung der Bauarbeiten durch die Architekten Ti.... und T.... Sorge getragen, die über eine langjährige praktische und theoretische Erfahrung im Baugewerbe verfügten. Schon von daher sei ein Organisationsverschulden zu verneinen, weil dieses bereits bei Einsatz eines qualifizierten Bauleiters ausscheide. Außerdem hätte eine unzureichende Betonüberdeckung der Stahlbewehrung aus den in ihren Schriftsätzen vom 29.11.2004 und 07.01.2005 dargestellten Gründen ohnehin nicht ohne Weiteres erkannt und vermieden werden können.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11.03.2005 - 2 O 139/04 - abzuändern  und die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

10

Die Kläger treten der Berufung der Beklagten im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

11

Mit der von ihnen eingelegten Anschlussberufung begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen auch etwaige weitere, im Zuge der Mängelbeseitigung entstehende Schäden zu ersetzen, die über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus gehen, wie insbesondere Mehrkosten und Regiekosten.

12

Die Beklagten beantragen,

13

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Gesamtberechtigten auch alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen im Rahmen der Mängelbeseitigung der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. C... im Beweisverfahren LG Wuppertal – 2 OH 5/03 – mit Gutachten vom 13.11.2003 sowie 19.03.2004 festgestellten Baumängel an der Wohnungseigentumsanlage R....straße 9-13, S..., entstehen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

16

Die Beklagte tritt der Anschlussberufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie ist der Auffassung, die Kläger hätten nur pauschal und unsubstantiiert mögliche weitere materielle Schäden behauptet, die anlässlich der Mängelbeseitigung entstehen und die vom Sachverständigen C... ermittelten Kosten übersteigen könnten; daher sei der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Feststellungsanspruch abzuweisen. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.

17

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt der beigezogenen Akte 2 OH 5/03 Landgericht Wuppertal Bezug genommen.

18

II.

19

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, die Anschlussberufung ist dagegen begründet.

20

Zur Berufung der Beklagten:

21

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

22

Das Landgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung zur Zahlung von Schadensersatz aus § 635 BGB a.F. in Höhe von 38.294,50 € an die Kläger verurteilt. Dieser Anspruch steht den Klägern aus abgetretenem Recht der Bauträgerin, der Fa. D…. GmbH & Co. KG, zu, mit der die Beklagte in vertraglichen Beziehungen stand.

23

Bedenken gegen die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Kläger mit der Bauträgerin als Verkäuferin der Wohnungseigentumseinheiten in § 8 Ziff. 4 der jeweiligen Erwerbsverträge vereinbart haben, dass im Falle von Streitigkeiten, ob ein Baumangel vorliegt, hierüber ein von der Industrie- und Handelskammer Wuppertal zu bestimmender Bausachverständiger entscheiden solle. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie das Landgericht angenommen hat, diese Schiedsklausel als AGB-Klausel unwirksam ist und daher schon aus diesem Grund keine Wirksamkeit entfaltet. Die in § 8 Ziff. 4 der Erwerberverträge enthaltene Schiedsgutachtenklausel findet nämlich nach ihrem Wortlaut nur bei Streitigkeiten „zwischen den Beteiligten“ Anwendung, d.h. zwischen den Parteien der Erwerberverträge. Dies ergibt sich daraus, dass in den Erwerberverträgen jeweils vor § 1 der jeweilige Verkäufer und Käufer als „Beteiligte“ bezeichnet sind. Die Schiedsgutachtenvereinbarung gilt damit nicht gegenüber der Beklagten, da sie nicht Partei der Erwerberverträge ist, abgesehen davon, dass wegen der Unzulässigkeit von Verträgen zu Lasten Dritter die Vereinbarung einer Schiedsgutachtenklausel mit Wirkung für und gegen einen Dritten ohne dessen Mitwirkung ohnehin nicht möglich ist.

