Berufung abgewiesen: Kostenvorschuss für Sanierung der "weißen Wanne" an WEG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte scheiterte mit ihrer Berufung gegen das Urteil des LG Duisburg, das ihr die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zusprach. Das OLG bestätigt einen Mangel der weißen Wanne am Sohlenanschluss und erkennt den Anspruch auf Kostenvorschuss aus Werkvertragsrecht (vgl. §§ 637 Abs. 3 BGB n.F., § 633 Abs. 3 BGB a.F. analog). Eine Feststellungsklage ist zulässig, da der Sanierungssachverhalt noch fortentwickelbar und die Kosten noch nicht abschließend bezifferbar sind.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Duisburg abgewiesen; Kostenvorschussanspruch über 8.000 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei mangelhafter Werkleistung an Gemeinschaftseigentum besteht ein Anspruch auf Kostenvorschuss aus den Erwerbsverträgen; dies kann sich nach §§ 637 Abs. 3 BGB n.F. oder analog aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB ergeben.
Eine "weiße Wanne" ist mangelhaft, wenn konstruktive Fehlstellen oder Spalte (z. B. am Sohlenanschluss) verbleiben, die künftig zu Unterlaufen durch drückendes oder stauendes Wasser führen können; ein aktuelles Eindringen von Wasser ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn der anspruchsbegründende Lebenssachverhalt noch in Fortentwicklung ist und die endgültige Bezifferung der Kosten ohne weitere aufwendige Untersuchungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Geldbeträge, die im Wege eines individuellen Anspruchs von Wohnungseigentümern für die Sanierung von Gemeinschaftseigentum erstritten werden, sind an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten, nicht an die einzelnen Eigentümer persönlich.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4 O 279/06
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg (Az.: 4 O 279/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.08.2006 an die Wohnungseigentümergemeinschaft A… in B… zu zahlen hat und auch weitere Kosten, die dem Feststellungsausspruch des Urteils unterfallen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 2. werden der Streithelferin zu 1. auferlegt, die Streithelferin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten, die die Streithelferin zu 1. form- und fristgerecht für die Beklagte eingelegt und begründet hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Lediglich klarstellend ist der landgerichtliche Tenor aufgrund des hilfsweise gestellten Antrags der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass die Zahlung nicht an die Kläger als Gesamtgläubiger, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft A… zu erfolgen hat.
Zu Recht hat das Landgericht den Klägern einen Kostenvorschussanspruch zur Durchführung der Mängelbeseitigung am Kelleraußenmauerwerk im Anschluss an die Bodenplatte an der linken Gebäudefront des Objektes A… zuerkannt.
1.
Ein entsprechender Anspruch ergibt sich – je nach dem, wann die Erwerbsverträge abgeschlossen wurden – entweder aus den §§ 637 Abs. 3 BGB n.F. oder gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. analog in Verbindung mit § 242 BGB.
Die Beklagte hat eine mangelhafte Werkleistung erbracht. Unstreitig schuldete die Beklagte gegenüber den Erwerbern die Errichtung des Objekts im erdberührten Bereich mit einer sog. weißen Wanne. Eine weiße Wanne zeichnet sich dadurch aus, dass sie die im Kellergeschoss liegenden Räume gegen eindringende Feuchtigkeit infolge drückendem oder aufstauendem Wasser schützt. Diese Schutzfunktion wird aber nur dann umfassend erreicht, wenn die weiße Wanne bei Errichtung möglichst risse- und fehlstellenarm konstruiert wird. Anderenfalls wird die angestrebte Wasserundurchlässigkeit der weißen Wanne durch die Risse und Fehlstellen beeinträchtigt. Dies muss insbesondere auch bei der Errichtung der weißen Wanne durch Verwendung von Fertigteilen oder Halbfertigteilen wie im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Dort ist besondere Sorgfalt auf das Verschließen der Übergangsstellen, z.B. zwischen der Sohlplatte und den aufgesetzten Betonfertigteilen zu verwenden.
Diese Sorgfalt wurde bei der Herstellung des Kellers für das Haus A… inB… nicht in ausreichendem Maße gewahrt. Wie der Sachverständige C… im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 34 H 21/04 festgestellt hat, ist an der linken Gebäudefront im erdberührten Kelleraußenmauerwerk im Bereich des Sohlenanschlusses ein Mangel der weißen Wanne gegeben. In diesem Bereich steht die äußere Wandschale nicht planeben auf der Bodenplatte auf. Es ist ein Spalt zwischen Bodenplatte und Betonfertigelement verblieben. Der Sachverständige hat dazu bei seiner mündlichen Anhörung am 25. Januar 2007 vor dem Landgericht angegeben, dass er an der freigelegten Bodenplatte in diesem Bereich einen kleinen Finger habe hineinschieben können, so dass die weiße Wanne in diesem Bereich konstruktiv geschwächt und die Konstruktion wasserunterläufig ist. Damit steht fest, dass die weiße Wanne an dieser Stelle mangelhaft ist.
