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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 U 178/14·13.04.2015

Schiedsgerichtsklausel scheitert an Abwehrklausel bei kollidierenden AGB (Kaufleute)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Zahlung von Werklohn verurteilte, und rügte u.a. die Unzulässigkeit der Klage wegen einer Schiedsvereinbarung. Das OLG verneinte eine wirksame Einbeziehung der in den Bestellbedingungen der Beklagten enthaltenen Schiedsklausel, weil der Kläger zuvor unter Hinweis auf eigene AGB mit Abwehrklausel fremde Bedingungen ausgeschlossen hatte und das Bestellschreiben eine modifizierte Auftragsbestätigung darstellte. Auch durch Vertragserfüllung sei bei bestehender Abwehrklausel keine nachträgliche Zustimmung zu den Bedingungen der Beklagten anzunehmen; eine ergänzende Vertragsauslegung führe ebenfalls nicht zur Geltung der Schiedsklausel. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; die Werklohnforderung blieb fällig und durchsetzbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das werklohnzusprechende Urteil als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede nach § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO genügt die Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel, wenn die Bezugnahme diese Klausel zum Vertragsbestandteil macht; eine ausdrückliche Bezeichnung als „Schiedsvereinbarung“ ist nicht erforderlich.

2

Im kaufmännischen Verkehr kann zur Einbeziehung von Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein Hinweis genügen; eine tatsächliche Kenntnis des Klauselgegners vom Inhalt der in Bezug genommenen Bedingungen ist jedenfalls bei nicht überraschenden Regelungen nicht zwingend erforderlich.

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Eine in AGB enthaltene allgemein gehaltene Abwehrklausel ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende Regelungen, sondern die fremden Vertragsbedingungen insgesamt ausschließen soll.

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Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nicht ein, wenn das Schreiben keine bloße Bestätigung des bisherigen Vertragsinhalts, sondern eine modifizierte Auftragsbestätigung darstellt oder der Absender nicht mit widerspruchsloser Hinnahme rechnen durfte.

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Bei wirksamer Abwehrklausel ist eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners grundsätzlich nicht allein in der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags zu sehen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 1, 544 ZPO§ 546 ZPO§ 1032 Abs. 1 ZPO§ 1031 Abs. 1 und 2 ZPO§ 1031 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17 O 7/12

Leitsatz

Leitsatz:

vertragliche Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel nach § 1031 Abs. 1 ZPO; Auswirkungen und Auslegung einer in AGB enthaltenen Abwehrklausel; Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben; keine nachträgliche Zustimmung zu Vertragsbedingungen des Vertragspartners durch Vertragser-füllung bei Abwehrklausel; Vertragsauslegung bei widersprechenden AGB;

- Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Nicht erforderlich ist, dass in der Urkunde selbst das Wort „Schiedsvereinbarung“ verwendet wurde. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die eigenen – auf die Schiedsvereinbarung verweisenden Ver-tragsbedingungen dem Angebotsschreiben einer Partei beiliegen. Für die Einbezie-hung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten gilt, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes ist dabei, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt. Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsverein¬barung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden.

- Die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel durch Bezugnahme auf die eigenen eine solche Klausel enthaltende AGB in einem Bestellschreiben wird durch die Bezugnahme auf die eine Abwehrklausel enthaltenden eigenen AGB in einem Angebotsschreiben gehindert.

- Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gilt nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte.

- Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel ist grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll. Bei Vorliegen einer solchen Abwehrklausel ist eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners auch nicht in der Vertragserfüllung zu sehen.

- Scheitert bei wechselseitigen Geschäftsbedingungen die Einbeziehung der Ver-tragsbedingungen insgesamt, ist insbesondere im Fall der späteren Durchführung davon auszugehen, dass die Parteien einen an sich wirksamen Vertrag geschlossen haben. In einem solchen Fall richtet sich der Inhalt des dennoch geschlossenen Vertrages nicht ausschließlich nach dem dispositiven Recht, sondern nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen, bei widerstreitenden Bedingungen nach dem dispositiven Gesetzesrecht.

BGB §§ 305, 145, 157, 133; ZPO § 1031

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 14.04.2015, I-21 U 178/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az.: 17 O 7/12 vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

 I.

2

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil gemäß §§ 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO unzweifelhaft nicht zulässig ist.

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II.

4

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Beklagte keinen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO zu ihren Lasten aufgezeigt hat und im Übrigen die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beklagten rechtfertigen.

