Pflegeheimvertrag: Keine Haftung für Sozialhilfeberatung; Zahlungspflicht bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag restliche Heimkosten für die Zeit bis 31.03.2010. Die Beklagte rechnete mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung beim Sozialhilfeantrag (Schonvermögen, Zahlungszeitpunkt) auf. Das OLG verneint eine Pflichtverletzung: Die Einrichtung musste nur auf die Möglichkeit der Kostenübernahme und die Schonvermögensgrenze hinweisen, nicht umfassend beraten; eine unzutreffende Beratung wurde nicht bewiesen. Zudem fehlt es an Kausalität hinsichtlich des angeblichen Rats, erst nach Rechnung zu zahlen; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; Zahlungsanspruch bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohn- und Betreuungsvertrag über Unterkunft und Pflegeleistungen ist regelmäßig als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB einzuordnen.
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung ist im Vorfeld des Vertragsschlusses grundsätzlich verpflichtet, auf die Möglichkeit der Beantragung einer Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger hinzuweisen; eine weitergehende sozialrechtliche Detailberatung schuldet er ohne besondere Umstände nicht.
Eine Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn der Betreiber dem Bewohner bzw. dessen Betreuer unzutreffende Informationen erteilt; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anspruchsteller.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung ist erforderlich, dass die behauptete Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Vermögens- bzw. Finanzierungsschaden war; fehlt es an dieser Kausalität, scheidet eine Aufrechnung aus.
Einwendungen, der Bewohner habe wegen unterbliebener oder später Rechnungsstellung nicht gezahlt, begründen ohne nachgewiesene pflichtwidrige Verursachung keine Haftung des Heimbetreibers für eine verzögerte Leistungsgewährung des Sozialleistungsträgers.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 76/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Februar 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Rubrum
I.
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Wohn- und Pflegekosten in der von der Klägerin geführten Pflegeeinrichtung in Kamp-Lintfort.
Am 16.01.2009 schlossen die Parteien einen Wohn- und Betreuungsvertrag ab, der durch einen weiteren Vertrag vom 26.07.2010 ergänzt wurde. Gegenstand des Vertrages war die Anmietung eines Zimmers sowie die Betreuung der am 08.09.1977 geborenen Beklagten. Das zu entrichtende Entgelt betrug zunächst 78,03 € pro Tag, später 82,86 € pro Tag. Gemäß § 5 der Verträge war es jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
Am 06.01.2009 – noch vor Aufnahme der Beklagten – füllte die Betreuerin der Beklagten, Frau L… S…., gemeinsam mit der Leiterin der Pflegeeinrichtung, der Zeugin P…, einen Antrag auf Sozialhilfe aus. Unter Ziffer X. des Antrags ist als Bank-/Sparbuchguthaben ein Betrag in Höhe von 2.400,00 € angegeben. Tatsächlich verfügte die Beklagte über ein Vermögen von rund 6.000,00 €.
Mit Bescheid vom 17.03.2010 wurde die Kostenübernahme abgelehnt, da die Beklagte aktuell vorhandenes Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze besitze; dieses stehe der für jeden Monat neu zu prüfenden sozialrechtlichen Bedürftigkeit auch dann entgegen, wenn es zur Deckung der für den in Rede stehenden gesamten Zeitraum nicht ausgereicht hätte, da ein fiktiver Verbrauch nicht in Betracht komme (Bl. 117, 118 GA).
Die Beklagte leistete zunächst keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 18.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Wohn- und Pflegekosten in Höhe von insgesamt 33.586,28 € gemäß anliegender Auflistung auf und kündigte an, künftig jeweils zum Monatsende eine Rechnung auszustellen (Bl. 109 GA). Daraufhin leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 6.482,44 €.
Unter dem 03.11.2011 erklärte die Klägerin die Kündigung des Betreuungsvertrages. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 89.152,21 € im Zahlungsrückstand.
Zwischen der Beklagten und dem Sozialversicherungsträger, L… (L…, der wegen der Behinderung der Beklagten zuständiger Kostenträger ist, wurden zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht in D… geführt. Der erste Rechtsstreit betraf die Kostentragungspflicht des L... für die Heimunterbringung der Beklagten; Gegenstand des zweiten Rechtsstreits war die Rechtsstellung der Beklagten als Mitglied einer Erbengemeinschaft, aufgrund welcher sie über 1/8 Miteigentumsanteil an einer Wohnimmobilie verfügt. Im April 2012 schloss der L... mit der Beklagten zur Erledigung beider Rechtsstreite einen Vergleich, wonach der L... darlehensweise die Heimkosten der Beklagten rückwirkend ab dem 01.04.2010 übernimmt, wobei die Höhe des Darlehens auf den Verkehrswert des Erbteils der Beklagten an der Immobilie begrenzt wurde.