24

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht aus eigenem Recht, sondern aus gemäß § 8 Ziff. 3 der Erwerberverträge abgetretenem Recht der Bauträgerin gegenüber der Beklagten als ausführender Unternehmerin Gewährleistungsansprüche geltend machen. Auf diese Ansprüche erstreckt sich, wie dargelegt, die Schiedsgutachtenvereinbarung in § 8 Ziff. 4 der Erwerberverträge nicht. Anders wäre es nur dann, wenn auch die Bauträgerin, die Fa. D.. GmbH & Co. KG, für ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen hätte, die dann auch gegenüber den Klägern als Zessionaren der Gewährleistungsansprüche der Bauträgerin Wirkung entfalten würde. Dass die Bauträgerin und die Beklagte eine derartige Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen haben, hat indessen keine der Parteien vorgetragen.

25

Den Eintritt der in § 8 Ziff. 3 der Erwerberverträge geregelten aufschiebenden Bedingung für die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Kläger, nämlich dass von der Bauträgerin als Verkäuferin keine Gewährleistung zu erlangen ist, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht und ist in der Berufungsinstanz auch nicht mehr im Streit.

26

Ebenfalls ist in der Berufungsinstanz die Feststellung des Landgerichts unstreitig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB a.F. in Höhe von 38.294,50 € gegen die Beklagte vorliegen, weil diverse Sichtbetonbauteile der Wohnungseigentumsanlage dadurch geschädigt sind, dass die Überdeckungshöhe des Betons über den Stahlbewehrungen zu gering ist, wodurch es zur Korrosion des Bewehrungsstahls und dadurch zu Rissen, Betonabplatzungen und Betonaufwölbungen gekommen ist.

27

Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht verjährt. Da die Abnahme der Werkleistung der Beklagten im Jahr 1993 erfolgt ist, war bei Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2003 und bei Klageerhebung im Jahr 2004 allerdings die normale, mit der Abnahme beginnende 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für Arbeiten an Bauwerken bereits abgelaufen. Die Verjährungsfrist hat sich vorliegend indessen wegen eines Organisationsverschuldens der Beklagten verlängert. Der Unternehmer hat wegen eines der Arglist gleich zu stellenden Verhaltens einzustehen, wenn er die Überwachung und Prüfung des Werks nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (BGH NJW 1992, 1754, 1755; BGH NJW-RR 2005, 893 f). Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In diesem Falle verjähren seine Gewährleistungsansprüche nach altem Recht erst nach 30 Jahren, nach neuem Recht verjähren sie in der Regelfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), nicht jedoch vor Ablauf der 5-Jahresfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB n.F.), gerechnet ab dem 01.01.2002 (Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 4). Dabei hat der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines die längere Verjährungsfrist begründenden Organisationsfehlers. Im Hinblick auf die beim Besteller regelmäßig nicht vorhandenen Kenntnisse über die Organisation des Herstellungsprozesses können ihm aber Beweiserleichterungen zugute kommen. Dabei kann die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegungen hierzu nicht bedarf, sondern der Vortrag ausreichend ist, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert. So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH NJW 1992, 1754, 1755; BGH NJW-RR 12005, 893, 894; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., Rdnr. 138). Ein solchermaßen durch die Art und Erscheinungsform des Mangels erzeugter Anschein für fehlende Organisation und deren Kausalität für den Mangel kann vom Unternehmer widerlegt werden, indem er darlegt und nachweist, wie er seinen Betrieb im Einzelnen organisiert hatte, um den Herstellungsprozess zu überwachen und das Werk vor Ablieferung zu überprüfen (BGH NJW 1992, 1754, 1755).