5

1.

6

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Klage sei entgegen den Feststellungen des Landgerichts bereits als unzulässig abzuweisen gewesen.

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Zutreffend hat das Landgericht die Klage als zulässig angesehen. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht die Regelung des § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen, denn die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht getroffen.

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Zwar hat die Beklagte in ihrem abschließenden Bestellschreiben auf ihre Auftragsbedingungen gemäß Schreiben VII-1351AO3BE verwiesen, in denen unter anderem folgende Regelung enthalten war:

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„4. Entgegen 7.2. der AGB gilt im Hinblick auf den Gerichtsstand Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer F…  unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

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5. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Frankfurt am Main.“ (Bl. 76 GA).

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Diese Schiedsgerichtsklausel ist jedoch nicht zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden.

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Zwar genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO für die Vereinbarung einer solchen Schiedsabrede, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Soweit daher die Beklagte in ihrer Bestellung unter Ziff. 6 auf die Geltung ihrer Vertragsbedingungen hingewiesen hat, war dieser Hinweis grundsätzlich ausreichend. Insoweit war nicht erforderlich, dass in der Urkunde selbst das Wort „Schiedsvereinbarung“ verwendet wurde (siehe dazu BGH NJW 2007, 789; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1031 Rdnr. 9, 12). Darüber hinaus war auch nicht zwingend erforderlich, dass - was zwischen den Parteien streitig ist - die Vertragsbedingungen dem Schreiben der Beklagten auch beigelegen hätten. Vielmehr gilt für die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes ist dabei, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt, nicht erforderlich (Musielak, 2014, § 1031 ZPO, Rdnr. 6). Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden (Münchener Kommentar - Münch, 2013, § 1031 ZPO, Rdnr. 36 m.w.N.).

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Die Vereinbarung kann ferner auch grundsätzlich gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO dergestalt erfolgen, dass in einem einseitig von dem einen Vertragspartner dem anderen Vertragspartner übermittelten Dokument auf diese Schiedsvereinbarung Bezug genommen wird, soweit nach der Verkehrssitte der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs als Vertragsinhalt angesehen wird. Die vorbezeichnete Regelung erfasst insbesondere die Fälle des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Fasst bei einem gegenseitigen Vertrag unter Kaufleuten die eine Seite einen von ihr bereits als geschlossen erachteten Vertrag schriftlich zusammen, so führt ausnahmsweise das Schweigen der Gegenseite dazu, dass die von der anderen Seite schriftlich niedergelegten Bedingungen als Vertragsinhalt anzusehen sind.

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Der Annahme eines solchen Vertragsschlusses unter Einschluss der von der Beklagten verwendeten Vertragsbedingungen steht jedoch vorliegend die Tatsache entgegen, dass der Kläger in seinem der Bestellbestätigung der Beklagten vorangegangenen Schreiben vom 03.08.2011 auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat. Nachdem die Parteien sich in einem Ortstermin am 02.08.2011 auf eine von dem ursprünglichen Angebot des Klägers abweichende Ausführung der vom Kläger zu liefernden und einzubauenden Türen geeinigt hatten, hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 03.08.2011 diese Vereinbarungen in einem Nachtrag zum ursprünglichen Angebot niedergelegt.

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Das Landgericht hat in seinen Urteilsgründen hierzu ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass in den von ihm in diesem Zusammenhang verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso wie in den in der Akte befindlichen aktuellen Bedingungen des Klägers, die der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Gehör gebracht worden seien, eine sogenannte „Abwehrklausel“ enthalten gewesen sei.

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Diesen Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass ihr in der Berufung vorgebrachter Hinweis darauf, dass der Kläger seine zum damaligen Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgelegt habe, unbeachtlich ist.

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Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hatten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgenden Inhalt:

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„1.1

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Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die ANTE nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ANTE unverbindlich, auch wenn ANTE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.“ (Bl. 139 R GA).

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Unter Berücksichtigung dieser Klausel ist aber das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Schweigen des Klägers auf das Bestellschreiben der Beklagten nicht dazu geführt hat, dass die in ihren eigenen Vertragsbedingungen in dem Schreiben VII…. verwendete Schiedsgerichtsklausel zum Vertragsinhalt geworden ist.