Entgegen der von der Streithelferin zu 1. begründeten Berufung kommt es nicht auf die Frage an, ob bisher an dieser Fehlstelle bereits Wasser in das Innere des Gebäudes eingetreten ist. Ebenso unerheblich ist es, ob der „Lastfall“ bereits in der Vergangenheit seit der Errichtung des Objektes im Jahre 2002 einmal eingetreten sein könne. Das Objekt wurde, wie bereits im Senatstermin erläutert, nicht nur für „einen Lastfall konstruiert“. Vielmehr soll es sämtlichen Lastfällen, die bei der Immobilie auftreten können, Stand halten. Selbst wenn sich daher durch weitere Untersuchungen, insbesondere durch einen „Bohrkern“ feststellen ließe, dass die Wandkonstruktion derzeit insgesamt trotz der Fehlstelle geschlossen ist, also keinesfalls eine durchgehende Öffnung bis in das Innere des Gebäudes vorhanden ist, verbleibt es bei der Fehlstelle, die zukünftig Ansatzstelle für stauendes und drückendes Wasser sein kann. Die vorhandene Konstruktion erfüllt damit aber nicht ihre Mindestvoraussetzungen, die an eine weiße Wanne zu stellen ist. Vielmehr können die Kläger eine zusätzliche Abdichtungsmaßnahme an dieser Stelle verlangen, die ein Unterlaufen der Konstruktion durch Wasser verhindert.
Einer weiteren Beweisaufnahme über den derzeitigen Zustand bedarf es daher nicht.
2.
Der Urteilstenor der landgerichtlichen Entscheidung ist allerdings insoweit klarzustellen, als dort die Kläger als Gesamtgläubiger bezeichnet sind und an diese der ausgeurteilte Betrag von 8.000,-- € gezahlt werden soll. Die Kläger sind Wohnungseigentümer und begehren die Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund ihrer Erwerbsverträge. Bei der Sanierung der Kellerwände handelt es sich um die Sanierung von Gemeinschaftseigentum. In diesen Fällen können die Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft zwar den Anspruch auf Kostenvorschuss aus ihren Erwerbsverträgen selbständig geltend machen, ohne dass sie die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar beteiligen. Allerdings ist der zu erstreitende Geldbetrag nicht an sie persönlich auszuzahlen, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten (vgl. BGH BauR 2007, 1221, 1223).
3.
Auch die von diesen Klägern erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig.
Zwar ist die Grundannahme der Berufung zutreffend, dass eine Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage hat. Insofern wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse verneint, wenn es dem Kläger möglich oder zumutbar ist, bereits auf die Leistung zu klagen (vgl. Zöller/Greger, § 256 ZPO, Rdnr. 7 a). Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage für die Kläger aber, wenn der Anspruch noch nicht abschließend oder nicht ohne Durchführung einer weiteren aufwendigen Begutachtung beziffert werden könnte. Befindet sich jedenfalls der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (vgl. dazu BGH NJW 1984, 1553, 1554).
Davon ist vorliegend auszugehen. Die Kläger machen Vorschussansprüche geltend und begehren für eventuell dabei zu Tage tretende Mehrkosten die jetzige Feststellung. Dies bedeutet, dass der Lebenssachverhalt, der die entsprechenden Kosten verursacht, noch nicht abgeschlossen ist, da es an der erforderlichen Mängelbeseitigung noch fehlt, d.h. Mehrkosten wegen unvorhersehbarer Umstände oder z.B. Preiserhöhungen nicht auszuschließen sind. Dementsprechend ist auch das Feststellungsinteresse vorliegend zu bejahen.
Eventuell entstehende Mehrkosten wären aber ebenfalls an die WEG zu erbringen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; da die Berufung fristwahrend von der Streithelferin zu 1. eingelegt und auch von dieser begründet wurde, sind ausnahmsweise die Kosten des Berufungsverfahrens nicht der Beklagten aufzuerlegen, sondern der Streithelferin zu 1.. Soweit sich die Streithelferin zu 2. am Verfahren beteiligt hat, trägt diese entsprechend § 101 ZPO ihre Kosten für das Berufungsverfahren selbst.
Streitwert: 10.000,-- €