28

Im vorliegenden Fall sind die von dem Sachverständigen C... festgestellte zu geringe Betonüberdeckung der Bewehrungsstähle im Bereich der Sichtbetonbauteile und deren Auswirkungen (Risse und Betonabplatzungen) so gewichtig und offenkundig, dass sie die Vermutung für ein Organisationsverschulden der Beklagten begründen. Dabei muss allerdings gesehen werden, dass nicht schon jeder schwere Mangel den Schluss auf ein Organisationsverschulden und dessen Kausalität für seine Nichtaufdeckung zulässt, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob nach der Art und Erscheinungsform des Mangels bis zur Abnahme der Mangel nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, d.h. dass die Entstehung des Mangels ohne eine in erheblichem Maße bewusst fehlerhafte Überwachung der Bauausführung nicht ohne Weiteres erklärbar erscheint (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., Rdnr. 138). Die Indizwirkung selbst eines gravierenden Mangels darf also nicht überspannt werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen – besseren – Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss; es kommt deshalb darauf an, ob der Mangel auf ein erhebliches bewusstes Fehlverhalten des Unternehmers bei der Organisation der Bauausführung schließen lässt, das in seinen wesentlichen Auswirkungen und von der Rechtsfolgenseite einem arglistigen Verhalten gleich gestellt werden kann (OLGR Düsseldorf [5. ZS] 2002, 317, 320; OLG Brandenburg BauR 1999, 1191, 1194). Der rechtliche Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens soll nämlich den Auftraggeber lediglich davor schützen, dass sich der Auftragnehmer bewusst unwissend hält, um so der Arglisthaftung zu entgehen; dagegen soll gerade nicht erreicht werden, dass der Auftragnehmer auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer verlängerten, für Arglist geltenden Verjährungsfrist haftet (OLG Düsseldorf [23. ZS] BauR 2004, 1331, 1334; OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1708; OLG Jena BauR 2001, 1124, 1125).

29

Als ein Organisationsverschulden indizierende Mängel hat der Sachverständige C... festgestellt, dass diverse Sichtbetonteile der Wohnungseigentumsanlage, nämlich die Stützen und Unterzüge der Tiefgarageneinfahrt, die Stirnseiten der Stahlbetonbalkone und Dachterrassen und die Betonvordächer der Hauseingänge Nr. 11 und Nr. 13 dadurch geschädigt sind, dass eine zu geringe Betonüberdeckung der Bewehrungsstähle realisiert worden ist, wodurch es zur Korrosion des Bewehrungsstahls und dadurch zu Rissen, Betonabplatzungen und Betonaufwölbungen gekommen ist. Statt des Mindestmaßes von 2,5 cm wurden an den Stützen Überdeckungshöhen von nur 2 mm, 6 mm und 9 mm gemessen, an einem Unterzug von 14 mm und an der Stirnseite des Balkons über der Tiefgarageneinfahrt von 6 mm. Alle übrigen Betonbauteile hätten im Großen und Ganzen ähnliche Schadensbilder, d.h. Risse, Betonabplatzungen und Betonaufwölbungen, aufgewiesen, so dass dort von ähnlich geringen Betonüberdeckungen auszugehen sei. Was die Betonpfeiler angehe, so der Sachverständige C..., sei von der zu geringen Betonüberdeckung auch die Hauptbewehrung betroffen, so dass ein gravierender Mangel vorliege, der nicht nur optische, sondern im Hinblick auf die lange Standzeit derartiger Bauteile von ca. 50 – 80 Jahren auch langfristig funktionale Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Standsicherheit des Bauwerks nach sich ziehen werde. Dagegen seien bei den betroffenen Stirnflächen der Balkonkragplatten nicht die Hauptbewehrungen, sondern nur die Randeinfassungen der Betonkragplatten betroffen, was sich zwar nicht auf die Gebäudesicherheit auswirke, wohl aber zu evidenten optischen Beeinträchtigungen geführt habe. Diese Mängel der zu geringen Betonüberdeckung hätten, so der Sachverständige, schon bei der Einschalung vermieden werden müssen und zumindest bei der Bewehrungsabnahme erkannt werden können.