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Zunächst handelt es sich insoweit nicht um eine vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers vorrangige Individualvereinbarung. Voraussetzung für eine solche wäre, dass die Klauseln zwischen den Parteien ausdrücklich ausgehandelt worden wären. Dies trägt jedoch die Beklagte selbst nicht vor. Zwar hat sie sich im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.09.2014 ebenso wie in der Berufungsbegründung dagegen gewendet, dass dieses Schreiben als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten sei. Allerdings hat sie insoweit lediglich vorgetragen, dass die dort verwendeten Klauseln nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen, sondern eigens für den hier streitgegenständlichen Vertrag entworfen worden seien. Unstreitig ist demgegenüber, dass es sich insoweit nicht um zwischen den Parteien ausgehandelte Bedingungen, sondern um einseitig von der Beklagten vorgegebene Regelungen handelt.

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Diese Vertragsbedingungen der Beklagten gelten auch nicht aus anderen Gründen als vereinbart. Die Frage der Einbeziehung ist - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingen oder aber (wie von der Beklagten behauptet) um spezielle Vertragsregelungen handelt - jedenfalls nach den Grundsätzen über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. Dass die Klausel nicht für eine Vielzahl von Verträgen entworfen sein soll, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Dies ist lediglich für die Frage relevant, ob die Bedingungen einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand halten. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Da es sich auch bei den von der Beklagten verwendeten Bedingungen jedenfalls um einseitig vorgegebene Bedingungen handelt, sind diese hinsichtlich der Frage der Einbeziehung nach den für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung zu behandeln. Danach setzt die Einbeziehung in den Vertrag voraus, dass die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 1838).

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Mangels einer ausdrücklichen Einigung über die Einbeziehung könnte eine solche vorliegend nur dann erfolgt sein, wenn das Schweigen des Klägers auf die letzte Bestellung der Beklagten nach dem 03.08.2011 als Zustimmung auch zu diesen Vertragsbedingungen zu werten gewesen wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden vorliegend keine Anwendung. Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gelten nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte (BGHZ 61, 282).

24

Entsprechende Voraussetzungen waren aber vorliegend gegeben. Zwar hat die Beklagte die bisher getroffenen Vereinbarungen der Parteien zum Auftragsumfang in ihrer abschließenden Bestellung zusammengefasst, indem sie den vom Kläger mit Schreiben vom 03.08.2011 schriftlich niedergelegten Nachtrag in ihre Bestellung eingearbeitet und diese sodann dem Kläger übersandt hat. Allerdings hat die Beklagte diesem Schreiben ihre neuen eigenen Vertragsbedingungen beigefügt. Aufgrund dieser Änderung konnte sie redlicherweise nicht annehmen, dass ein Schweigen des Klägers auch die Zustimmung zur Einbeziehung dieser Vertragsbedingungen beinhaltet hat. Insoweit hatte der Kläger in seinem Nachtragsangebot vom 03.08.2011 ausdrücklich einen entgegenstehenden Willen geäußert, indem er unter Ziffer 1.1 seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen hatte, dass abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von ihm nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt seien, für ihn unverbindlich seien, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspreche. Die Auslegung dieser Klausel führt dazu, dass die von der Beklagten verwendete Schiedsgerichtsklausel keine Gültigkeit haben kann.

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Zwar ergibt sich dies nicht alleine aus der Tatsache, dass der Kläger in den von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter X.10.2 die Regelung verwendet, dass für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen mit Kaufleuten ausschließlich der Gerichtsstand Wuppertal zuständig sei. Insoweit entspricht es der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur, dass eine solche Regelung der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung an sich nicht widerspricht. Die Festlegung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung beinhaltet nämlich lediglich, dass für den Fall, dass staatliche Gerichte zuständig sind, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit die von dem Kläger angegebene Gerichtsstandsvereinbarung gelten soll. Demgegenüber hat eine solche Regelung nicht zugleich auch den Inhalt, dass für Rechtsstreitigkeiten die staatlichen Gerichte ausschließlich zuständig sind, so dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung der vom Kläger verwendeten Gerichtsstandsvereinbarung nicht widerspricht und bei wechselseitigen Vertragsbedingungen neben der vom Kläger verwendeten Klausel zur örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich Geltung beanspruchen kann (BGH, NZBau 2007, 301 sowie OLG Brandenburg (Vorinstanz), BeckRS 2006, 05564; Musielak, ZPO, 2014, § 1031 Rdnr. 6).

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Die vom Kläger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Abwehrklausel ist aber nicht nur dahin auszulegen, dass sie lediglich inhaltlich abweichende einzelne Regelungen ausschließen will. Vielmehr wollte der Kläger mit ihr die Verwendung sämtlicher fremder Vertragsbedingungen ausschließen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Klausel, die zunächst darauf hinweist, dass alle Angebote und Lieferungen auf der Grundlage der „nachstehenden Geschäftsbedingungen“ erfolgen. Soweit sodann im folgenden Satz von: „Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers“ die Rede ist, ist dies dahin zu verstehen, dass nicht nur einzelne abweichende Regelungen, sondern insgesamt die anderweitigen Bedingungen des Auftraggebers vom Kläger nicht akzeptiert werden.

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Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine allgemein gehaltene Abwehrklausel grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll (BGHZ 61, 282; NJW 1995, 1838; NJW-RR 2001, 484; OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 946; OLG Frankfurt, IPRspr. 2006, Nr. 212, 477 (ausdrücklich für die Schiedsgerichtsvereinbarung); Münchener Kommentar - Münch, ZPO, 2013, § 1031 Rdnr. 40).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn - wozu sich die erstinstanzliche Beweisaufnahme verhalten hat - die Beklagte dem Kläger bereits am 02.08.2011 ihre Vertragsbedingungen unter Hinweis auf ihre Geltung übergeben hätte. Auch in diesem Fall hätte jedenfalls der Kläger durch sein Schreiben vom 03.08.2011, das ausdrücklich auf die von ihm verwendeten Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, der Verwendung der Vertragsbedingungen der Beklagten ausdrücklich widersprochen, so dass sie bei Abfassung des späteren Bestellschreibens davon ausgehen musste, dass bisher eine Einigung über die Geltung ihrer Vertragsbedingungen noch nicht erzielt worden war und folglich ein Schweigen auf ihre Bestellung nicht als entsprechendes Einverständnis auszulegen war.

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Eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen der Beklagten ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger den Vertrag durch Lieferung und Einbau der bestellten Türen erfüllt hat. Auch dem steht der zuvor durch den Kläger in der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Abwehrklausel geäußerte Wille entgegen, nach der er die Vertragsbedingungen der Beklagten nicht akzeptieren wollte (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 1671; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946).

30

Damit sind die Bestellbedingungen der Beklagten jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Vertrages geworden.

31

Eine Geltung etwa nur der Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen.

32

Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur, dass dann, wenn bei wechselseitigen Geschäftsbedingungen die Einbeziehung der Vertragsbedingungen insgesamt scheitert, dennoch davon auszugehen ist, dass die Parteien einen an sich wirksamen Vertrag geschlossen haben. Insbesondere im Falle der späteren Durchführung des Vertrages ist insoweit davon auszugehen, dass sie den Vertrag auch ohne eine Einigung im Bereich der Vertragsbedingungen schließen wollten (BGHZ 61, 282; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 305 BGB Rdnr. 188).

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Weiter entspricht es herrschender Meinung, dass in einem solchen Fall, in dem die Einbeziehung wechselseitiger Vertragsbedingungen an einem übereinstimmenden Willen scheitert, sich der Inhalt des dennoch geschlossenen Vertrages nicht ausschließlich nach dem dispositiven Recht richtet. Dies würde dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, vom dispositiven Recht abweichende Regelungen zu treffen, nicht gerecht werden (BGH, NJW 1985, 1838; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946; Ulmer, a.a.O., Rdnr. 191). Vielmehr richtet sich das Rechtsverhältnis in diesen Fällen nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen (BGH, NJW 1985, 1838; 1991, 1604; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Widersprechen sich die wechselseitigen Bedingungen demgegenüber, so ist in entsprechender Anwendung des § 306 BGB auf das dispositive Gesetzesrecht zurückzugreifen (Ulmer, a.a.O., Rdnr. 193).

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Handelt es sich demgegenüber um solche Klauseln, die in den Vertragsbedingungen der einen Seite enthalten sind, während die Geschäftsbedingungen der anderen Partei zu dieser Regelung schweigen, so ist durch den anhand der sonstigen Umstände zu ermittelnden Willen des Klauselgegners festzustellen, ob von einem stillschweigenden Einverständnis seinerseits zu diesen Regelungen ausgegangen werden kann (BGH NJW 1985, 1838; Ulmer, Rdnr. 194). Eine Zustimmung ist in diesen Fällen dann anzunehmen, wenn die Klausel den Klauselgegner begünstigt und kein Zusammenhang mit anderen Klauseln besteht, die nach dem Kollisionsgrundsatz keine Geltung erlangt haben. Gleiches gilt, wenn eine solche Regelung handelsüblich ist (vgl. dazu Ulmer, a.a.O., Rdnr. 194).