Die Klägerin macht nunmehr die Zahlung der bis zum 31.03.2010 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 29.726,65 € geltend.
Sie hat behauptet, die Versagung der Leistungsgewährung durch den L... sei auf die fehlende Mitwirkung der Betreuerin der Beklagten zurückzuführen. Die von dieser behauptete falsche Beratung bei der Ausfüllung des Antrags auf Sozialhilfe sei nicht erfolgt.
Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen falscher Beratung bei der Ausfüllung des Antrags auf Sozialhilfe erklärt. Dazu hat sie vorgetragen, die Zeugin P.... habe ihr geraten, an dem Vermögen in Höhe von 6.482,44 € festzuhalten und die Forderungen der Klägerin erst zu bezahlen, wenn sie eine Rechnung erhalte.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen P.... und T… S… stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 29.726,65 € sei nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch erloschen, da eine vorvertragliche Pflichtverletzung nicht gegeben sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer nicht von einer falschen Beratung der Zeugin P.... beim Ausfüllen des Antrags auf Sozialhilfe überzeugt. Die Zeugin P.... habe glaubhaft bekundet, darauf hingewiesen zu haben, dass ein Vermögen von weniger als 2.600,00 € vorhanden sein müsse, um Sozialhilfe bewilligt zu bekommen. Die Beklagte habe ein Vermögen von 2.400,00 € angegeben. Von einem Vermögen in Höhe von 6.482,44 € habe sie keine Kenntnis gehabt. Auch aus der Aussage des Zeugen T... S... ergebe sich keine Falschberatung durch die Zeugin P..... Der Zeuge S... sei beim Ausfüllen des Antrags nicht dabei gewesen, habe allerdings an dem unmittelbar vorangegangenen Gespräch teilgenommen. In diesem Gespräch habe die Zeugin P.... ausdrücklich auf die Schonvermögensgrenze von 2.600,00 € hingewiesen und erklärt, dass bei einem darüber hinausgehenden Vermögen keine Sozialhilfeleistungen zu erwarten seien. Man habe sodann überlegt, wie man vorhandenes Geld sinnvoll verbrauchen könne, wobei die Entscheidung, Möbel für das Zimmer der Beklagten zu kaufen, von seiner Mutter und ihm ausgegangen und die Zeugin P.... nur lose in die Überlegungen mit einbezogen worden sein soll. Danach könne bereits nicht festgestellt werden, dass eine ernsthafte Beratung erfolgt sei, vielmehr habe es sich um unverbindliche gemeinsame Überlegungen gehandelt. Entscheidend sei jedoch, dass der Zeuge S... nicht habe bestätigen können, dass bei dem Gespräche tatsächlich eine konkrete Vermögenssumme genannt worden sei. Es lägen daher keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Zeugin P.... von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Antragstellung vor.
Dagegen richtet sich die auf Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten. Sie meint, es sei unerheblich, ob die Zeugin P.... den genauen Betrag des vorhandenen Vermögens gekannt habe. Aus dem Umstand, dass sie in die Überlegungen, wie man überschießendes Geld ausgeben könne, einbezogen worden sei, ergebe sich, dass sie jedenfalls Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Schonvermögen übersteigendes Vermögen gegeben gewesen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sie, die Beklagte, vor einer Zahlung der Kosten auf die Erteilung von Rechnungen durch die Klägerin gewartet habe. Die erst über ein Jahr nach der Aufnahme erstellte Rechnung habe bewirkt, dass sie, die Beklagte, bis zur Zahlung im März 2010 jeden Monat einen über den Freibetrag hinausgehenden Geldbetrag auf ihrem Konto gehabt habe, so dass für diesen Zeitraum eine Kostenübernahme durch den L... nicht habe erfolgen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.05.2013 (Bl. 214 ff. GA) und ihren Schriftsatz vom 21.10.2013 (Bl. 247 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 18.06.2013 (Bl. 228 ff. GA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 4 des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 16.01.2009/26.07.2010 ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 29.726,65 € zusteht und dieser Anspruch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung erloschen ist.
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages war die Klägerin zwar verpflichtet, die Beklagte auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Kostenübernahme beim L... zu beantragen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen 11 U 241/04, zitiert nach juris, dort Rn. 16 f.). Diese Verpflichtung hat sie erfüllt und dabei – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – zutreffend auf die Grenze des Schonvermögens und darauf hingewiesen, dass bei übersteigendem Vermögen eine Kostenübernahme nicht bewilligt wird. Zu einer weitergehenden Beratung war die Klägerin demgegenüber nicht verpflichtet. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung käme nur in Betracht, wenn sie der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin unzutreffende Informationen erteilt hätte.