30

Diesen Feststellungen ist die Beklagte durch ihr Vorbringen, bei dem der Bewehrungsabnahme nachfolgenden Betoniervorgang könnten sich durch zwangsläufig notwendiges Betreten der Stahleinlagen und durch den Verdichtungsvorgang noch Änderungen an der Betonüberdeckung ergeben mit der Folge, dass dadurch der in der DIN vorgegebene Abstand unvorhersehbar unterschritten wird, nicht in erheblicher Weise entgegen getreten, weil diese Argumentation letztlich bedeutet, dass in keinem Fall eine DIN-gerechte Herstellung einer Betonüberdeckung gewährleistet werden kann, was nicht richtig sein kann. Vielmehr ist dem von der Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkt dadurch Rechnung zu tragen, dass, wie der Sachverständige C... unter Hinweis auf die DIN 1045 von Juli 1988 erläutert hat, zur Erreichung der Betonmindestüberdeckung von 2,5 cm in der Planung eine um das Vorhaltemaß vergrößerte Betonüberdeckung von 3,5 cm zu Grunde zu legen ist.

31

Deshalb lässt der in Rede stehende Mangel darauf schließen, dass die von der Beklagten mit der Bauleitung betrauten Architekten T.... und Ti.... die Bewehrungsabnahme nicht hinreichend sorgfältig durchgeführt haben. Dies allein reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber noch nicht aus, um eine Indizwirkung für ein Organisationsverschulden bejahen zu können. Vielmehr kommt es weiter darauf an, ob dieser Fehler darüber hinaus ohne eine in erheblichem Maße bewusst fehlerhafte Überwachung der Bauausführung nicht ohne Weiteres erklärbar ist, d.h. ob die fehlerhafte Bewehrung, die zu der zu geringen Betonüberdeckung geführt hat, nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation im Rahmen der Bewehrungsabnahme entdeckt worden wäre. Dagegen spricht, dass derartige Überwachungsfehler, wie die Erfahrung zeigt, immer wieder vorkommen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit jedoch darin, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen C... nicht nur einzelne Bereiche, sondern praktisch sämtliche Sichtbetonflächen den Mangel einer zu geringen Betonüberdeckung aufweisen, wobei die Bewehrungsabnahme der verschiedenen Bereiche mutmaßlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt ist. Dass die Fehlerhaftigkeit der Bewehrung, die zu der zu geringen Betonüberdeckung geführt hat, in praktisch allen Bereichen, wo Sichtbeton vorhanden ist, bei den Bewehrungsabnahmen nicht entdeckt worden ist, ist deshalb nicht mehr allein mit einem fahrlässigen Individualversagen bei der Bauüberwachung  im Einzelfall zu erklären, sondern deutet darüber hinaus auf einen strukturellen Mangel bei der Organisation der Bauüberwachung durch die Beklagte dergestalt hin, dass jedenfalls im Bereich der Bewehrungsabnahme - aus welchen Gründen auch immer - eine effektive Bauaufsicht offenbar nicht gewährleistet war. Dies hat zur Folge, dass sich vorliegend die Indizwirkung des Mangels für ein Organisationsverschulden mit guten Gründen bejahen lässt. Dabei ist unerheblich, dass sich die zu geringe Betonüberdeckung nur im Bereich der Stützen und Unterzüge der Tiefgarageneinfahrt auf die Hauptbewehrung und damit auf die Standsicherheit des Bauwerks auswirkt und nur insoweit als gravierender Mangel anzusehen ist, während im Bereich der Stirnseiten der Stahlbetonbalkone und Dachterrassen und der Betonvordächer der Hauseingänge lediglich optische Mängel gegeben sind; insoweit kommt es nämlich auf eine Gesamtschau an und folgt die Augenfälligkeit des Mangels gerade daraus, dass praktisch sämtliche Sichtbetonteile betroffen sind, mögen die Auswirkungen in den einzelnen betroffenen Bereichen auch unterschiedlich gravierend sein.

32

Bei dieser Sachlage reicht es im vorliegenden Fall für den Ausschluss eines Organisationsverschuldens und einer darauf gegründeten Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht aus, dass die Beklagte als Auftragnehmerin pauschal vorträgt, dass sie zwei Architekten als Bauleiter auf der Baustelle hatte und darüber hinaus organisatorische Maßnahmen deshalb nicht geboten gewesen seien (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; OLG Hamm BauR 1999, 767, 768; OLG Celle NZBau 2000, 145, 146; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., Rdnr. 138). Vielmehr hätte die

33

Beklagte zur Widerlegung des durch Art und Erscheinungsform des Mangels erzeugten Anscheins für fehlende Organisation und deren Kausalität weitergehend im Einzelnen darlegen müssen, welche organisatorischen Vorkehrungen im Einzelnen sie getroffen hatte, um den Herstellungsprozess zu überwachen und beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei war. Die Auffassung der Beklagten, sie habe bereits in erster Instanz keinesfalls nur die Existenz von mit der Bauleitung beauftragten Architekten behauptet, sondern dargelegt, dass diese über langjährige theoretische und praktische Kompetenz und Erfahrung im Hochbau verfügten und schon zahlreiche Bauvorhaben von vergleichbarer Größe betreut hätten und dass bei dem vorliegenden Bauvorhaben fortwährende Kontrollen des Baugeschehens stattgefunden hätten, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Beklagte zu diesem pauschalen Vorbringen keine dieses unterlegende, einer Beweiserhebung zugänglichen konkreten Tatsachen vorgetragen hat.

34

Allerdings hätte das Landgericht die Beklagte gemäß § 139 ZPO auf die vorstehend dargelegten Anforderungen an den Sachvortrag zur Darlegung fehlenden Organisationsverschuldens hinweisen müssen und nicht erst im Urteil die betreffenden Erwägungen unmissverständlich offen legen dürfen. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte hätte diese Anforderungen bereits dem Klägervorbringen entnehmen können, ist unzutreffend. Gleichwohl verhilft dieser Verfahrensfehler der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg, weil die Beklagte in der Berufungsbegründung ihren Sachvortrag nicht entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur fehlenden Darlegung der Organisation der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der von ihr eingesetzten Architekten nachgebessert, sondern sich darauf beschränkt hat zu begründen, warum die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen entgegen der Auffassung des Landgerichts doch ausreichend gewesen seien. Da die Beklagte mithin auf den in den betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu sehenden gerichtlichen Hinweis nicht durch eine entsprechende Erweiterung ihres Sachvortrages reagiert hat, bedarf es hierzu keines erneuten Hinweises des Senats, dass er zu dieser Frage die Rechtsauffassung des Landgerichts teilt; der Beklagten braucht daher zu diesem Punkt auch nicht mehr Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben zu werden.

35

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 247 BGB.

36

Zur Anschlussberufung der Kläger:

37

Die Anschlussberufung der Kläger ist begründet.

38

Der Anspruch auf die begehrte Feststellung folgt wie der Zahlungsanspruch aus § 635 BGB a.F. Entgegen der Auffassung der Beklagten brauchen die Kläger nicht im Einzelnen zu begründen, woraus sich konkret die Möglichkeit ergibt, dass die Kosten der Mängelbeseitigung den als Schadensersatz eingeklagten Betrag von 38.294,50 € übersteigen. Da die Höhe des eingeklagten Betrages auf einer Schätzung des Sachverständigen und nicht etwa auf einem Kostenvoranschlag oder einem verbindlichen Angebot beruht, muss erfahrungsgemäß damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten über dem kalkulierten Betrag liegen werden.

39

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. Der von der Beklagten insoweit angeführte Gesichtspunkt einer verspäteten Geltendmachung des Anspruchs wegen Organisationsverschuldens greift nur dann ein, wenn der Auftraggeber bereits während der normalen Gewährleistungsfrist den Mangel entdeckt, er aber gleichwohl mit der Geltendmachung von Ansprüchen zuwartet (OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 2335). Im vorliegenden Fall ist der Mangel dagegen erst mehrere Jahre nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist entdeckt worden.

40

Nebenentscheidungen:

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

43

Streitwert:

44

Streitwert für das Berufungsverfahren: 42.294,50 €

45

(Berufung:                                             38.294,50 €

46

Anschlussberufung:                 4.000,- €)