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In Anwendung dieser Grundsätze kann nach der Auffassung des erkennenden Senats die Schiedsgerichtsklausel der Beklagten vorliegend keine Geltung beanspruchen. Zwar steht sie - wie bereits oben dargelegt - nicht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Gerichtsstandsregelung in den Geschäftsbedingungen des Klägers. Dennoch bestehen für eine Einbeziehung angesichts des in der Abwehrklausel geäußerten grundsätzlichen Willens des Klägers keine Anhaltspunkte. Es handelt sich nicht um eine Klausel, die in besonderer Weise den Kläger begünstigen würde, so dass insoweit von einem entsprechenden Willen des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Klausel, die er deshalb akzeptieren müsste, weil diese in besonderer Weise einer Handelsüblichkeit entspräche. Zwar ist die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten keinesfalls ungewöhnlich. Es besteht aber andererseits, wie die gerichtliche Praxis zeigt, auch keinesfalls eine solche Üblichkeit für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise mit der Einbeziehung hätte einverstanden erklären müssen.

36

Damit hat das Landgericht zutreffend die Klage nicht gemäß § 1032 ZPO als unzulässig abgewiesen.

37

2.

38

Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Werklohnforderung des Klägers fällig und damit die Klage in der Hauptsache begründet ist.

39

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vertragsbedingungen der Beklagten aus dem Schreiben VII…. vorliegend nicht dazu führen, dass sich die Beklagte gegenüber der Werklohnforderung des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann.

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Soweit dort unter Ziffer 2. die Regelung enthalten ist, dass ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung nur dann bestehe, wenn er Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Krankenkassen an die Beklagte überreiche, bleibt dies für die Klageforderung ohne Bedeutung.

41

Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil hierzu ausgeführt, die Regelung sei nicht anzuwenden, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach schon deshalb nicht eingreife, weil das damit grundsätzlich verbundene Interesse des Auftraggebers, einer sozialrechtlichen Haftung gemäß §§ 150 Abs. 3 SGB VII, 28 e Abs. 3 a SGB IV zu entgehen, nur dann relevant sei, wenn ein Generalunternehmer einen Nachunternehmer mit der Durchführung von Bauleistungen beauftrage und der Gesamtwert für das Bauwerk mindestens 275.000 € betrage. Vorliegend sei aber zum einen die Beklagte selbst Bauherrin und ein entsprechendes Auftragsvolumen nicht annähernd erreicht.

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Zwar hat die Beklagte dem in der Berufungsbegründung unbestritten entgegengehalten, dass sie tatsächlich selbst von der Grundstückseigentümerin beauftragt worden sei, dass Bauvorhaben auszuführen, und dessen Gesamtvolumen sich auf 363.000 € belaufen habe.

43

Auf dieses Vorbringen kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil – was das Landgericht in seiner Entscheidung hat dahinstehen lassen – die Regelung in den Geschäftsbedingungen der Beklagten schon nicht zum Vertragsinhalt geworden ist.

44

Wie bereits unter 1. ausgeführt, sind diese Vertragsbedingungen nicht insgesamt in den Vertrag einbezogen worden. Dem steht die in den Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene Abwehrklausel entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben Bezug genommen.

45

Die Klausel ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Vertragsgegenstand anzusehen. Zwar kann entsprechendes dann angenommen werden, wenn die Regelung, die nur in den Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, für die andere Partei günstig ist, so dass von ihrem Einverständnis mit der Regelung ausgegangen werden kann.

46

Vorliegend ist indessen gerade nicht davon auszugehen, dass der Kläger deshalb mit den Regelungen einverstanden war, weil sie lediglich eine ergänzende, seinen eigenen Vertragsbedingungen nicht widersprechende Klausel enthalten.

47

Die Klausel stellt eine für den Kläger als Klauselgegner eindeutig nachteilige Regelung dar, so dass sein zu ermittelnder Wille jedenfalls dahin gegangen sein wird, diese Klausel nicht zum Vertragsgegenstand zu machen.

48

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

50

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

51

Die Revision war gemäß §§ 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO nicht zuzulassen.

52

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.293,54 €.

53