1. Dafür liegen aber bezüglich des anzugebenden Vermögens keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Zeugin P.... hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, Frau S... habe ein Vermögen von 2.400,00 € angegeben, ein Betrag in Höhe von 6.482,44 € sei ihr gegenüber nicht genannt worden. Frau S... habe stets nur auf die noch nicht abschließend geklärte Erbschaft hingewiesen. Auch nach den Bekundungen des Zeugen T... S... ist die Betreuerin von der Zeugin P.... ausdrücklich auf die Grenze des Schonvermögens hingewiesen worden. Ob ihr im Rahmen des Vorgesprächs ein vorhandenes Spar- und Kontoguthaben in Höhe von 6.482,44 € angegeben worden war, vermochte der Zeuge nicht zu erinnern. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Zeugin P.... die durch die Zeugin S... vertretene Beklagte bei der Eintragung des anzugebenden Vermögens im Antrag an den L... unrichtig beraten hätte.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht bewiesen, dass die Zeugin P.... der Zeugin S... geraten haben soll, das das Schonvermögen übersteigende Guthaben möglichst sinnvoll auszugeben. Der Zeuge S..., der selbst lediglich an dem Vorgespräch teilgenommen hatte, hat dazu erklärt, es habe sich um „lose Überlegungen“ gehandelt, die Entscheidung über die Verwendung des Guthabens sei „im Ergebnis“ von seiner Mutter und ihm getroffen worden. Eine Falschberatung kann hiernach nicht festgestellt werden. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Betreuerin aufgrund der von der Zeugin P.... vermeintlich erteilten Informationen von dem Konto der Beklagten Anschaffungen beglichen hat; denn im Zeitpunkt der zeitlich später erfolgten Antragstellung war das streitgegenständliche Kontovermögen in Höhe von 6.482,44 € noch vorhanden war.
3. Es spricht danach nichts dafür, dass die Zeugin P.... im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen musste, dass die Angaben in dem Antrag an den L... zu dem vorhandenen Spar- und Kontoguthaben unzutreffend waren. Aus diesem Grunde dringt die Beklagte auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Zeugin P.... habe gegenüber der Betreuerin erklärt, die Heimkosten müssten erst nach Erteilung einer Rechnung beglichen werden. Insoweit fehlt es nämlich an der Kausalität zwischen den behaupteten Angaben der Zeugin P.... zu einer Zahlungspflicht nach Rechnungserteilung und dem von der Beklagten dargelegten Schaden. Nach ihrem Vorbringen wäre der Schaden nicht entstanden, wenn die Klägerin die Rechnungen für die Heimkosten von Anfang an jeweils zum Monatsende gestellt hätte. In diesem Fall hätte sie die Kosten von dem vorhandenen Vermögen beglichen; dieses wäre nach einigen Monaten verbraucht gewesen, so dass danach eine Bewilligung der Kostenübernahme durch den L... erfolgt wäre. Wenn aber die Zeugin P.... gemäß den Feststellungen zu Ziffer 1. davon ausgehen durfte, dass die Angaben im Antrag an den L... zu dem vorhandenen Vermögen zutreffend waren, wäre es gar nicht zur Erteilung einer Rechnung an die Beklagte gekommen, denn in diesem Fall hätte der L... die Kosten für die Pflegeeinrichtung von Anfang an übernommen. Der nunmehr geltend gemachte Schaden wäre dann nicht eingetreten. Darüber hinaus hätte die Zeugin P.... in diesem Fall auch nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie tatsächlich dazu geraten hätte, die Kosten erst einmal nicht zu begleichen. Dass sich das Verfahren über die Gewährung von Unterstützungsleistungen durch den L... bis Oktober 2010 hinzog, kann der Klägerin nicht zugerechnet werden, denn sie hatte auf die Dauer dieses Verfahrens keinen Einfluss. Sie handelte daher auch nicht pflichtwidrig geschweige denn schuldhaft, als sie die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 18.03.2010 zur Begleichung der bis zum 28.02.2010 aufgelaufenen Kosten aufforderte. Angesichts der Dauer des Verfahrens beim L..., deren Länge sich nach dem zwischen der Betreuerin und dem L... erfolgten Schriftwechsel abzeichnete, wäre es vielmehr Sache der Beklagten gewesen, sich mit der Klägerin wegen der aufgelaufenen Kosten aus dem Betreuungsvertrag ins Benehmen zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.
Eine Zulassung des Rechtsstreits zur Revision ist nicht veranlasst, da die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.726,65 €.
S…. B… M….