Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 U 42/12·11.05.2015

Urteilsergänzung und Rubrumsberichtigung: Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung (§ 780 ZPO)

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragten die Berichtigung des Rubrums und die Vorbehaltung der beschränkten Erbenhaftung für eine Nachlassverbindlichkeit. Das Oberlandesgericht berichtigte das Rubrum nach Vorlage amtlicher Meldebescheinigungen und ergänzte den Tenor, indem der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gemäß § 780 ZPO aufgenommen wurde. Die Ergänzung erfolgte auf Antrag und kraft § 321 ZPO wegen Unterlassung im verkündeten Urteil.

Ausgang: Antrag auf Rubrumsberichtigung und Ergänzung des Tenors zur Beschränkung der Erbenhaftung nach § 780 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Rubrums ist zulässig, wenn die Parteien durch Vorlage amtlicher Meldebescheinigungen die Richtigkeit der Namen und Adressen nachweisen; das Gericht kann das Rubrum entsprechend berichtigen.

2

Bei abweichenden Angaben ist maßgeblich die in den Akten gereichte amtliche Meldebescheinigung, soweit das Berichtigungsbegehren zumindest konkludent auf deren Berücksichtigung gerichtet ist.

3

Wurde auf Antrag die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 780 ZPO nicht in den verkündeten Tenor aufgenommen, kann diese Unterlassung durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO behoben werden.

4

Die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO ist ein geeignetes Mittel, um fehlende Tenorformulierungen zu ergänzen, die den beabsichtigten rechtlichen Status der Parteien wiedergeben, ohne den Kern der Entscheidung zu verändern.

Relevante Normen
§ 780 ZPO§ 321 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2 O 318/06

Tenor

Das Rubrum des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wird dahingehend berichtigt, dass die Namen und die Adressen der Beklagten wie aus dem Rubrum des vorliegenden  Urteils ersichtlich lauten.

Auf Antrag der Beklagten wird der Tenor des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wie folgt ergänzt:

Den Beklagten werden als Erbinnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Dipl.-Ing. K. S… (Erblasser) vorbehalten.

Gründe:

Rubrum

1

     I)

2

Das Rubrum des Senatsurteils vom 27.01.2015 war im Hinblick auf die Namen und Adressen der Beklagten zu berichtigen, nachdem die Beklagten durch Vorlage von Meldebescheinigungen den Nachweis der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 02.02.2015 mitgeteilten Änderungen erbracht haben. Dem steht im Hinblick auf die Beklagte zu 2. nicht entgegen, dass die mit Schriftsatz vom 10.04.2015 vorgelegte Meldebescheinigung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B… vom 01.04.2015 eine andere Meldeanschrift ausweist als in dem Antrag der Beklagten auf Rubrumsberichtigung vom 02.02.2015 angegeben. Maßgeblich sind die Angaben in der zu den Akten gereichten amtlichen Meldebescheinigung, auf die das Begehren der Beklagten zumindest konkludent durch Einreichen der Bescheinigung gerichtet wurde.

3

II)

4

Ausweislich des Tatbestandes des Senatsurteils vom 27.01.2015, dort Seite 9 haben die Beklagten, die als Erben und Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Dipl.-Ing. K…S… für dessen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden, beantragt, ihnen die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten. Ein entsprechender Ausspruch des Vorbehalts ist im Senatsurteil vom 27.01.2015 unterblieben. Dies war – wie geschehen – im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachzuholen.